{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__44-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-03-24","aktenzeichen":"VIII ZR 44/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 536 Abs. 1 Satz 1 Für die Beantwortung der Frage, ob die anrechenbare Wohnfläche einer Mietwoh- nung von der im Mietvertrag angegebenen Fläche in erheblicher Weise abweicht, können im Regelfall auch im frei finanzierten Wohnraum die Bestimmungen der §§ 42-44 II. BV als Maßstab herangezogen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 44/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n24. März 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 536 Abs. 1 Satz 1 \n\nFür die Beantwortung der Frage, ob die anrechenbare Wohnfläche einer Mietwoh-\n\nnung von der im Mietvertrag angegebenen Fläche in erheblicher Weise abweicht, \n\nkönnen im Regelfall auch im frei finanzierten Wohnraum die Bestimmungen der \n\n§§ 42-44 II. BV als Maßstab herangezogen werden. \n\nBGH, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03 - LG Köln \n\nAG Bergisch-Gladbach \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger und die Anschlußrevision der Beklag-\n\nten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom \n\n29. Januar 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte mietete von den Klägern ab dem 1. Oktober 1997 nach Be-\n\nsichtigung der Räumlichkeiten eine im Dachgeschoß gelegene 4-Zimmer-\n\nMaisonette-Wohnung \n\nin R. , G. -Straße \n\n . Bei dem \n\nObergeschoß der Wohnung handelt es sich um einen ausgebauten Spitzboden. \nIm Mietvertrag vom 1. Oktober 1997 heißt es in § 1: \"Wohnfläche: 110 m2\". Die \n\nmonatliche Miete betrug 1.550 DM. \n\nIm Jahr 2001 ließ die Beklagte die Wohnung ausmessen. Tatsächlich be-\nträgt die Wohnfläche 89 m2 unter Anrechnung der Dachschrägen im Spitzboden \n\nbzw. 109,03 m2 bei einer Addition der reinen Grundrißflächen beider Geschos-\nse. Dabei entfallen auf den unteren Teil der Wohnung 69,03 m2 und auf die \nGrundrißfläche des ausgebauten Spitzbodens 40 m2. \n\nDie Beklagte minderte die Miete für die Monate August bis November \n\n2001 um monatlich 460 DM oder 235,19 €, für die Mona te Dezember 2001 bis \n\nMärz 2002 um monatlich 360 DM oder 184,07 €. \n\nMit ihrer Klage verlangen die Kläger Zahlung der einbehaltenen Beträge \n\nin Höhe von 1.677,03 €. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die hiergegen gerichte-\n\nte Berufung hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 466,63 € verur-\n\nteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgen die Kläger weiterhin ihr ursprüngliches Zahlungs-\n\nbegehren. Die Beklagte hat Anschlußrevision mit dem Ziel einer Klageabwei-\n\nsung insgesamt eingelegt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision und die Anschlußrevision haben Erfolg. Sie führen zur Auf-\n\nhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nrufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in NZM 2003, 278 veröffentlicht ist, \n\nhat zur Begründung ausgeführt: \n\nDie Beklagte sei zur Minderung der Miete aufgrund der tatsächlichen \nWohnfläche von 89 m2 statt der im Mietvertrag aufgeführten Größe von 110 m2 \n\nberechtigt. Dabei habe es sich nicht nur um eine unverbindliche Beschreibung \n\ngehandelt, sondern um eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Die abwei-\n\nchende Wohnfläche beeinträchtige die Tauglichkeit der Wohnung zum ver-\n\ntragsgemäßen Gebrauch mehr als nur unerheblich. Es komme nicht darauf an, \n\nob die Beklagte in dem von ihr ausgeübten konkreten Mietgebrauch durch die \n\nMindergröße beeinträchtigt gewesen sei. Eine Flächendifferenz von mehr als \n\n19 % berechtige zu einer monatlichen Minderung von 295,91 DM oder \n\n151,30 €, somit insgesamt von 1.210 € für den hier maßg\n\neblichen Zeitraum. Im \n\nübrigen bleibe die Beklagte zur Zahlung verpflichtet. Soweit diese hilfsweise \n\nunter dem Gesichtspunkt einer vermeintlichen Mietpreisüberhöhung mit Rück-\n\nzahlungsansprüchen von monatlich 84,30 DM für die Zeit ab dem 1. Oktober \n\n1997 die Aufrechnung erklärt habe, hätte sie, da die Aufrechnungsforderung die \n\nKlageforderung übersteige, angeben müssen, in welcher Reihenfolge - bezogen \n\nauf die einzelnen Monate - sie die von ihr gezahlten Mieten zurückfordere. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung der restlichen Miete \n\nfür die Monate August 2001 bis einschließlich März 2002, wenn die Beklagte \n\ndie Miete zu Recht nach § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (für den Monat August \n\n2001) und § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. (für die Folgezeit) gemindert hat. \n\nSoweit die Beklagte sich darauf beruft, die tatsächliche Größe der gemie-\n\nteten Wohnung bleibe erheblich hinter der im Mietvertrag angegebenen Fläche \n\nzurück, kann dies einen Mangel der Mietsache darstellen, der den Mieter zu \n\neiner Mietminderung berechtigt, wenn die Abweichung mehr als 10 % beträgt \n\n(Senat, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03 unter II 2, zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt). Dies hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. \n\na) Die Feststellung des Berufungsgerichts, bei der Angabe der Wohnflä-\n\nche im Mietvertrag handele es sich nicht um eine unverbindliche Beschreibung, \n\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision \n\nnicht angegriffen. \n\nb) Ein Sachmangel liegt jedoch nur vor, wenn der nach dem Vertrag vor-\n\nausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist (Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, \n\nMietrecht, 8. Aufl., § 536 BGB Rdnr. 16). Dies ist dann der Fall, wenn der tat-\n\nsächliche Zustand der Mietsache von der vertraglich vereinbarten Beschaffen-\n\nheit nachteilig abweicht. Zur Größe der Wohnung ist in § 1 des Mietvertrages \nvereinbart: \"Mietwohnfläche: 110 m2\". Der Begriff der \"Wohnfläche\" ist ausle-\n\ngungsbedürftig. Ausdrückliche Vereinbarungen der Parteien oder eine Bezug-\n\nnahme auf andere Regelungen und ihre Berechnung liegen nicht vor. Ein all-\n\ngemeiner, völlig eindeutiger Sprachgebrauch für den Begriff der Wohnfläche hat \n\nsich nicht entwickelt (BGHZ 146, 250, 254 f.; BGH, Urteil vom 11. Juli 1997 \n\n- V ZR 246/96, NJW 1997, 2874 = WM 1997, 2176 unter II 2 b aa; Urteil vom \n\n30. November 1990 - V ZR 91/89, NJW 1991, 912 = WM 1991, 519 unter II 4; \n\nanders für einen hier nicht einschlägigen Sonderfall Senat, Urteil vom 15. Mai \n\n1991 - VIII ZR 123/90, NJW-RR 1991, 1120 = WM 1991, 1266 unter II 1 aa) und \n\nwird auch von den Parteien nicht vorgetragen. Wie sie den Begriff der \"Wohn-\n\nfläche\" verstanden haben, ist daher vom Gericht nicht festgestellt. Eine verbind-\n\nliche Regelung zur Berechnung der Flächen von preisfreiem Wohnraum fehlt. \n\naa) Grundsätzlich ist der Begriff der \"Wohnfläche\" im Wohnraummiet-\n\nrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum anhand der Bestimmungen der vor-\n\nliegend für preisgebundenen Wohnraum noch anwendbaren §§ 42 bis 44 II. \n\nBerechnungsverordnung (BV), die ab dem 1. Januar 2004 durch die aufgrund \n\n§ 19 Abs. 1 Satz 2 WoFG erlassene Verordnung zur Berechnung der Wohnflä-\n\nche vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) im wesentlichen gleichlautend \n\nersetzt worden sind, auszulegen und zu ermitteln (so auch Börstinghaus: in \n\nSchmidt-Futterer, aaO, § 558, Rdnr. 65; Kraemer, DWW 1998, 365, 371). Zwar \n\nbeziehen sich die genannten Vorschriften ihrem Wortlaut nach nur auf den öf-\n\nfentlich geförderten Wohnraum und nicht auch auf den frei finanzierten Woh-\n\nnungsbau. Sie führen jedoch in der Praxis zu sachgerechten Ergebnissen und \n\nwerden in größerem Umfang auch für die Ermittlung der Wohnflächen im preis-\n\nfreien Wohnraum herangezogen (Langenberg, NZM 2003, 177, 179). Die Vor-\n\ngaben, nach denen aufgrund der II. BV und der Wohnflächenverordnung die \n\nWohnfläche zu berechnen ist, sind nicht durch die Preisbindung des Wohn-\n\nraums bedingt und stehen damit in keinem inneren Zusammenhang. Für eine \n\nentsprechende Heranziehung dieser Vorschrift spricht auch, daß die DIN 283 \n\nTeil 2, die bis 1983 im frei finanzierten Wohnungsbau anwendbar war, im we-\n\nsentlichen mit §§ 42 bis 44 II. BVO und den Bestimmungen der Wohnflächen-\n\nverordnung übereinstimmt. Der Umstand, daß die DIN 283 seinerzeit zurückge-\n\nzogen wurde, läßt sich nicht gegen ihre inhaltliche Richtigkeit verwenden. Der \n\nGrund der Aufhebung lag allein darin, daß ein Bedürfnis für eine Regelung zur \n\nBerechnung der Wohnfläche bei preisfreiem Wohnraum irrtümlich verneint wur-\n\nde (Nachweise bei Langenberg aaO). \n\nEs liegt auf der Hand, daß auch im frei finanzierten Wohnungsbau ein \n\nerhebliches praktisches Bedürfnis für die Anwendung eines allgemein aner-\n\nkannten Maßstabes für die Wohnflächenberechnung im Mietrecht besteht. Die-\n\nsem Interesse kann durch die Heranziehung der II. Berechnungsverordnung in \n\nangemessener Weise Rechnung getragen werden. Im Regelfall werden des-\n\nhalb ihre Vorschriften auch für Fälle der vorliegenden Art maßgebend und eine \n\nentsprechende stillschweigende Vereinbarung der Vertragsparteien im Zweifel \n\nanzunehmen sein. \n\nbb) Soweit die Vorschriften der DIN 283 einerseits und der §§ 42 bis 44 \n\nII. BV sowie der Wohnflächenverordnung andererseits geringfügig voneinander \n\nabweichen und bei der Ermittlung der Wohnfläche im Einzelfall unter Umstän-\n\nden zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, kann dahinstehen, welche Be-\n\nrechnungsmethode anzuwenden ist. Nach den genannten Vorschriften sind die \n\nGrundflächen von Räumen und Raumteilen übereinstimmend mit einer lichten \n\nHöhe von mindestens 1 Meter und unter 2 Metern zur Hälfte anrechenbar; \n\nRäume und Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter sind nicht \n\nzu berücksichtigen. Unstreitig beläuft sich im vorliegenden Fall die danach unter \n\nBerücksichtigung der Dachschrägen im Spitzboden ermittelte Wohnfläche nicht \nauf 110 m2, sondern nur auf 89 m2, so daß ein zur Minderung berechtigender \n\nMangel vorläge. \n\ncc) Die angestellten Erwägungen schließen es allerdings nicht aus, daß \n\ndie Parteien dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall eine von den obigen Aus-\n\nführungen abweichende Bedeutung beimessen. Ebenso ist es möglich, daß ein \n\nanderer Berechnungsmodus örtlich üblich oder nach der Art der Wohnung na-\n\nheliegender ist. Es erscheint bei einer Maisonette-Wohnung mit Dachschrägen \n\nim ausgebauten Spitzboden auch denkbar, als Wohnfläche die reine Grundflä-\n\nche der Wohnung nach der DIN 277 (DIN 277 - Grundflächen und Rauminhalte \n\nvon Bauwerken im Hochbau, Ausgabe 1973/1987) anzusetzen, ohne dabei ei-\n\nnen Abzug von Flächen mit einer lichten Höhe unter 2 Meter vorzunehmen (so \n\nfür gewerblich genutzte Flächen der Normenausschuß Bauwesen im Deutschen \n\nInstitut für Normung e.V., zitiert nach Isenmann NZM 1998, 749; dagegen Lan-\n\ngenberg, NZM 2003, 177, 179; Schießer, MDR 2003, 1401, 1403). Die tatsäch-\nliche Grundfläche der angemieteten Wohnung beträgt unstreitig 109,03 m2, so \n\ndaß - eine Vereinbarung über die Berechnung nach der reinen Grundfläche un-\nterstellt - gegenüber der angegebenen Fläche von 110 m2 allenfalls eine uner-\n\nhebliche Abweichung vorläge, die nicht zur Minderung berechtigt (§ 536 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB n.F. und § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.). \n\nc) Da die nach §§ 133, 157 BGB gebotene Auslegung, wie die Vertrags-\n\npartner den Begriff der \"Wohnfläche\" verstanden haben, im bisherigen Prozeß-\n\nverlauf nicht ausreichend erörtert worden ist und die Sache aus anderen, noch \n\nauszuführenden Gründen ohnehin zurückverwiesen werden muß, erscheint es \n\nsachgerecht, die erforderliche Vertragsauslegung - gegebenenfalls nach er-\n\ngänztem Parteivorbringen - dem Tatrichter zu übertragen. Dabei wird eine be-\n\nstehende örtliche Verkehrssitte, die Wohnfläche nach einer der oben genannten \n\nBestimmungen zu berechnen, zu berücksichtigen sein (BGH, Urteil vom \n\n30. November 1990 aaO; vgl. für Berlin KG, IBR 2001, 202). Sollte eine Miet-\n\nminderung wegen einer zu geringen Wohnungsgröße grundsätzlich in Betracht \n\nkommen, wird das Landgericht zusätzlich zu bedenken haben, daß die Beklagte \n\nhinsichtlich einer Forderung der Kläger für die Monate August bis November \n\n2001 in Höhe von 100 DM monatlich die Aufrechnung erklärt hat mit Rückforde-\n\nrungsansprüchen wegen zuviel gezahlter Mieten für die Zeit bis Juli 2001. \n\nEntgegen der Ansicht der Revision scheitern Ansprüche der Beklagten \n\nnicht daran, daß die Flächenabweichung ihr etwa bekannt oder infolge grober \n\nFahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre (§ 539 BGB a.F.). Selbst wenn die \n\nBeklagte gewußt hätte, daß die lichte Höhe unter Dachschrägen nach den \n\naufgeführten Vorschriften nicht oder nur zum Teil berücksichtigt wird, konnte \n\nvon ihr nicht erwartet werden, allein nach dem optischen Eindruck die anre-\n\nihr nicht erwartet werden, allein nach dem optischen Eindruck die anrechenbare \n\nWohnfläche gemäß DIN 283 oder § 44 II. BVO auch nur annähernd einzuschät-\n\nzen (Kraemer, aaO; Kinne, GE 2003, 100, 102). \n\n2. Die Anschlußrevision ist kraft Gesetzes statthaft und auch im übrigen \n\nzulässig (§ 554 ZPO). \n\nSoweit das Berufungsgericht die Hilfsaufrechnung der Beklagten man-\n\ngels hinreichender Bestimmtheit für unzulässig gehalten hat, kann dem Landge-\n\nricht ebenfalls nicht gefolgt werden. \n\na) Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz ausgeführt, aufgrund der tat-\nsächlich geringeren Wohnfläche habe sie eine Miete von 17,79 DM/m2 gezahlt, \n\ndie die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 % übersteigt. Ihr ständen \n\ndeshalb Rückzahlungsansprüche von monatlich 84,30 DM für die gesamte \n\nMietvertragszeit ab dem 1. Oktober 1997 zu. Der Bestimmtheitsgrundsatz des \n\n§ 253 Abs. 2 ZPO, der auch für die Prozeßaufrechnung gilt (BGHZ 149, 120, \n\n124), ist gewahrt. Die Beklagte hat ihre zur hilfsweisen Aufrechnung gestellten \n\nGegenforderungen im einzelnen dargelegt und beziffert. Entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts ist ein Schuldner nicht gehalten, nun noch ausdrücklich \n\ndarzulegen, in welcher Reihenfolge mit den Forderungen aufgerechnet werden \n\nsolle. Trifft der Schuldner keine derartige Bestimmung, so ergibt sich aus der \n\nAuslegungsregel der §§ 396 Abs. 1 Satz 2, 366 Abs. 2 BGB materiell-rechtlich \n\ndie Rangordnung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen. Dabei gilt \n\n§ 396 Abs. 1 Satz 2 BGB auch, wenn sowohl der Gläubiger als auch der \n\nSchuldner mehrere Forderungen geltend machen (MünchKomm-BGB/Schlüter, \n\n4. Aufl., § 396 Rdnr. 1; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., § 396 Rdnr. 1). Die Vor-\n\nschrift betrifft zudem nicht nur eine Mehrheit von selbständigen Forderungen, \n\nsondern ist auch bei der Aufrechnung mit mehreren Mietzinsraten anwendbar \n\n(Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 2003, § 396 Rdnr. 1; zur entsprechenden \n\nAnwendung des § 366 BGB für diesen Fall BGHZ 91, 375, 379). Mangels einer \n\nausdrücklichen Erklärung der aufrechenden Prozeßpartei ist davon auszuge-\n\nhen, daß die Geltendmachung ihrer Forderungen im Prozeß der materiell-\n\nrechtlich vorgegebenen Rangordnung folgt. \n\nIm übrigen hat die Beklagte in ihrer Begründung der Anschlußrevision \n\ndeutlich gemacht, in welcher Reihenfolge ihre behaupteten Gegenforderungen \n\nhilfsweise zur Aufrechnung gestellt werden sollen. Eine derartige Klarstellung in \n\nder Revisionsinstanz ist zulässig (BGHZ 11, 192, 195; vgl. Musielak/Foerste, \n\nZPO, 3. Aufl., aaO, § 253 Rdnr. 28). \n\nb) Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprüft, \n\nob die von der Beklagten ab dem 1. Oktober 1997 gezahlte Miete unter Berück-\n\nsichtigung des Vorbringens in der Revisionsinstanz und der im Urteil des Se-\n\nnats vom 28. Januar 2004 (VIII ZR 190/03, zur Veröffentlichung bestimmt) dar-\n\ngelegten Grundsätze unangemessen hoch im Sinne des § 5 Abs. 2 WiStG war \n\nmit der Folge, daß ihr im Umfang einer eventuellen Teilnichtigkeit der Mietpreis-\n\nvereinbarung Rückforderungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu-\n\nstünden. Mit diesen könnte die Beklagte hilfsweise gegen die Klageforderung \n\naufrechnen, wenn die Mietminderung ganz oder teilweise nicht berechtigt wäre. \n\nDer Senat ist insoweit an einer eigenen Entscheidung gehindert, weil es hierzu \n\nweiterer Feststellungen über die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 \n\nAbs. 2 WiStG bedarf. Gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Sache unter Auf- \n\nhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) daher zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Hübsch ist wegen Ausscheidens \naus dem Justizdienst an der \nUnterzeichnung verhindert \n\nKarlsruhe, 26. April 2004 \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__44-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-24/viii-zr-44-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":2},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"WoFG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__44-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__44-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-24/viii-zr-44-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__44-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:24:00.096932+00:00"}}