{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_394-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-03-09","aktenzeichen":"VIII ZR 394/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 543 Abs. 1 Zieht der (vorläufige) Insolvenzverwalter, der für das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zwischenmieters bestellt worden ist, die Miete von dem Endmieter ein, so ist er verpflichtet, die vereinnahmte Miete in der geschuldeten Höhe an den Hauptvermieter weiterzuleiten (im Anschluß an BGHZ 151, 353). Erklärt er dennoch, er werde die Miete nicht weiterleiten, so ist der Hauptvermieter zur fristlosen Kündi- gung des Zwischenmietverhältnisses berechtigt, auch wenn ein Zahlungsrückstand im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB noch nicht entstanden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n9. März 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 394/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 543 Abs. 1 \n\nZieht der (vorläufige) Insolvenzverwalter, der für das Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen eines Zwischenmieters bestellt worden ist, die Miete von dem Endmieter \n\nein, so ist er verpflichtet, die vereinnahmte Miete in der geschuldeten Höhe an den \n\nHauptvermieter weiterzuleiten (im Anschluß an BGHZ 151, 353). Erklärt er dennoch, \n\ner werde die Miete nicht weiterleiten, so ist der Hauptvermieter zur fristlosen Kündi-\n\ngung des Zwischenmietverhältnisses berechtigt, auch wenn ein Zahlungsrückstand \n\nim Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB noch nicht entstanden ist. \n\nBGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 394/03 - LG Bonn \nAG Bonn \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie von ihrem Streithelfer geführte Revision der Beklagten gegen \n\ndas Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. Juli \n\n2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Streithelfer der Beklagten hat die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens einschließlich der dem Streithelfer des Klägers entstandenen \n\nKosten zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten im Rahmen der Widerklage über den Ersatz von \n\nAufwendungen, die der Beklagten dadurch entstanden sind, daß sie als Bürgin \n\ndes Klägers Leistungen auf eine angebliche Mietschuld des Klägers erbracht \n\nhat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nMit Vertrag vom 2. Juli 1991 hatte der Streithelfer des Klägers (künftig: \n\nHauptvermieter) seine Eigentumswohnung \n\nin dem Anwesen N. \n\nStraße in K. an die B. GmbH als gewerbliche Zwischenmieterin \n\n(künftig: Zwischenmieterin) vermietet; diese vermietete die Wohnung am 7. Juli \n\n2000 an den Kläger weiter. Die vertraglich vereinbarte Kaution in Höhe von \n\n3.270 DM stellte der Kläger durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft der \n\nBeklagten zu Gunsten der Zwischenmieterin. \n\nIm November 2000 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über \n\ndas Vermögen der Zwischenmieterin beantragt. Zum vorläufigen Insolvenzver-\n\nwalter bestellte das Amtsgericht den Streithelfer der Beklagten (künftig: Insol-\n\nvenzverwalter). Dieser teilte den Wohnungseigentümern, die ihre Eigentums-\n\nwohnungen an die Zwischenmieterin vermietet hatten, mit Schreiben vom \n\n6. Dezember 2000 mit, er werde zwar zunächst bis zur Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens die Miete von den Mietern der Zwischenmieterin einziehen, \n\naufgrund des vom Amtsgericht erlassenen allgemeinen Verfügungsverbots se-\n\nhe er sich aber gehindert, die eingehenden Beträge an die Vermieter weiterzu-\n\nleiten; die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde voraussichtlich am 1. Fe-\n\nbruar 2001 erfolgen. Daraufhin kündigte der Hauptvermieter mit Schreiben vom \n\n12. Dezember 2000 das Zwischenmietverhältnis mit der Zwischenmieterin frist-\n\nlos. Hierüber unterrichtete er den Kläger und forderte ihn zugleich auf, künftig \n\ndie Miete nicht mehr an die Zwischenmieterin, sondern unmittelbar an ihn, den \n\nHauptvermieter, zu zahlen. Dieser Aufforderung kam der Kläger ab Januar \n\n2001 nach. \n\nAm 27. Februar 2001 kündigte der Insolvenzverwalter seinerseits das \n\nZwischenmietverhältnis der Zwischenmieterin mit dem Hauptvermieter zum \n\n31. Mai 2001. \n\nMit Schreiben vom 7. November 2001 trat die Zwischenmieterin im Ein-\n\nvernehmen mit dem Insolvenzverwalter an die Beklagte heran und erklärte, daß \n\nsie wegen eines Mietrückstandes des Klägers in Höhe von 6.935 DM die Bank-\n\nbürgschaft in vollem Umfang in Anspruch nehme. Daraufhin kündigte die Be-\n\nklagte am 16. November 2001 dem Kläger schriftlich an, daß sie zum \n\n28. November 2001 eine Zahlung aus der Bürgschaft zu leisten beabsichtige. \n\nObwohl der Kläger mit Schreiben vom 22. November 2001 unter ausführlicher \n\nDarlegung seiner Rechtsauffassung der Beklagten mitteilte, daß ein Anspruch \n\nder Zwischenmieterin ihm gegenüber nicht bestehe, zahlte die Beklagte im Ein-\n\nvernehmen mit dem Insolvenzverwalter in der Folgezeit den Bürgschaftsbetrag \n\nan die Zwischenmieterin und belastete das Kontokorrentkonto des Klägers mit \n\ndem entsprechenden Betrag. \n\nDa die Beklagte die Belastung trotz Aufforderung des Klägers nicht rück-\n\ngängig machte, erhob der Kläger gegen die Beklagte Klage auf Feststellung, \n\ndaß ihr ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 3.270 DM nebst Neben-\n\nforderungen nicht zustehe. Nach Erhebung einer Widerklage auf Zahlung von \n\n1.671,93 € haben die Parteien die Feststellungsklage üb ereinstimmend für er-\n\nledigt erklärt. \n\nDas Amtsgericht hat der Widerklage stattgegeben, das Landgericht hat \n\nsie auf die Berufung des Klägers abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision erstrebt der Streithelfer der Beklagten die Wiederher-\n\nstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte hat sich an dem Revisions-\n\nverfahren nicht beteiligt. Der Kläger und sein Streithelfer beantragen, die Revi-\n\nsion zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Hauptvermieter sei zwar \n\nnicht aufgrund der vom vorläufigen Insolvenzverwalter zum 31. Mai 2001 erklär-\n\nten Kündigung des Hauptmietverhältnisses Inhaber der bis dahin entstandenen \n\nMietforderungen geworden; eine solche Rechtsfolge lasse sich weder den Be-\n\nstimmungen des Zwischenmietvertrages noch des Endmietvertrages über die \n\nRechte und Pflichten des Hauptvermieters und des Endmieters im Falle der \n\nBeendigung des Zwischenmietverhältnisses entnehmen. Vielmehr sei nach der \n\ngesetzlichen Regelung des § 549 a BGB a.F. und des § 565 BGB n.F. durch \n\nden Vermieterwechsel eine Zäsur zwischen Alt- und Neuforderungen entstan-\n\nden, der zufolge die in der Zeit von Januar bis Mai 2001 entstandenen Mietfor-\n\nderungen nicht dem Hauptvermieter zugefallen seien. Jedoch habe der Kläger \n\ndeshalb mit befreiender Wirkung an den Hauptvermieter geleistet, weil dieser \n\ndas Zwischenmietverhältnis mit der Zwischenmieterin im Dezember 2000 ge-\n\nmäß § 554 a BGB a.F. wirksam fristlos gekündigt habe; denn angesichts der \n\nErklärung des vorläufigen Insolvenzverwalters, künftig die Mieten von den Un-\n\ntermietern zwar einziehen zu wollen, sie aber nicht an die jeweiligen Woh-\n\nnungseigentümer weiterzuleiten, sei ihm - dem Hauptvermieter - eine Fortset-\n\nzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten gewesen. An der Kündigung sei er \n\nauch nicht durch die gesetzliche Kündigungssperre des § 112 InsO gehindert \n\ngewesen, da ihr Zweck, dem Verwalter die Sachen zu erhalten, die er zur Fort-\n\nführung, Sanierung oder Gesamtveräußerung des Unternehmens benötige, im \n\nvorliegenden Fall nicht entscheidend berührt sei. Der Beklagten stehe auch kein \n\nAnspruch aus § 675 BGB zu. Sie sei vom Kläger über die Sachlage informiert \n\nworden und hätte bei der gebotenen sachkundigen Prüfung zumindest die \n\nZweifelhaftigkeit der Berechtigung der Zahlungsaufforderung (der Zwischenmie-\n\nterin) erkennen und die Zahlung ablehnen müssen. \n\nII. \n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Überprü-\n\nfung jedenfalls im Ergebnis stand. Der Beklagten steht der im Wege der Wider-\n\nklage gegen den Kläger geltend gemachte Anspruch weder aus dem überge-\n\ngangenen Recht der Zwischenmieterin (§§ 774, 535 Abs. 2 BGB) noch aus dem \n\nGesichtspunkt des Aufwendungsersatzes (§§ 675, 670 BGB) zu. \n\n1. Ob in Fällen der gewerblichen Zwischenvermietung bei einem Vermie-\n\nterwechsel durch Beendigung des Hauptmietverhältnisses die bis dahin be-\n\ngründeten Mietforderungen des Zwischenmieters gemäß § 565 Abs. 1 BGB, \n\n§ 549 a BGB a.F. auf den (Haupt-)Vermieter übergehen (so z.B. Lammel, \n\nWohnraummietrecht, 2. Aufl., § 565 Rdnr. 24; Palandt/Weidenkaff, 64. Aufl., \n\n§ 565 Rdnr. 5; ebenso wohl Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen \n\nMiet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rdnr. 1360) oder ob sie - wie das Be-\n\nrufungsgericht meint - beim ausgeschiedenen Zwischenmieter verbleiben (so \n\ndie h.M., z.B. Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 565 Rdnr. 6; Erman/P. \n\nJendrek, BGB, 11. Aufl., § 565 Rdnr. 6, § 566 Rdnr. 9 und 10; Müller/ \n\nWalther, Miet- und Pachtrecht, § 565 Rdnr. 10 und 11; Schmidt-Futterer/Blank, \n\n8. Aufl., § 565 Rdnr. 36; ebenso - zu § 571 BGB a.F. - Senatsurteil vom 19. Ok-\n\ntober 1988 - VIII ZR 22/88, NJW 1989, 451 = ZMR 1989, 57 unter II 2 b \n\n= BGHR, BGB § 571 Abs. 1, Rechtsübergang 2), kann dahinstehen. Diese Fra-\n\nge stellt sich nämlich nur, wenn das Hauptmietverhältnis zwischen dem Woh-\n\nnungseigentümer und der Zwischenmieterin in dem Zeitraum, auf den sich die \n\ndem Zahlungsverlangen der Zwischenmieterin und der Leistung der Beklagten \n\nzugrunde liegenden Mietforderungen beziehen, noch bestanden hat und es \n\nnicht bereits vorher durch die fristlose Kündigung des Hauptvermieters vom 12. \n\nDezember 2000 beendet worden war. Das Berufungsgericht hat die Wirksam-\n\nkeit dieser Kündigung jedoch zu Recht bejaht, so daß die Mietansprüche für \n\nden Zeitraum ab Januar 2001 von Anfang an dem Hauptvermieter und nicht der \n\nZwischenmieterin zustanden (§ 549 a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., § 565 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB). Auf die Frage, welche Rechtsfolgen der Vermieterwechsel in Fäl-\n\nlen der vorliegenden Art hat, kommt es deshalb nicht an. \n\n2. Ob der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, Prüfungs-\n\nmaßstab für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung sei § 554 a BGB a.F., \n\nzutrifft, oder ob schon die nunmehr für das gesamte Mietrecht geltende allge-\n\nmeine Kündigungsvorschrift des § 543 BGB heranzuziehen ist, die ein schuld-\n\nhaftes Verhalten der vertragsbrüchigen Partei nicht voraussetzt, kann dahinge-\n\nstellt bleiben. Auch nach dem Rechtszustand, wie er vor dem Inkrafttreten des \n\nMietrechtsreformgesetzes bestand, war die Möglichkeit einer fristlosen Kündi-\n\ngung aus wichtigem Grund bei schuldlosem Verhalten des Kündigungsgegners \n\nanerkannt (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 - VIII ZR 218/03 unter \n\nII 1, m.w.Nachw.). \n\n3. Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB, der die bisherige Rechtslage ein-\n\nschließlich der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung kodifiziert hat, \n\nkann jede Partei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein \n\nwichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller \n\nUmstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertrags-\n\nparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung \n\ndes Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen \n\nBeendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB). Die Beantwortung der Frage, ob eine Unzumutbarkeit in diesem \n\nSinne vorliegt, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung; diese obliegt in \n\nerster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin über-\n\nprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und \n\nfehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat und ob er die allgemein anerkannten \n\nMaßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat. \n\nNach diesen Kriterien ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dem \n\nHauptvermieter sei aufgrund der Mitteilung des vorläufigen Insolvenzverwalters \n\nvom 6. Dezember 2000 die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der Zwi-\n\nschenmieterin nicht mehr zuzumuten gewesen, aus Rechtsgründen nicht zu \n\nbeanstanden. Seine Beurteilung, der Insolvenzverwalter habe sich grob ver-\n\ntragswidrig verhalten, als er in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2000 den \n\nVermietern eindeutig erklärte, er werde bis zur Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens die Mieten bei den Mietern der Zwischenmieterin, der Schuldnerin, einzie-\n\nhen, die \"eingehenden Beträge\" aber nicht an den Hauptvermieter \"weiterlei-\n\nten,\" ist zutreffend. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammen-\n\nhang klargestellt, daß ihm als Insolvenzverwalter nicht die - von ihm nicht zu \n\nvertretende - finanzielle Zwangslage der Zwischenmieterin zum Vorwurf zu ma-\n\nchen ist. Es liegt auf der Hand, daß diese Situation auch bei vorhandenem Lei-\n\nstungswillen des Verwalters es mit sich bringen konnte, daß in Zukunft Miet-\n\nrückstände entstehen würden, die nicht sogleich, sondern erst nach Erreichen \n\nder in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB genannten Beträge eine fristlose Kündigung des \n\nVermieters erlauben würden (s. dazu unten 4.). Dies hätten die Vermieter - wie \n\nsonst auch - nach dem Sinn und Zweck des § 543 Abs. 2 BGB hinnehmen \n\nmüssen. Erklärt der Mieter jedoch von vornherein, er sei zur Zahlung der Miete \n\nkünftig und auf unbestimmte Zeit nicht bereit, so verweigert er für die Zukunft \n\ndie Erfüllung seiner primären Leistungspflicht, die Zahlung des vereinbarten \n\nEntgelts für die Nutzung des gemieteten Gegenstandes. Unter diesen Umstän-\n\nden ist dem Vermieter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses, wenn auch \n\nnur bis zum Auflaufen eines für eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB \n\nausreichenden Betrages, nicht zumutbar. Die Begründung des Insolvenzverwal-\n\nters, wegen des vom Amtsgericht erlassenen allgemeinen Verfügungsverbots \n\nsei es der Zwischenmieterin nicht mehr möglich, die Miete zu bezahlen, ist un-\n\nrichtig. Jeder vorläufige Insolvenzverwalter ist im Rahmen seiner Verwaltungs-\n\ntätigkeit gehalten, nützliche Bestandteile des Schuldnervermögens zu erhalten. \n\nDas schließt im Zweifel die Befugnis zur Fortführung eines Mietverhältnisses \n\nmit den sich daraus ergebenden Pflichten ein, insbesondere der Verpflichtung \n\nzur vertragsgerechten Bezahlung der nach dem Eröffnungsantrag fällig wer-\n\ndenden Mieten aus dem Schuldnervermögen (BGHZ 151, 353, 370; dazu unten \n\n4). \n\nMit dieser insolvenz- und mietrechtlichen Situation ist die Erklärung des \n\nInsolvenzverwalters vom 6. Dezember 2000 nicht zu vereinbaren. Letztlich läuft \n\ndas den Hauptvermietern angesonnene Verhalten, wie das Berufungsgericht \n\nzutreffend bemerkt hat, darauf hinaus, daß der Insolvenzverwalter sich durch \n\nEinziehung und Nichtweitergabe der der Zwischenmieterin zufließenden Gelder \n\n- in Höhe der dem Hauptvermieter geschuldeten Miete - laufend auf Kosten des \n\nVermieters und zugunsten anderer Gläubiger in erheblichem Umfang Liquidität \n\nverschafft und der Vermieter - nach der Vorstellung des Insolvenzverwalters - \n\nsich sehenden Auges damit abfinden soll. Der Insolvenzverwalter hätte sich vor \n\nseiner Zahlungsverweigerung in dem Schreiben vom 6. Dezember 2000 über \n\ndie Rechtslage vergewissern müssen und war als Rechtsanwalt auch zu einer \n\neigenen Prüfung befähigt. Im übrigen würde selbst eine unverschuldete Ver-\n\nkennung der Rechtslage der Annahme eines wichtigen Grundes zur Kündigung \n\ndurch den Hauptvermieter nicht entgegenstehen (vgl. oben zu II 2). \n\nDie bei der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag grundsätzlich er-\n\nforderliche Abmahnung vor Ausspruch der fristlosen Kündigung war im vorlie-\n\ngenden Fall entbehrlich, weil sie nach dem Inhalt des Schreibens des Insol-\n\nvenzverwalters offensichtlich keinen Erfolg versprach (§ 543 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 \n\nBGB). \n\n4. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch in seiner Annahme, die \n\nKündigungssperre des § 112 InsO stehe der vom Streithelfer des Klägers aus-\n\ngesprochenen Kündigung nicht entgegen. \n\n§ 112 Nr. 1 InsO schränkt ein an sich bestehendes Kündigungsrecht des \n\nVermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters dadurch ein, daß er die Kündi-\n\ngung für unzulässig erklärt, wenn der Verzug mit der Entrichtung der Miete vor \n\ndem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist, der Vermie-\n\nter dies jedoch nicht zum Anlaß einer Kündigung genommen hat. Hinsichtlich \n\ndes Verzuges, der nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist, steht die Kündigungs-\n\nsperre einer Kündigung nach den allgemeinen Regeln nicht entgegen (BGHZ \n\n151, 353, 370 ff.). Dasselbe gilt für einen sonstigen, zur fristlosen Kündigung \n\nberechtigenden Grund, gleichgültig, ob dieser vor oder nach dem Eröffnungsan-\n\ntrag eingetreten ist. Der Mieter bzw. der Insolvenzverwalter muß sich also - in \n\nden Grenzen der allgemeinen Bestimmungen - vertragsgerecht verhalten, will \n\ner eine Kündigung durch den Vermieter vermeiden (BGHZ aaO S. 370, 372). \n\n5. Hat nach alledem die von der Beklagten angenommene Hauptverbind-\n\nlichkeit nicht bestanden, so scheidet ein Anspruch der Beklagten gegenüber \n\ndem Kläger aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 774 Satz 1 BGB) \n\nvon vornherein aus. Zu Recht hat das Berufungsgericht darüber hinaus aber \n\nauch einen Anspruch der Beklagten auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 675, \n\n670 BGB verneint. \n\nNach diesen Vorschriften kann der Beauftragte - hier: die Beklagte - vom \n\nAuftraggeber Ersatz derjenigen zur Ausführung des Auftrages gemachten Auf-\n\nwendungen verlangen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durf-\n\nte. Jedoch darf die Bank, die zu Unrecht als Bürgin in Anspruch genommen \n\nwird, grundsätzlich nicht zu Lasten des Hauptschuldners zahlen und kann ihm \n\netwa geleistete Zahlungen nicht in Rechnung stellen (vgl. zum ähnlich gelager-\n\nten Aufwendungsersatzanspruch einer Akkreditivbank BGH, Urteil vom 23. Juni \n\n1998 - XI ZR 294/97, ZIP 1998, 1436 = WM 1998, 1769 = NJW-RR 1998, 1511 \n\n= BGHR BGB § 670, Prozeßkosten 2, unter I 2 a). Etwas anderes gilt nur dann, \n\nwenn sie nach sorgfältiger, den Umständen des Falles nach gebotener Prüfung \n\nder Sach- und Rechtslage zu der Überzeugung gelangt ist, daß die verbürgte \n\nHauptverbindlichkeit begründet ist (BGHZ 95, 375, 388 m.w.Nachw.). Daran \n\nfehlt es hier. Der Kläger hatte der Beklagten gegenüber seine tatsächlichen und \n\nrechtlichen Einwände gegen die Forderung der Zwischenmieterin in einem \n\nSchreiben vom 22. November 2001 ausführlich dargelegt. Daß sie diese Ein-\n\nwände sorgfältig geprüft habe, behauptet die Beklagte nicht. In ihrem Antwort-\n\nschreiben an den Kläger vom 2. Januar 2002 ist lediglich von einer „erneuten \n\nÜberprüfung der Angelegenheit“ die Rede; auf die vom Kläger vorgebrachten \n\nEinzelheiten geht es nicht ein. Auch sonst ist nicht ersichtlich, auf welche Weise \n\n- etwa durch Einschaltung ihrer Rechtsabteilung oder des Justitiars - die Be-\n\nklagte die Berechtigung der Hauptverbindlichkeit geprüft hat. \n\nIII. \n\nNach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Sie ist deshalb \n\nzurückzuweisen. Da sich die Beklagte an dem Revisionsverfahren nicht beteiligt \n\nhat, hat ihr Streithelfer gemäß §§ 97, 101 Abs. 1 2. Halbs. ZPO die Kosten der \n\nvon ihm geführten Revision einschließlich der dem Streithelfer des Klägers ent-\n\nstandenen Kosten zu tragen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, NJW \n\n1998, 2972 = WM 1998, 1766 unter IV, insoweit in BGHZ 139, 214 nicht abge-\n\ndruckt, m.w.Nachw.). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_394-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-09/viii-zr-394-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_394-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_394-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-09/viii-zr-394-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_394-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:29:15.345923+00:00"}}