{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_377-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-04-13","aktenzeichen":"VIII ZR 377/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 242 Cd, 535, 546a; BGB a.F. § 557 Das Verlangen des Leasinggebers nach Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingrate wegen Vorenthaltung der vom Leasingnehmer vertragswidrig nicht zurückgegebenen Leasingsache ist erst dann als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, wenn der Zeitwert des Leasingobjekts alters- oder ge- brauchsbedingt so weit abgesunken ist, daß eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten monatlichen Leasingrate zu dem verbliebenen Verkehrs- oder Ge- brauchswert der Leasingsache völlig außer Verhältnis steht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n13. April 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 377/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB §§ 242 Cd, 535, 546a; \nBGB a.F. § 557 \n\nDas Verlangen des Leasinggebers nach Zahlung einer Nutzungsentschädigung in \n\nHöhe der vereinbarten Leasingrate wegen Vorenthaltung der vom Leasingnehmer \n\nvertragswidrig nicht zurückgegebenen Leasingsache ist erst dann als unzulässige \n\nRechtsausübung anzusehen, wenn der Zeitwert des Leasingobjekts alters- oder ge-\n\nbrauchsbedingt so weit abgesunken ist, daß eine Nutzungsentschädigung in Höhe \n\nder vereinbarten monatlichen Leasingrate zu dem verbliebenen Verkehrs- oder Ge-\n\nbrauchswert der Leasingsache völlig außer Verhältnis steht. \n\nBGH, Urteil vom 13. April 2005 - VIII ZR 377/03 - OLG München \n LG München I \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 25. November 2003 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloß im Juli 1996 mit der Be-\n\nklagten einen Finanzierungsleasingvertrag \n\n(Vollamortisationsvertrag) über \n\nsechs Bügelmaschinen des Typs \"Hosentopper\" ab. Der Vertrag hatte eine \n\nLaufzeit von 36 Monaten. Die Anschaffungskosten der Leasinggegenstände \n\nsind mit netto 55.500 DM angegeben. Die monatliche Leasingrate belief sich \n\nauf netto 1.550 DM. Außerdem war eine Mietsonderzahlung in Höhe von netto \n\n11.100 DM vereinbart. \n\nDie Beklagte erklärte mit Schreiben vom 14. August 1999, den Leasing-\n\nvertrag zu kündigen, und bat um Mitteilung des \"Rückkaufswerts\" bis zum \n\n31. August 1999. Eine Einigung über den Verkauf der Leasinggegenstände an \n\ndie Beklagte kam nicht zustande. Die Beklagte stellte mit Ablauf des Monats \n\nNovember 1999 die Zahlung der Leasingraten ein. Die Leasinggegenstände \n\ngab sie trotz mehrfacher Aufforderung nicht an die Klägerin zurück. Sie beruft \n\nsich auf eine - von der Klägerin bestrittene - Vereinbarung, derzufolge sie die \n\nLeasinggegenstände nach Vertragsablauf gegen Zahlung einer Leasingrate zu \n\nEigentum erwerben könne. Im Verlaufe des Rechtsstreits hat sie darüber hin-\n\naus behauptet, die Maschinen seien nach vier Jahren Einsatz im Drei-Schicht-\n\nBetrieb in einem ihrer Betriebe in Tunesien verschlissen gewesen und im April \n\n2000 in Tunesien verschrottet worden. \n\nDie Klägerin, die dies alles bestreitet, begehrt von der Beklagten gemäß \n\nNr. 12 Abs. 2 ihrer Allgemeinen Leasingbedingungen, wonach der Leasing-\n\nnehmer bei Nichtrückgabe des Leasingobjekts für jeden angefangenen Monat \n\nder nicht erfolgten Rückgabe die im Leasingvertrag vereinbarte Leasingrate als \n\nNutzungsentschädigung zu zahlen hat, wegen Vorenthaltung der zurückzuge-\n\nbenden Leasingobjekte eine Nutzungsvergütung in Höhe der vereinbarten mo-\n\nnatlichen Leasingrate für die Monate Dezember 1999 bis einschließlich August \n\n2002, insgesamt 30.336,90 € (33 Monatsraten zu je 919 ,30 €). \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nhatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihr \n\nKlageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. Sie ist daher zurückzuweisen. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte \n\nschulde die von der Klägerin geforderte Nutzungsvergütung für 33 Monate, weil \n\nsie die sechs Bügelmaschinen \"Hosentopper\" bisher nicht zurückgegeben ha-\n\nbe. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in \n\nHöhe der vereinbarten Leasingraten ergebe sich zum einen aus dem Leasing-\n\nvertrag, der in Nr. 12 Abs. 2 der Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin \n\neinen Entschädigungsanspruch in diesem Umfang bis zur Rückgabe der Lea-\n\nsinggegenstände vorsehe, in gleicher Weise aber auch aus § 557 Abs. 1 BGB \n\na.F. Das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den Parteien dahin, \n\ndaß die Beklagte nach Beendigung des Leasingvertrages die geleasten Gegen-\n\nstände gegen Zahlung einer Monatsrate übernehmen könne, habe die Beklagte \n\nnicht nachzuweisen vermocht. Die von der Beklagten geschuldete Nutzungs-\n\nvergütung belaufe sich auf die volle Höhe der vereinbarten Leasingraten. Dafür \n\nsei es ohne Bedeutung, daß es sich bei dem zugrundeliegenden Leasingvertrag \n\num einen Vollamortisationsvertrag handele. Unerheblich sei ferner, ob die Be-\n\nklagte aus den vorenthaltenen Leasingobjekten weiter Nutzen ziehen könne. \n\nAllein die Beendigung der Gebrauchsfähigkeit aufgrund altersbedingter Abnut-\n\nzung könne zum Erlöschen des Anspruchs führen. Die Beklagte habe jedoch \n\nnicht nachgewiesen, daß dieser Zustand bei den sechs Bügelmaschinen \"Ho-\n\nsentopper\" erreicht worden sei. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. \n\n1. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung läßt sich entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts allerdings nicht aus Nr. 12 Abs. 2 der Allgemei-\n\nnen Leasingbedingungen der Klägerin herleiten; denn die Klausel ist, wie der \n\nSenat mit Urteil vom 7. Januar 2004 (VIII ZR 103/03, WM 2004, 1187), das dem \n\nBerufungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt sein konnte, für \n\neine gleich lautende Klausel entschieden hat, wegen unangemessener Benach-\n\nteiligung des Leasingnehmers nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 \n\nNr. 1 BGB) unwirksam. Das ist jedoch unschädlich, da sich der eingeklagte An-\n\nspruch, wie auch das Berufungsgericht richtig gesehen hat, schon unmittelbar \n\naus dem Gesetz ergibt. \n\n2. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die auch das Be-\n\nrufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt, ist § 557 Abs. 1 BGB a.F. \n\n(jetzt: § 546a BGB) auf Finanzierungsleasingverträge anwendbar (BGHZ 107, \n\n123, 126 ff.; zuletzt Senatsurteil vom 7. Januar 2004 aaO unter II 2 a). Das gilt \n\nauch für Vollamortisationsverträge, bei denen - wie hier - der Leasingnehmer \n\nbereits alle vereinbarten Leasingraten gezahlt hat (BGHZ aaO S. 127 f.), und \n\nunabhängig davon, ob und inwieweit dem Leasinggeber aus der Vorenthaltung \n\ndes Leasingguts ein Schaden erwachsen ist und ob der Leasingnehmer aus \n\ndem vorenthaltenen Leasinggegenstand einen entsprechenden Nutzen hat zie-\n\nhen können (BGHZ aaO S. 128 f.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat \n\nungeachtet der in Teilen des Schrifttums geübten Kritik (vgl. zuletzt Staudin-\n\nger/Stoffels, BGB (2004), Leasing Rdnr. 286 m.w.Nachw.) fest. \n\n3. Die Voraussetzungen, an deren Vorliegen § 557 BGB a.F. (§ 546a \n\nBGB) einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung knüpft, sind nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Der Vertrag für die sechs Bügelma-\n\nschinen endete mit Ablauf des Monats Juli 1999. Eine Rückgabe der Leasing-\n\nobjekte ist jedenfalls bis August 2002 unstreitig nicht erfolgt. Da die Klägerin die \n\nLeasinggegenstände mehrfach zurückgefordert hat, erfüllt deren Nichtrückgabe \n\ndurch die Beklagte den Tatbestand des \"Vorenthaltens\" im Sinne des § 557 \n\nBGB a.F., § 546a BGB (Senatsurteil vom 7. Januar 2004 aaO). \n\n4. Ein Anspruch der Klägerin auf Nutzungsentschädigung bestünde al-\n\nlerdings dann nicht, wenn der Beklagten die Rückgabe der Leasinggegenstän-\n\nde unmöglich wäre; denn der Begriff des Vorenthaltens setzt voraus, daß der \n\nMieter die Sache nicht zurückgibt, obwohl er dazu imstande wäre (Staudin-\n\nger/Rolfs, BGB (2003), § 546a Rdnr. 15 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 90, 145, \n\n148 f.). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festzustellen vermocht, daß der \n\nBeklagten die Rückgabe der sechs Bügelgeräte in dem hier in Rede stehenden \n\nZeitraum unmöglich gewesen wäre. Die von der Revision gegen die tatrichterli-\n\nche Würdigung erhobenen Verfahrensrügen (§ 286 ZPO) sind nicht berechtigt. \n\nDie Beklagte hat für die von ihr zu beweisende Behauptung, die Maschi-\n\nnen seien im April 2000 in Tunesien verschrottet worden, keinen tauglichen \n\nBeweis angeboten. Der dafür benannte und vom Berufungsgericht vernomme-\n\nne Zeuge G. konnte, wie er selbst bekundet hat, zu dem Beweisthema aus \n\neigener Wahrnehmung keine Angaben machen. Bei den von der Beklagten vor-\n\ngelegten Dokumenten handelt es sich zum einen um eine von dem Zeugen \n\nG. verfaßte Erklärung über die angebliche Verschrottung, die lediglich mit \n\neinem \"Visum\" des tunesischen Zollamtes versehen ist, zum anderen um eine \n\nschriftliche Erklärung des Generaldirektors der tunesischen G. Textile Ser-\n\nvice s.a.r.l., nach deren Inhalt die Leasinggegenstände im April 2000 als \n\nSchrottware unter Überwachung des tunesischen Zollamtes gestellt worden \n\nsein sollen. Ein Urkundenbeweis für die behauptete Verschrottung der Leasing-\n\ngegenstände ist mit diesen Schriftstücken nicht zu führen (§§ 415 ff. ZPO). \n\nAuch als Zeugenbeweis ist die schriftliche Erklärung des Generaldirektors des \n\ntunesischen Unternehmens nicht verwertbar. Zeugen, die die behauptete Tat-\n\nsache der Verschrottung der Leasinggegenstände aus eigener Wahrnehmung \n\nbestätigen könnten, hat die Beklagte nicht benannt. \n\n5. Ob die von der Beklagten nicht zurückgegebenen Bügelmaschinen \n\nnach vierjährigem Einsatz im Drei-Schicht-Betrieb \"verschlissen\" waren, ist für \n\ndie Rückgabepflicht der Beklagten - und demzufolge ebenso für den Anspruch \n\nder Klägerin auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der zurückzu-\n\ngebenden Geräte - ohne Bedeutung. Das Verlangen der Klägerin nach Fortzah-\n\nlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingrate wäre \n\nnur dann als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) anzusehen, wenn der \n\nZeitwert der Maschinen während des hier in Rede stehenden Zeitraums bis ein-\n\nschließlich August 2002 alters- oder gebrauchsbedingt so weit abgesunken wä-\n\nre, daß eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten monatlichen \n\nLeasingrate zu dem verbliebenen Verkehrs- oder Gebrauchswert der Geräte \n\nvöllig außer Verhältnis stünde (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1993, 121). Einen so \n\nweitgehenden Wertverlust hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht \n\nsubstantiiert vorgetragen. Ihre pauschale Behauptung, die Maschinen seien \n\n\"durch die hohe Nutzung völlig verbraucht\" und \"bei einem Einsatz in Drei-\n\nSchicht-Betrieb über den Zeitraum von vier Jahren verschlissen\" gewesen, läßt \n\nkonkrete Rückschlüsse auf den Zustand, den Zeitwert oder die Gebrauchstaug-\n\nlichkeit der Maschinen nicht zu. Angesichts dessen kann auch dahingestellt \n\nbleiben, ob die Beklagte dem Anspruch der Klägerin auf Nutzungsentschädi-\n\ngung die in Nr. 8 Abs. 2 der Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin ent-\n\nhaltene Regelung entgegenhalten kann, derzufolge der Leasingnehmer unter \n\nanderem im Falle des vorzeitigen Verschleißes des Leasingobjekts vor Ver-\n\ntragsablauf verlangen kann, daß der Leasingvertrag aufgehoben und ihm das \n\nEigentum am Leasingobjekt Zug um Zug gegen Zahlung der noch ausstehen-\n\nden Leasingraten, eines eventuell vereinbarten Restwertes und einer anfallen-\n\nden Vorfälligkeitsentschädigung übertragen wird. \n\n6. Ohne Erfolg bleiben schließlich die Verfahrensrügen, mit denen die \n\nRevision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht sich bezüglich der \n\nFrage, ob zwischen den Parteien im Jahr 1996 telefonisch eine generelle Ver-\n\neinbarung dahin getroffen wurde, daß die Beklagte Leasingobjekte nach Ver-\n\ntragsablauf gegen Zahlung einer Monatsrate erwerben könne, der Beweiswür-\n\ndigung des Landgerichts angeschlossen hat. Von einer Begründung wird ge-\n\nmäß § 564 ZPO abgesehen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_377-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-13/viii-zr-377-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546a","ref_norm":"546a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_377-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_377-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-13/viii-zr-377-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_377-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:34:47.137269+00:00"}}