{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_398-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-01-25","aktenzeichen":"VIII ZR 398/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 138 Ca, 535 Zur Sittenwidrigkeit eines Immobilien-Leasingvertrages wegen besonders grober Ver- letzung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit kommunaler Haus- haltsführung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 398/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. Januar 2006 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 138 Ca, 535 \n\nZur Sittenwidrigkeit eines Immobilien-Leasingvertrages wegen besonders grober Ver-\n\nletzung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit kommunaler Haus-\n\nhaltsführung. \n\nBGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 398/03 - OLG Dresden \n\n LG Leipzig \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die \n\nRichter Ball, Dr. Wolst, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die von ihren Streithelfern geführte Revision der Beklagten \n\nwird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden \n\nvom 14. Januar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, \n\nals die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Leipzig vom 19. April 2002 zurückge-\n\nwiesen worden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Leipzig vom 19. April 2002 abgeändert. Die Kla-\n\nge wird insgesamt abgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der \n\nKosten der Streithelfer der Beklagten zu tragen. Die Streithelfer \n\nder Klägerin tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht des Investors K. \n\nG. (nachfolgend: der Zedent) von der beklagten Gemeinde, die nach einer \n\nGebietsreform seit dem 1. Januar 1999 Rechtsnachfolgerin der sächsischen \n\nGemeinde P. ist, Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Ver-\n\nschuldens bei den Vertragsverhandlungen wegen versäumter Aufklärung über \n\ndie kommunalaufsichtsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Investoren-\n\nprojekts. \n\n2 \n\nDie Gemeinde P. , vor der Gebietsreform eine Ortschaft mit rund \n\n600 Einwohnern und vier gemeindlichen Bediensteten, plante die Errichtung \n\neines Verwaltungs- und Gemeindezentrums durch auswärtige Investoren. Zu-\n\nsammen mit der B. GmbH gründete sie durch Ge-\n\nsellschaftsvertrag vom 6. Dezember 1994 zu diesem Zweck die Entwicklungs- \n\nund Verwaltungsgesellschaft der Gemeinde P. mbH (EVG GmbH). Ge-\n\nschäftsführer der EVG GmbH waren der damalige (ehrenamtliche) Bürgermeis-\n\nter A. der Gemeinde P. sowie der Geschäftsführer der B. \n\n GmbH, der Kaufmann J. B. . \n\n3 \n\nAm 9. April 1996 schloss die Gemeinde P. mit der EVG GmbH \n\nals \"Vermieterin\" privatschriftlich einen \"Mietvertrag\" über das noch zu errich-\n\ntende Verwaltungs- und Gemeindezentrum. In der Baubeschreibung des Ob-\n\njekts war eine Nutzfläche von 1048,97 m² vorgesehen. Die Vertragsparteien \n\ngingen von 3.985.000,- DM Gesamtinvestitionskosten aus. Bei einer \"Mietzeit\" \n\nvon 22 Jahren sollte der \n\n(indexierte) \n\n\"Mietzins\" monatlich zunächst \n\n27.396,87 DM zuzüglich Umsatzsteuer und Nebenkosten betragen. § 11 des \n\nVertrages gestattete es dem \"Vermieter\", eine andere Person oder ein Unter-\n\nnehmen an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten des \"Mietvertrages\" mit \n\nbefreiender Wirkung eintreten zu lassen. Eine Zusatzvereinbarung vom glei-\n\nchen Tag räumte der Gemeinde P. ein Ankaufsrecht nach mehreren \n\nJahren ein. \n\n4 \n\nDurch eine Zusatzvereinbarung vom 23. Juli 1996 wurde der \"Mietver-\n\ntrag\" auf Vermieterseite auf die in Gründung befindliche EVG Entwicklungs- und \n\nVerwaltungsgesellschaft der Gemeinde P. mbH & Co. Grundbesitz KG \n\n(EVG KG) übertragen. Persönlich haftende Gesellschafterin der EVG KG war \n\ndie EVG GmbH. \n\n5 \n\nNachdem bekannt geworden war, dass die Gemeinde P. im Zuge \n\nder kommunalen Gebietsreform in die beklagte Gemeinde R. oder in die \n\nStadt L. eingemeindet werden sollte, fragte der Kaufmann J. B. mit \n\nSchreiben vom 28. Oktober 1996 bei der Gemeinde P. an, ob das Pro-\n\njekt trotz der Möglichkeit einer Eingemeindung weitergeführt werden solle. Der \n\nGemeinderat beschloss in der Sitzung vom 10. Dezember 1996, an dem Vor-\n\nhaben festzuhalten. Ferner beschloss er, die EVG KG, die mittlerweile die für \n\nden Bau notwendigen Flurstücke von der Gemeinde erworben hatte, abzuwi-\n\nckeln und die Verträge auf die D. GmbH & Co. KG \n\n(künftig: D. KG) mit der Maßgabe zu übertragen, dass die D. KG \"die \n\nGrundstücke, die darauf zu errichtenden Bauwerke und die Mietverträge an \n\nDritte weiter veräußern\" könne. Persönlich haftende Gesellschafterin der D. \n\nKG war die D. GmbH (künftig: D. GmbH), deren \n\nGeschäftsführer ebenfalls J. B. war. \n\n6 \n\nDie D. KG erwarb die betreffenden Flurstücke durch notariellen Kauf-\n\nvertrag vom 12. Dezember 1996 (UR-Nr. des Notars R. in L. ) \n\nfür 146.510,- DM von der EVG KG. Am 13. Dezember 1996 ließen die Gemein-\n\nde P. und die EVG GmbH den \"Mietvertrag\" vom 9. April 1996 notariell \n\nbeurkunden (UR-Nr. des Notars R. in L. ). Wegen eines Ver-\n\nstoßes gegen das Beurkundungsgesetz wurde der Vertrag zwischen der Ge-\n\nmeinde P. und der EVG GmbH am 18. Dezember 1996 erneut abge-\n\nschlossen und beurkundet (UR-Nr. des Notars Dr. K. in K. ). \n\nZugleich trat die D. KG als \"Vermieter\" in den Vertrag ein. Durch notariellen \n\nKaufvertrag ebenfalls vom 18. Dezember 1996 erwarben die Käufer S. und \n\nB. , die den Investor vermitteln sollten, die betreffenden Flurstücke von der \n\nD. KG zum Preis von 5.430.000,- DM, wovon 5.315.409,- DM auf das von der \n\nD. KG als Generalunternehmer zu errichtende Gebäude entfielen (UR-\n\nNr. des Notars Dr. K. in K. ). Die Vertragsparteien vereinbarten \n\nferner, dass der Käufer in den \"Mietvertrag\" mit der Gemeinde P. eintre-\n\nten solle. Durch notarielle Urkunde vom 23. Dezember 1996 wurde der Zedent \n\nals Käufer benannt. Er nahm die Benennung an und entrichtete den von ihm \n\ndurch Kredit finanzierten Kaufpreis. \n\n7 \n\nAnfang Februar 1997 wurde mit dem Bau des Verwaltungs- und Ge-\n\nmeindezentrums begonnen. Durch Schreiben vom 11. Februar 1997 machte die \n\ndamals zuständige Kommunalaufsichtsbehörde, der Landkreis L. \n\n(auf Seiten der Beklagten beigetretener Streithelfer zu 1.), die Gemeinde P. \n\nauf die Notwendigkeit der Genehmigung des \"Mietvertrages\" durch die \n\nRechtsaufsichtsbehörde aufmerksam und führte zur Begründung aus, der Ver-\n\ntrag komme wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleich. Nach Rücksprache mit \n\ndem Streithelfer zu 1. hoben die Gemeinde P. und die EVG GmbH dar-\n\naufhin am 15. Mai 1997 in einer \"3. Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom \n\n9. April 1996\" das der Gemeinde eingeräumte Ankaufsrecht auf und schlossen \n\nden Vertrag in der Annahme, er sei infolge dessen nicht mehr genehmigungs-\n\nbedürftig, am 20. Mai 1997 ohne Ankaufsrecht erneut ab. Durch eine weitere \n\nprivatschriftliche Vereinbarung ließ die EVG GmbH die D. KG und diese wie-\n\nderum den Zedenten als Vermieter in diesen Vertrag eintreten. \n\n8 \n\nEnde Oktober 1997 war das Verwaltungs- und Gemeindezentrum fertig-\n\ngestellt. Im Februar 1998 wurde der Zedent als Eigentümer in das Grundbuch \n\neingetragen. Nach kritischer Presseberichterstattung wies das Regierungsprä-\n\nsidium L. am 12. Juni 1998 den Streithelfer zu 1. an, den \"Mietvertrag\" \n\nauch ohne das nachträglich gestrichene Ankaufsrecht als kreditähnliches Ge-\n\nschäft im Sinne des § 82 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sach-\n\nsen (SächsGemO) zu behandeln und die Genehmigung zu versagen. Der \n\nStreithelfer zu 1. verweigerte daraufhin mit - inzwischen bestandskräftigem - \n\nBescheid vom 27. Juli 1998 die Genehmigung des \"Mietvertrages\" vom 9. April \n\n1996. \n\n9 \n\nDurch Bescheid vom 4. Oktober 1999 verweigerte der nach der Einge-\n\nmeindung der Gemeinde P. nunmehr als Kommunalaufsichtsbehörde \n\nzuständige Landkreis D. (auf Seiten der Beklagten beigetretener Streit-\n\nhelfer zu 2.) auch die Genehmigung des Vertrages vom 20. Mai 1997, weil das \n\nVertragswerk auch ohne Ankaufsrecht der Gemeinde P. als kreditähnli-\n\nches Geschäft im Sinne des § 82 Abs. 5 SächsGemO zu bewerten und der \n\nRaumbedarf der Gemeinde P. um ein Vielfaches überschritten sei. Auch \n\ndieser Bescheid wurde nach Zurückweisung eines Widerspruchs des Zedenten \n\nbestandskräftig. \n\n10 \n\nDie Klägerin hat aus abgetretenem Recht des Zedenten zuletzt einen \n\nTeilbetrag der von ihm vergeblich aufgewendeten Kreditfinanzierungskosten \n\ngeltend gemacht. Ferner hat sie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Be-\n\nklagten verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung eines wei-\n\ntergehenden Zinsanspruchs verurteilt, an die Klägerin 86.211,50 € zu zahlen, \n\nund festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den Schaden zu \n\nersetzen, der dem Zedenten durch das Unterlassen der Aufklärung über die \n\nGenehmigungsbedürftigkeit des \"Mietvertrages\" vom 18. Dezember 1996 ent-\n\nstanden sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten und die we-\n\ngen des Zinsanspruchs eingelegte Anschlussberufung der Klägerin zurückge-\n\nwiesen. Gegen die Zurückweisung ihrer Berufung wendet sich die Beklagte mit \n\nihrer vom Berufungsgericht zugelassenen und von ihren Streithelfern geführten \n\nRevision. \n\n11 \n\n12 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\nUnbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht \n\nsei in der (letzten) mündlichen Verhandlung vom 26. November 2002 nicht vor-\n\nschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 547 Nr. 1 ZPO), weil die Mitwirkungsgrund-\n\nsätze des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans des 5. Zivilsenats des Be-\n\nrufungsgerichts nicht den Anforderungen des § 21g Abs. 2 GVG genügten. \n\n13 \n\n1. Die Revision bemängelt zum einen, für die am 12. September 2002 als \n\n\"3. Änderung des Geschäftsverteilungsplans des 5. Zivilsenats für das Jahr \n\n2002\" im laufenden Geschäftsjahr beschlossene Änderung der Sitzgruppen des \n\nBerufungssenats habe es an einem nach § 21g Abs. 2 Halbs. 2 GVG hinrei-\n\nchenden Grund gefehlt. \n\n14 \n\nDas trifft nicht zu. Die Änderung war wegen des Eintritts des Richters am \n\nAmtsgericht S. in den Senat zulässig, der, wie die Revision selbst ausführt, \n\nab 16. September 2002 das frühere Dezernat der zum 1. August 2002 aus dem \n\nSenat ausgeschiedenen Richterin am Oberlandesgericht H. übernahm. \n\nDass aus diesem Anlass die Spruchgruppen für die seinerzeit noch nicht termi-\n\nnierten Verfahren, zu denen das hier zu beurteilende Berufungsverfahren zählt, \n\nneu und anders als für die bereits terminierten Verfahren eingeteilt wurden, ist \n\nentgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 1. August 2002 - 3 StR 496/01, NStZ-RR 2003, 14 unter B II 2 b \n\nbb). Dass die Sitzgruppeneinteilung aus sachwidrigen Gründen erfolgt wäre, \n\nvermag die Revision nicht darzutun. \n\n15 \n\n2. Die Revision rügt ferner, nach § 21g Abs. 2 Halbs. 1 GVG wäre es im \n\nHinblick auf die Besetzung des Berufungssenats mit nur einem auf Lebenszeit \n\nam Oberlandesgericht ernannten Richter - dem Vorsitzenden - und drei abge-\n\nordneten Richtern erforderlich gewesen, jedenfalls mit dem Ausscheiden der \n\nRichterin am Oberlandesgericht H. aus dem Senat im Geschäftsvertei-\n\nlungsplan zu regeln, welcher andere auf Lebenszeit zur Tätigkeit am Oberlan-\n\ndesgericht Dresden berufene Richter im Falle der Verhinderung des Vorsitzen-\n\nden im 5. Zivilsenat mitzuwirken habe. Ein dahin gehender Beschluss sei aber \n\nerst am 21. Oktober 2002 gefasst worden, nachdem das vorliegende Verfahren \n\nbereits terminiert gewesen sei. \n\n16 \n\nDie Rüge geht schon deswegen fehl, weil die Mitwirkung eines Planrich-\n\nters aus einem anderen Senat nicht Gegenstand der senatsinternen Mitwir-\n\nkungsgrundsätze nach § 21g GVG sein kann; hierüber hat vielmehr das Präsi-\n\ndium zu befinden. Insoweit kommt dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Dresden vom 21. Oktober 2002, nach dessen Ziffer 3 für den \n\nFall der Verhinderung des Vorsitzenden die Mitwirkung des \"nach dem Ge-\n\nschäftsverteilungsplan des OLG Dresden zuständige(n) RiOLG des Vertre-\n\ntungssenats\" vorgesehen ist, lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Dass der \n\nGeschäftsverteilungsplan des Präsidiums den hier eingetretenen Vertretungsfall \n\nnicht ordnungsgemäß geregelt habe, macht die Revision nicht geltend. \n\nII. \n\n17 \n\n18 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin könne aus abgetretenem Recht des Zedenten Schadenser-\n\nsatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den dem Abschluss des no-\n\ntariellen Vertrages vom 18. Dezember 1996 vorausgegangenen Vertragsver-\n\nhandlungen beanspruchen. Der Vertrag über die entgeltliche Nutzung des Ver-\n\nwaltungs- und Gemeindezentrums sei endgültig unwirksam, nachdem die erfor-\n\nderliche Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bestandskräftig versagt \n\nworden sei. Die Gemeinde P. hätte die EVG GmbH und die sodann in \n\nden \"Mietvertrag\" eingetretene D. KG über die aus § 82 Abs. 5 SächsGemO \n\nherzuleitende Genehmigungsbedürftigkeit des Geschäfts aufklären müssen. Die \n\nvon der Gemeinde P. eingegangene Zahlungsverpflichtung komme ei-\n\nner Kreditaufnahme gleich. Typischer Fall eines kreditähnlichen Geschäfts sei \n\nein Leasingvertrag, dessen Merkmale die als \"Mietvertrag\" bezeichnete Verein-\n\nbarung erfülle: Das Gebäude sei deutlich auf die Bedürfnisse der Gemeinde \n\nP. zugeschnitten und für gewöhnliche Büronutzer ohne Interesse. Das \n\nvon der Gemeinde P. zu entrichtende Entgelt liege über dem Marktpreis \n\nder Büromieten in Gemeinden am Stadtrand von L. . Dadurch habe die \n\nGemeinde P. bereits jetzt den Haushalt künftiger Jahre belastet. Fak-\n\ntisch sei sie gezwungen, das Objekt später zu erwerben, sofern das Geschäft \n\nfür sie nicht völlig unwirtschaftlich sein solle. \n\n19 \n\nDer Zedent sei als Investor in den Schutzbereich des vorvertraglichen \n\nVertrauensverhältnisses zwischen der Gemeinde P. und der EVG \n\nGmbH einbezogen. In dem Vertragswerk sei vereinbart, dass ein anderer \"Ver-\n\nmieter\" in den Vertrag einrücken könne. Der Gemeinde P. sei bekannt \n\ngewesen, dass das Gemeindezentrum letztlich von einem Investor habe finan-\n\nziert werden sollen. Dieser sei schutzbedürftig, weil ihm kein gleichwertiger An-\n\nspruch gegen seinen unmittelbaren Vertragspartner zustehe. \n\n20 \n\nDie Aufklärungspflichtverletzung habe den Schaden des Zedenten auch \n\nverursacht. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung über eine mögliche Genehmi-\n\ngungsbedürftigkeit hätte dieser keinen Kredit zu dem Zweck aufgenommen, die \n\nInvestition zu finanzieren. Der Leasingvertrag sei auch nicht aus anderen Grün-\n\nden unwirksam, insbesondere sei er nicht sittenwidrig. Bei einem vereinbarten \n\nNutzungsentgelt von rund 30,- DM/m² (unter Einschluss von Umsatzsteuer) ge-\n\ngenüber einer damals üblichen Büromiete von 12,- DM/m² in Gemeinden am \n\nStadtrand von L. sei die Marktmiete zwar um mehr als 100% überschritten. \n\nDie Beklagte habe aber keine Umstände dargelegt, die die Annahme einer ver-\n\nwerflichen Gesinnung auf Seiten des \"Vermieters\" rechtfertigen könnten. \n\n21 \n\nDie Gemeinde P. habe ihre Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt, \n\nweil sie die für sie geltenden Beschränkungen des Privatrechtsverkehrs besser \n\nhabe kennen müssen als ihre Vertragspartner. Ihr sei vorzuwerfen, im Jahre \n\n1996 keine Rücksprache mit der Kommunalaufsichtsbehörde genommen zu \n\nhaben. Eine eigene sorgfältige Prüfung der Rechtslage durch die Gemeinde \n\nP. habe die Beklagte nicht behauptet. Ein Mitverschulden treffe den Ze-\n\ndenten ebenso wenig wie die EVG GmbH und die D. KG. Es sei primär Sa-\n\nche der Gemeinde P. gewesen, die für sie geltenden Kompetenzvor-\n\nschriften und Genehmigungsvorbehalte zu beachten. Der Vertrauensschaden \n\ndes Zedenten in Gestalt der Zinsbelastung sei nachgewiesen, soweit die Kläge-\n\nrin den Anspruch beziffert habe. Der Feststellungsantrag sei vor dem Hinter-\n\ngrund des weiteren Schadens begründet. \n\nIII. \n\n22 \n\n23 \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Klage ist allerdings entgegen der Auffassung der Revision nicht \n\ndeshalb unzulässig, weil die Klägerin nur einen Teil des Zinsschadens, nämlich \n\n168.615,83 DM [86.211,50 €], beziffert einklagt. Eine Teilklage genügt den An-\n\nforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn erkennbar ist, welcher Teil des \n\nGesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein soll (BGHZ 124, 164, 166; Se-\n\nnatsurteil vom 8. Juni 1988 - VIII ZR 105/87, NJW-RR 1988, 1405, unter II 1). \n\nDas ist hier der Fall. Die Klägerin hat erklärt, dass die Klageforderung sich aus \n\ndem Zinsschaden für die Monate Februar 1999 bis Juni 1999 in Höhe von je-\n\nweils monatlich 28.266,67 DM und einem Teilbetrag der Miete für den Monat \n\nJuli 1999 in Höhe von 27.281,69 DM zusammensetzt. \n\n24 \n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, dem Zeden-\n\nten stehe ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei den Vertrags-\n\nverhandlungen zu. Zwar können kommunale Selbstverwaltungskörperschaften \n\nim Rahmen ihres privatrechtlichen Handelns einer solchen Haftung unterliegen, \n\nwenn sie nicht darauf hinweisen, dass ein von ihnen abgeschlossener Vertrag \n\nder aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, oder sich nicht um deren Ertei-\n\nlung bemühen (BGHZ 142, 51, 61 m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall lässt sich \n\nindessen nicht feststellen, dass eine schuldhafte Verletzung einer die Gemein-\n\nde P. treffenden Pflicht zur Aufklärung ihrer Vertragspartner über die \n\nkommunalaufsichtsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit des \"Mietvertrages\", \n\nden das Berufungsgericht zutreffend als Immobilien-Leasingvertrag qualifiziert \n\nhat, für den Schaden des Zedenten ursächlich gewesen ist. \n\n25 \n\na) Das Schadensersatzbegehren scheitert entgegen der Auffassung der \n\nRevision allerdings nicht schon daran, dass die Gemeinde P. ihrer ur-\n\nsprünglichen Vertragspartnerin EVG GmbH deswegen keine Aufklärung ge-\n\nschuldet habe, weil der Bürgermeister A. der Gemeinde P. zugleich \n\nGeschäftsführer der EVG GmbH war und es deshalb nicht zutreffe, dass die \n\nGemeinde P. die für sie im Privatrechtsverkehr geltenden Beschränkun-\n\ngen besser habe kennen müssen als die EVG GmbH. Bei dieser Argumentation \n\nübersieht die Revision, dass am Abschluss des notariellen Vertrages vom \n\n18. Dezember 1996 neben der Gemeinde P. und der EVG GmbH auch \n\ndie D. KG beteiligt war, bei der der Bürgermeister A. der Gemeinde P. \n\nkeine Organstellung innehatte. \n\n26 \n\nb) Das Berufungsgericht sieht eine Verletzung der die Gemeinde P. \n\n treffenden Aufklärungspflicht darin, dass die Gemeinde und ihr Bürgermeis-\n\nter, dessen pflichtwidriges Handeln sich die Gemeinde gemäß §§ 31, 89 BGB \n\nzurechnen lassen müsse, im Stadium der Vertragsanbahnung weder auf das \n\nErfordernis einer Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde hinge-\n\nwiesen noch den als Leasingvertrag und damit als kreditähnliches Geschäft zu \n\nqualifizierenden \"Mietvertrag\" dort zur Prüfung vorgelegt oder diesen selbst ei-\n\nner sorgfältigen rechtlichen Prüfung unterzogen haben. Dieses Versäumnis ist \n\nindessen für den auf die Nichtigkeit des Vertrages zurückgehenden Schaden \n\ndes Zedenten nicht ursächlich, weil die Wirksamkeit des Leasingvertrages nicht \n\nerst an der Versagung der kommunalaufsichtsrechtlich erforderlichen Geneh-\n\nmigung, sondern schon daran scheiterte, dass der Vertrag wegen Sittenwidrig-\n\nkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. \n\n27 \n\naa) Das Berufungsgericht hat die Frage der Sittenwidrigkeit des Leasing-\n\nvertrages allein unter dem Aspekt geprüft, ob die auf den Quadratmeter Nutz-\n\nfläche umgerechnete \"Miete\" (Leasingrate) bei Vertragsabschluss in einem auf-\n\nfälligen Missverhältnis zu vergleichbaren Büro- und Gewerberaummieten stand \n\nund der Vertrag aus diesem Grunde als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach \n\n§ 138 Abs. 1 oder 2 BGB nichtig sein könnte. Es hat die Frage mit der Begrün-\n\ndung verneint, es fehle an der Darlegung von Umständen, aus denen auf eine \n\nverwerfliche Gesinnung des begünstigten Teils geschlossen werden könne. \n\nDiese Beurteilung schöpft den festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht aus. \n\n28 \n\nbb) Maßgeblich ist unter dem Blickwinkel des § 138 Abs. 1 BGB ein wei-\n\nterer, vom Berufungsgericht übersehener Gesichtspunkt. Sittenwidrig können \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Geschäfte sein, durch \n\ndie Dritte gefährdet oder geschädigt werden oder die im Falle einer Beteiligung \n\nder öffentlichen Hand in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen (Se-\n\nnatsurteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490, unter II 1 a; \n\nSenatsurteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 310/88, NJW 1990, 567, 568, un-\n\nter B I 1 a bb, insoweit in BGHZ 109, 314 nicht abgedruckt), sofern alle an dem \n\nGeschäft Beteiligten sittenwidrig handeln, das heißt die Tatsachen, die die Sit-\n\ntenwidrigkeit begründen, kennen oder sich zumindest ihrer Kenntnis grob fahr-\n\nlässig verschließen (Senatsurteile vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, NJW \n\n1992, 310, unter I 1 a, und vom 23. Februar 2005 aaO; BGH, Urteil vom \n\n15. März 1990 - III ZR 248/88, NJW-RR 1990, 750, unter 2, \n\njeweils \n\nm.w.Nachw.). Auch Rechtsgeschäfte mit einer Gemeinde, die das öffentliche \n\nHaushaltsrecht missachten, können sittenwidrig sein, sofern der Verstoß beiden \n\nSeiten subjektiv zurechenbar ist (BGHZ 36, 395, 398; OLG Dresden, Urteil vom \n\n5. Januar 1998 - 17 U 1652/97, zitiert nach juris = IBR 2000, 55 (LS); OLG \n\nNaumburg, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 U 1189/97 (211), zitiert nach juris = \n\nOLGReport 1999, 25 (LS); Erman/Palm, BGB, 11. Aufl. § 138 Rdnr. 143; Pa-\n\nlandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 138 Rdnr. 87). So verhält es sich hier. \n\n29 \n\n(1) Durch den Bau eines Gemeinde- und Verwaltungszentrums mit mehr \n\nals 1.000 m² Nutzfläche für eine - vom Berufungsgericht treffend als \"Kleinst-\n\ngemeinde\" bezeichnete - Gemeinde mit rund 600 Einwohnern und vier Bediens-\n\nteten wurde im Streitfall offenkundig Gemeindevermögen verschleudert. Das \n\nRegierungspräsidium L. hat dazu in seiner an den Streithelfer zu 1. gerich-\n\nteten Anweisung vom 12. Juni 1998 (Anlage B 17) festgestellt: \n\n\"Die Anmietung des Verwaltungs- und Gemeindezentrums durch \ndie Gemeinde P. auf die Dauer von 22 Jahren zu einem \nMietpreis von rund 27.400,- DM monatlich stellt einen eklatanten \nVerstoß gegen den in § 72 Abs. 2 SächsGemO normierten Grund-\nsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung \nund somit eine Verschwendung von Steuergeldern dar. Das \nRaumprogramm für eine 600-Einwohner-Gemeinde ist völlig über-\nzogen und zur Aufgabenerfüllung nicht notwendig. Es ist auch \nnicht ansatzweise erkennbar, wie die Gemeinde die gemieteten \nRäume jemals wirtschaftlich nutzen und auch auslasten kann. Die \nGemeinde P. hat bisher in ihren Stellungnahmen nicht \ndargelegt, welche Gründe sie bewogen haben, Flächen anzumie-\nten, die den tatsächlichen Raumbedarf einer Gemeindeverwaltung \nmit vier Bediensteten um das Mehrfache übersteigen. Es liegt die \nVermutung nahe, dass im Hinblick auf die anstehende Gemeinde-\ngebietsreform vollendete Tatsachen über den künftigen Verwal-\ntungssitz im Fall der Eingliederung der Gemeinde P. in die \nGemeinde R. geschaffen werden sollten. … Als Konse-\nquenz aus dem Verhalten der Verantwortlichen der Gemeinde P. \n kann nur die Prüfung von Schadensersatzansprüchen so-\nwie die Einleitung von strafrechtlichen Maßnahmen gezogen wer-\nden.\" \n\n30 \n\n31 \n\nDiese Auffassung hat das Regierungspräsidium in seinem Wider-\n\nspruchsbescheid vom 22. Dezember 1998 bekräftigt (Anlage B 23). \n\nDer erkennende Senat teilt diese Auffassung. Der von der Gemeinde \n\nP. abgeschlossene Immobilien-Leasingvertrag verletzt den Grundsatz \n\nder Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in besonders gro-\n\nbem Maße. Dieser Grundsatz dient sowohl dem Schutz der Gemeinden und \n\nGemeindeverbände vor Selbstschädigung durch übermäßige privatrechtliche \n\nVerbindlichkeiten (BGHZ 153, 198, 203; MünchKommBGB/Emmerich, 4. Aufl., \n\nBd. 2a, § 311 Rdnr. 78) als auch dem Interesse der Allgemeinheit (BGHZ 36, \n\n395, 398). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zur Erfüllung gemeindli-\n\ncher Aufgaben nicht mehr ausgegeben werden darf, als bei wirtschaftlicher und \n\nsparsamer Haushaltsführung notwendig ist, und dass leichtfertige Ausgaben \n\nund übertriebener Aufwand zu vermeiden sind (BGHZ 36, 395, 397; BGHSt 44, \n\n376, 381; ebenso Schmid, in Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Frei-\n\nstaat Sachsen, Stand: April 2005, § 72 Rdnr. 86; Lenckner/Perron, in: Schön-\n\nke/Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Aufl., § 266 StGB Rdnr. 44; vgl. auch LK-\n\nSchünemann, 11. Aufl., § 266 StGB Rdnr. 143). Der Grundsatz der Wirtschaft-\n\nlichkeit gilt auch für das kommunale Immobilienleasing. Seine Beachtung ist \n\neine der wichtigsten Anforderungen, die es erfüllen muss (M. Schmitt, Der Im-\n\nmobilien-Leasingvertrag, 2002, S. 12). \n\n32 \n\n(2) Die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände waren den am Ab-\n\nschluss des Leasingvertrages beteiligten Personen bekannt. Das gilt nicht nur \n\nfür die Organe der Gemeinde. Auch der Kaufmann J. B. , der sein Wissen \n\ngemäß § 166 Abs. 1 BGB den von ihm vertretenen Gesellschaften EVG GmbH \n\nund D. GmbH und als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auch der \n\nD. KG vermittelte (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 297/94, \n\nNJW 1996, 1205, unter II 2 b aa), konnte sich nicht der Tatsache verschließen, \n\ndass die Gemeinde sich anschickte, unter seiner Mitwirkung ein für ihre Ver-\n\nhältnisse offensichtlich weit überdimensioniertes Projekt zu verwirklichen. Die \n\nUnverhältnismäßigkeit des Vorhabens war augenfällig. Ein Informationsgefälle \n\nzwischen den Vertragsparteien gab es insoweit nicht. Auch wenn der Vertrags-\n\npartner einer Gemeinde deren Flächenbedarf nicht nachprüfen muss, darf er \n\nnicht die Augen davor verschließen, dass jede Gemeinde an den allgemein be-\n\nkannten, hier evident verletzten Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen \n\nHaushaltsführung gebunden ist. Weder aus Sicht der Gemeinde P. noch \n\naus Sicht ihrer Vertragspartner gab es einen greifbaren Anhaltspunkt dafür, \n\ndass die weit überdimensionierten Räumlichkeiten des Verwaltungs- und Ge-\n\nmeindezentrums durch die Gemeinde P. selbst oder durch die Ansied-\n\nlung von Behörden anderer Gebietskörperschaften zukünftig auch nur halbwegs \n\nwürden ausgelastet werden können. Für eine Mitnutzung durch andere Behör-\n\nden gab es weder verbindliche Absprachen noch sonstige konkrete Anzeichen. \n\n33 \n\nDarüber hinaus war sowohl den Gemeindeorganen als auch dem Kauf-\n\nmann J. B. bereits im Jahr 1996 bekannt, dass mit einer Eingemeindung \n\nder Gemeinde P. entweder in die Gemeinde R. oder nach L. \n\nzu rechnen war. Der Streithelfer zu 2. hat dazu in seinem Bescheid vom \n\n4. Oktober 1999 (Anlage B 27) festgestellt: \n\n\"Ein zukünftiger Bedarf in dieser Größenordnung ist ebenfalls \nnicht ersichtlich. Dem Gemeinderat als auch dem Bürgermeister \nvon P. war vor Errichtung des Verwaltungs- und Gemein-\ndezentrums bekannt, dass die Selbständigkeit der Gemeinde P. \nspätestens am 31. Dezember 1998 endet. Dabei gab es entweder \nin die Gemeinde \ndie Möglichkeit einer Eingliederung \nR. , welche schon Anfang des Jahres 1996 Thema in meh-\nreren Gemeinderatssitzungen war, oder die Möglichkeit einer evtl. \nEingliederung nach L. \". \n\n34 \n\nAuch der für die Vertragspartner der Gemeinde P. handelnde \n\nKaufmann J. B. war sich bereits vor Unterzeichnung des notariellen Ver-\n\ntrages am 18. Dezember 1996 darüber im Klaren, dass im Falle einer Einge-\n\nmeindung der Gemeinde P. in die Stadt L. für das geplante Verwal-\n\ntungs- und Gemeindezentrum kein Bedarf mehr bestehen würde. Das geht aus \n\neinem Schreiben hervor, das er am 28. Oktober 1996 - und damit vor dem für \n\ndie Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsab-\n\nschlusses am 18. Dezember 1996 (vgl. BGHZ 80, 153, 171; BGHZ 129, 236, \n\n248) - an die Gemeinde P. richtete und in dem es heißt: \n\n\" …Nunmehr mussten wir feststellen, dass seitens der Gemeinde \nVerhandlungen über eine freiwillige Eingemeindung der Gemeinde \nP. mit der Stadt L. geführt werden. Da dies dem \nGrundgedanken eines etwaigen Neubaues für ein Verwaltungs- \nund Gemeindezentrum widersprechen würde, da kaum anzuneh-\nmen wäre, dass im Falle einer freiwilligen Eingemeindung nach \nL. der Sitz der Gemeinde in P. verbleiben würde, se-\nhen wir uns veranlasst, Sie als Mehrheitsgesellschafter um eine \neindeutige klarstellende Aussage zu bitten, ob nunmehr seitens \nder Gemeinde nach wie vor an der Realisierung des o.g. Objektes \nfestgehalten wird, da die derzeitige unsichere Situation für die Ge-\nsellschaft eine elementare Entscheidung sichtlich der weiteren \nEntwicklung darstellt.\" \n\n35 \n\nDen Vertragsparteien war damit am 18. Dezember 1996 nicht nur klar, \n\ndass das Projekt gemessen an Aufgaben und Bedarf einer Kleinstgemeinde \n\nunverhältnismäßig groß und kostspielig war, sondern dass wegen der Einge-\n\nmeindungspläne sogar damit gerechnet werden musste, dass es für ein Verwal-\n\ntungs- und Gemeindezentrum in P. alsbald keinerlei Bedarf mehr geben \n\nwerde. Nach alledem handelt es sich bei dem gleichwohl geschlossenen Immo-\n\nbilien-Leasingvertrag um einen beiderseits so eklatanten Verstoß gegen das \n\nGebot sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel und gewissenhafter treuhän-\n\nderischer Verwaltung des Gemeindevermögens, dass der Vertrag gemäß § 138 \n\nAbs. 1 BGB nichtig ist. \n\n36 \n\n3. Dem Zedenten steht ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichts-\n\npunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen auch nicht deswegen \n\nzu, weil die Gemeinde P. die Nichtigkeit des Leasingvertrages wegen Sit-\n\ntenwidrigkeit schuldhaft mit verursacht hat. In der Rechtsprechung ist zwar an-\n\nerkannt, dass in bestimmten Fallgestaltungen die Partei, die den Grund der \n\nUnwirksamkeit eines Vertrages zu vertreten hat, dem Vertragspartner wegen \n\nVerschuldens bei den Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig sein \n\nkann (Senatsurteil BGHZ 99, 101, 106 m.w.Nachw.). Haftungsgrund ist in die-\n\nsen Fällen die Verletzung der vorvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme ge-\n\ngenüber dem anderen Vertragsteil, bei dem Vertrauen auf das Bestehen eines \n\nwirksamen Vertragsverhältnisses erweckt wird (Senatsurteil aaO, 107). Unter \n\nden im vorliegenden Fall gegebenen, vorstehend aufgezeigten Umständen \n\nkonnte ein berechtigtes Vertrauen in die Wirksamkeit des Leasingvertrages in-\n\ndessen bei keiner der am Vertragsschluss beteiligten Personen entstehen. Es \n\nbedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der Zedent (auch) unter diesem Ge-\n\nsichtspunkt in den Schutzbereich des vorvertraglichen Verhandlungsverhältnis-\n\nses zwischen der Gemeinde P. und ihren Vertragspartnern einbezogen \n\nwäre. \n\nIV. \n\n37 \n\nNach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Beru-\n\nfung der Beklagten erfolglos geblieben ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat ent-\n\nscheidet gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache abschließend, weil der Sach-\n\nverhalt geklärt ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Da dem \n\nZedenten keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen, ist die \n\nKlage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. \n\n38 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 19.04.2002 - 6 O 4411/99 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 14.01.2003 - 5 U 1016/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_398-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-25/viii-zr-398-03","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_398-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_398-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-25/viii-zr-398-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_398-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:49.971175+00:00"}}