{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__10-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-11-05","aktenzeichen":"VIII ZR 10/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. November 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 321 a Eine analoge Anwendung des § 321 a ZPO scheidet jedenfalls dann aus, wenn gegen eine Entscheidung, die unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen ist, die Rechtsbeschwerde statthaft ist. ZPO § 574 Hat eine Partei aufgrund eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts gegen einen Beschluß, mit dem ihre Be- rufung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unzulässig verworfen worden ist, verfahrens- fehlerhaft die Abhilfe analog § 321 a ZPO beantragt, anstatt das an sich statthafte Rechtsmittel der Rechtsbe- schwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) einzulegen, so darf ihr nach dem Meistbegünsti- gungsprinzip die Wahl des falschen Rechtsbehelfs nicht zum Nachteil gereichen. AGBG § 9 Abs. 1 Bb, Cb (jetzt: BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bb, Cb) Die in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen eines Wohnungsmietvertrages enthaltene Klausel \"Bei preisgebundenem Wohnraum gilt die jeweils gesetzlich zulässige Miete als vertraglich ver- einbart\" verstößt nicht gegen das Transparenzgebot. WoBindG § 10 Abs. 1 Satz 2 Zu den Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung bei preisgebundenem Wohnraum.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 10/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n5. November 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 321 a\nEine analoge Anwendung des § 321 a ZPO scheidet jedenfalls dann aus, wenn gegen eine Entscheidung, die\nunter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen ist, die Rechtsbeschwerde statthaft ist.\n\nZPO § 574\nHat eine Partei aufgrund eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts gegen einen Beschluß, mit dem ihre Be-\nrufung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unzulässig verworfen worden ist, verfahrens-\nfehlerhaft die Abhilfe analog § 321 a ZPO beantragt, anstatt das an sich statthafte Rechtsmittel der Rechtsbe-\nschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) einzulegen, so darf ihr nach dem Meistbegünsti-\ngungsprinzip die Wahl des falschen Rechtsbehelfs nicht zum Nachteil gereichen.\n\nAGBG § 9 Abs. 1 Bb, Cb (jetzt: BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bb, Cb)\nDie in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen eines Wohnungsmietvertrages enthaltene Klausel\n\n\"Bei preisgebundenem Wohnraum gilt die jeweils gesetzlich zulässige Miete als vertraglich ver-\neinbart\"\n\nverstößt nicht gegen das Transparenzgebot.\n\nWoBindG § 10 Abs. 1 Satz 2\nZu den Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung bei preisgebundenem Wohnraum.\n\nBGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 10/03 -\n\nLG München I\nAG München\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen I, 15. Zivilkammer, vom 4. Dezember 2002 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts\n\nMünchen vom 1. Februar 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Klägerin einsei-\n\ntig erklärten Mieterhöhung.\n\nMit Mietvertrag vom 10. September 1992 mietete die Beklagte von der\n\nKlägerin eine Wohnung in M. , U. Straße . Die Wohnung\n\nbefindet sich in einer 1992 fertiggestellten Wohnanlage, deren Bau mit einem\n\nzinslosen Darlehen der Stadt M. öffentlich gefördert worden war.\n\nDer Mietvertrag enthält in § 1 Abs. 3 einen Hinweis auf die öffentliche\n\nFörderung und die Preisbindung der Wohnung. In § 2 Abs. 1 bis 3 sind die An-\n\nfangsmiete, die Voraussetzungen für eine spätere Erhöhung der Miete sowie\n\nfolgende Mietpreisgleitklausel enthalten: \"Die in Abs. 1 genannte Miete kann\n\nsich unbeschadet der in Abs. 2 genannten Fälle nach Maßgabe gesetzlicher\n\nVorschriften erhöhen oder ermäßigen (vgl. Nr. 2 AVB)\". Gemäß § 5 Abs. 2 sind\n\ndie in Bezug genommenen Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) Be-\n\nstandteil des Mietvertrages.\n\nNr. 2 der AVB lautet auszugsweise wie folgt:\n\n\"(1) Der Vermieter ist berechtigt, die Miete nach Maßgabe der ge-\nsetzlichen Vorschriften - auch rückwirkend - zu erhöhen. Dies\ngilt insbesondere bei gestiegenen Kapital- und Bewirtschaf-\ntungskosten sowie bei Durchführung von Modernisierungs-\nmaßnahmen.\n\n(2) Bei preisgebundenem Wohnraum gilt die jeweils gesetzlich\n\nzulässige Miete als vertraglich vereinbart.\"\n\nIm Jahre 1999 erstellte die Klägerin eine neue Wirtschaftlichkeitsberech-\n\nnung, die eine Quadratmetermiete von nunmehr 9,68 DM ergab und von der\n\nLandeshauptstadt M. als zuständiger Aufsichtsbehörde mit Schreiben\n\nvom 20. Juli 1999 genehmigt wurde. Unter Hinweis auf den Wegfall des soge-\n\nnannten Aufwendungsverzichts und die behördliche Genehmigung der neuen\n\nWirtschaftlichkeitsberechnung \n\nteilte die Klägerin mit Schreiben vom\n\n8. September 1999 der Beklagten mit, daß sich ab dem 1. Oktober 1999 die\n\nGrundmiete um 1,45 DM/m², insgesamt somit um 77,21 DM auf 515,82 DM er-\n\nhöhe. Ein Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung war der Mitteilung bei-\n\ngefügt.\n\nDie Beklagte zahlte den Erhöhungsbetrag in der Folgezeit nicht. Deshalb\n\nerläuterte die Klägerin, nachdem ein beim Amtsgericht München durchgeführtes\n\n\"Musterverfahren\" abgeschlossen war, der Beklagten in einem dreiseitigen\n\nSchreiben vom 9. August 2001 im einzelnen die Gründe für die Erhöhung der\n\nMiete. Da sich die Beklagte auch weiterhin weigerte, die erhöhte Miete zu zah-\n\nlen, hat die Klägerin beim Amtsgericht München Klage auf Zahlung des nach\n\nihrer Auffassung bis einschließlich Oktober 2001 aufgelaufenen Mietrückstan-\n\ndes in Höhe von insgesamt 1.930,25 DM erhoben.\n\nDas Amtsgericht hat der Klage - von einem Teil der geltend gemachten\n\nZinsen abgesehen - stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Be-\n\nklagten hat das Landgericht zunächst mit Beschluß vom 15. Mai 2002 als un-\n\nzulässig verworfen, weil es davon ausgegangen war, daß das Rechtsmittel\n\nnicht rechtzeitig begründet worden sei. Nachdem sich herausgestellt hatte, daß\n\ndie Berufungsbegründung zwar fristgerecht eingegangen, infolge eines Zahlen-\n\ndrehers beim Aktenzeichen aber in eine falsche Akte geraten war, hat das\n\nLandgericht den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten entsprechend unter-\n\nrichtet und angefragt, \"ob Abhilfe vom Verwerfungsbeschluß gemäß § 321a\n\nZPO n.F. analog\" beantragt werde. Dieser Anregung ist der Beklagtenvertreter\n\nmit Schriftsatz vom 28. Mai 2002 nachgekommen und hat zugleich hilfsweise\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-\n\nbegründungsfrist beantragt. Daraufhin hat das Landgericht das Verfahren wie-\n\nder aufgenommen und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision, die das Beru-\n\nfungsgericht zur Klärung der Frage der analogen Anwendung des § 321a ZPO\n\nund zur Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG zugelassen hat, will die\n\nKlägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDurch die auf einem Versehen des Gerichts beruhende Verwerfung der\n\nBerufung sei der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt worden.\n\nZwar hätte gegen den Verwerfungsbeschluß auch Rechtsbeschwerde eingelegt\n\nwerden können. Dieses Rechtsmittel sei jedoch an strenge Voraussetzungen\n\ngebunden, die im vorliegenden Fall nur zufällig erfüllt seien, und führe überdies\n\nohne rechtliche Erörterung im Berufungsverfahren direkt zum Bundesgerichts-\n\nhof. Die beklagte Partei habe aber Anspruch auf Durchführung eines Beru-\n\nfungsverfahrens; dieser Anspruch könne nur durch analoge Anwendung des\n\nAbhilfeverfahrens gewährleistet werden.\n\nIn der Sache selbst meint das Berufungsgericht, die Klägerin könne die\n\nZahlung des Erhöhungsbetrages von der Beklagten nicht verlangen, weil das\n\nMieterhöhungsverlangen vom 8. September 1999 die nach § 10 Abs. 1\n\nWoBindG erforderliche Erläuterung nicht enthalte und deshalb formunwirksam\n\nsei. Jene Vorschrift sei für die Prüfung des Erhöhungsverlangens heranzuzie-\n\nhen, da sich die Miete nach § 2 Abs. 3 des Mietvertrages auch nach Maßgabe\n\ngesetzlicher Vorschriften erhöhen oder ermäßigen könne. Auf die in Nr. 2\n\nAbs. 2 AVB enthaltene Fiktion, wonach die jeweils gesetzlich zulässige Miete\n\nals vertraglich vereinbart gelte, könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die\n\nKlausel unklar und deshalb wegen Verletzung des Transparenzgebotes des § 9\n\nAbs. 1 AGBG unwirksam sei. Soweit der Bundesgerichtshof in einem ähnlich\n\ngelagerten Fall trotz Nichteinhaltung der Formerfordernisse des § 10 Abs. 1\n\nWoBindG dem Mieter die Rückforderung des gezahlten Erhöhungsbetrages\n\nversagt habe, habe es sich um eine Frage der ungerechtfertigten Bereicherung\n\ngehandelt, mit der der vorliegende Fall, in welchem es um die Zahlung einer\n\nerhöhten Miete gehe, nicht zu vergleichen sei. Hier sei auf den Wortlaut der\n\nBestimmung abzustellen, nach dem es sich nicht lediglich um eine Fälligkeits-\n\nregelung, sondern um eine Wirksamkeitsvoraussetzung handele.\n\nII.\n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg.\n\n1. Das Berufungsurteil ist allerdings nicht deshalb aufzuheben, weil das\n\nBerufungsgericht das Verfahren unter Heranziehung der Vorschrift des § 321a\n\nZPO verfahrensfehlerhaft fortgesetzt hat. Nach dieser Vorschrift ist auf die Rü-\n\nge der durch das Urteil beschwerten Partei das erstinstanzliche Verfahren bei\n\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fortzuführen, wenn die Beru-\n\nfung gegen das Urteil nicht zulässig ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser\n\nfür den erstinstanzlichen Rechtszug geltende Rechtsbehelf auch im Berufungs-\n\nrechtszug über die Bestimmung des § 525 ZPO Anwendung finden kann (dafür:\n\nMünchKommZPO Aktualisierungsband Rimmelspacher § 525 Rdnr. 18; vgl.\n\nBVerfG, Beschluß vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924), etwa\n\ngegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO (OLG\n\nCelle, NJW 2003, 906; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 522\n\nRdnr. 22). Im gegebenen Fall ist das Verfahren nach § 321a ZPO jedenfalls\n\ndeshalb nicht eröffnet, weil gegen den Beschluß, durch den das Landgericht die\n\nBerufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat, die Rechtsbeschwerde\n\nnach § 574 ZPO statthaft ist, die der unterlegenen Partei ausreichenden\n\nRechtsschutz gewährt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist jedoch der\n\nVerfahrensfehler, der dem Berufungsgericht unterlaufen ist, für die Beklagte\n\nunschädlich.\n\na) Der Auffassung des Landgerichts, dem Anspruch der Beklagten auf\n\nGewährung rechtlichen Gehörs in der Berufungsinstanz könne lediglich durch\n\nanaloge Anwendung des § 321a ZPO hinreichend Rechnung getragen werden,\n\nist nicht zu folgen. Die Analogie, also die sinngemäße Anwendung einer Vor-\n\nschrift auf eine andere Fallgestaltung, setzt voraus, daß das Gesetz insoweit\n\neine planwidrige Regelungslücke aufweist (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom\n\n16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02 unter III 2 b; zur Veröffentlichung in BGHZ vorge-\n\nsehen). Eine solche Lücke ist hier jedoch nicht gegeben; insbesondere ist der\n\nAnspruch des Berufungsführers auf rechtliches Gehör, dessen Rechtsmittel aus\n\nformellen Gründen ohne sachliche Prüfung als unzulässig verworfen wird, ent-\n\ngegen der Ansicht des Landgerichts durch die Rechtsmittelbestimmungen der\n\nZivilprozeßordnung in einer rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden\n\nWeise gewährleistet (vgl. dazu vor allem BVerfG, Beschluß vom 30. April 2003,\n\nNJW 2003, 1924 = ZIP 2003, 1102).\n\nDer Beschluß, mit dem eine Berufung als unzulässig verworfen wird,\n\nkann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (§ 522 Abs. 1 Satz 2 - 4\n\nZPO). Das hat das Berufungsgericht an sich nicht verkannt. Es meint jedoch,\n\nwegen der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde\n\n(§ 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) sichere dieses Rechtsmittel das rechtliche\n\nGehör des Berufungsführers nicht hinreichend, so daß eine analoge Anwen-\n\ndung des § 321a ZPO erforderlich sei. Das ist nicht richtig. Da der Gesetzgeber\n\neine Anfechtungsmöglichkeit vorsieht, die - wie § 522 Abs. 1 in Verbindung mit\n\n§ 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. ZPO - gerade auch dem Schutz von Verfahrens-\n\ngrundrechten einer Partei dient (vgl. dazu z.B. BGHZ 151, 221, 226; Beschluß\n\nvom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, NJW 2002, 2957 = WM 2002, 1811 = MDR\n\n2002, 1206 unter II 2 c), ist der Richter nicht befugt, die Anfechtbarkeit durch\n\nanaloge Anwendung einer für diesen Fall nicht geschaffenen Vorschrift zu er-\n\nweitern. Es fehlt zudem an der Rechtsähnlichkeit zwischen dem Tatbestand des\n\n§ 321a ZPO und der Prozeßlage, wie sie nach der verfahrensfehlerhaften Ver-\n\nwerfung einer Berufung gegeben ist. § 321a ZPO gilt lediglich für Fälle, in de-\n\nnen ein mit der Berufung nicht anfechtbares Urteil unter Verletzung des rechtli-\n\nchen Gehörs ergangen ist, in denen mithin das Verfahrensgrundrecht des\n\nArt. 103 Abs. 1 GG im Rahmen des Zivilprozesses nicht anders als mit dem\n\n(neu geschaffenen) besonderen Rechtsbehelf der Gehörsrüge durchgesetzt\n\nwerden kann. Für eine derartige Abhilfemöglichkeit besteht bei Verwerfungsbe-\n\nschlüssen angesichts der im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Anfechtungs-\n\nmöglichkeit kein Bedürfnis.\n\nb) Obwohl die analoge Anwendbarkeit des § 321a ZPO zu verneinen und\n\ndeshalb das vom Landgericht praktizierte Abhilfeverfahren mit der Fortführung\n\ndes Prozesses in der Berufungsinstanz unzulässig war, darf sich dies ange-\n\nsichts der besonderen Umstände des Falles nicht zum Nachteil der Beklagten\n\nauswirken. Das Berufungsgericht hat die Beklagte durch seine Anfrage in der\n\nVerfügung vom 27. Mai 2002 veranlaßt, gegen den Verwerfungsbeschluß durch\n\neinen Antrag analog § 321a ZPO vorzugehen, und es hat damit verhindert, daß\n\nsie statt dessen den ihr für die Anfechtung des Verwerfungsbeschlusses eröff-\n\nneten Rechtsbehelf der Rechtsbeschwerde ergriffen hat. Dieser Weg ist der\n\nBeklagten nunmehr verschlossen, da die Frist zur Einlegung der Rechtsbe-\n\nschwerde gegen den Beschluß vom 15. Mai 2002 verstrichen ist und auch eine\n\nWiedereinsetzungsmöglichkeit wegen Ablaufs der Ein-Jahres-Frist des § 234\n\nAbs. 3 ZPO ausscheidet. Eine Aufhebung des Berufungsurteils mit dem Ziel,\n\ndem hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten gegen die\n\nVersäumung der Berufungsfrist in ihrem Sinne zum Erfolg zu verhelfen, kommt\n\ngleichfalls nicht in Frage. Die Beklagte hatte die Berufungsfrist eingehalten, so\n\ndaß ihr Wiedereinsetzungsantrag ins Leere geht. Das auf den Hinweis des Be-\n\nrufungsgerichts von der Beklagten gewählte Verfahren ist jedoch ausnahms-\n\nweise nach dem hier anzuwendenden Grundsatz der Meistbegünstigung hinzu-\n\nnehmen.\n\nDas Meistbegünstigungsprinzip greift zunächst in den Fällen inkorrekter\n\nEntscheidungen ein. Hat das Gericht eine der Form nach unrichtige Entschei-\n\ndung gewählt, steht den Parteien dasjenige Rechtsmittel zu, welches nach der\n\nArt der ergangenen Entscheidung statthaft ist, und außerdem das Rechtsmittel,\n\ndas bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen\n\nwäre (BGHZ 98, 362, 364 f.; vgl. MünchKomm-Rimmelspacher, aaO, Vor § 511\n\nRdnr. 49; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., Vor § 511 Rdnr. 31). Das Meistbegünsti-\n\ngungsprinzip stellt eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der\n\nallgemeinen Gleichheit vor dem Gesetz und des Vertrauensschutzes dar\n\n(BGHZ 90, 1, 3; BGH, Beschluß vom 13. Mai 1986 - VI ZR 96/85, WM 1986,\n\n1098 unter 2). Über die Fälle inkorrekter Entscheidung hinaus kommt es daher\n\nimmer dann zur Anwendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicher-\n\nheit, das einzulegende Rechtsmittel betreffend, besteht, sofern diese auf einem\n\nFehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung beruht (Senats-\n\nbeschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02, WM 2003, 353 unter II 1 b, zur\n\nVeröffentlichung in BGHZ 152, 213 bestimmt; vgl. BGH, Beschluß vom\n\n21. Oktober 1993 - V ZB 45/93, WM 1994, 180 unter II, 1; BGH, Urteil vom\n\n6. Juli 1990 - LwZR 5/88, WM 1990, 1831 unter I; Zöller/Gummer, ZPO,\n\n23. Aufl., Vor § 511 Rdnr. 31).\n\nc) Diese Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall erfüllt. Zwar ist\n\ndie anzufechtende Entscheidung - der Verwerfungsbeschluß vom 15. Mai\n\n2000 - in der richtigen Form ergangen; durch den Hinweis auf die Möglichkeit\n\neiner Abhilfe durch den besonderen Rechtsbehelf der Gehörsrüge hat das\n\nLandgericht die Beklagte jedoch auf einen falschen Weg geführt. Für diesen\n\nFall kann unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens, insbesondere des\n\nVertrauensschutzes, nichts anderes gelten als bei der Wahl einer falschen Ent-\n\nscheidungsform durch das Gericht. Daß die Beklagte dem gerichtlichen Hinweis\n\nvertraut und nicht das an sich statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde\n\nergriffen hat, darf ihr daher nicht zum Nachteil gereichen (vgl. Senatsbeschluß\n\nvom 16. Oktober 2002 aaO). Die Fortführung des Berufungsverfahrens durch\n\ndas Landgericht unter fehlerhafter Heranziehung des § 321a ZPO ist deshalb\n\nausnahmsweise nicht angreifbar.\n\n2. Die Revision der Klägerin hat jedoch deshalb Erfolg, weil die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, sie könne von der Beklagten den aufgelaufenen\n\nMietrückstand in Höhe von 1.930,25 DM wegen (formeller) Unwirksamkeit der\n\nErhöhungserklärung vom 8. September 1999 nicht verlangen, unzutreffend ist.\n\na) Im Ergebnis zu Recht geht das Landgericht zunächst davon aus, daß\n\nfür die Frage, welche Anforderungen an die Erhöhungserklärung der Klägerin\n\nzu stellen sind, (auch) die Bestimmung des § 10 Abs. 1 WoBindG maßgebend\n\nist. Das ergibt sich allerdings entgegen der Meinung des Berufungsgerichts\n\nnicht unmittelbar aus § 2 Abs. 3 des Mietvertrages, demzufolge sich die Miete\n\n\"nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erhöhen oder ermäßigen\" kann;\n\nentsprechendes gilt für die Regelung in Nr. 2 der als Bestandteil des Miet-\n\nvertrages vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen, die ebenfalls eine\n\nErhöhung der Miete \"nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften\" betrifft. Bei-\n\nde Verweisungen beziehen sich in erster Linie auf die speziellen Bestimmungen\n\nder Neubaumietenverordnung (NMV), in deren sachlichen Geltungsbereich die\n\nWohnung der Beklagten fällt (§ 1 Abs. 1 und 2 NMV).\n\n§ 10 Abs. 1 WoBindG ist jedoch nach § 4 Abs. 8 Satz 1 NMV heranzu-\n\nziehen. Für eine Vertragsgestaltung, in der - wie hier in Nr. 2 Abs. 2 AVB - für\n\npreisgebundenen Wohnraum die jeweils gesetzlich zulässige Miete vertraglich\n\nvereinbart sein soll, schreibt § 4 Abs. 8 Satz 1 NMV vor, daß für die Durchfüh-\n\nrung einer Mieterhöhung § 10 Abs. 1 WoBindG entsprechend gilt. Nach Satz 1\n\ndieser Bestimmung kann der Vermieter, wenn der Mieter nur zur Entrichtung\n\neines niedrigeren als des nach dem Wohnungsbindungsgesetz zulässigen Ent-\n\ngelts verpflichtet ist, dem Mieter gegenüber schriftlich erklären, daß die Miete\n\num einen bestimmten Betrag bis zur Höhe des zulässigen Entgelts erhöht wer-\n\nden soll. Daß diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Mieterhöhungserklärung\n\nder Klägerin vom 8. September 1999 erfüllt waren, steht auf Grund des Ge-\n\nnehmigungsbescheides der Landeshauptstadt M. vom 20. Juli 1999 au-\n\nßer Frage und wird auch von der Beklagten nicht bezweifelt. Nach Satz 2 des\n\n§ 10 Abs. 1 WoBindG ist die Erhöhungserklärung nur wirksam, wenn in ihr die\n\nErhöhung berechnet und erläutert ist; in welcher Weise dies zu geschehen hat,\n\nergibt sich aus den Sätzen 3 - 5.\n\nZum Verständnis dieser Bestimmungen hat der Senat bereits in seinem\n\nUrteil vom 22. April 1981 (VIII ZR 103/80, NJW 1982, 1587 = WM 1981, 1178\n\n= GE 1981, 1009 = WuM 1981, 276 = ZMR 1981, 372 unter 2 c bb) ausgeführt,\n\ndaß die Erhöhungserklärung jedenfalls dann, wenn die jeweils zulässige\n\nKostenmiete als vertraglich vereinbarte Miete gilt, keine anspruchsbegründende\n\nBedeutung in dem Sinne hat, daß sie erst den Anspruch des Mieters auf Erhö-\n\nhung der Miete entstehen läßt. Anspruchsbegründend ist dann nämlich die ver-\n\ntragliche Regelung, daß die nach dem Gesetz zulässige Kostenmiete gezahlt\n\nwerden soll. In diesen Fällen ist daher bei der entsprechenden Anwendung des\n\n§ 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG die Formulierung \"Die Erklärung ist nur wirksam,\n\nwenn…\" lediglich in dem Sinne zu verstehen, daß sie den auf vertraglicher Ab-\n\nmachung beruhenden Anspruch auf Zahlung der erhöhten Miete nicht ein-\n\nschränkt, wohl aber die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs. Das hat lediglich\n\nzur Folge, daß dem Mieter hinsichtlich des Erhöhungsbetrages ein vorüberge-\n\nhendes Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 273 BGB zusteht, solange\n\nder Vermieter die Erhöhung nicht in der vorgeschriebenen Weise berechnet und\n\nerläutert. Auf diese Weise wird den berechtigten Belangen sowohl des Vermie-\n\nters als auch des Mieters angemessen Rechnung getragen. Dabei spielt es\n\nentgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts keine Rolle, ob der Ver-\n\nmieter - wie hier - die erhöhte Miete durchsetzen will oder ob der Mieter wie in\n\ndem der Senatsentscheidung vom 22. April 1981 zugrunde liegenden Sachver-\n\nhalt einen bereits gezahlten Erhöhungsbetrag wegen ungerechtfertigter Berei-\n\ncherung zurückverlangt.\n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klausel in Nr. 2\n\nAVB, welche die Parteien als Bestandteil des Mietvertrages vereinbart haben,\n\nnicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 9 Abs. 1 AGBG\n\nunwirksam.\n\nZutreffend hat das Landgericht allerdings angenommen, daß - ebenso\n\nwie der Mietvertrag selbst - auch die ihm beigefügten AVB der Klägerin der\n\nKontrolle nach den Bestimmungen des hier noch anwendbaren AGB-Gesetzes\n\nunterliegen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) und daß sie insbesondere an der Ge-\n\nneralklausel des § 9 Abs. 1 AGBG und dem daraus abgeleiteten Transparenz-\n\ngebot (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu messen sind. Ein Verstoß gegen das\n\nTransparenzgebot liegt jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht\n\nvor, und zwar auch nicht, soweit in Nr. 2 Abs. 2 AVB geregelt ist, daß bei preis-\n\ngebundenem Wohnraum die jeweils gesetzlich zulässige Miete als vereinbart\n\ngilt.\n\naa) Dem AGB-rechtlichen Transparenzgebot kommt Bedeutung in\n\nmehrfacher Hinsicht zu (vgl. dazu insbesondere Wolf in Wolf/Horn/Lindacher,\n\nAGBG, 4. Aufl., § 9 Rdnrn. 143 ff.). Im hier maßgebenden Zusammenhang geht\n\nes um das Bestimmtheitsgebot als konkrete Ausformung des Transparenzge-\n\nbotes. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, daß die tatbestandlichen Vorausset-\n\nzungen und die Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, daß für den Ver-\n\nwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Anderer-\n\nseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach sei-\n\nne Rechte feststellen können, um ihn nicht von deren Durchsetzung abzuhal-\n\nten. Ob eine Klausel in diesem Sinne als hinreichend überschaubar zu gelten\n\nhat, kann auch durch einen Vergleich mit der betreffenden gesetzlichen Rege-\n\nlung geprüft werden. Infolgedessen verletzt eine Klausel das Bestimmtheitsge-\n\nbot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält, und sie genügt\n\ndem Gebot, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die\n\nRechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und\n\npräzise wie möglich umschreibt.\n\nbb) Nach diesen Grundsätzen wird die zu beurteilende Klausel dem Be-\n\nstimmtheitsgebot und damit auch dem Transparenzgebot des § 9 AGBG hinrei-\n\nchend gerecht. Zwar trifft es zu, daß der Mieter der Regelung in Nr. 2 Abs. 2\n\nAVB nicht konkret entnehmen kann, zu welchem Zeitpunkt und in welchem\n\nUmfang sich die Miete künftig in verbindlicher Weise erhöhen wird. Diese Unsi-\n\ncherheit ist jedoch hinnehmbar, weil die Erhöhungsmöglichkeit für den Vermie-\n\nter an für den Mieter feststellbare Sachverhalte gebunden ist. Vor einer unge-\n\nrechtfertigten Übervorteilung ist der Mieter zudem durch die Beschränkung ei-\n\nner Mieterhöhung auf die jeweils gesetzlich zulässige Miete und gegen eine\n\nüberraschende Rückwirkung durch die zeitliche Begrenzung einer Nachforde-\n\nrung in § 4 Abs. 8 Satz 2 NMV geschützt. Der Umstand, daß die Mieterhöhung\n\nfür ihn nicht konkret vorhersehbar ist, kann ihm im übrigen auch deshalb zuge-\n\nmutet werden, weil seine Belange mit den berechtigten Interessen des Vermie-\n\nters an der zeitnahen Erzielung einer mindestens kostendeckenden Miete ab-\n\nzuwägen sind; auch dieser kann die künftige Entwicklung seiner Aufwendungen\n\nin aller Regel nicht so genau überblicken, daß er die jeweils gesetzlich zulässi-\n\nge Miete schon im Voraus sicher bestimmen könnte. Vielmehr kann er die tat-\n\nsächliche Höhe seiner Aufwendungen überwiegend erst nachträglich, im übri-\n\ngen auch nur für einen begrenzten Zeitraum im Voraus ermitteln und seiner\n\nWirtschaftlichkeitsberechnung für die Zukunft zugrunde legen. Eine freie, alle\n\nmöglichen künftigen Risiken und Chancen berücksichtigende Kalkulation ist ihm\n\nwegen der Preisbindung untersagt. Diese Einschränkung gleicht das Gesetz\n\ndadurch aus, daß es - in Grenzen - eine vertragliche Anpassungsklausel mit der\n\nFiktion einer entsprechenden Vereinbarung anerkennt.\n\nUnter diesen Umständen stellt die Verwendung der Klausel in Nr. 2\n\nAbs. 2 AVB keine gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßende, unan-\n\ngemessene Benachteiligung der Beklagten im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG dar.\n\nDas hat der Verordnungsgeber offensichtlich ebenso gesehen; sonst hätte er\n\nnicht eigens den Fall, daß die jeweils zulässige Miete als vertragliche Miete\n\nvereinbart ist, als tatbestandliche Voraussetzung der Verweisung auf die Form-\n\nvorschrift des § 10 Abs. 1 WoBindG in § 4 Abs. 8 Satz 1 NMV vorgesehen.\n\n3. Nach alledem war die von der Klägerin mit Schreiben vom\n\n8. September 1999 erklärte Mieterhöhung zum 1. Oktober 1999 wirksam; das\n\nFehlen einer den Anforderungen des § 10 Abs. 1 WoBindG genügenden Er-\n\nläuterung hatte lediglich zur Folge, daß die Beklagte die Zahlung des Erhö-\n\nhungsbetrages berechtigterweise (§ 273 BGB) so lange verweigern konnte, bis\n\ndie Klägerin ihr durch die Vorlage der Erläuterung die Überprüfung der Mieter-\n\nhöhung ermöglichte. Diese Erläuterung hat die Klägerin mit Schreiben vom\n\n9. August 2001 nachgereicht. Damit entfiel, da die Beklagte sachliche Einwen-\n\ndungen gegen die Erhöhung nicht vorgebracht hat, ihr Leistungsverweigerungs-\n\nrecht, und der aufgelaufene Rückstand in Höhe von insgesamt 1.930,25 DM\n\nwurde fällig. Diesem rechtlichen Ergebnis entspricht das erstinstanzliche Urteil\n\nin vollem Umfang.\n\nIII.\n\nAuf die Revision der Klägerin ist daher das Berufungsurteil aufzuheben.\n\nDa es weiterer Feststellungen nicht bedarf, ist die Berufung der Beklagten ge-\n\ngen das Urteil des Amtsgerichts München zurückzuweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-05/viii-zr-10-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":13},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-05/viii-zr-10-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:55:38.310394+00:00"}}