{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_391-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"VIII ZR 391/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. November 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EEG § 10 a.F. (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000, BGBl. I 2000 S. 305) Eine Stichleitung, die nur einen Anschlußnehmer mit elektrischer Energie aus einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz versorgt, ist Teil dieses Netzes im Sin- ne des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000. Kosten der für den Anschluß einer stromerzeugenden Anlage erforderlichen Verstär- kung einer solchen Stichleitung sind Netzausbaukosten im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG a.F. Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt für den Anschluß von stromerzeugenden Anlagen an das Netz gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG a.F. ist im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Gegenüberstellung und Abwägung erforderlicher Netzausbaukosten einerseits und entstehender An- schlußkosten andererseits zu ermitteln.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 391/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVerkündet am: \n10. November 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEEG § 10 a.F. (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000, \nBGBl. I 2000 S. 305) \n\nEine Stichleitung, die nur einen Anschlußnehmer mit elektrischer Energie aus einem \n\nder allgemeinen Versorgung dienenden Netz versorgt, ist Teil dieses Netzes im Sin-\n\nne des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000. \n\nKosten der für den Anschluß einer stromerzeugenden Anlage erforderlichen Verstär-\n\nkung einer solchen Stichleitung sind Netzausbaukosten im Sinne von § 10 Abs. 2 \n\nSatz 1 EEG a.F. \n\nDer technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt für den Anschluß von \n\nstromerzeugenden Anlagen an das Netz gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG a.F. ist im \n\nRahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Gegenüberstellung \n\nund Abwägung erforderlicher Netzausbaukosten einerseits und entstehender An-\n\nschlußkosten andererseits zu ermitteln. \n\nBGH, Urteil vom 10. November 2004 - VIII ZR 391/03 - OLG Stuttgart \n\nLG Ravensburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die \n\nRichter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2003 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger betreibt auf seinem Hofgrundstück eine Photovoltaikanlage, \n\naus der er Strom in das Netz der Beklagten, eines Energieversorgungsunter-\n\nnehmens, einspeist. In einer Entfernung von etwa 400 Metern führt eine Mit-\n\ntelspannungs-Freileitung der Beklagten am Hof des Klägers vorbei. Von der \n\ndortigen Gittermast-Umspannstation \"S. \" zweigt eine Niederspan-\n\nnungs-Freileitung zum Anwesen des Klägers ab, die dort endet und über einen \n\nDachständer-Hausanschluß zunächst das Wohnhaus des Klägers und ein \n\nStallgebäude versorgte. 1995 errichtete der Kläger eine Biogasanlage und \n\nspeist seitdem aufgrund eines Vertrages über Stromrücklieferung vom \n\n12. Juli/28. August 1995 Strom über die bestehende Leitung in das Netz der \n\nBeklagten ein. 1996/1997 baute er auf seinem Grundstück ein weiteres Wohn-\n\nhaus, das vermietet ist und ebenfalls über diese Leitung mit Strom versorgt \n\nwird. \n\nIm Jahr 2002 errichtete der Kläger auf dem Stallgebäude die Photovol-\n\ntaikanlage mit einer maximalen Leistung von 19,2 kWp. Die bestehende Freilei-\n\ntung von der Gittermast-Umspannstation bis zum Dachständeranschluß war zu \n\nschwach ausgelegt, um zusätzlich auch den Strom aus der Photovoltaikanlage \n\naufnehmen zu können. Die Beklagte brachte daher im Auftrag des Klägers auf \n\nden vorhandenen Masten ein zusätzliches Kabel an, wobei sich der Kläger eine \n\ngerichtliche Klärung der Kostentragungspflicht vorbehielt. Die Beklagte behaup-\n\ntet, für die Parallelleitung seien Kosten in Höhe von 6.277,25 € angefallen. \n\nDer Kläger hat zunächst Klage auf Feststellung erhoben, daß die Beklag-\n\nte diese Kosten selbst zu tragen hat. Die Klage haben die Parteien überein-\n\nstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte den Kläger im Wege der \n\nWiderklage auf Zahlung des oben genannten Betrages nebst Zinsen in An-\n\nspruch genommen hat. \n\nDas Landgericht hat der Widerklage stattgegeben, das Oberlandesge-\n\nricht hat auf die Berufung des Klägers die Widerklage abgewiesen. Hiergegen \n\nwendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-\n\non. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in RdE 2004, 23 veröffent-\n\nlicht ist, hat ausgeführt: \n\nDie Beklagte habe gegen den Kläger weder einen vertraglichen noch ei-\n\nnen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Errichtung der Zweit-\n\nleitung. Die Herstellung dieser weiteren Stromleitung vom Anwesen des Klägers \n\nzur Umspannstation sei nicht als Netzanschluß im Sinne des § 10 Abs. 1 EEG \n\nzu verstehen. Vielmehr sei die schon bestehende Niederspannungs-Freileitung \n\nals Teil des Netzes der Beklagten anzusehen mit der Folge, daß es sich bei der \n\nneuen Leitung um einen Netzausbau handele, dessen Kosten nach § 10 Abs. 2 \n\nEEG der Netzbetreiber, die Beklagte, zu tragen habe. \n\nZwar lasse sich weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus dem \n\nRegelungssystem des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Frage, wo das Netz \n\ndes Betreibers beginne und wo es ende, eindeutig beantworten. Es sei jedoch \n\ndas Anliegen des Gesetzgebers, aus Gründen der Ressourcenschonung und \n\ndes Klimaschutzes die erneuerbaren Energien zu fördern und die Stromversor-\n\ngungsunternehmen durch Abnahme-, Vergütungs- und weitreichende Kosten-\n\ntragungspflichten zu belasten. Denn der Sinn und Zweck des Erneuerbare-\n\nEnergien-Gesetzes bestehe darin, den Gesamtaufwand der Stromeinspeisung \n\naus erneuerbaren Energien zu minimieren, um deren Anteil an der Stromerzeu-\n\ngung stark zu erhöhen. \n\nVerknüpfungspunkt im Sinne von § 10 Abs. 1 EEG für den Anschluß der \n\nAnlage des Klägers an das Netz der Beklagten sei der Dachständer am Wohn-\n\nhaus des Klägers. Nr. 10 der Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeu-\n\ngungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsun-\n\nternehmens, die Bestandteil des Stromrücklieferungsvertrages der Parteien von \n\n1995 sei, definiere als Verknüpfungspunkt die der Energieerzeugungsanlage \n\nam nächsten gelegene Stelle im öffentlichen Netz, an der weitere Kunden an-\n\ngeschlossen sind oder angeschlossen werden können. Letzteres sei bei dem \n\nDachständer der Fall und so auch gehandhabt worden, als der Kläger das zwei-\n\nte Wohnhaus errichtet habe. An diesem Verknüpfungspunkt habe die Beklagte \n\nauch die Rückeinspeisung aufzunehmen. Dem stehe das Regelwerk der AV-\n\nBEltV nicht entgegen. Nach § 10 AVBEltV werde der Hausanschluß im Ergeb-\n\nnis als Betriebsanlage des Versorgungsunternehmens und damit als Teil seines \n\nNetzes ausgewiesen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis \n\nstand, so daß die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht ist zu \n\nRecht der Auffassung, daß die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der \n\nKosten für das Verlegen der zusätzlichen Stromleitung von der Hofstelle des \n\nKlägers bis zur Umspannstation hat. \n\n1. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nhat sich der Kläger in dem im Jahre 2002 geschlossenen Vertrag über die Er-\n\nrichtung der Leitung vorbehalten, seine im Streit stehende Zahlungsverpflich-\n\ntung gerichtlich klären zu lassen. Diese Vereinbarung hat das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet dahin ausgelegt, daß sich \n\ndie Pflicht zur Übernahme der Kosten für die von der Beklagten durchgeführten \n\nArbeiten nach den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes für den Vorrang \n\nErneuerbarer Energien in der zur Zeit der Errichtung und Inbetriebnahme der \n\nPhotovoltaikanlage 2002 geltenden Fassung vom 29. März 2000 (BGBl. I 2000 \n\nS. 305, im folgenden: EEG) richten sollte. \n\n2. Als Anspruchsgrundlage für die von der Beklagten geltend gemachte \n\nForderung kommt nur § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG in Betracht. Danach hat der An-\n\nlagenbetreiber die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen nach § 2 \n\nEEG, unter anderen solchen zur Gewinnung von Strom aus solarer Strahlungs-\n\nenergie, an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt \n\ndes nächst gelegenen Netzes für die allgemeine Versorgung (§ 2 Abs. 1 Satz 1, \n\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 EEG) zu tragen. Bei den von der Beklagten geltend gemach-\n\nten Kosten der Parallelleitung bis zur Umspannstation handelt es sich jedoch \n\nnicht um Anschlußkosten in diesem Sinne, sondern um Kosten eines infolge der \n\nneu anzuschließenden Anlage erforderlichen Netzausbaus, die gemäß § 10 \n\nAbs. 2 Satz 1 EEG der Beklagten zur Last fallen. \n\na) Die bisherige Freileitung, die den Hof des Klägers mit der Umspann-\n\nstation S. verbindet, ist Teil des von der Beklagten betriebenen Net-\n\nzes für die allgemeine Versorgung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG. \n\naa) Die Beklagte führt in dem Gemeindegebiet, in dem der Hof des Klä-\n\ngers liegt, die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne von § 10 \n\nAbs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirt-\n\nschaftsgesetzes - EnWG) durch. Aus den Bestimmungen des Erneuerbare-\n\nEnergien-Gesetzes und seines Vorgängers, des Stromeinspeisungsgesetzes, \n\nergibt sich allerdings nicht, ob eine Stichleitung, die wie hier nur einen An-\n\nschlußnehmer mit elektrischer Energie aus dem der allgemeinen Versorgung \n\ndienenden Netz versorgt, noch als Teil dieses Netzes zu verstehen ist. Eine \n\nausdrückliche Regelung fehlt hierzu. Auch die Gesetzesmaterialien, die Be-\n\ngründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 14/2341) sowie die Beschlußemp-\n\nfehlung und der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (BT-\n\nDrucks. 14/2776), schweigen hierzu. \n\nEs ist deshalb streitig, ob eine solche Leitung noch zum Teil des Netzes \n\nfür die allgemeine Versorgung gehört. Dies wird teilweise bejaht (OLG Nürn-\n\nberg, ZNER 2002, 225; LG Regensburg, ZNER 2001, 270 m. Anm. Bönning; \n\nTegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, \n\n§ 2 EnWG Rdnr. 38; Bönning, ZNER 2003, 296, 299; wohl auch Niedersberg, \n\nNVwZ 2001, 21, 23; offengelassen von Salje, EEG, 2. Aufl., § 10 Rdnr. 22; \n\nHinsch/Meier, ZNER 2002, 290, 294). Nach anderer Ansicht stellt dagegen eine \n\nLeitung, die nur einen Anschlußnehmer mit Strom versorgt, keinen Teil des \n\nNetzes für die allgemeine Versorgung dar (BerlK-EnR/Böwing, § 10 EEG \n\nRdnr. 5, 11; Brandt/Reshöft/Steiner, Hk-EEG, § 10 Rdnr. 12; Weißenborn, in: \n\nBöhmer, Erneuerbare Energien - Perspektiven \n\nfür die Stromerzeugung, \n\nS. 121 ff.). Diese Ansicht liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nauch den Empfehlungen zugrunde, die die gemäß § 10 Abs. 3 EEG beim Bun-\n\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie errichtete Clearingstelle am \n\n8. Mai 2001 für eine vorläufige Handlungsweise abgegeben hat, bis eine inner-\n\nhalb der Clearingstelle noch ausstehende Einigung über die Fragen der Netz-\n\nausbaupflicht des Netzbetreibers und der Kostentragung für die Anschlußanla-\n\nge durch den Anlagenbetreiber herbeigeführt werden kann. Der Senat gibt der \n\nerstgenannten Auffassung den Vorzug. \n\nbb) Dafür spricht bereits der Wortlaut. Nach dem allgemeinen Sprach-\n\nverständnis besteht ein Versorgungsnetz aus der Gesamtheit der miteinander \n\nverknüpften Verteilungsleitungen und Einrichtungen eines Versorgungssystems \n\n(Brockhaus, 20. Aufl., Stichwort \"Netz\"; Meyers Enzyklopädisches Lexikon, \n\n9. Aufl., Stichwort \"Netz\"). Dabei ist nicht erforderlich, daß jede einzelne Ver-\n\nsorgungsleitung wieder in das allgemeine Netz zurückführt. So wird auch von \n\neinem \"Strahlennetz\" gesprochen, wenn die Leitungen strahlenförmig von ei-\n\nnem Punkt in verschiedene Richtungen ausgehen (Tegethoff/Büdenbender/ \n\nKlinger, aaO, § 2 EnWG Rdnr. 38). \n\nEntsprechend definiert § 3 Abs. 6 EEG in der seit dem 1. August 2004 \n\n(BGBl. I 2004, 1918) geltenden Fassung als Netz die Gesamtheit der miteinan-\n\nder verbundenen technischen Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung \n\nvon Elektrizität für die allgemeine Versorgung. Dazu gehören nach der Geset-\n\nzesbegründung unabhängig von der Spannungsebene alle Leitungen ein-\n\nschließlich der Anschlußleitungen, mittels der Kunden mit Strom versorgt wer-\n\nden, ohne die folglich eine allgemeine Stromversorgung nicht möglich wäre \n\n(BT-Drucks. 15/2327, S. 23). \n\nEntgegen der Ansicht der Revision führt ein solches Begriffsverständnis \n\nnicht dazu, daß das Netz für die allgemeine Versorgung im Sinne des Gesetzes \n\nfür den Vorrang Erneuerbarer Energien mit dem gesamten Elektrizitätsversor-\n\ngungsnetz im Sinne der §§ 5, 6 EnWG deckungsgleich oder für eine Abgren-\n\nzung vom Anschluß gemäß § 10 Abs. 1 EEG kein Raum mehr wäre. Dabei \n\nkann offenbleiben, ob der Begriff des Netzes für die allgemeine Versorgung im \n\nErneuerbare-Energien-Gesetz ebenso auszulegen ist wie in § 2 Abs. 3 EnWG \n\n(in der bis zum 23. Mai 2003 geltenden Fassung, jetzt § 2 Abs. 4 EnWG) oder \n\nob die engere Bedeutung des Begriffs in § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG zugrunde zu \n\nlegen ist. In § 2 Abs. 3 EnWG bezeichnet das Merkmal der \"allgemeinen Ver-\n\nsorgung\" Netze, die dem Bezug von Energie durch andere dienen, und schließt \n\ndamit solche Netze aus, die ausschließlich zur eigenen Versorgung des Netz-\n\nbetreibers vorgesehen sind. § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG fordert eine allgemeine \n\nVersorgung von Letztverbrauchern, die voraussetzt, daß sich das Energiever-\n\nsorgungsunternehmen öffentlich, auch konkludent, zur Versorgung jedes in \n\ndem Gemeindegebiet ansässigen Energieverbrauchers bereit erklärt hat und \n\nrechtlich dazu \n\nin der Lage \n\nist \n\n(Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 \n\n- VIII ZR 165/01, WM 2004, 742 unter II 2 a aa m. w. Nachw.). Beide Alternati-\n\nven lassen es zu, Anschlußleitungen als Teil des Netzes für die allgemeine \n\nVersorgung anzusehen, ohne daß diese damit deckungsgleich würden mit dem \n\ngesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Sie sind auch nicht identisch mit dem \n\nAnschluß der stromerzeugenden Anlage nach § 2 EEG, weil dieser die erst zu \n\nschaffende Verknüpfung der Anlage mit bereits bestehenden Versorgungslei-\n\ntungen darstellt. \n\ncc) Die Revision macht weiter geltend, für die Auslegung von § 10 EEG \n\nmüsse auf das Verständnis der Begriffe des Verteilungsnetzes und des Haus-\n\nanschlusses bzw. der Hausanschlußkosten in den Allgemeinen Bedingungen \n\nfür die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) zurückgegriffen wer-\n\nden. Der Hausanschluß im Sinne von § 10 Abs. 1 AVBEltV gilt - wie der Um-\n\nkehrschluß aus § 10 Abs. 6 AVBEltV zeigt - nicht als Bestandteil des Vertei-\n\nlungsnetzes, solange er nur der Versorgung eines Anschlußnehmers dient. \n\nDieser hat nach § 10 Abs. 5 AVBEltV die Kosten für die Erstellung und für von \n\nihm veranlaßte Veränderungen seines Hausanschlusses selbst zu tragen. \n\n§ 10 AVBEltV liegt jedoch ein anderer Regelungszweck zugrunde als \n\n§ 10 EEG. Der Verordnungsgeber hat es als angemessen erachtet, die Kosten \n\neines Hausanschlusses nicht über die allgemeinen Strompreise an die Ge-\n\nsamtheit der Kunden weiterzugeben, weil es sich um individuell verursachte \n\nund zurechenbare Kosten handelt (Amtliche Begründung des Bundesministers \n\nfür Wirtschaft zu § 10 AVBEltV, abgedruckt bei Ludwig/Odenthal/ \n\nHempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, AVBEltV \n\n§ 10). Tragender Gesichtspunkt für den Anspruch des Elektrizitätsversorgungs-\n\nunternehmens auf Erstattung der Hausanschlußkosten ist die Sicherstellung der \n\nLeistungsgerechtigkeit auf der Grundlage des Verursachungsprinzips (Ludwig/ \n\nOdenthal/Hempel/Franke, aaO, AVBEltV § 10 Rdnr. 23; Hermann, in: Hermann/ \n\nRecknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbe-\n\ndingungen für Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, § 10 AVBV Rdnr. 17 f.) \n\nvor dem Hintergrund, daß der Hausanschluß jeweils allein im Interesse des An-\n\nschlußnehmers errichtet wird. Demgegenüber verfolgt der Gesetzgeber mit dem \n\nErneuerbare-Energien-Gesetz vorrangig Interessen des Gemeinwohls. Zum \n\nSchutz des Klimas und der Umwelt sollen eine nachhaltige Entwicklung der \n\nEnergieversorgung ermöglicht und der Anteil erneuerbarer Energien an der \n\nStromversorgung deutlich erhöht werden (§ 1 EEG). Diese unterschiedliche \n\nZielsetzung, die einem systematischen Zusammenhang von § 10 AVBEltV und \n\n§ 10 EEG entgegensteht, schließt es aus, das Begriffsverständnis der Allge-\n\nmeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden ohne wei-\n\nteres auf dem Wortlaut nach übereinstimmende oder ähnliche Begriffe im Er-\n\nneuerbare-Energien-Gesetz zu übertragen. \n\nEs kann deshalb offenbleiben, ob es sich bei der Stichleitung, über die \n\ndas Anwesen des Klägers mit Strom versorgt wird, um einen Hausanschluß im \n\nSinne von § 10 AVBEltV handelt. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz kennt ei-\n\nnen bestehenden Hausanschluß nicht, sondern unterscheidet lediglich zwi-\n\nschen dem Netz, der stromerzeugenden Anlage und deren (Neu-)Anschluß. \n\nEine bereits bestehende Versorgungsleitung, die wie hier im Eigentum der Be-\n\nklagten als Netzbetreiberin steht und zum Großteil über Grundstücke führt, de-\n\nren Eigentümer nicht der Kläger ist, kann rein begrifflich nicht der \"Anlage\" im \n\nSinne des § 2 EEG zugeordnet werden. Es liegt deshalb näher, eine derartige \n\nVerbindungsleitung als Teil des Netzes anzusehen. \n\ndd) Diese Einordnung ist insbesondere nach dem Sinn und Zweck des \n\nGesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien geboten. Nach § 1 EEG soll \n\neine umweltverträgliche Energieversorgung unter Privilegierung kleinerer und \n\nmittlerer Energieerzeugungsanlagen (§ 2 Abs. 1 und 2 EEG) gefördert werden. \n\nDabei war es zugleich das Anliegen des Gesetzgebers, volkswirtschaftlich un-\n\nsinnige Kosten zu vermeiden (Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschus-\n\nses für Wirtschaft und Technologie zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Förde-\n\nrung der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energien, BT-Drucks. 14/2776, \n\nS. 22 und 24). Bestehende Grundstücksanschlüsse sind grundsätzlich in der \n\nLage, jedenfalls die aus kleinen und kleinsten Anlagen gewonnenen Strom-\n\nmengen aufzunehmen (Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und \n\nReaktorsicherheit zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts \n\nder Erneuerbaren-Energien im Strombereich, BT-Drucks. 15/2864, S. 47). Ent-\n\nsprechend sind die Parteien bei dem Anschluß der vom Kläger betriebenen \n\nBiogasanlage \n\nverfahren. \n\nIn \n\ndem \n\nStromrücklieferungsvertrag \n\nvom \n\n12. Juli/28. August 1995 sind als Übergabestelle die kundenseitigen Klemmen \n\ndes Dachständer-Hausanschlusses bezeichnet. Wenn der bereits bestehende \n\nGrundstücksanschluß den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüp-\n\nfungspunkt mit dem Netz des Energieversorgungsunternehmens bietet, ist kein \n\nGrund ersichtlich, weshalb der Netzbetreiber berechtigt sein sollte, den Anla-\n\ngenbetreiber (zu höheren Kosten) auf einen anderen Verknüpfungspunkt zu \n\nverweisen mit der Begründung, der Hausanschluß sei nicht Teil des Netzes. \n\n§ 13 Abs. 1 Satz 2 EEG in der seit dem 1. August 2004 geltenden Fassung un-\n\nterstellt sogar bei Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, \n\ndie sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluß befin-\n\nden, daß der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz stets auch der \n\ngünstigste Verknüpfungspunkt für die stromerzeugende Anlage ist. \n\nb) Die Anschlußleitung von der Gittermast-Umspannstation S. \n\nzur Hofstelle des Klägers ist mithin Teil des Netzes der Beklagten. Das Ende \n\nder Leitung auf dem Grundstück des Klägers bildet nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüp-\n\nfungspunkt der von ihm betriebenen Photovoltaikanlage mit dem Netz. \n\naa) Allerdings war die vorhandene Anschlußleitung zur Aufnahme der \n\nzusätzlichen Strommengen aus der Photovoltaikanlage technisch nicht geeig-\n\nnet, weil sie nicht ausreichend dimensioniert war. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 \n\nEEG gilt jedoch ein Netz auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme \n\ndes Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes \n\nmöglich wird; der Netzbetreiber ist auf Verlangen des Einspeisewilligen zum \n\nunverzüglichen Ausbau verpflichtet. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit des \n\nerforderlichen Ausbaus für die Beklagte hat das Berufungsgericht nicht festge-\n\nstellt und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. \n\nbb) Die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunktes \n\nkann von verschiedenen Standpunkten aus vorgenommen werden. In Betracht \n\nkommen die Sicht des Anlagenbetreibers, diejenige des Netzbetreibers (so \n\nBerlK-EnR/Böwing, § 10 EEG Rdnr. 14), die sich wegen der unterschiedlichen \n\nKostenfolgen des § 10 EEG in der Regel unterscheiden werden, oder das ge-\n\nsamtwirtschaftliche Optimum (so Brandt/Reshöft/Steiner, aaO, § 10 Rdnr. 15; \n\nSalje, aaO, § 3 Rdnr. 17 f.; Weißenborn, aaO, S. 113 f.). Der Senat hat in sei-\n\nnem Urteil vom 8. Oktober 2003 (aaO unter II 2 b) bereits entschieden, daß es \n\nfür die nähere Bestimmung, welches Netz und welcher Verknüpfungspunkt bei \n\nmehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten zu den Anlagen des Energie-\n\nerzeugers die \"kürzeste Entfernung\" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG auf-\n\nweist, darauf ankommt, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten \n\nGesamtkosten für die Herstellung des Anschlusses und für die Durchführung \n\nder Stromeinspeisung zu erwarten sind. Nichts anderes gilt für die Auswahl des \n\nwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunktes im Sinne von § 10 Abs. 1 \n\nSatz 1 EEG. Wie bereits ausgeführt, war es das Anliegen des Gesetzgebers, \n\nvolkswirtschaftlich unsinnige Kosten zu vermeiden. Bei der Reform des Rechts \n\nder Erneuerbaren Energien 2004 hat er erneut betont, daß es der Intention des \n\nErneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht, die gesamtwirtschaftlichen Kosten \n\nso gering wie möglich zu halten (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur \n\nNeuregelung des Rechts der Erneuerbaren-Energien im Strombereich, BT-\n\nDrucks. 15/2327, S. 24). Würde allein auf die Interessen des Anlagenbetreibers \n\nabgestellt, wäre stets die kürzeste Verbindung zum Netz die günstigste. Dann \n\nbedürfte es der gesonderten Feststellung des technisch und wirtschaftlich gün-\n\nstigsten Verknüpfungspunktes nicht. Würde den Vorstellungen des Netzbetrei-\n\nbers der Vorrang eingeräumt, könnte dies die Erreichung des gesetzgeberi-\n\nschen Ziels in Frage stellen, den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Strom-\n\nversorgung deutlich zu erhöhen. Der wirtschaftlich günstigste Verknüpfungs-\n\npunkt kann deshalb nur unter Berücksichtigung sowohl der Interessen des An-\n\nlagenbetreibers als auch der Interessen des Netzbetreibers ermittelt werden. \n\nDas bedeutet, daß im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise \n\ndie Kosten des Netzausbaus den Kosten des Anschlusses der Anlage an einem \n\nweiter entfernt gelegenen Netzanschlußpunkt - unter Einschluß mittelbarer fi-\n\nnanzieller Nachteile (vgl. Bönning, ZNER 2003, 296, 299) - gegenüber gestellt \n\nund gegeneinander abgewogen werden müssen (Weißenborn, aaO). \n\nBei den von der Beklagten geltend gemachten Kosten handelt es sich \n\num Kosten des Netzausbaus für eine Verknüpfung der Photovoltaikanlage des \n\nKlägers mit ihrem Netz am Ende der zu seiner Hofstelle führenden Anschlußlei-\n\ntung. Die Beklagte hat durch die Verlegung der Parallelleitung nicht einen von \n\nder bestehenden Anschlußleitung unabhängigen neuen Anschluß an einem \n\nweiter entfernt - etwa an der Gittermast-Umspannstation S. - liegen-\n\nden Verknüpfungspunkt hergestellt. Sie hat vielmehr die bereits vorhandene \n\nLeitung genutzt und so verstärkt, daß sie für eine Einspeisung des von der Pho-\n\ntovoltaikanlage des Klägers erzeugten Stroms technisch geeignet ist. Das \n\nmacht insbesondere die von der Beklagten gegenüber dem Kläger erstellte \n\nRechnung deutlich, in der sie die von ihr durchgeführte Maßnahme selbst als \n\n\"Verstärkung der bestehenden Niederspannung-Freileitung durch Auflegung \n\nvon neuen Luftkabeln an den bestehenden Masten\" bezeichnet. \n\nDie Kosten der Herstellung einer gesonderten Anschlußleitung zwischen \n\nder Anlage und einem neuen Verknüpfungspunkt hat das Berufungsgericht \n\nnicht festgestellt. Daß sie geringer gewesen wären als die Kosten des durchge-\n\nführten Netzausbaus macht die Revision nicht geltend. \n\nc) Damit steht fest, daß das Ende der bestehenden Versorgungsleitung \n\nauf dem Grundstück des Klägers den technisch und wirtschaftlich günstigsten \n\nVerknüpfungspunkt der Photovoltaikanlage mit dem Netz der Beklagten dar-\n\nstellt und es sich bei den Aufwendungen der Beklagten für die Verstärkung der \n\nFreileitung um Netzausbaukosten handelt, die gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG \n\nvon der Beklagten zu tragen sind. \n\n§ 10 Abs. 5 Nr. 2 AVBEltV, nach der das Elektrizitätsversorgungsunter-\n\nnehmen vom Anschlußnehmer die Erstattung der notwendigen Kosten für die \n\nVeränderungen des Hausanschlusses verlangen kann, die durch eine Ände-\n\nrung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen \n\nvon ihm veranlaßt werden, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, auch wenn \n\nes sich bei der Anschlußleitung zwischen der Gittermast-Umspannstation und \n\nder Hofstelle des Klägers um einen Hausanschluß im Sinne von § 10 Abs. 1 \n\nAVBEltV handelt. Die Regelung des § 10 Abs. 5 Nr. 2 AVBEltV wird im Anwen-\n\ndungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch die Spezialvorschrift \n\ndes § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG verdrängt, soweit der Ausbau eines Hausan-\n\nschlusses wie hier mit dem Ziel erfolgt, dessen technische Eignung für die \n\nStromeinspeisung durch den Betreiber einer Anlage nach § 2 EEG herzustellen. \n\nDie Frage, ob die Kosten, die im Falle der Herstellung eines von einem \n\nbestehenden Netzanschluß unabhängigen Anschlusses der stromerzeugenden \n\nAnlage an einen anderen - gesamtwirtschaftlich betrachtet günstigeren - Ver-\n\nknüpfungspunkt anfallen, stets in vollem Umfang Anschlußkosten im Sinne von \n\n§ 10 Abs. 1 Satz 1 EEG sind oder ob es sich dabei ganz oder teilweise auch \n\num Netzausbaukosten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG handeln kann (vgl. jetzt \n\n§ 4 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004; zu dem bis zum 31. Juli 2004 geltenden Recht \n\nOLG Nürnberg aaO; Bönning, ZNER 2003, 296, 298 f.; Salje, aaO, § 10 \n\nRdnr. 8, 22 f.; Weißenborn, aaO, S. 119 ff.; zum Stromeinspeisungsgesetz Se-\n\nnatsurteil vom 29. September 1993 - VIII ZR 107/93, WM 1994, 76 unter II 1 b), \n\nbedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_391-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/viii-zr-391-03","cited_norms":[{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":21},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_391-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_391-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/viii-zr-391-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_391-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:09:42.268892+00:00"}}