{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_398-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-06-27","aktenzeichen":"VIII ZR 398/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 398/03\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Ball, Wiechers und \n\nDr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom \n\n25. Januar 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie gemäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. \n\nDie Klägerin beanstandet, der Senat habe bei seiner Entscheidung zur Sitten-\n\nwidrigkeit des Vertrags auf einen in den Tatsacheninstanzen nicht vorgebrach-\n\nten Gesichtspunkt abgestellt und erheblichen Sachvortrag übergangen. Diese \n\nRüge greift nicht durch. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit nur die \n\nFrage einer überhöhten Miete erörtert. Jedoch waren die Tatsachen, aus de-\n\nnen der Senat die Sittenwidrigkeit hergeleitet hat, bereits angesprochen wor-\n\nden. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts hat die Beklagte unter anderem beanstandet: \n\n\"…zudem sei das Gemeindezentrum völlig überdimensioniert … \ngewesen\" (BU 8). \n\n3 \n\nDen Sachvortrag der Klägerin über künftige Nutzungsmöglichkeiten, \n\nwie sie sich die Gemeinde P. und ihre Vertragspartner vorgestellt ha-\n\nben, hat der Senat gewürdigt und dazu ausgeführt: \n\n\"Weder aus Sicht der Gemeinde P. noch aus Sicht ihrer \nVertragspartner gab es einen greifbaren Anhaltspunkt dafür, \ndass die weit überdimensionierten Räumlichkeiten des Verwal-\ntungs- und Gemeindezentrums durch die Gemeinde P. \nselbst oder durch die Ansiedlung von Behörden anderer Ge-\nbietskörperschaften zukünftig auch nur halbwegs würden ausge-\nlastet werden können. Für eine Mitnutzung durch andere Behör-\nden gab es weder verbindliche Absprachen noch sonstige kon-\nkrete Anzeichen\" (unter III 2 b bb (2)). \n\n4 \n\nDie - vagen - Vorstellungen der Gemeinde und ihrer Vertragspartner \n\nüber die Auslastung des Verwaltungs- und Gemeindezentrums sind zudem \n\naus der Sicht des für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgeblichen Zeit-\n\npunkts des Vertragsabschlusses am 18. Dezember 1996 und im Zusammen-\n\nhang mit dem zu dieser Zeit bereits vorliegenden Schreiben des Kaufmanns \n\nJ. B. vom 28. Oktober 1996 würdigen. Eine solche Würdigung hat der \n\nSenat - wie auch die Anhörungsrüge nicht verkennt - vorgenommen: Wegen \n\nder Eingemeindungspläne habe zur Zeit des Vertragsabschlusses sogar damit \n\ngerechnet werden müssen, dass es für ein Verwaltungs- und Gemeindezent-\n\nrum in P. alsbald keinerlei Bedarf mehr geben werde. \n\n5 \n\nDer erstmals in der mündlichen Revisionsverhandlung behauptete Um-\n\nfang der tatsächlich erreichten Auslastung des Gemeindezentrums durch Un-\n\ntervermietung von Teilflächen findet in dem schriftsätzlichen Sachvortrag der \n\nKlägerin, auf den die Anhörungsrüge verweist, keine Stütze. Aus der Anlage \n\nK 9 (GA 52 f.) ergibt sich nichts für die Behauptung der Klägerin, das Zentrum \n\nsei \"nach seiner Fertigstellung, weil in Teilen untervermietet, vollumfänglich \n\nbezogen und genutzt (worden), bis die Beklagte durch Kündigung den Leer-\n\nstand (herbeigeführt habe).\" Dem Sachvortrag auf Seite 3 des Schriftsatzes \n\nder Klägerin vom 27. Oktober 1999 (GA 157) ist nicht zu entnehmen, dass \n\nZusagen oder Vereinbarungen über die Anmietung von Räumlichkeiten für \n\nandere Behörden bestanden hätten, die eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung \n\ndes Gemeindezentrums hätten erwarten lassen. \n\n6 \n\nFür die Sittenwidrigkeit kommt es, wie der Senat weiter ausgeführt hat, \n\ndarauf an, dass die dafür maßgeblichen Umstände den am Abschluss des \n\nLeasingvertrags beteiligten Personen bekannt waren (unter III 2 b bb (2)). Es \n\nbedurfte daher entgegen der Ansicht der Klägerin keiner Feststellungen zu der \n\n- nicht entscheidungserheblichen - Haltung der am Vertragsschluss nicht be-\n\nteiligten Organe der Kommunalaufsicht oder des Ministeriums des Inneren. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 19.04.2002 - 6 O 4411/99 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 14.01.2003 - 5 U 1016/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_398-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-27/viii-zr-398-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_398-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_398-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-27/viii-zr-398-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_398-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:41:04.029429+00:00"}}