{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_397-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-07-20","aktenzeichen":"VIII ZR 397/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 134, 306 a.F. Verkündet am: 20. Juli 2005 K i r c h g e ß n e r, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Ist die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils wegen Verstoßes gegen die Teilungsbestimmung des § 17 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG gemäß § 134 BGB nichtig, so ist das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft auf eine unmögliche Leistung gerichtet und deshalb ebenfalls nichtig. BGB § 157 D Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, wenn mehrere gleichwertige Anpassungsmöglichkeiten in Betracht kommen und keine hinreichenden An- haltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen vorhanden sind (hier: zwei mögliche Varianten zur wechselseitigen Abstimmung zweier wirtschaftlich zu- sammenhängender Verträge).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 397/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 134, 306 a.F. \n\nVerkündet am: \n20. Juli 2005 \nK i r c h g e ß n e r, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nIst die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils wegen Verstoßes gegen die \nTeilungsbestimmung des § 17 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG gemäß \n§ 134 BGB nichtig, so ist das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft auf \neine unmögliche Leistung gerichtet und deshalb ebenfalls nichtig. \n\nBGB § 157 D \n\nEine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, wenn mehrere gleichwertige \nAnpassungsmöglichkeiten in Betracht kommen und keine hinreichenden An-\nhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen vorhanden sind (hier: zwei \nmögliche Varianten zur wechselseitigen Abstimmung zweier wirtschaftlich zu-\nsammenhängender Verträge). \n\nBGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 - OLG Hamm \n LG Siegen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des \n\n27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Januar \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie von seinen Streithelfern geführte Berufung des Klägers gegen \n\ndas Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom \n\n7. Juni 2002 wird insgesamt zurückgewiesen. \n\nDie Streithelfer des Klägers haben die Kosten beider Rechtsmit-\n\ntelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um Schadensersatz wegen fehlgeschlagener Über-\n\ntragung von Gesellschaftsanteilen. \n\nDie Beklagten zu 1) und 2), Vater und Onkel des Klägers, waren Gesell-\n\nschafter der H. GmbH & Co. KG sowie deren Komplementär-\n\nGmbH. Im Jahr 1993 entschlossen sie sich, ihre Gesellschaftsanteile auf die \n\nSöhne des Beklagten zu 1) zu übertragen. Mit notariellem Vertrag vom \n\n8. September 1993 übertrug der Beklagte zu 1) seinen Geschäftsanteil an der \n\nGmbH in Höhe von 12.500 DM zu gleichen Teilen, mithin einen Anteil von je-\n\nweils 6.250 DM, unentgeltlich auf den Kläger und dessen Bruder B. . \n\nZugleich übertrug er, ebenfalls unentgeltlich, seinen Kommanditanteil an der \n\nKommanditgesellschaft, der sich zuletzt auf 100.000 DM belief, je zur Hälfte auf \n\ndie beiden Söhne. Der Beklagte zu 2), der einen GmbH-Geschäftsanteil von \n\n22.500 DM sowie einen Kommanditanteil von 180.000 DM hielt, übertrug \n\n- jeweils gegen Zahlung einer Rente - mit notariellem Vertrag vom \n\n23. Dezember 1993 den GmbH-Geschäftsanteil mit Teilen von 13.750 DM auf \n\nden Kläger, von 6.250 DM auf dessen Bruder B. und von 2.500 DM auf ei-\n\nnen weiteren Bruder, E. . Seinen Kommanditanteil veräußerte der Be-\n\nklagte zu 2) gleichfalls an den Kläger sowie dessen Brüder. Insgesamt sollte \n\nder Kläger damit 40 % der Anteile an den beiden Gesellschaften halten. \n\nAm 8. September 1993 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der \n\nGmbH bestellt; im Juli 1997 legte er dieses Amt nieder, nachdem es zwischen \n\nihm und den übrigen Gesellschaftern und seinem Vater zu Meinungsverschie-\n\ndenheiten über die Geschäftsführung gekommen war. \n\nNachdem die Erwerber zunächst von allen Beteiligten als Gesellschafter \n\nbehandelt worden waren, stellte sich bei einer Gesellschafterversammlung im \n\nMai 1998 erstmals heraus, daß die im Zusammenhang mit der Veräußerung \n\nder Geschäftsanteile vorgenommene Teilung gegen die Bestimmungen des \n\nGmbH-Gesetzes verstieß, soweit die Beträge der neuen Anteile nicht durch \n\n100 DM teilbar waren. In der Folgezeit gingen die Beteiligten von der Nichtig-\n\nkeit der notariellen Verträge aus. Das Verlangen des Klägers, an einer Heilung \n\nder Verträge mitzuwirken oder ihm die Geschäftsanteile im vorgesehenen Um-\n\nfang in einer dem Gesetz entsprechenden Weise erneut zu übertragen, lehnten \n\ndie Beklagten ab und verfügten anderweitig über ihre Anteile. Der Kläger hat \n\ndeshalb von den Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung gefordert; \n\nferner hat er unter anderem die Freistellung von etwaigen Gewinnrückzah-\n\nlungsansprüchen der Kommanditgesellschaft verlangt sowie im Wege der Stu-\n\nfenklage gegen den Beklagten zu 1) Ansprüche auf Auskehrung der auf seinen \n\nKommanditanteil in der Zeit vom 7. Mai 1998 bis 10. Dezember 2001 ausge-\n\nschütteten Gewinne geltend gemacht. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers, die von seinen beiden Streithelfern für ihn eingelegt und geführt worden \n\nist, hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils \n\ndie gestellten Zahlungsanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und \n\nden Beklagten zu 1) im Rahmen der Stufenklage zur Auskunftserteilung und \n\nRechnungslegung verurteilt. Wegen der Höhe der Zahlungsansprüche des Klä-\n\ngers sowie wegen des Leistungsantrages der Stufenklage hat es das Verfahren \n\nan das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision wollen die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils erreichen. Die Streithelfer des Klägers beantragen, die Revision \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Beklagten seien dem Kläger zum Schadensersatz gemäß §§ 325 \n\nAbs. 1 Satz 1, 326 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. verpflichtet, weil sie sich nach Fest-\n\nstellung der Nichtigkeit der Übertragung der GmbH-Anteile und der Komman-\n\nditanteile geweigert hätten, eine erneute wirksame Übertragung an den Kläger \n\nvorzunehmen, bzw. weil sie eine solche Übertragung durch die anderweitige \n\nVerfügung über die Anteile selbst unmöglich gemacht hätten. \n\nZur Mitwirkung an einer erneuten Übertragung seien die Beklagten ent-\n\ngegen der Auffassung des Landgerichts verpflichtet gewesen. Zwar sei die in \n\nden Verträgen vom 8. September und 23. Dezember 1993 vereinbarte Übertra-\n\ngung der Geschäftsanteile wegen Verstoßes gegen §§ 5 Abs. 3, 17 Abs. 4 \n\nGmbHG und wegen der gewollten Einheitlichkeit der Anteilsübertragungen \n\nnach den §§ 134, 139 BGB insgesamt nichtig gewesen. Die Nichtigkeit des \n\ndinglichen Geschäfts habe aber ausnahmsweise nicht zur Nichtigkeit des Ver-\n\npflichtungsgeschäfts geführt; denn die Verträge vom 8. September und \n\n23. Dezember 1993 seien trotz ihrer zeitlichen Trennung als Einheit zu sehen. \n\nMit diesen beiden Verträgen sei das Ziel verfolgt worden, daß beide Beklagte \n\ndurch Veräußerung und Übertragung ihrer Anteile vollständig aus den Gesell-\n\nschaften ausscheiden sollten und dem Kläger einheitlich ein Anteil von 40 %, \n\nseinem Bruder B. ein solcher von 25 % und seinem Bruder E. ein \n\nsolcher von 17 % an beiden Gesellschaften verschafft werden sollte. Die beab-\n\nsichtigte Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000 DM und seines Bruders \n\nB. in Höhe von 12.500 DM, die im Rahmen einer geordneten Unterneh-\n\nmensnachfolge der eigentliche Sinn und Zweck des Geschäfts gewesen sei, \n\nhabe nicht gegen die genannten Bestimmungen des GmbH-Gesetzes versto-\n\nßen. Sie sei deshalb als wirksam anzusehen. Bei der von den Beteiligten ge-\n\nwählten Aufteilung der Anteile habe es sich lediglich um eine Art \"technischer \n\nAbwicklung\" des wirtschaftlich Gewollten gehandelt. Es liege auf der Hand, daß \n\ndie Parteien, wenn sie schon damals den Gesetzesverstoß bei dieser Art der \n\nAbwicklung erkannt hätten, eine ähnliche, gesetzliche zulässige Form der Tei-\n\nlung der zu übertragenden Anteile gewählt hätten, um das erstrebte Ziel zu \n\nerreichen. Der schuldrechtliche Vertrag enthalte insoweit eine ungewollte Lü-\n\ncke, die nach den Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen \n\nsei. Es sei davon auszugehen, daß die Parteien bei Kenntnis der Unwirksam-\n\nkeit der vereinbarten Regelung die zu übertragenden Anteile um jeweils 50 DM \n\ngrößer oder kleiner gebildet und damit dasselbe Ziel erreicht hätten. \n\nGegenüber dem sich hieraus ergebenden Anspruch des Klägers auf \n\nÜbertragung von Anteilen in Höhe von 40 % stehe den Beklagten keine Einre-\n\nde aus § 242 BGB wegen des vorangegangenen Verhaltens des Klägers zu. \n\nAus denselben Gründen reiche das Vorbringen der Beklagten auch nicht für \n\neinen Widerruf der Schenkung (durch den Beklagten zu 1)) nach § 530 BGB \n\naus. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in dem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch \n\nwegen Nichterfüllung aus den §§ 325, 326 BGB a.F. gegen die Beklagten nicht \n\nzu, weil die notariellen Verträge vom 8. September und 23. Dezember 1993 \n\ngemäß §§ 306, 139 BGB a.F. insgesamt nichtig sind. \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Ver-\n\nstoß gegen § 17 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG a.F., wo-\n\nnach auch bei der Teilung eines Geschäftsanteils der Nennbetrag der neuen \n\nAnteile in D-Mark durch 100 teilbar sein muß, gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit \n\ndes Übertragungsgeschäfts zur Folge hat (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, \n\nGmbHG, 17. Aufl., § 5 Rn. 12); eine der gesetzlichen Ausnahmen (§§ 57 h \n\nAbs. 1 Satz 2, 57 I Abs. 2 Satz 4, 58 Abs. 2 Satz 2, 58 a Abs. 3 Satz 2 und 3 \n\nGmbHG) kommt hier nicht in Betracht. Der Mangel wird durch die Eintragung \n\nder unzulässigen Stammeinlage in das Handelsregister nicht geheilt (Baum-\n\nbach/Hueck/Fastrich aaO Rn. 13). Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht fer-\n\nner darin, daß die Nichtigkeit der Übertragung der geteilten GmbH-\n\nGeschäftsanteile gemäß § 139 BGB auch die Unwirksamkeit der Übertragung \n\nder Kommanditanteile zur Folge hatte, weil nach § 9 Abs. 5 des KG-Vertrages \n\nund ebenso nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten die Anteile \n\nbeider Gesellschaften jeweils nur zusammen übertragen werden sollten, um \n\nübereinstimmende Beteiligungsverhältnisse in den Gesellschaften sicherzustel-\n\nlen. \n\n2. Das Oberlandesgericht hat schließlich nicht verkannt, daß die Nich-\n\ntigkeit des dinglichen Geschäfts grundsätzlich auch das Verpflichtungsgeschäft \n\nerfaßt; ein Vertrag, der auf eine rechtlich unzulässige Leistung gerichtet ist, ist \n\nregelmäßig wegen anfänglicher Unmöglichkeit der Leistung nichtig (§ 306 BGB \n\na.F., Senatsurteil BGHZ 116, 268, 276/277). Etwas anderes gilt ausnahmswei-\n\nse nur dann, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes, gegen das das Erfül-\n\nlungsgeschäft verstößt, nicht zwingend die Unwirksamkeit des Verpflichtungs-\n\ngeschäfts erfordern (§ 134 letzter HS. BGB; Staudinger/Sack, BGB (2003), \n\n§ 134 Rn. 34; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 115, 123, 129/130). Eine derartige \n\nAusnahme liegt hier jedoch nicht vor, und zwar - entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts - auch nicht im Hinblick auf den Gesamtnennbetrag der Ge-\n\nschäftsanteile, die der Kläger und sein Bruder B. durch beide Verträge im \n\nErgebnis erhalten sollten und die, wie von den §§ 17 Abs. 4, 5 Abs. 3 Satz 2 \n\nGmbHG a.F. gefordert, durch 100 DM teilbar waren. \n\na) Die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes über die bei der Teilung ei-\n\nner Stammeinlage (§ 5 Abs. 3 Satz 2) bzw. eines Geschäftsanteils (§ 17 \n\nAbs. 4) zulässigen Beträge sollen eine völlige Kapitalzersplitterung verhindern \n\n(Michalski/Zeidler, GmbHG, § 5 Rn. 56). Dieser Zweck wird aber regelmäßig \n\nnur erreicht, wenn einem Rechtsgeschäft, das gegen jene Vorschriften ver-\n\nstößt, jede rechtliche Wirksamkeit versagt wird. Dementsprechend hat ein sol-\n\ncher Verstoß gemäß § 134 BGB grundsätzlich die Nichtigkeit des betreffenden \n\nGeschäfts zur Folge; aus dem Gesetz ergibt sich insoweit nichts anderes. Das \n\ngilt, da die Übertragung eines in unzulässiger Weise geteilten Geschäftsanteils \n\neine rechtlich unmögliche Leistung darstellt, auch für das zugrunde liegende \n\nVerpflichtungsgeschäft (§ 306 BGB a.F.; Soergel/Manfred Wolf, BGB, 12. Aufl., \n\n§ 306 Rnrn. 7 und 8; Staudinger/Löwisch aaO (2001), § 306 Rn. 36). \n\nb) Ob eine Ausnahme dann gerechtfertigt ist, wenn in mehreren, zeitlich \n\n(etwa auf Grund einer gleichzeitigen Beurkundung bei ein und demselben No-\n\ntar) und sachlich unmittelbar zusammenhängenden Verträgen eine unzulässige \n\nAufteilung vorgenommen wird, der Gesamtbetrag der verschiedenen, auf eine \n\nPerson zu übertragenden Geschäftsanteile aber einen durch 100 teilbaren Be-\n\ntrag ergibt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Verträge vom \n\n8. September und 23. Dezember 1993 stellen schon wegen des zeitlichen Ab-\n\nstandes keine Einheit in diesem Sinne dar. Insbesondere stand es bei \n\nAbschluß des ersten Vertrages nicht mit hinreichender Sicherheit fest, ob es \n\nauch zum Abschluß des zweiten Vertrages (zwischen dem Beklagten zu 2) ei-\n\nnerseits sowie dem Kläger und seinen Brüdern andererseits) kommen würde. \n\nWollte man mit dem Berufungsgericht ungeachtet der nicht unerheblichen zeit-\n\nlichen Differenz die Wirksamkeit des Vertrages vom 8. September 1993 beja-\n\nhen, so hinge diese Wirksamkeit allein vom Abschluß des zweiten Vertrages \n\nab; dies würde zu einem rechtlichen Schwebezustand von ungewisser Dauer \n\nführen, der mit dem Zweck der §§ 5 Abs. 3 Satz 2, 17 Abs. 4 GmbHG nicht zu \n\nvereinbaren wäre. Der Umstand, daß den Verträgen ein gemeinsamer Plan \n\naller Beteiligten für die Nachfolge in dem Unternehmen zugrunde lag, reicht \n\nunter diesen Umständen für die Annahme einer Einheitlichkeit, die möglicher-\n\nweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, entgegen der Ansicht des \n\nBerufungsgerichts nicht aus. \n\n3. Die Wirksamkeit der schuldrechtlichen Abreden läßt sich, anders als \n\ndas Berufungsgericht meint, auch nicht im Wege einer ergänzenden Ver-\n\ntragsauslegung herbeiführen. \n\na) Die ergänzende Vertragsauslegung gehört grundsätzlich zum Bereich \n\nder tatrichterlichen Feststellungen; sie ist deshalb revisionsrechtlich nur dar-\n\naufhin nachprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungsre-\n\ngeln oder Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände un-\n\nbeachtet gelassen hat (Senatsurteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, NJW \n\n2002, 2310 = BGHR BGB § 157, Ergänzende Auslegung 29, unter II vor 1 \n\nm.w.Nachw.). Ein solcher Fehler ist dem Berufungsgericht hier unterlaufen. \n\nb) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist zunächst, \n\ndaß die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke - eine planwidrige Un-\n\nvollständigkeit - aufweist. Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Partei-\n\nen einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewußt offengelassen haben, weil \n\nsie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehal-\n\nten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend her-\n\nausstellt. Gleich zu behandeln ist der Fall, daß eine bestimmte Vertragsklausel \n\nsich nachträglich als unwirksam herausstellt und sich der Vertrag aus diesem \n\nGrund als lückenhaft erweist (Senatsurteil vom 17. April 2002 aaO unter II 1 \n\nm.w.Nachw.). \n\nDas Berufungsgericht sieht eine derartige Lücke in der Unwirksamkeit \n\nder vertraglichen Vereinbarungen über die Höhe der zu übertragenden Ge-\n\nschäftsanteile. Ob diese Annahme zutrifft, erscheint fraglich. Die vom Beru-\n\nfungsgericht vorgenommene ergänzende Auslegung ist jedenfalls deshalb \n\nrechtsfehlerhaft, weil sie gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstößt. \n\nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei der \n\nergänzenden Auslegung darauf abzustellen, was die Parteien bei einer ange-\n\nmessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Ver-\n\ntragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall \n\nbedacht hätten (Senatsurteil vom 17. April 2002 aaO unter II 2). Dabei ist zu-\n\nnächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen; die darin enthaltenen Regelungen \n\nund Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergän-\n\nzung. Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für den \n\nhypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Aus-\n\nlegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Ver-\n\ntragsauslegung aus. Im übrigen findet die ergänzende Auslegung ihre Grenze \n\nan dem im - wenn auch lückenhaften - Vertrag zum Ausdruck gekommenen \n\nParteiwillen; sie darf daher nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des \n\nVertragsgegenstandes führen (Senatsurteil vom 17. April 2002 aaO). \n\nFür die Beseitigung der Unzulässigkeit der von den Parteien gewählten \n\nAufteilung der zu übertragenden Geschäftsanteile kommen jeweils zwei Mög-\n\nlichkeiten in Betracht: Die Parteien hätten, um eine dem Gesetz entsprechende \n\nAufteilung und Übertragung zu erreichen, einen der neuen Geschäftsanteile \n\num 50 DM erhöhen und den anderen um 50 DM reduzieren können. Dieses \n\nVerfahren hätte allerdings für einen der beiden betroffenen Erwerber - den \n\nKläger oder seinen Bruder B. - einen wirtschaftlichen Vorteil und für den \n\nanderen einen entsprechenden Nachteil mit sich gebracht. Zudem wäre eine \n\nAnpassung zweier Verträge erforderlich gewesen, und beim Vertrag vom \n\n23. Dezember 1993 hätten sich darüber hinaus Auswirkungen auf die jeweili-\n\ngen Gegenleistungen ergeben. Weder aus den vom Tatrichter getroffenen \n\nFeststellungen noch aus dem von den Parteien im Revisionsverfahren in Be-\n\nzug genommenen Vorbringen ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür, welche \n\nder beiden in Betracht kommenden Lösungen die Parteien gewählt hätten, \n\nwenn ihnen die Nichtigkeit der gewollten Anteilsübertragungen bewußt gewe-\n\nsen wäre. Die daraus folgende Ungewißheit über die erforderliche Anpassung \n\nder Verträge schließt nach dem Gesagten die Möglichkeit einer ergänzenden \n\nAuslegung aus. \n\n4. Sind nach alledem die notariellen Verträge vom 8. September und \n\n23. Dezember 1993 insgesamt nichtig und läßt sich ihre Wirksamkeit auch \n\nnicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung herstellen, so scheidet der \n\nvom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung \n\ngemäß §§ 325, 326 BGB a.F. schon dem Grunde nach aus. Der vom Kläger im \n\nWege der Stufenklage gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachte Anspruch \n\nauf Auskehrung der Gewinne, die auf die Kommanditanteile ausgeschüttet \n\nworden sind, ist ebenfalls unbegründet. \n\nIII. \n\nAuf die Revision der Beklagten ist deshalb, da die Sache zur Endent-\n\nscheidung reif ist, das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), und die \n\nvon den Streithelfern geführte Berufung des Klägers gegen das erstinstanzli-\n\nche Urteil ist zurückzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nDr. Deppert Dr. Beyer Wiechers \n\n Dr. Wolst Dr. Deppert für die \nwegen Urlaubs an \nder Unterzeichnung \nverhinderte Richterin \nam Bundesgerichtshof \nHermanns 3.8.2005","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_397-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/viii-zr-397-03","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_397-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_397-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/viii-zr-397-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_397-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:53:14.027354+00:00"}}