{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_375-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"VIII ZR 375/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 312 d Abs. 4 Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausge- schlossen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 375/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n3. November 2004 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 312 d Abs. 4 \n\nBei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, \n\ndie im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß \n\n§§ 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, \n\nist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausge-\n\nschlossen. \n\nBGH, Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03 - LG Traunstein \nAG Rosenheim \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die \n\nRichter Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Traunstein vom 25. November 2003 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger handelt gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken. Er \n\nstellte am 7. September 2002 auf der Website der eBay International AG (im \n\nfolgenden: eBay) ein \"15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR\" zur Versteige-\n\nrung ein und bestimmte eine Laufzeit für die Internet-Auktion von einer Woche. \n\nDer Beklagte gab am 14. September 2002 mit 252,51 €\n\n das höchste Gebot ab, \n\nverweigert jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. \n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 252,51 € zuzüg-\n\nlich 11 € Versandkosten, insgesamt 263,51 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht \n\nhat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat \n\ndie Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nZwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag in der Form eines Fernab-\n\nsatzvertrages im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB zustande gekommen. Dem \n\nKläger stehe jedoch ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht zu, weil \n\nder Beklagte seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung \n\ngemäß § 312 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 BGB wirksam wi-\n\nderrufen habe. Das Widerrufsrecht des Beklagten sei nicht gemäß § 312 d \n\nAbs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen, da es sich bei der durchgeführten Internet-\n\nAuktion nicht um eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB gehandelt habe. \n\nDer Kaufvertrag sei nicht wie bei einer Versteigerung nach § 156 BGB durch \n\neinen Zuschlag zustande gekommen, sondern dadurch, daß der Beklagte in-\n\nnerhalb der vom Kläger bestimmten Annahmefrist das an den Meistbietenden \n\ngerichtete Verkaufsangebot des Klägers angenommen habe. \n\nII. \n\nDie Revision des Klägers hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuwei-\n\nsen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 433 Abs. 2 \n\nBGB auf Zahlung des Kaufpreises für das Armband zu, da der Beklagte seine \n\nauf den Abschluß des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam wi-\n\nderrufen hat (§§ 312 d Abs. 1, 355 BGB). \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Parteien \n\nam 14. September 2002 im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von eBay einen \n\nKaufvertrag über das Armband geschlossen haben. Darüber besteht zwischen \n\nden Parteien kein Streit. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraus-\n\nsetzungen des § 312 d Abs. 1 BGB für ein Widerrufsrecht des Beklagten nach \n\n§ 355 BGB bejaht. Der zwischen dem Kläger als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 \n\nBGB) und dem Beklagten als Verbraucher (§ 13 BGB) online zustande gekom-\n\nmene Vertrag stellt einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB \n\ndar. Dies wird von der Revision ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die weite-\n\nre Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte seine auf den Abschluß \n\ndes Vertrages gerichtete Willenserklärung rechtzeitig (§ 312 d Abs. 2 BGB) wi-\n\nderrufen habe. Die Revision meint jedoch, dem Beklagten habe nach § 312 d \n\nAbs. 4 Nr. 5 BGB ein Widerrufsrecht nicht zugestanden, weil der Vertrag im \n\nRahmen einer Versteigerung geschlossen worden sei. Damit dringt die Revision \n\nnicht durch. \n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen \n\nAusschluß des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB verneint. \n\nNach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes be-\n\nstimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen \n\n(§ 156 BGB) geschlossen werden. Um einen solchen Vertrag handelt es sich im \n\nvorliegenden Fall nicht. \n\na) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Parteien den Kauf-\n\nvertrag über das Armband im Rahmen der Internet-Auktion von eBay nicht in \n\nder Form einer Versteigerung im Sinne des § 156 BGB geschlossen. Nach \n\n§ 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den \n\nZuschlag zustande. Der Zuschlag ist die Willenserklärung des Auktionators, mit \n\nder dieser das Gebot eines Bieters annimmt (BGHZ 138, 339, 342). An einem \n\nsolchen Zuschlag fehlte es bei der auf der Website von eBay durchgeführten \n\nInternet-Auktion, die damit keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB dar-\n\nstellte. \n\naa) Der bei der Internet-Auktion geschlossene Kaufvertrag der Parteien \n\nkam nicht nach § 156 BGB durch den Zuschlag eines Auktionators zustande, \n\nsondern durch Willenserklärungen - Angebot und Annahme - der Parteien ge-\n\nmäß §§ 145 ff. BGB (vgl. BGHZ 149, 129, 133 ff.). Indem der Kläger auf der \n\nWebsite von eBay ein \"15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR\" zur Verstei-\n\ngerung anbot und die Internet-Auktion startete, gab er ein verbindliches Ver-\n\nkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der Laufzeit der Aukti-\n\non das höchste Gebot abgab. Dies war der Beklagte, der das Angebot des Klä-\n\ngers mit seinem Gebot annahm. Davon geht auch die Revision aus. Dieser Er-\n\nklärungsinhalt der Willenserklärungen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) stand im \n\nEinklang mit den Bestimmungen über den Vertragsschluß in § 7 der Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an \n\nder Internet-Auktion zugestimmt hatten. Ein Zuschlag im Sinne des § 156 BGB \n\nwar in diesen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen und wurde auch von \n\neBay nicht erteilt. \n\nbb) Fehl geht die Annahme der Revision, es habe sich bei der Internet-\n\nAuktion von eBay gleichwohl um eine Versteigerung nach § 156 BGB gehan-\n\ndelt. Der Vertrag sei im Wege eines \"Zuschlags durch Zeitablauf\" zustande ge-\n\nkommen, indem der Zuschlag als Annahmeerklärung durch den Zeitablauf der \n\nAuktion ersetzt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Zuschlag als \n\nVoraussetzung des Vertragsschlusses gemäß § 156 BGB ist, wie ausgeführt, \n\neine Willenserklärung, das heißt die auf die Herbeiführung eines rechtsge-\n\nschäftlichen Erfolgs gerichtete Äußerung einer Person (BGHZ 149, 129, 134 \n\nm.w.Nachw.). Der bloße Zeitablauf, mit dem die Internet-Auktion endet, ist kei-\n\nne Willenserklärung und vermag eine solche auch nicht zu ersetzen. Mit der \n\nFestlegung der Laufzeit der Internet-Auktion bestimmte der Kläger gemäß \n\n§ 148 BGB eine Frist für die Annahme seines Angebots durch den Meistbieten-\n\nden. Die vertragliche Bindung der Parteien beruht nicht auf dem Ablauf dieser \n\nFrist, sondern auf ihren - innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebe-\n\nnen - Willenserklärungen. Der bei der Internet-Auktion geschlossene Vertrag \n\nkam mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag \"unmittelbar \n\ndurch Zeitablauf\" zustande, sondern durch die Abgabe des Höchstgebots, mit \n\ndem der Beklagte das befristete Angebot des Klägers annahm. Daß dessen \n\nAngebot an den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach Auktionsen-\n\nde feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des Klägers geworden \n\nwar, berührt die Wirksamkeit des Angebots nicht (vgl. BGHZ 149, 129, 135). \n\nb) Der Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB \n\nerstreckt sich nur auf solche Versteigerungen, bei denen der Fernabsatzvertrag \n\n- anders als bei der vorliegenden Internet-Auktion - nach § 156 BGB durch ei-\n\nnen Zuschlag des Auktionators zustande kommt. Andere - von der dispositiven \n\nVorschrift des § 156 BGB abweichende - Formen des Vertragsschlusses im \n\nRahmen einer Versteigerung werden nicht von § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfaßt. \n\nDies folgt aus dem Wortlaut (aa), der systematischen Stellung (bb) und dem \n\naus den Gesetzesmaterialien erkennbaren Sinn und Zweck der gesetzlichen \n\nRegelung (cc). \n\naa) Gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB besteht das Widerrufsrecht nicht \n\nbei Fernabsatzverträgen, die \"in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB)\" \n\ngeschlossen werden. Zwar läßt sich die vorliegende Internet-Auktion, bei wel-\n\ncher der Kaufvertrag nicht nach § 156 BGB zustande kam, nach dem allgemei-\n\nnen Sprachverständnis ebenfalls als Versteigerung ansehen. Die Ausnahmere-\n\ngelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ist jedoch nach ihrem Wortlaut auf solche \n\nVersteigerungen beschränkt, bei denen sich der Vertragsschluß gemäß § 156 \n\nBGB durch Gebot und Zuschlag vollzieht. Dies folgt aus der ausdrücklichen Be-\n\nzugnahme auf § 156 BGB und aus der auf die Art des Zustandekommens des \n\nVertrages abstellenden Formulierung, nach welcher der Fernabsatzvertrag \"in \n\nder Form\" von Versteigerungen nach § 156 BGB geschlossen worden sein \n\nmuß. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Versteige-\n\nrungen, bei denen der Fernabsatzvertrag nicht in der Form des § 156 BGB ge-\n\nschlossen wird, ist aus dem Gesetzeswortlaut deshalb nicht herzuleiten. \n\nbb) Die systematische Stellung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB spricht \n\nebenfalls gegen eine erweiternde Auslegung. § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB enthält \n\n- neben anderen abschließend aufgeführten Tatbeständen (§ 312 d Abs. 4 Nr. 1 \n\nbis 4) - eine Ausnahme von dem in § 312 d Abs. 1 BGB geregelten Grundsatz, \n\ndaß dem Verbraucher, der mit dem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag \n\nschließt, das Widerrufsrecht zusteht. Die Stellung der Norm als Ausnahme von \n\ndem gesetzlichen Grundsatz spricht für eine restriktive Handhabung der Vor-\n\nschrift und damit gegen eine erweiternde Auslegung, nach der auch Internet-\n\nAuktionen, bei denen der Vertrag nicht in der Form des § 156 BGB geschlossen \n\nwird, von der Ausnahmeregelung erfaßt würden. \n\ncc) Auch die Gesetzesmaterialien und der aus ihnen erkennbare Zweck \n\nder gesetzlichen Regelung sprechen nicht für, sondern gegen eine erweiternde \n\nAuslegung des Ausnahmetatbestandes für den Ausschluß des Widerrufsrechts. \n\n(1) Die gesetzliche Regelung des Widerrufsrechts in § 312 d BGB geht \n\nauf eine Vorgabe der gemeinschaftsrechtlichen Fernabsatzrichtlinie zurück, die \n\nin Art. 6 ein Widerrufsrecht für Verbraucher vorsieht. Diese Vorgabe hat der \n\ndeutsche Gesetzgeber zunächst in § 3 FernAbsG umgesetzt, dessen Regelun-\n\ngen sodann - inhaltlich im wesentlichen unverändert - in § 312 d BGB über-\n\nnommen wurden. Der Zweck des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen be-\n\nsteht nach der Fernabsatzrichtlinie und dem Gesetzentwurf der Bundesregie-\n\nrung für das Fernabsatzgesetz darin, den Verbraucher vor der Gefahr einer \n\nFehlentscheidung beim Kauf zu schützen, die daraus entsteht, daß der Ver-\n\nbraucher im Fernabsatzgeschäft regelmäßig nicht die Möglichkeit hat, die Ware \n\nvor Vertragsschluß zu besichtigen oder sich ihre Eigenschaften im persönlichen \n\nGespräch erläutern zu lassen (vgl. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/EG \n\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Ver-\n\nbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - ABl. EG Nr. L 144 \n\nvom 4. Juni 1997, S. 19; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines \n\nGesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts \n\nsowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, S. 15). \n\n(2) Die Fernabsatzrichtlinie selbst gilt allerdings gemäß Art. 3 Abs. 1 ins-\n\ngesamt nicht für \"Verträge, die bei einer Versteigerung geschlossen werden\". \n\nDaraus ist jedoch nicht herzuleiten, daß das Widerrufsrecht des Verbrauchers \n\nauch bei Internet-Auktionen der vorliegenden Art nicht bestehen sollte. \n\nDie Fernabsatzrichtlinie enthält keine Bestimmung des Begriffs der Ver-\n\nsteigerung. Weder der Wortlaut der Richtlinie noch die ihrem Entwurf zugrunde-\n\nliegenden Materialien geben Aufschluß darüber, ob solche Internet-Auktionen, \n\nbei denen der Vertrag auf anderem Weg als durch den Zuschlag des Versteige-\n\nrers zustande kommt, vom Anwendungsbereich der Fernabsatzrichtlinie ausge-\n\nnommen sein sollten. In der Begründung des Rates zu dem am 29. Juni 1995 \n\nfestgelegten Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 19/95 (ABl. EG Nr. C 288/1 \n\nvom 30. Oktober 1995), in dem die Ausnahmebestimmung für Versteigerungen \n\nerstmals enthalten ist, wird lediglich ausgeführt, daß die \"praktischen Einzelhei-\n\nten einer Versteigerung\" deren Ausschluß aus dem Anwendungsbereich der \n\nRichtlinie rechtfertigten (aaO, S. 10). Daraus ergibt sich jedoch nicht, ob über \n\ndie herkömmlichen Versteigerungen hinaus auch Internet-Auktionen der vorlie-\n\ngenden Art vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sein soll-\n\nten. Der Umstand, daß das Internet trotz der im Jahr 1997 bereits verbreiteten \n\nInternetnutzung im Anhang I der Fernabsatzrichtlinie, in dem Beispiele für Fern-\n\nkommunikationstechniken angegeben sind, nicht aufgeführt ist, spricht eher \n\ndagegen. \n\nDavon abgesehen könnte aus der Fernabsatzrichtlinie für eine erwei-\n\nternde Auslegung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB selbst dann nichts hergeleitet \n\nwerden, wenn die vorliegende Internet-Auktion als Versteigerung im Sinne von \n\nArt. 3 Abs. 1 der Richtlinie anzusehen wäre. Die Richtlinie enthält im Hinblick \n\nauf die Verwirklichung des bezweckten Verbraucherschutzes nur Mindestvor-\n\ngaben für die Mitgliedstaaten. Soweit die Richtlinie ihren eigenen Anwendungs-\n\nbereich einschränkt, ist es den Mitgliedstaaten, wenn Rechtsnormen des Ge-\n\nmeinschaftsrechts nicht entgegenstehen, nicht verwehrt, weitergehende Rege-\n\nlungen zum Verbraucherschutz zu erlassen, mithin auch solche Regelungen, \n\ndie den Ausnahmetatbestand für Versteigerungen enger fassen und die das \n\nWiderrufsrecht des Verbrauchers somit auch in Fällen zur Anwendung bringen, \n\nfür welche die Richtlinie keine verbindliche Vorgabe enthält. Dementsprechend \n\nerlaubt Art. 14 Satz 1 der Fernabsatzrichtlinie ausdrücklich, daß die Mitglied-\n\nstaaten in dem unter die Richtlinie fallenden Bereich mit dem EG-Vertrag in \n\nEinklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten \n\nkönnen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. \n\n(3) Der Regierungsentwurf zum Fernabsatzgesetz sah in § 1 Abs. 3 Nr. 7 \n\nBuchst. c ebenso wie Art. 3 Abs. 1 der Fernabsatzrichtlinie zunächst vor, daß \n\ndas Gesetz insgesamt keine Anwendung finden sollte auf Fernabsatzverträge, \n\ndie \"im Wege einer Versteigerung\" geschlossen werden. Der Wortlaut des Ent-\n\nwurfs enthielt noch keine Bezugnahme auf § 156 BGB. Aus der Entwurfsbe-\n\ngründung (BT-Drucks. 14/2658, S. 33) ist zu entnehmen, daß dabei zunächst \n\nan Versteigerungen gedacht war, bei denen der Vertrag durch den Zuschlag \n\ndes Auktionators zustande kommt. Es wird dort ausdrücklich auf gerichtliche \n\nVersteigerungen und die öffentliche Privatversteigerung Bezug genommen, bei \n\ndenen für den Eintritt der rechtlichen Bindung jeweils der Zuschlag maßgeblich \n\nist (§ 90 ZVG; vgl. auch § 7 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteige-\n\nrungen, BGBl. I 2003, S. 547). In der Entwurfsbegründung heißt es weiter, daß \n\nVersteigerungen im Wege des Fernabsatzes (z.B. im Internet) unangemessen \n\nbehindert würden, wenn der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht hätte \n\n(aaO). Jedoch gelte dies nur \"für Verträge, bei welchen der Abschluß im unmit-\n\ntelbaren Anschluß an die Abgabe der Gebote durch virtuellen Zuschlag\" erfolge \n\n(aaO). Ob die Verfasser der Entwurfsbegründung dabei einen online erteilten \n\nZuschlag im Rechtssinne (§ 156 BGB) im Blick hatten oder den Zuschlagsbe-\n\ngriff in einem untechnischen Sinn verstanden haben, wird nicht deutlich, kann \n\naber auch dahingestellt bleiben. \n\nAufgrund der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses wurde näm-\n\nlich der Verbraucherschutz bei den im Rahmen von Versteigerungen geschlos-\n\nsenen Kaufverträgen gegenüber dem Regierungsentwurf und der Fernabsatz-\n\nrichtlinie in zweifacher Hinsicht verstärkt. Der Anwendungsbereich des Fernab-\n\nsatzgesetzes (§ 1 FernAbsG) wurde in der Beschlußempfehlung entgegen § 1 \n\nAbs. 3 Nr. 7 Buchst. c des Regierungsentwurfs und entgegen Art. 3 Abs. 1 der \n\nRichtlinie auf Versteigerungen ausgedehnt, um dem Verbraucher auch bei Ver-\n\nsteigerungen die vom Unternehmer nach § 2 FernAbsG zu erbringenden Infor-\n\nmationen zuteil werden zu lassen (BT-Drucks. 14/3195, S. 30). Bei Versteige-\n\nrungen sollte lediglich das in § 3 des Regierungsentwurfs geregelte Widerrufs-\n\nrecht nicht zur Anwendung kommen. Der dafür nach der Beschlußempfehlung \n\nin § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG vorgesehene Ausnahmetatbestand erhielt gegen-\n\nüber § 1 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. c des Regierungsentwurfs eine im Wortlaut enge-\n\nre Fassung, indem zur Konkretisierung des Versteigerungsbegriffs ausdrücklich \n\nauf § 156 BGB Bezug genommen und der Ausschluß des Widerrufsrechts auf \n\nsolche Fernabsatzverträge beschränkt wurde, die \"in der Form von Versteige-\n\nrungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden\". \n\nDer Gesetzgeber ist diesen Beschlußempfehlungen des Rechtsaus-\n\nschusses gefolgt und hat sie unverändert in das Fernabsatzgesetz und nachfol-\n\ngend lediglich mit einer unwesentlichen Fassungsänderung in das Bürgerliche \n\nGesetzbuch übernommen. Daraus ist zu schließen, daß der Gesetzgeber dem \n\nVerbraucherschutz bei Versteigerungen eine stärkere Stellung einräumen woll-\n\nte, als es im Regierungsentwurf und in der Fernabsatzrichtlinie vorgesehen war, \n\nund daß er es dafür - entsprechend der Begründung des Rechtsausschusses \n\nzu § 1 FernAbsG (aaO, S. 30) - als notwendig erachtete, den Ausschluß des \n\nWiderrufsrechts auf Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB zu beschränken \n\nund damit das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen der vor-\n\nliegenden Art bestehen zu lassen. Demgemäß heißt es in der Begründung des \n\nRechtsausschusses, die meisten \"sog. Internetversteigerungen\" seien keine \n\nVersteigerung \"im Rechtssinne\", die in § 156 BGB als ein Vertragsschluß defi-\n\nniert werde, \"bei dem das Angebot durch ein Gebot des einen Teils und die An-\n\nnahme desselben durch den Zuschlag\" erfolge; die Endgültigkeit \"des Zu-\n\nschlags\" sei das Wesensmerkmal einer Versteigerung, das auch bei einer Ver-\n\nsteigerung im Fernabsatz erhalten bleiben müsse (aaO). Auf diesen Erwägun-\n\ngen beruhte die Formulierung für die vom Rechtsausschuß vorgeschlagene \n\nBestimmung in § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG, nach der das Widerrufsrecht bei \n\nFernabsatzverträgen, die \"in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürger-\n\nlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden\", nicht bestehen sollte. Da der Ge-\n\nsetzgeber der Empfehlung des Rechtsausschusses, nur - im vorgenannten \n\nSinn - \"echte Versteigerungen im Fernabsatz\" (aaO, S. 30, 32) vom Widerrufs-\n\nrecht auszunehmen, gefolgt ist, verbietet sich eine Ausdehnung des § 312 d \n\nAbs. 4 Nr. 5 BGB auf Internet-Auktionen, bei denen der Fernabsatzvertrag - wie \n\nim vorliegenden Fall - nicht gemäß § 156 BGB durch Gebot und Zuschlag zu-\n\nstande kommt. \n\n(4) Der Schutzzweck des in § 312 d Abs. 1 BGB geregelten Widerrufs-\n\nrechts und die Interessenlage sprechen ebenfalls nicht für, sondern gegen eine \n\nerweiternde Auslegung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB. Das gesetzliche Wider-\n\nrufsrecht soll, wie oben ausgeführt, den Verbraucher vor den Risiken von Fern-\n\nabsatzgeschäften schützen, bei denen er die Ware vor Vertragsschluß in der \n\nRegel nicht hat in Augenschein nehmen können. Ein solches Schutzbedürfnis \n\nbesteht auch bei Internet-Auktionen der vorliegenden Art. Der Bieter kann sich \n\nregelmäßig nur mittels der im Internet zur Verfügung gestellten Informationen \n\nüber die angebotene Ware unterrichten. Der Verbraucher, der einen Gegen-\n\nstand bei einer Internet-Auktion von einem Unternehmer erwirbt, ist somit den \n\ngleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei an-\n\nderen Vertriebsformen des Fernabsatzgeschäfts. Mithin erfordert es auch der \n\nZweck des gesetzlichen Widerrufsrechts, den Ausnahmetatbestand des § 312 d \n\nAbs. 4 Nr. 5 BGB, wie es seinem Wortlaut entspricht, auf Verträge zu be-\n\nschränken, die in der Form von Versteigerungen gemäß § 156 BGB, das heißt \n\ndurch Gebot und Zuschlag, geschlossen werden. \n\nSchutzwürdige Interessen des Unternehmers oder von eBay stehen dem \n\nnicht entgegen. Dem Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 \n\nBGB liegt die Erwägung zugrunde, daß die Durchführung einer Versteigerung \n\ndurch das Widerrufsrecht erschwert werden könnte (vgl. BT-Drucks. 14/2658, \n\nS. 33 und BT-Drucks. 14/3195, S. 30). Daß diese Befürchtung für die Internet-\n\nAuktionen von eBay nicht begründet ist, ergibt sich bereits aus den Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen von eBay, die in ihrer für die vorliegende Internet-\n\nAuktion maßgeblichen Fassung selbst davon ausgehen, daß ein gesetzliches \n\nWiderrufsrecht des Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer bestehe. In \n\n§ 6 Abs. 5 dieser Geschäftsbedingungen werden Unternehmer ausdrücklich \n\nverpflichtet, Verbraucher \"über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren\". \n\nUnternehmer können und müssen sich bei ihrer Entscheidung, ob sie diesen \n\nVertriebsweg des Fernabsatzgeschäfts nutzen und ihre Ware über die Internet-\n\nAuktionen von eBay anbieten wollen, darauf einstellen. \n\nc) § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ist schließlich auch nicht entsprechend auf \n\nInternet-Versteigerungen der vorliegenden Art anzuwenden. Voraussetzung für \n\ndie analoge Anwendung einer Rechtsnorm ist, daß das Gesetz eine planwidrige \n\nRegelungslücke enthält (BGHZ 155, 380, 389). Eine solche Lücke, die sich aus \n\neinem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem kon-\n\nkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben \n\nmuß (BGHZ aaO, 390), liegt hier nicht vor. Der Gesetzgeber hat, wie aus den \n\nMaterialien zum Fernabsatzgesetz ersichtlich ist, den Abschluß von Fernab-\n\nsatzverträgen bei Internet-Auktionen gesehen und dafür bewußt eine Regelung \n\ngetroffen, die lediglich solche Verträge von dem gesetzlichen Widerrufsrecht \n\ndes Verbrauchers ausnimmt, die durch Gebot und Zuschlag gemäß § 156 BGB \n\nzustande kommen. Für alle hiervon abweichenden Formen des Abschlusses \n\nvon Fernabsatzverträgen bei Internet-Auktionen steht dem Verbraucher, wie im \n\nvorliegenden Fall, gegenüber dem Unternehmer das Widerrufsrecht gemäß \n\n§ 312 d Abs. 1 BGB zu. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_375-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/viii-zr-375-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":29},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312d","ref_norm":"312d","n":24},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312b","ref_norm":"312b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_375-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_375-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/viii-zr-375-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_375-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:05:04.285812+00:00"}}