{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_396-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-01-11","aktenzeichen":"VIII ZR 396/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 242 Cd, 273; HGB § 84 Ein Mineralölunternehmen handelt rechtsmissbräuchlich, wenn es die Belieferung einer Tankstelle mit Kraftstoffen unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht we- gen offener Forderungen gegen den Tankstellenbetreiber einstellt, diesen aber gleichzeitig an dem vertraglichen Verbot, Konkurrenzprodukte zu vertreiben, festhält und ihm dadurch den Betrieb der Tankstelle und damit die Erzielung von Einnahmen unmöglich macht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 396/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. Januar 2006 \nKirchgeßner \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 242 Cd, 273; \nHGB § 84 \n\nEin Mineralölunternehmen handelt rechtsmissbräuchlich, wenn es die Belieferung \n\neiner Tankstelle mit Kraftstoffen unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht we-\n\ngen offener Forderungen gegen den Tankstellenbetreiber einstellt, diesen aber \n\ngleichzeitig an dem vertraglichen Verbot, Konkurrenzprodukte zu vertreiben, festhält \n\nund ihm dadurch den Betrieb der Tankstelle und damit die Erzielung von Einnahmen \n\nunmöglich macht. \n\nBGH, Urteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 396/03 - OLG Karlsruhe \n\nLG Freiburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-\n\nter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Wiechers \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. September 2003 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-\n\nklagten erkannt worden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 1. Kammer \n\nfür Handelssachen des Landgerichts Freiburg vom 22. Januar \n\n2003 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. \n\nDie Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten schlossen im November 1996/Januar 1997 mit der \n\nRechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden nur: Klägerin) einen Tankstel-\n\nlenvertrag, nach dessen Bestimmungen ihnen als Handelsvertretern der Ver-\n\ntrieb der Erzeugnisse der Klägerin in deren Namen und für deren Rechnung \n\noblag. Der Vertrag sieht in Nr. 11 eine Laufzeit von zehn Jahren vor, die von der \n\nKlägerin mittels einer Option um zweimal fünf Jahre verlängert werden kann. \n\nDie Beklagten vermieteten der Klägerin zugleich das im Eigentum der Beklag-\n\nten zu 2 stehende Betriebsgrundstück und die darauf errichtete Tankstelle. Der \n\nVertrieb von Konkurrenzprodukten ist den Beklagten nach Nr. 10 des Vertrages \n\nverboten. \n\n2 \n\nGegen Ende des Jahres 2000 kam es zu Abrechnungsdifferenzen zwi-\n\nschen den Parteien, die nicht bereinigt wurden. Die Klägerin forderte mit \n\nSchreiben vom 30. November 2001 Zahlung eines von ihr errechneten Fehlbe-\n\ntrages von 101.926,44 DM bis zum 5. Dezember 2001 und drohte den Beklag-\n\nten die fristlose Kündigung des Tankstellenvertrages an. Am 12. Dezember \n\n2001 stellte sie die Kraftstoffbelieferung der von den Beklagten betriebenen \n\nTankstelle ein. Die Beklagten verlangten unter der Androhung, den Vertrag ih-\n\nrerseits fristlos zu kündigen, die unverzügliche Wiederaufnahme der Belieferung \n\nund erklärten, nachdem weitere Lieferungen ausgeblieben waren, am \n\n13. Dezember 2001 die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses. Sie ver-\n\ntreiben seither Kraft- und Schmierstoffe anderer Lieferanten. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat daraufhin Klage auf Feststellung des Fortbestands des \n\nTankstellenvertrages, auf Unterlassung des Bezugs, der Lagerung und des Ver-\n\ntriebs fremder Kraft- und Schmierstoffe sowie - im Wege der Stufenklage - auf \n\nAuskunft über die seit 20. Dezember 2001 auf dem Tankstellengrundstück ver-\n\nkauften Kraft- und Schmierstoffe erhoben. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht die Auskunftsklage abgewiesen; die weiter-\n\ngehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen \n\nRevision erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Die \n\nKlägerin tritt dem entgegen und wendet sich mit der Anschlussrevision gegen \n\ndie Abweisung der Auskunftsklage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Anschlussrevision der Kläge-\n\nrin ist dagegen unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt \n\nbegründet: \n\nDer Tankstellenvertrag der Parteien sei wirksam. Er verstoße weder ge-\n\ngen europäisches noch gegen nationales Kartellrecht. Auch die AGB-\n\nrechtlichen Einwände der Beklagten gegen die Vertragsdauer seien nicht be-\n\ngründet. Die zehnjährige Grundlaufzeit des Vertrages, auf die allein es für das \n\nFeststellungsbegehren ankomme, sei unbedenklich. Die vertragliche Regelung \n\nstehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der \n\nbei Bierbezugsverpflichtungen eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ver-\n\neinbarte Laufzeit von zehn Jahren nicht unangemessen sei. Diese Rechtspre-\n\nchung sei auf Tankstellenverträge übertragbar. Im vorliegenden Fall müsse da-\n\nzu noch berücksichtigt werden, dass die Beklagten ein erhebliches Eigeninte-\n\nresse an einer längerfristigen Vermietung der Tankstelle mit sicheren Mietein-\n\nnahmen gehabt hätten. \n\n8 \n\nDurch die fristlose Kündigung der Beklagten sei das Vertragsverhältnis \n\nnicht beendet worden, da es an einem wichtigen Grund zur außerordentlichen \n\nKündigung fehle. Die Einstellung weiterer Lieferungen durch die Klägerin im \n\nDezember 2001 stelle keinen Kündigungsgrund dar, da die Klägerin sich wegen \n\neiner Forderung in Höhe von mindestens 55.335,01 DM auf ein Zurückbehal-\n\ntungsrecht nach § 273 BGB berufen könne. Auf das von den Beklagten bean-\n\nstandete Unterbleiben einer geordneten Provisionsabrechnung könne eine au-\n\nßerordentliche Kündigung ebenfalls nicht gestützt werden, weil es dazu einer \n\nerfolglosen Abmahnung bedurft hätte, zu der nichts vorgetragen sei. Da der \n\nTankstellenvertrag somit fortbestehe, sei auch der Unterlassungsantrag be-\n\ngründet. \n\n9 \n\nDas Auskunftsbegehren sei dagegen abzuweisen, weil schon jetzt fest-\n\nstehe, dass ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr entgangenen Gewinns \n\noder auf Herausgabe des von den Beklagten erzielten Gewinns, zu dessen \n\nVorbereitung die Auskunft dienen solle, dem Grunde nach nicht bestehe. Für \n\neinen Schadensersatzanspruch fehle es wegen des von der Klägerin aus freien \n\nStücken verhängten Lieferstopps an der erforderlichen adäquaten Kausalität \n\nder Vertragsverletzung durch die Beklagten für den Gewinnentgang. Ein Berei-\n\ncherungsanspruch auf Herausgabe des von den Beklagten aus der Veräuße-\n\nrung fremder Kraft- und Schmierstoffe erzielten Gewinns scheitere daran, dass \n\ndieser nicht auf Kosten der Klägerin erzielt worden sei. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDie Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht der Klage stattgege-\n\nben hat, greift die Revision der Beklagten mit Erfolg an. \n\n1. Schon die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der \n\nzehnjährigen Grundlaufzeit des Tankstellenvertrages sind nicht unbedenklich, \n\nsoweit das Berufungsgericht sich für seine Auffassung auf die Rechtsprechung \n\ndes erkennenden Senats meint berufen zu können. Es trifft zwar zu, dass der \n\nSenat in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung BGHZ 147, 279 \n\nausgesprochen hat, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verein-\n\nbarte Laufzeit einer Bierbezugsverpflichtung von zehn Jahren den Gastwirt je-\n\ndenfalls im Regelfall nicht unangemessen benachteiligt. Daran wird festgehal-\n\nten. Das Berufungsgericht hat aber übersehen, dass der Regelfall einer langjäh-\n\nrigen Bierbezugsbindung dadurch gekennzeichnet ist, dass dem Gastwirt im \n\nZusammenhang mit einem derartigen Bierlieferungsvertrag regelmäßig ein Dar-\n\nlehen in erheblicher Höhe - in dem dort entschiedenen Fall handelte es sich um \n\n150.000 DM - zur Verfügung gestellt wird, das dem Aufbau oder der Fortfüh-\n\nrung der Gastwirtschaft dient und das durch den kontinuierlichen Getränkebe-\n\nzug amortisiert wird (BGHZ aaO S. 283). Dass die Klägerin in vergleichbarem \n\nUmfang in den Vertrag oder in die der Beklagten zu 2 gehörende Tankstelle \n\ninvestiert hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Davon hängt aber \n\nnach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch die Angemessenheit \n\nlangfristiger Bezugsbindungen in Tankstellenverträgen ab (BGHZ 143, 103, \n\n116). \n\n12 \n\n2. Die Frage, welche Folgerungen sich daraus für den Fall ergeben wür-\n\nden, dass die Laufzeitregelung in Nr. 11 des Tankstellenvertrages als Allgemei-\n\nne Geschäftsbedingung anzusehen sein sollte, was das Berufungsgericht offen \n\ngelassen hat, bedarf indessen keiner weiteren Erörterung; denn der Tankstel-\n\nlenvertrag der Parteien ist jedenfalls durch die außerordentliche Kündigung der \n\nBeklagten vom 13. Dezember 2001 beendet worden. Die von der Klägerin am \n\n12. Dezember 2001 verhängte Liefersperre ist entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gemäß \n\n§ 89a Abs. 1 HGB anzusehen. \n\n13 \n\na) Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des \n\n§ 89a HGB ist nach allgemeiner Auffassung gegeben, wenn dem zur Kündi-\n\ngung berechtigten Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen \n\nAblauf oder auch nur bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem es durch ordentliche \n\nKündigung beendet werden könnte, nicht zumutbar ist (Senatsurteile vom \n\n26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986 unter II 2, und vom 17. Januar \n\n2001 - VIII ZR 186/99, VersR 2001, 370 unter II 1; allgemein für Dauerschuld-\n\nverhältnisse jetzt § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Fortsetzung des Vertragsver-\n\nhältnisses ist für die Beklagten dadurch unzumutbar geworden, dass die Kläge-\n\nrin am 12. Dezember 2001 die Belieferung der von ihnen betriebenen Tankstel-\n\nle eingestellt, die Beklagten aber gleichzeitig an dem vertraglichen Verbot, Kon-\n\nkurrenzprodukte zu vertreiben, festgehalten und ihnen dadurch den Betrieb der \n\nTankstelle und damit die Erzielung von Einnahmen unmöglich gemacht hat. \n\nEine derartige Knebelung des Vertragspartners, die über kurz oder lang zur \n\nVernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen muss, ist auch dann \n\nrechtsmissbräuchlich, wenn, wie es nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts hier der Fall ist, gegen ihn eine Forderung besteht, derentwegen grund-\n\nsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden kann (ebenso OLG \n\nNürnberg NJW 1972, 2270, 2271). \n\n14 \n\nb) Dem lässt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung \n\nnicht entgegenhalten, die Klägerin hätte sich nicht darauf verweisen lassen \n\nmüssen, den Vertrag zu kündigen, anstatt von ihrem Zurückbehaltungsrecht \n\nGebrauch zu machen, weil dadurch ihre Ansprüche aus dem Tankstellenvertrag \n\nfür die Zukunft erloschen wären und die Beklagten sich auf diese Weise durch \n\nihr vertragswidriges Verhalten aus der vertraglichen Bindung hätten lösen kön-\n\nnen. Denn die Klägerin hätte ihren Zahlungsanspruch einklagen können, ohne \n\nauf ihre vertraglichen Rechte für die Zukunft verzichten zu müssen, und sie hät-\n\nte zudem, wie von den Beklagten angeboten, die weitere Belieferung der von \n\nden Beklagten betriebenen Tankstelle von täglicher Barzahlung und von der \n\nErhöhung der von den Beklagten gestellten Bankbürgschaft abhängig machen \n\nkönnen. Dass diese Maßnahmen für die Beklagten weit weniger belastend ge-\n\nwesen wären als die Einstellung der Belieferung bei gleichzeitiger Aufrechter-\n\nhaltung des Konkurrenzverbots, zieht auch die Revisionserwiderung nicht in \n\nZweifel. \n\n15 \n\nc) Die Revisionserwiderung bringt schließlich vor, die Beklagten hätten, \n\num weiter beliefert zu werden, nur ihre Verpflichtung aus dem Vertrag zu erfül-\n\nlen brauchen; sofern sie dazu wegen Unterschlagung der vereinnahmten Be-\n\nträge nicht in der Lage gewesen seien, könne dies nicht dazu führen, dass die \n\nKlägerin von den ihr für diesen Fall vom Gesetz eingeräumten Rechten keinen \n\nGebrauch machen dürfte, unter denen die Ausübung des Zurückbehaltungs-\n\nrechts nach § 273 BGB noch ein verhältnismäßig mildes Mittel sei. Mit diesen \n\nErwägungen ist das Vorgehen der Klägerin nicht zu rechtfertigen. Ob und in \n\nwelcher Höhe die Klägerin von den Beklagten im Dezember 2001 unter Ver-\n\nrechnung gegenseitiger Forderungen Zahlung beanspruchen konnte, war zu \n\ndiesem Zeitpunkt und ist darüber hinaus auch weiterhin streitig. Selbst wenn ihr \n\nZahlungsverlangen in der vom Berufungsgericht errechneten Höhe von rund \n\n55.000 DM berechtigt war, durfte die Klägerin zur Durchsetzung dieser Forde-\n\nrung nicht ein Mittel einsetzen, das die Beklagten für den nicht unwahrscheinli-\n\nchen Fall, dass sie den Betrag binnen der von der Klägerin gewährten kurzen \n\nFrist nicht würden aufbringen können, der Gefahr der Vernichtung ihrer wirt-\n\nschaftlichen Existenz aussetzte. \n\n16 \n\n3. Eine Abmahnung, die einer außerordentlichen Kündigung wegen eines \n\n- wie hier - dem Leistungsbereich zuzuordnenden wichtigen Grundes regelmä-\n\nßig vorauszugehen hat (Senatsurteil vom 16. Dezember 1998 – VIII ZR 381/97, \n\nNJW-RR 1999, 539 unter III 2), haben die Beklagten der Klägerin gegenüber \n\nam 12. Dezember 2001 ausgesprochen. In Anbetracht der völligen Abhängig-\n\nkeit ihres Tankstellenbetriebs von der weiteren Belieferung durch die Klägerin \n\nwar den Beklagten ein Zuwarten über den 13. Dezember 2001 hinaus nicht zu-\n\nzumuten. \n\n17 \n\n4. Da nach alledem der Tankstellenvertrag der Parteien durch die fristlo-\n\nse Kündigung der Beklagten vom 13. Dezember 2001 beendet worden ist, er-\n\nweisen sich sowohl der Antrag auf Feststellung des Fortbestands des Vertrages \n\nals auch der Antrag auf Unterlassung des Bezugs, der Lagerung und des Ver-\n\ntriebs von Kraftstoffen und Mineralölen anderer Lieferanten als unbegründet. \n\nIII. \n\n18 \n\nDem entsprechend muss auch die Anschlussrevision der Klägerin erfolg-\n\nlos bleiben, ohne dass es eines Eingehens auf die von der Anschlussrevision \n\nbekämpfte Auffassung des Berufungsgerichts bedarf, für den Gewinnentgang \n\nder Klägerin sei das - vermeintlich - vertragswidrige Verhalten der Beklagten \n\nnicht kausal. \n\nIV. \n\n19 \n\nDas angefochtene Urteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsge-\n\nricht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da \n\nder Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, entscheidet der Senat insoweit \n\nabschließend in der Sache (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist auch hinsichtlich \n\ndes Feststellungs- und des Unterlassungsantrags abzuweisen. Die Anschluss-\n\nrevision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 561 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nVorinstanzen: \n\nLG Freiburg, Entscheidung vom 22.01.2003 - 10 O 12/02 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.09.2003 - 6 U 119/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_396-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-11/viii-zr-396-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_396-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_396-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-11/viii-zr-396-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_396-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:46.896135+00:00"}}