{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__36-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-10-20","aktenzeichen":"VIII ZR 36/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 166, 278, 535 Verkündet am: 20. Oktober 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Der Lieferant, der im Auftrag des Leasinggebers das Leasingobjekt an den Leasingnehmer ausliefert, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers im Hinblick auf die vom Leasingnehmer abzugebende Übernahmebestätigung (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 -VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131). Bestätigt der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Übernahme des Leasingobjekts, obgleich dieses nicht an ihn übergeben worden ist, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Leasing- geber dadurch erleidet, daß er seinen Anspruch auf Rückzahlung des im Vertrauen auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung an den Lieferanten ausgezahlten Kaufpreises für das Leasingobjekt we- gen Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten nicht realisieren kann. Eine Schmälerung des Schadensersatzanspruchs des Leasinggebers wegen unterlassenen Hinwei- ses auf die mangelnde Übereinstimmung der vom Leasinggeber vorformulierten Übernahmebestäti- gung mit dem tatsächlichen Lieferumfang kommt nicht in Betracht, wenn dem Leasingnehmer das Leasingobjekt vom Lieferanten nicht übergeben worden ist. Die Kenntnis des Lieferanten von der Unrichtigkeit der Übernahmebestätigung, die der Leasingneh- mer dem Leasinggeber gegenüber abgibt, obgleich ihm das Leasingobjekt nicht übergeben worden ist, ist dem Leasinggeber nicht entsprechend § 166 BGB wie eigenes Wissen zuzurechnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 36/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 166, 278, 535 \n\nVerkündet am: \n20. Oktober 2004 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer Lieferant, der im Auftrag des Leasinggebers das Leasingobjekt an den Leasingnehmer ausliefert, \nist nicht Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers im Hinblick auf die vom Leasingnehmer abzugebende \nÜbernahmebestätigung (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 -VIII ZR 117/86, WM 1987, \n1131). \n\nBestätigt der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Übernahme des Leasingobjekts, obgleich dieses \nnicht an ihn übergeben worden ist, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Leasing-\ngeber dadurch erleidet, daß er seinen Anspruch auf Rückzahlung des im Vertrauen auf die Richtigkeit \nder Übernahmebestätigung an den Lieferanten ausgezahlten Kaufpreises für das Leasingobjekt we-\ngen Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten nicht realisieren kann. \n\nEine Schmälerung des Schadensersatzanspruchs des Leasinggebers wegen unterlassenen Hinwei-\nses auf die mangelnde Übereinstimmung der vom Leasinggeber vorformulierten Übernahmebestäti-\ngung mit dem tatsächlichen Lieferumfang kommt nicht in Betracht, wenn dem Leasingnehmer das \nLeasingobjekt vom Lieferanten nicht übergeben worden ist. \n\nDie Kenntnis des Lieferanten von der Unrichtigkeit der Übernahmebestätigung, die der Leasingneh-\nmer dem Leasinggeber gegenüber abgibt, obgleich ihm das Leasingobjekt nicht übergeben worden \nist, ist dem Leasinggeber nicht entsprechend § 166 BGB wie eigenes Wissen zuzurechnen. \n\nBGH, Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03 - \n\nOLG München \n LG München I \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Ball, Dr. Leimert sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München I vom 21. November 2000 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisions-\n\nverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte, der ein Holzbauunternehmen betreibt, unterzeichnete am \n\n9. Februar 1999 einen an die Klägerin gerichteten Antrag auf Abschluß eines \n\nLeasingvertrages über einen E. Hydraulik-Schnellmontagekran Typ \n\n . Als Lieferantin ist die E. GmbH aufgeführt. \n\nDer Kaufpreis für den Kran ist mit 172.500 DM netto, die monatliche Leasingra-\n\nte mit 3.053,25 DM netto und die Vertragslaufzeit mit 72 Monaten angegeben. \n\nUnter dem gleichen Datum unterzeichnete der Beklagte eine an die Klä-\n\ngerin adressierte und von ihr unter Verwendung eines Vordrucks vorbereitete \n\nAbnahmebestätigung, die wie folgt lautet: \n\n\"Nach Prüfung bestätigen wir hiermit, die nachstehend näher be-\nzeichnete Ausrüstung (Leasingobjekt) heute in ordnungsgemä-\nßem, mängelfreiem, funktionsfähigem und fabrikneuem Zustand \nübernommen zu haben. Das übernommene Leasingobjekt ent-\nspricht der Bezeichnung im Leasingvertrag und allen mit dem Lie-\nferanten getroffenen Vereinbarungen und Zusagen. \n\nUns ist bekannt, daß L. (= Klägerin) den Kaufpreis für \ndas Leasingobjekt abzüglich einer eventuell vereinbarten Leasing-\nsonderzahlung erst nach Vorliegen dieser rechtsverbindlich unter-\nzeichneten Abnahmebestätigung und im Vertrauen auf ihre Rich-\ntigkeit an den Lieferanten/Hersteller bezahlen wird.\" \n\nAls übernommenes Leasingobjekt \n\nist \n\nin der Abnahmebestätigung \n\n\"1 E. Hydraulik-Schnellmontagekran samt Zubehör Typ , Fabr.-\n\nNr.: \" bezeichnet. \n\nDie Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 15. Februar 1999 den Eingang \n\ndes Leasingantrags und der Abnahmebestätigung und übersandte dem Beklag-\n\nten ein von ihr gegengezeichnetes Exemplar des Leasingvertrages. Ferner be-\n\nglich sie den ihr von der Lieferantin mit 172.500 DM netto in Rechnung gestell-\n\nten Kaufpreis für den Kran. Dieser wurde unstreitig nicht an den Beklagten aus-\n\ngeliefert. Gleichwohl zahlte der Beklagte bis einschließlich September 1999 die \n\nvereinbarten Leasingraten. Nachdem weitere fällige Raten ausblieben, kündigte \n\ndie Klägerin den Leasingvertrag Anfang Dezember 1999 fristlos. Der Beklagte \n\nberief sich auf eine sogenannte Referenzvereinbarung mit der Lieferantin, zu \n\nderen Abschluß ihn deren Geschäftsführer K. bewogen hatte und nach deren \n\nInhalt er berechtigt sein sollte, den geleasten Kran gegen Erstattung der Lea-\n\nsingraten seitens der Lieferantin zwölf Monate lang kostenfrei zu nutzen und ihn \n\nanschließend zu erwerben, zu leasen oder zurückzugeben. K. , so machte \n\nder Beklagte geltend, habe den Abschluß des Leasingvertrages als bloße \n\nFormsache hingestellt und seine Bedenken hinsichtlich der Abnahmebestäti-\n\ngung mit dem Bemerken zerstreut, der Kran sei bereits unterwegs, die Anliefe-\n\nrung werde sich jedoch etwas verzögern. \n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten wegen Abgabe der inhaltlich \n\nunrichtigen Abnahmebestätigung Schadensersatz in Höhe des an die inzwi-\n\nschen insolvente Lieferantin gezahlten Kaufpreises abzüglich der gezahlten \n\nLeasingraten. Das Landgericht hat der Klage auf 151.127,25 DM antragsgemäß \n\nstattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten \n\nhin abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin \n\ndie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-\n\nführt: \n\nDer Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten \n\nwegen dessen unrichtiger Abnahmebestätigung nicht zu, weil die Klägerin sich \n\nin diesem Zusammenhang das Wissen des Geschäftsführers K. der Liefe-\n\nrantin des Krans zurechnen lassen und sich deshalb so behandeln lassen müs-\n\nse, als habe sie ebenso wie K. die Unrichtigkeit der Abnahmebestätigung \n\ndes Beklagten gekannt. Diese sei daher für den Schaden der Klägerin nicht \n\nkausal gewesen. K. sei, als er den Beklagten veranlaßt habe, die Abnahme \n\ndes Leasingguts zu bestätigen, im Pflichtenkreis der Klägerin als deren Erfül-\n\nlungsgehilfe tätig geworden. Denn der Klägerin habe es oblegen, das Leasing-\n\ngut an den Leasingnehmer zu übermitteln und sich zu vergewissern, ob die Lie-\n\nferung vertragsgemäß und mängelfrei erfolgt sei. Da sie hierbei keine eigenen \n\nMitarbeiter eingesetzt, sondern sich des Vertreters K. der Lieferantin bedient \n\nhabe, sei dieser im Rahmen der Gebrauchsüberlassung als ihr Erfüllungsgehilfe \n\ntätig geworden. K. habe auch nicht lediglich bei Gelegenheit seiner Tätigkeit \n\nals Abschlußgehilfe, sondern unmittelbar in Erfüllung der ihm übertragenen \n\nAufgaben gehandelt. Zwar möge die Unterzeichnung der Abnahmebestätigung \n\nauch in seinem Interesse und dem der von ihm vertretenen Lieferantin gelegen \n\nhaben. Dies ändere jedoch nichts daran, daß die Abnahmebestätigung für die \n\nKlägerin, auf deren Formularvordruck und für deren Zwecke erstellt worden sei. \n\nDies genüge für die Zurechnung des Verhaltens K. und dessen hierbei er-\n\nlangten Wissens. Die Handlung des Erfüllungsgehilfen müsse nur in den allge-\n\nmeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehören, zu dessen Wahrnehmung er \n\nbestellt sei. Der Zusammenhang mit der Vertragserfüllung werde nicht dadurch \n\nunterbrochen, daß der Erfüllungsgehilfe von den Weisungen des Schuldners \n\nabweiche oder in seine eigene Tasche wirtschaften wolle. \n\nDie Voraussetzungen einer deliktischen Haftung des Beklagten seien \n\nnicht substantiiert dargetan. Vertragliche Ansprüche der Klägerin scheiterten \n\ndaran, daß sie dem Beklagten das Leasinggut nicht zur Verfügung gestellt ha-\n\nbe. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt in der Abga-\n\nbe einer unrichtigen Übernahmebestätigung eine (vor-)vertragliche Neben-\n\npflichtverletzung des Leasingnehmers, die Schadensersatzansprüche des Lea-\n\nsinggebers auslöst, soweit dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Über-\n\nnahmebestätigung den Kaufpreis an den Lieferanten entrichtet und später sei-\n\nnen Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenz des Lieferanten nicht verwirkli-\n\nchen kann (Senat, Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131 \n\n= NJW 1988, 204 unter A III 2). Der Schadensersatzanspruch des Leasingge-\n\nbers kann allerdings gemindert sein, wenn der Leasinggeber oder der als sein \n\nErfüllungsgehilfe tätige Lieferant es unterlassen hat, den Leasingnehmer auf die \n\nUnvollständigkeit des gelieferten Leasingobjekts und damit auf die Notwendig-\n\nkeit einer entsprechenden Einschränkung der Übernahmebestätigung hinzu-\n\nweisen (Senatsurteil vom 1. Juli 1987 aaO unter A II 2 d). \n\n2. Darüber hinausgehend nimmt das Berufungsgericht an, K. sei auch \n\nbei der Abgabe der unrichtigen Übernahmebestätigung durch den Beklagten als \n\nErfüllungsgehilfe der Klägerin tätig geworden. Das ist nicht richtig. \n\na) Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des \n\ngegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem \n\nobliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111, \n\n113; st. Rspr.). Der Lieferant ist deshalb Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers, \n\nsoweit er durch die Auslieferung des Leasingguts an den Leasingnehmer im \n\nAuftrag des Leasinggebers zur Erfüllung der diesem obliegenden Gebrauchs-\n\nüberlassungspflicht tätig wird. Die davon zu unterscheidende Abgabe einer \n\nÜbernahmebestätigung durch den Leasingnehmer ist dagegen keine Verbind-\n\nlichkeit des Leasinggebers, sondern eine solche des Leasingnehmers gegen-\n\nüber dem Leasinggeber. Dementsprechend obliegt es - entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts - im Verhältnis zum Leasingnehmer auch nicht \n\ndem Leasinggeber, sich zu vergewissern, ob die Lieferung vertragsgemäß und \n\nmängelfrei erfolgt ist. Vielmehr trifft den Leasingnehmer die (vor-)vertragliche \n\nNebenpflicht, die Vollständigkeit und - soweit möglich - Mängelfreiheit des Lea-\n\nsingobjekts zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Leasing-\n\ngeber zu bestätigen, wenn die Gebrauchsüberlassung an den Leasingnehmer \n\nunmittelbar durch den Lieferanten erfolgt, wie es leasingtypisch ist und auch im \n\nhier zu beurteilenden Fall geschehen sollte. Daraus folgt, daß die Mitwirkung \n\ndes Lieferanten bei der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung als \n\nsolche dem Leasinggeber nicht nach § 278 BGB zugerechnet werden kann. \n\nSoweit dem Senatsurteil vom 1. Juli 1987 (aaO unter A II 2 d bb) Abweichendes \n\nzu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest. \n\nb) Eine Schadensersatzpflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten \n\nwegen eines ihr gemäß § 278 BGB zuzurechnenden Verhaltens K. folgt \n\nauch nicht daraus, daß K. den Beklagten nicht auf die mangelnde Überein-\n\nstimmung zwischen dem Umfang des tatsächlich Gelieferten und dem Inhalt der \n\nvon ihr vorgefertigten Übernahmebestätigung hingewiesen hat. Denn eine sol-\n\nche Hinweispflicht bestand im Streitfall nicht. Sie soll den Leasingnehmer davor \n\nbewahren, die vom Leasinggeber vorformulierte, auf vollständige Übergabe des \n\nLeasingguts ausgelegte Übernahmebestätigung in der irrigen Annahme ab-\n\nzugeben, der Lieferant habe das Leasinggut vollständig (und mängelfrei) an ihn \n\nübergeben. Dafür besteht kein Bedürfnis, wenn der Leasingnehmer nicht im \n\nZweifel darüber sein kann, daß das Leasingobjekt nicht (vollständig) an ihn \n\nübergeben worden ist. So verhält es sich, wenn - wie im Streitfall - der Leasing-\n\nnehmer die Übernahmebestätigung abgibt, obwohl ihm das Leasingobjekt noch \n\nnicht übergeben worden ist. Ein Leasingnehmer, der wie der Beklagte eine un-\n\nrichtige Übernahmebestätigung in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit abgibt, bedarf \n\nkeines Hinweises auf die Unrichtigkeit der Erklärung. \n\nEine der Klägerin nach § 278 BGB zuzurechnende Verletzung einer vor-\n\nvertraglichen Hinweispflicht läßt sich auch nicht damit begründen, daß K. \n\nden Beklagten nicht auf die möglichen Haftungsfolgen der Abgabe einer unrich-\n\ntigen Übernahmebestätigung hingewiesen hat. Denn insoweit war der Beklagte \n\nschon durch den in den Text der Übernahmebestätigung aufgenommenen Hin-\n\nweis, daß die Klägerin den Kaufpreis für das Leasingobjekt erst nach Vorliegen \n\nder \"rechtsverbindlich unterzeichneten Abnahmebestätigung und im Vertrauen \n\nauf ihre Richtigkeit\" an den Lieferanten bezahlen werde, hinreichend gewarnt. \n\nc) Ob die Klägerin sich die vom Beklagten behauptete wahrheitswidrige \n\nÄußerung K. , der Kran sei bereits unterwegs, die Anlieferung werde sich \n\njedoch etwas verzögern, nach § 278 BGB zurechnen lassen muß, kann dahin-\n\ngestellt bleiben. Denn diese Äußerung war objektiv nicht geeignet, die nach \n\nseinen eigenen Angaben vorhandenen Bedenken des Beklagten im Hinblick auf \n\ndie Unterzeichnung der Abnahmebestätigung zu zerstreuen. Nach dem Inhalt \n\nder von der Klägerin vorformulierten Abnahmebestätigung mußte dem Beklag-\n\nten klar sein, daß seine vor Auslieferung des Krans abgegebene Übernahme-\n\nbestätigung die Klägerin dazu veranlassen würde, den Kaufpreis an den Liefe-\n\nranten zu zahlen, obwohl der Kran noch nicht geliefert worden war. Eben dies \n\nzu vermeiden, war - auch für den Beklagten erkennbar - Sinn und Zweck der \n\nihm von der Klägerin abverlangten Abnahmebestätigung. Es lag daher auf der \n\nHand, daß der Beklagte die Abnahmebestätigung nicht schon im Vertrauen auf \n\ndie Zusage K. , der Kran werde demnächst ausgeliefert, unterzeichnen durf-\n\nte. K. Äußerung hätte den Beklagten vielmehr veranlassen müssen, die Ab-\n\nnahmebestätigung inhaltlich entsprechend einzuschränken oder die Unter-\n\nzeichnung der vorgedruckten Erklärung bis zur Auslieferung des Krans zurück-\n\nzustellen. \n\nd) Das nach der Darstellung des Beklagten für die Abgabe der unrichti-\n\ngen Übernahmebestätigung mitursächliche Verhalten K. ist der Klägerin \n\nauch nicht deswegen nach § 278 BGB zuzurechnen, weil es in den allgemeinen \n\nUmkreis des Aufgabenbereichs gehörte, zu dessen Wahrnehmung K. von \n\nder Klägerin bestellt war. Auch diese Erweiterung der Zurechnung greift nur ein, \n\nsoweit die Hilfsperson im Pflichtenkreis des Schuldners, d.h. zur Erfüllung einer \n\nden Schuldner im Verhältnis zum Gläubiger treffenden Pflicht tätig geworden \n\nist. Daran fehlt es, soweit K. den Beklagten nach dessen Darstellung zur Ab-\n\ngabe der unrichtigen Abnahmebestätigung veranlaßt hat. Die Prüfung und Be-\n\nstätigung der erfolgten Auslieferung des Leasingobjekts ist, wie bereits ausge-\n\nführt wurde, keine Verpflichtung des Leasinggebers gegenüber dem Leasing-\n\nnehmer, sondern umgekehrt eine dem Leasingnehmer auferlegte Pflicht, deren \n\nErfüllung es dem Leasinggeber ermöglichen soll, die Vertragserfüllung seitens \n\ndes Lieferanten zu kontrollieren. Dem steht, anders als das Berufungsgericht \n\nmeint, nicht entgegen, daß die Abnahmebestätigung für die Klägerin, auf deren \n\nFormularvordruck und für deren Zwecke erstellt wurde. Die Übernahmebestäti-\n\ngung des Leasingnehmers hat bezogen auf das Leasingverhältnis die Funktion \n\neiner Quittung, durch die der Leasingnehmer die Erfüllung der den Leasingge-\n\nber treffenden Gebrauchsüberlassungspflicht bestätigt, und in bezug auf den \n\nKaufvertrag die Funktion einer Kontrollmitteilung des Leasingnehmers über die \n\nErfüllung der dem Lieferanten im Verhältnis zum Leasinggeber obliegenden \n\nLieferpflicht. Daß die Übernahmebestätigung damit hinsichtlich beider Rechts-\n\nverhältnisse der Absicherung des Leasinggebers dient, spricht eher gegen als \n\nfür die Annahme, ihre Erteilung sei dem Pflichtenkreis des Leasinggebers zuzu-\n\nrechnen. \n\nDie Kontrollfunktion, die der Übernahmebestätigung des Leasingneh-\n\nmers im Hinblick auf die Erfüllung der Verkäuferpflicht des Lieferanten gegen-\n\nüber dem Leasinggeber zukommt, verbietet es auch, die Erteilung der Über-\n\nnahmebestätigung dem Umkreis des Aufgabenbereichs der Gebrauchsüberlas-\n\nsung zuzuordnen. Dies wäre mit der typischen Interessenlage beim Finanzie-\n\nrungsleasing nicht zu vereinbaren, die dadurch gekennzeichnet ist, daß der \n\nLeasingnehmer in aller Regel das Leasingobjekt nicht aus der Hand seines Ver-\n\ntragspartners, des Leasinggebers, entgegennimmt, sondern daß es direkt vom \n\nLieferanten an den Leasingnehmer ausgeliefert wird. Mit dieser Auslieferung \n\nerfüllt der Leasinggeber im Verhältnis zum Leasingnehmer durch den Lieferan-\n\nten als seinen Erfüllungsgehilfen die ihn treffende Gebrauchsüberlassungs-\n\npflicht aus dem Leasingvertrag. Zugleich aber erfüllt der Lieferant mit der Über-\n\ngabe des Leasingobjekts an den Leasingnehmer seine Lieferpflicht aus dem \n\nKaufvertrag mit dem Leasinggeber. Insoweit tritt der Lieferant nicht als Erfül-\n\nlungsgehilfe, sondern als Vertragsgegner des Leasinggebers in Erscheinung. \n\nSoweit der Lieferant mit der Auslieferung des Leasingobjekts eigene Verkäufer-\n\npflichten erfüllt, obliegt es dem Leasingnehmer, die Käuferinteressen des Lea-\n\nsinggebers für diesen wahrzunehmen und ihm die eigene Kontrolle ordnungs-\n\ngemäßer Erfüllung des Kaufvertrages abzunehmen. Wollte man auch für diese \n\nRechtsbeziehung dem Leasinggeber das durch gegenläufige Interessen ge-\n\nsteuerte Verhalten des Lieferanten nach § 278 BGB zurechnen, so liefe die mit \n\nder Übernahmebestätigung bezweckte, für die leasingtypische Vertragsabwick-\n\nlung unverzichtbare Kontrolle des Lieferverhaltens leer. \n\n3. Die Klägerin muß sich K. Wissen um die nicht erfolgte Lieferung \n\ndes Krans schließlich auch nicht entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen. \n\nDiese Bestimmung ist zwar nicht nur auf den rechtsgeschäftlichen Vertreter, \n\nsondern auch auf sonstige \"Wissensvertreter\" anwendbar, die nach der Ar-\n\nbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen sind, im Rechtsverkehr als \n\ndessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledi-\n\ngen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ge-\n\ngebenenfalls weiterzugeben (BGHZ 117, 104, 106 f.; Senatsurteil vom \n\n31. Januar 1996 - VIII ZR 297/94, WM 1996, 824 unter II 2 b bb). Der Lieferant \n\ndes Leasingobjekts ist jedoch in bezug auf die Information über die vollständige \n\nund mängelfreie Auslieferung des Leasingguts an den Leasingnehmer nicht \n\nWissensvertreter des Leasinggebers. Zur Einholung dieser Information bedient \n\nsich der Leasinggeber vielmehr - auch für den Leasingnehmer erkennbar - nicht \n\ndes zu kontrollierenden Lieferanten selbst, sondern des Leasingnehmers, dem \n\ner zu diesem Zweck die Verpflichtung auferlegt, die Tatsache, den Umfang und \n\ndie Qualität der erfolgten Lieferung des Leasingobjekts schriftlich zu bestätigen. \n\nDie Schadensersatzpflicht des Beklagten kann daher auch nicht über eine Wis-\n\nsenszurechnung entsprechend § 166 BGB mit der Begründung verneint wer-\n\nden, die Unrichtigkeit der Übernahmebestätigung des Beklagten sei der Kläge-\n\nrin bekannt gewesen und daher für den eingetretenen Schaden nicht kausal. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere tatsächliche \n\nFeststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Schaden, den \n\ndie Klägerin dadurch erlitten hat, daß sie im Vertrauen auf die unrichtige Über-\n\nnahmebestätigung des Beklagten den Kaufpreis an den Lieferanten des Krans \n\nausgezahlt hat, ist in Höhe des der Klägerin in erster Instanz zuerkannten Be- \n\ntrages unstreitig. Infolgedessen ist die Berufung des Beklagten gegen das land-\n\ngerichtliche Urteil zurückzuweisen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__36-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-20/viii-zr-36-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__36-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__36-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-20/viii-zr-36-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__36-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:01:38.011376+00:00"}}