{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__31-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-11-12","aktenzeichen":"VIII ZR 31/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 31/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. November 2003\n Potsch,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit\n\nSchriftsatzfrist bis zum 6. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin\n\nDr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil der 10. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Essen vom 31. Oktober 2002 aufgehoben, so-\n\nweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts\n\nEssen-Steele vom 17. Mai 2002 wird in vollem Umfang zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit Vertrag vom 26. Februar 1988 mietete die Beklagte von den Rechts-\n\nvorgängern der Kläger eine Wohnung in E. . § 9 Abs. 1 des Mietvertrages\n\nlautet:\n\n\"Das Mietverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei\nMonaten gekündigt werden. Nach fünf-, acht- und zehnjähriger Mietdauer\nverlängert sich die Kündigungsfrist für beide Parteien um jeweils drei\nMonate. (...)\"\n\nDie Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom\n\n22. September 2001 zum 31. Dezember 2001. Die Kläger wiesen die Kündi-\n\ngung mit der Begründung als nicht fristgerecht zurück, das Mietverhältnis sei\n\ndurch die Kündigung erst zum 30. September 2002 beendet worden. Sie be-\n\ngehren mit ihrer Klage die Zahlung rückständigen Mietzinses für die Zeit bis\n\nDezember 2001 sowie den Mietzins für Januar und Februar 2002, insgesamt\n\n1.682,03 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Landgericht das angefochtene Urteil - unter Zurückweisung des\n\nweitergehenden Rechtsmittels - dahin abgeändert, daß es die Klage hinsichtlich\n\ndes Mietzinses für Januar und Februar 2002 - 1.018,48 \n\n - unter Bezugnahme\n\nauf eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (NJW 2002, 3035) abgewie-\n\nsen hat. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision\n\nder Kläger, mit der diese die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils\n\nbegehren. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche\n\nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.\n\nDie Kläger haben Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für die Monate\n\nJanuar und Februar 2002. Die Kündigung der Beklagten beendete das Mietver-\n\nhältnis nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zum 31. Dezember\n\n2001, sondern erst zum 30. September 2002.\n\n(cid:0)\n\nNach § 9 Abs. 1 des Mietvertrages vom 26. Februar 1988 betrug die\n\nKündigungsfrist zwölf Monate, weil seit der Überlassung des Wohnraums mehr\n\nals zehn Jahre vergangen waren. Diese Formularklausel ist nicht nach § 573 c\n\nAbs. 4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus dem Vertrag sich ergebende Kün-\n\ndigungsfrist von der Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB zum Nachteil des\n\nMieters abweicht. Denn § 573 c Abs. 4 BGB findet nach Art. 229 § 3 Abs. 10\n\nEGBGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Kündigungsfri-\n\nsten in § 9 Abs. 1 des Mietvertrages vor dem 1. September 2001 durch Vertrag\n\nvereinbart worden sind. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10\n\nEGBGB ist nicht einschränkend dahin auszulegen, daß § 573 c Abs. 4 BGB auf\n\nFormularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Miet-\n\nvertrag, die - wie hier - hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzli-\n\nche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben, anzuwen-\n\nden wäre (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02, NJW 2003, 2739,\n\nzur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).\n\nDr. Deppert Dr. Beyer Wiechers\n\n Dr. Wolst Dr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-12/viii-zr-31-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573c","ref_norm":"573c","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-12/viii-zr-31-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:55:14.422339+00:00"}}