{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_392-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-10-19","aktenzeichen":"VIII ZR 392/03","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 252 Satz 2 Zur Darlegung des entgangenen Gewinns im Rahmen der abstrakten Schadensbe- rechnung nach § 252 Satz 2 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVIII ZR 392/03 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. Oktober 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 252 Satz 2 \n\nZur Darlegung des entgangenen Gewinns im Rahmen der abstrakten Schadensbe-\n\nrechnung nach § 252 Satz 2 BGB. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 392/03 - OLG Frankfurt/Main \n\n LG Darmstadt \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Oktober 2005 durch den Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die \n\nRichter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats in \n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n18. November 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte war Konkursverwalter des Bauunternehmens D. . Im \n\nZuge des Konkursverfahrens ließ er am 21. März 1998 Geräte und Baumaschi-\n\nnen der Gemeinschuldnerin versteigern. Die Klägerin, die mit neuen und ge-\n\nbrauchten Ausrüstungsgegenständen für das Baugewerbe handelt, erhielt den \n\nZuschlag unter anderem für verschiedene näher bezeichnete Gerüstbau- und \n\nSchalungsmaterialien sowie eine Funkfernsteuerung für Baukräne. Für diese \n\nund einige weitere von ihr ersteigerte Sachen zahlte die Klägerin insgesamt \n\n11.981,85 DM einschließlich Mehrwertsteuer und Versteigerungsentgelt. Die \n\nGerüstbau- und Schalungsmaterialien sowie die Funkfernsteuerung wurden der \n\nKlägerin nicht übergeben, sondern anderweitig verkauft und übereignet. \n\n2 \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten des-\n\nwegen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des durch den Zuschlag in der \n\nVersteigerung zustande gekommenen Kaufvertrages in Anspruch. Sie begehrt \n\nErsatz des ihr angeblich entgangenen Veräußerungserlöses in Höhe von \n\n72.205 DM = 36.917,83 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage nur in \n\nHöhe von 6.126,22 € (= 11.981,85 DM) nebst Zinsen stat\n\ntgegeben und sie im \n\nÜbrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung ein-\n\ngelegt. Der Beklagte hat sein Rechtsmittel zurückgenommen. Die Berufung der \n\nKlägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die \n\nvom erkennenden Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre \n\nKlageforderung weiterverfolgt, soweit ihr das Landgericht diese nicht zugespro-\n\nchen hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision ist begründet. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß \n\ndurch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte trotz ordnungsgemä-\n\nßer Ladung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten \n\nwar. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf einer Säumnisfolge, sondern \n\nauf einer umfassenden Würdigung des Sach- und Streitstands (vgl. BGHZ 37, \n\n79, 81 f.). \n\nI. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nZwar sei der Grund der Haftung des Beklagten nicht mehr im Streit. Nach \n\nwie vor aber habe die Klägerin einen ihr über den vom Landgericht zugespro-\n\nchenen Betrag hinausgehenden Schadensersatzanspruch nicht genügend dar-\n\ngelegt. Es fehlten konkrete Angaben darüber, welches der fehlenden Teile sie \n\nzu welchem konkreten Preis an welchen Aufkäufer hätte veräußern können. Die \n\nallgemein gehaltene Behauptung, die fehlenden Teile seien zu 50% ihres Neu-\n\npreises veräußerbar gewesen, reiche auch mit Blick auf § 252 Satz 2 BGB nicht \n\naus. Ein gewöhnlicher Verlauf der Dinge und besondere Umstände im Sinne \n\ndieser Vorschrift, die einen entgangenen Gewinn in der geltend gemachten Hö-\n\nhe begründen könnten, seien im Hinblick auf die Vielzahl unterschiedlicher Ge-\n\ngenstände unterschiedlicher Beschaffenheit, um die es gehe, nicht genügend \n\ndargetan. Angesichts dessen komme die Einholung eines Sachverständigen-\n\ngutachtens ebenso wenig in Betracht wie die Vernehmung des von der Klägerin \n\nbenannten Zeugen. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen und des revisi-\n\nonsrechtlich als richtig zu unterstellenden Vorbringens der Klägerin hat das Be-\n\nrufungsgericht den von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachten \n\nSchadensersatzanspruch aus § 325 Abs. 1 BGB (gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 \n\nEGBGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung; im folgenden a.F.) \n\nwegen Nichterfüllung des durch den Zuschlag in der Versteigerung zustande \n\ngekommenen Kaufvertrages (§ 433 BGB a.F.) über bestimmte Gerüstbau- und \n\n7 \n\n8 \n\nSchalungsmaterialien sowie eine Funkfernsteuerung für Baukräne in der noch \n\nstreitigen Höhe von 30.791,61 € zu Unrecht verneint. \n\n1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klägerin habe den in der Berufungsinstanz dem Grunde nach \n\nnicht mehr streitigen Anspruch hinsichtlich der über den vom Landgericht zuge-\n\nsprochenen Betrag hinausgehenden Höhe nicht hinreichend dargelegt. \n\na) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, begehrt die Kläge-\n\nrin nach § 252 Satz 1 BGB Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns \n\nbei einem Weiterverkauf der ersteigerten Gegenstände. Zu Unrecht hat das \n\nBerufungsgericht insoweit jedoch konkrete Angaben der Klägerin darüber ver-\n\nmisst, welches der fehlenden Teile sie zu welchem konkreten Preis an welchen \n\nAufkäufer hätte veräußern können. Dieser Angaben bedurfte es hier entgegen \n\nder Ansicht des Berufungsgerichts gemäß § 252 Satz 2 BGB nicht. \n\n9 \n\nNach dieser Vorschrift gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem \n\ngewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahr-\n\nscheinlichkeit erwartet werden konnte. Danach bietet die Vorschrift dem Ge-\n\nschädigten zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung, nämlich zum einen \n\ndie abstrakte Methode, die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr \n\nausgeht, dass der Kaufmann gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes \n\ntätigt und daraus Gewinn erzielt, und zum anderen die konkrete Methode, bei \n\nder der Geschädigte nachweist, dass er durch die schädigende Handlung an \n\nder Durchführung bestimmter Geschäfte gehindert worden ist und dass ihm \n\nwegen der Nichtdurchführbarkeit dieser Geschäfte Gewinn entgangen ist (Se-\n\nnatsurteil vom 30. Mai 2001 – VIII ZR 70/00, WM 2001, 2010 unter II 1 a \n\nm.w.Nachw.). Im Fall der abstrakten Schadensberechnung ist die volle Gewiss-\n\nheit, dass der Gewinn gezogen worden wäre, nicht erforderlich; vielmehr genügt \n\nder Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit. Ist ersichtlich, dass der Ge-\n\nwinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet \n\nwerden konnte, wird vermutet, dass er erzielt worden wäre; dem Ersatzpflichti-\n\ngen obliegt dann der Beweis, dass er nach dem späteren Verlauf oder aus ir-\n\ngendwelchen anderen Gründen dennoch nicht erzielt worden wäre (Senatsurteil \n\naaO m.w.Nachw.). Ist der Geschädigte Kaufmann, so entspricht es dem ge-\n\nwöhnlichen Lauf der Dinge, dass er marktgängige Waren jederzeit zum Markt-\n\npreis absetzen kann (Senatsurteil BGHZ 126, 305, 308 m.w.Nachw.). \n\n10 \n\nHier hat die Klägerin die abstrakte Schadensberechnung gewählt, indem \n\nsie dieser zugrunde gelegt hat, dass sie die gekauften Gegenstände im Rah-\n\nmen ihres Geschäftsbetriebes zu 50% des Neuwertes hätte weiterveräußern \n\nkönnen. Daher waren die vom Berufungsgericht vermissten konkreten Angaben \n\nzu bestimmten verhinderten Geschäften, die lediglich im Rahmen einer konkre-\n\nten Schadensberechnung erforderlich gewesen wären, entbehrlich. \n\n11 \n\nb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die \n\nBehauptung der Klägerin, sie hätte die fehlenden Teile zu 50% ihres Neuprei-\n\nses weiterveräußern können, auch unter Berücksichtigung von § 252 Satz 2 \n\nBGB unzureichend sei. \n\n12 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Behauptung \n\nder Klägerin nicht allgemein gehalten. Vielmehr hat die Klägerin, die gewerbs-\n\nmäßig mit gebrauchten Baumaschinen, Baugeräten und sonstigem Zubehör für \n\ndas Baugewerbe handelt, in den Vorinstanzen im einzelnen vorgetragen, dass \n\nsie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs die Verkaufspreise der für das Bauge-\n\nwerbe bestimmten Waren mit 50% des Neupreises kalkuliere. Diese Kalkulation \n\nsei branchenüblich und die damit errechneten Verkaufspreise auch erzielbar. \n\nDie von ihr erworbenen Teile des Deckenschalsystems dienten der Ergänzung \n\nund Komplettierung vorhandener Systeme, wodurch deren Wert gesteigert wür-\n\nde. Die Teile des Gerüstsystems würden seit Jahren unverändert hergestellt. \n\nDie verschiedenen Zubehörteile des Schalsystems seien besonders gefragt, \n\nweil sie auf den Baustellen häufig verloren gingen. Diesen detaillierten Vortrag \n\nhat die Klägerin unter Sachverständigen- und Zeugenbeweis gestellt. Darüber \n\nhinaus hat sie verschiedene Rechnungen vorgelegt, in denen sie für die ver-\n\nkauften Schalungs- und Gerüstbauteile jeweils 50% des Neupreises berechnet. \n\n13 \n\nSoweit das Berufungsgericht demgegenüber auf die \"Vielzahl unter-\n\nschiedlicher Gegenstände unterschiedlicher Beschaffenheit\" verweist, hat es \n\nverkannt, dass es nach dem unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag \n\nder Klägerin gerade dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge im Sinne des § 252 \n\nSatz 2 BGB entspricht, dass bei dem von ihr betriebenen Handel mit gebrauch-\n\nten Gegenständen des Baugewerbes der Wiederverkaufspreis unabhängig von \n\nder Eigenart des jeweiligen Gegenstandes mit 50% des Neupreises kalkuliert \n\nwird. \n\n14 \n\nc) Ist der Vortrag der Klägerin nach alledem entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts hinreichend substantiiert, ist mangels gegenteiliger Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz von der Richtigkeit \n\ndieses Vortrags auszugehen. Danach erweist sich der von der Klägerin geltend \n\ngemachte Schadensersatzanspruch auch der noch streitigen Höhe nach als \n\nberechtigt. \n\n15 \n\n2. Darüber hinaus beanstandet die Revision zu Recht, dass das Beru-\n\nfungsgericht nicht wenigstens gemäß § 287 ZPO einen Mindestschaden ge-\n\nschätzt hat. Steht – wie hier – eine Schadensersatzforderung dem Grunde nach \n\nfest und ist nur ihre Höhe nicht sicher zu ermitteln, so darf das Gericht die Klage \n\nnicht einfach abweisen, sondern muss prüfen, in welchem Umfang der Sach-\n\nverhalt eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines in jedem Fall ge-\n\ngebenen Mindestschadens bietet (Senatsurteil vom 30. Mai 2001 aaO unter II 3 \n\nm.w.Nachw.). Das hat das Berufungsgericht hier versäumt. Etwas anderes er-\n\ngibt sich auch nicht daraus, dass das Landgericht der Klägerin als Mindest-\n\nschaden den von ihr gezahlten Kaufpreis von 6.126,22 € (= 11.981,85 DM) zu-\n\ngesprochen hat. Hierbei handelt es sich nicht um den von der Klägerin begehr-\n\nten entgangenen Gewinn. \n\nIII. \n\n16 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der \n\nRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch tatsächlicher Fest-\n\nstellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist \n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 26.03.2003 - 2 O 313/02 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 18.11.2003 - 24 U 108/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_392-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-19/viii-zr-392-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_392-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_392-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-19/viii-zr-392-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_392-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:05:27.949618+00:00"}}