{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_368-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-05-18","aktenzeichen":"VIII ZR 368/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Mai 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 564 b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a.F. BGB § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO § 286 G Zur Darlegungs- und Beweislast im Schadensersatzprozeß des Mieters wegen unbe- rechtigter Eigenbedarfskündigung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 368/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVerkündet am: \n18. Mai 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 564 b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a.F. \nBGB § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 \nZPO § 286 G \n\nZur Darlegungs- und Beweislast im Schadensersatzprozeß des Mieters wegen unbe-\n\nrechtigter Eigenbedarfskündigung. \n\nBGH, Urteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03 - LG Mannheim \nAG Mannheim \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mannheim vom 21. November 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger waren seit dem Jahre 1985 Mieter der Erdgeschoßwohnung \n\nim Hause W. in M. , das im Eigentum der Eltern der Klägerin \n\nzu 2 und des Beklagten stand. Der damals noch ledige Beklagte bewohnte die \n\nim selben Haus gelegene Souterrainwohnung. Im Herbst 1998 übertrugen die \n\nEltern das Eigentum an dem Hausgrundstück auf den Beklagten. Mit Schreiben \n\nvom 28. Dezember 1998 kündigte der Beklagte das mit den Klägern bestehen-\n\nde Mietverhältnis zum 31. Dezember 1999 mit der Begründung, er wolle \"in die \n\ngrößere, hellere und trockenere Wohnung im Erdgeschoß einziehen\". Die Klä-\n\nger räumten die Wohnung und mieteten ab 1. September 1999 eine andere \n\nWohnung zu einer höheren Miete. \n\nIn der folgenden Zeit nahm der Beklagte, der weiterhin im Souterrain des \n\nHauses wohnte, in der Erdgeschoßwohnung - teils in Eigenarbeit, teils durch \n\neinen beauftragten Unternehmer - Sanierungsarbeiten vor, die sich bis in das \n\nJahr 2002 hinzogen. Der Beklagte, der Mitte des Jahres 2002 heiratete, vermie-\n\ntete die Erdgeschoßwohnung zu dieser Zeit anderweitig. Er hatte seit Anfang \n\ndes Jahres 2002 damit begonnen, seine Souterrainwohnung auszubauen und \n\nlebt mit seiner Ehefrau in dieser durch Umbau vergrößerten Wohnung. \n\nDie Kläger haben Schadensersatz wegen Umzugskosten und der Diffe-\n\nrenz zwischen der ursprünglich und der in der neuen Wohnung gezahlten Miete \n\nverlangt, insgesamt 15.619,97 € nebst Zinsen. Des weite ren haben sie die Fest-\n\nstellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihnen auch den zukünftig in-\n\nfolge der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Kläger haben \n\nvorgetragen, der Beklagte habe den im Kündigungsschreiben angegebenen \n\nEigenbedarf vorgetäuscht; er habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, die Erd-\n\ngeschoßwohnung selbst zu nutzen. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe sich \n\nerst zu Beginn des Jahres 2002 - noch vor Abschluß der Sanierungsarbeiten im \n\nErdgeschoß, die sich infolge der Insolvenz des beauftragten Unternehmers un-\n\nvorhersehbar verzögert hätten - entschlossen, seine Lebensgefährtin zu heira-\n\nten und die Souterrainwohnung zur gemeinsamen Ehewohnung auszubauen, \n\nweil die Erdgeschoßwohnung als Familienwohnung zu klein sei. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage überwiegend - hinsichtlich des Zahlungs-\n\nanspruchs in Höhe von 13.822,26 € nebst Zinsen und hins ichtlich des Feststel-\n\nlungsanspruchs befristet bis zum 29. November 2007 - stattgegeben; im übri-\n\ngen hat es die Klage abgewiesen und die Aufrechung des Beklagten mit Ge-\n\ngenforderungen nicht durchgreifen lassen. Auf die Berufung des Beklagten hat \n\ndas Landgericht die Zahlungsklage insoweit abgewiesen, als der Beklagte zur \n\nZahlung eines 10.795,42 € nebst Zinsen übersteigenden Betrags verurteilt wor-\n\nden ist; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage \n\ninsgesamt abzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDen Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von \n\nSchadensersatz wegen einer Vertragsverletzung gegen den Beklagten in der \n\nzuerkannten Höhe zu, weil dieser das Wohnungsmietverhältnis unter Angabe \n\nvon unzutreffenden Gründen gekündigt habe. Die Absicht zur Eigennutzung \n\nmüsse in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigungserklärung \n\nstehen; insbesondere seien sogenannte Vorratskündigungen unzulässig. Nach \n\ndem Vortrag des Beklagten sei davon auszugehen, daß er für die Sanierung \n\nder Wohnung circa 2 ½ Jahre benötigt habe. Im Allgemeinen seien Sanie-\n\nrungsarbeiten in dem vom Beklagten beschriebenen Umfang in höchstens \n\nsechs Monaten abgeschlossen. Wer die Wohnung vor dem Selbstbezug sanie-\n\nren wolle, dürfe sich damit nicht beliebig Zeit lassen. Hätte der Beklagte in dem \n\nKündigungsschreiben mitgeteilt, daß er eine Sanierungszeit von 2 ½ Jahren in \n\nAnspruch nehme und einen Bezug der Wohnung erst im Jahre 2002 plane, so \n\nhätten die Kläger erkannt, daß die Kündigung verfrüht und damit unzulässig sei. \n\nEin Vermieter dürfe nicht kündigen, wenn er nicht sicher wisse, ob er die ge-\n\nkündigte Wohnung selbst nutzen könne oder wolle. Sei streitig, ob der Nut-\n\nzungswille ursprünglich bestanden habe, treffe den Vermieter die Beweislast. \n\nBeweis dafür, daß er die Wohnung ursprünglich selbst habe nutzen wollen, ha-\n\nbe der Beklagte nicht angetreten. \n\nDem Beklagten sei der Einwand verwehrt, er sei auch wegen \"permanen-\n\nter Pflichtverletzungen\" der Kläger zur Kündigung des Mietverhältnisses berech-\n\ntigt gewesen; ihm stünden auch die aufrechnungsweise geltend gemachten \n\nGegenforderungen nicht zu. \n\nII. \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei den Klägern zum \n\nSchadensersatz verpflichtet, weil er das Mietverhältnis unter Angabe von unzu-\n\ntreffenden Gründen gekündigt habe, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein \n\nVermieter, der schuldhaft eine Kündigung ausspricht, die wegen fehlenden \n\nKündigungsgrundes unwirksam ist, dem Mieter nach den hier noch anzuwen-\n\ndenden gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen der positiven Vertrags-\n\nverletzung - das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. Novem-\n\nber 2001 findet auf das bereits im Jahr 1999 beendete Mietverhältnis keine An-\n\nwendung (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB) - zum Schadensersatz verpflichtet ist (Se-\n\nnatsurteil BGHZ 89, 296, 302; BGH, Urteil vom 8. Juli 1998 - XII ZR 64/96, NZM \n\n1998, 718, unter 2 a m.w.Nachw.). Dies gilt auch dann, wenn ein vom Vermieter \n\nmit der Kündigung geltend gemachter Eigenbedarf, wie die Kläger vorgetragen \n\nhaben, in Wahrheit nicht besteht (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1982, 54; LG Bo-\n\nchum, NJWE-MietR 1997, 50, jew.m.w.Nachw.; Grapentin in Bub/Treier, Hand-\n\nbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV Rdnr. 27, 102; Münch-\n\nKommBGB/Häublein, 4. Aufl., § 573 Rdnr. 104 f.; Staudinger/Rolfs, BGB \n\n(2003), § 573 Rdnr. 165 ff.). \n\nGemäß den für die Kündigung vom 28. Dezember 1998 maßgeblichen \n\nBestimmungen in § 564 b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. (jetzt § 573 \n\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB) kann der Vermieter ein Mietverhältnis über \n\nWohnraum nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendi-\n\ngung des Mietverhältnisses hat; als ein berechtigtes Interesse ist es insbeson-\n\ndere anzusehen, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, die zu \n\nseinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen be-\n\nnötigt. Hierfür ist es ausreichend, daß der Vermieter vernünftige, nachvollzieh-\n\nbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraums für sich oder eine der \n\nim Gesetz genannten Personen hat (BGHZ 103, 91, 100; vgl. BVerfGE 79, 292, \n\n293 f.; BVerfG, Beschluß vom 23. Dezember 1993 - 1 BvR 853/93, NJW-RR \n\n1994, 333 = WM 1994, 1041, unter III 1). \n\nSolche Gründe hat der Beklagte in seinem Kündigungsschreiben vom \n\n28. Dezember 1998 geltend gemacht. An einem berechtigten Interesse des Be-\n\nklagten zur Kündigung würde es allerdings fehlen, wenn diese Gründe nicht \n\nzutrafen, weil der Beklagte bereits damals nicht beabsichtigte, die Wohnung \n\nselbst zu nutzen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagte \n\nhabe das Mietverhältnis unter Angabe unzutreffender Gründe gekündigt, sind \n\nseine Ausführungen nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht der Auffassung, bereits aus der \n\nDauer der vom Beklagten vorgenommenen Sanierung der Wohnung von circa \n\n2 ½ Jahren sei zu schließen, daß die Kündigung \"verfrüht\" und deswegen unzu-\n\nlässig gewesen sei. \n\nZwar ist richtig, daß ein Eigenbedarf des Vermieters nach § 564 b Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 2 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) nur besteht, wenn \n\nder Vermieter die Wohnung gegenwärtig oder in absehbarer Zeit benötigt. Eine \n\nsogenannte \"Vorratskündigung\", der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer \n\nNutzungswunsch zugrunde liegt, ist unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluß vom \n\n23. August 1990 \n\n- 1 BvR 440/90, NJW 1990, 3259; Beschluß vom \n\n26. September 2001 - 1 BvR 1185/01, WuM 2002, 21, unter II 2 b; Grapentin, \n\naaO, IV Rdnr. 74; Häublein, aaO, Rdnr. 68, jew.m.w.Nachw.). Eine solche Vor-\n\nratskündigung ist nach dem vom Berufungsgericht zugrundegelegten Vorbrin-\n\ngen des Beklagten nicht gegeben. Der Beklagte hat seinen Eigenbedarf auf \n\neinen gegenwärtigen und nicht auf einen Nutzungswunsch für eine ungewisse \n\nZukunft gestützt. \n\nDer Umstand, daß der Beklagte die Wohnung nach dem Auszug der \n\nKläger zunächst saniert hat, um sie nach seinen Vorstellungen herzurichten, \n\nsteht einem Eigenbedarf nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluß vom \n\n26. September 2001, aaO m.w.Nachw.; OLG Frankfurt/Main, NJW 1992, 2300; \n\nGrapentin, aaO, Rdnr. 71). Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Berufungsge-\n\nricht beanstandete Dauer der Sanierung. Die berechtigte Eigenbedarfskündi-\n\ngung wird nicht schon dadurch unzulässig, daß die im Anschluß an die Räu-\n\nmung der Wohnung ausgeführten Renovierungsarbeiten sich über einen länge-\n\nren Zeitraum erstrecken, der die dafür normalerweise erforderliche Dauer über-\n\nschreitet. Dem Vermieter steht es aufgrund seines durch Art. 14 Abs. 1 GG ge-\n\nschützten Eigentumsrechts frei, die Wohnung nach seinen Vorstellungen um-\n\nzugestalten. Ob der Eigentümer die von ihm für notwendig erachteten Arbeiten \n\nbeschleunigt durchführt oder sich die Arbeiten - etwa aufgrund begrenzter fi-\n\nnanzieller Mittel oder wegen der Vornahme von Eigenleistungen - über einen \n\nlängeren Zeitraum erstrecken, berührt die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündi-\n\ngung nicht. \n\nHiervon zu trennen ist die Frage, ob aus der Dauer der Sanierungsarbei-\n\nten - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Umständen - im Rahmen der \n\nrichterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) auf eine von vorneherein fehlende \n\nErnsthaftigkeit der behaupteten Nutzungsabsicht geschlossen werden kann \n\n(vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 26. September 2001, aaO). Darauf hat das \n\nBerufungsgericht jedoch nicht abgestellt. \n\n3. Des weiteren hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, der \n\nBeklagte trage für das Vorliegen seines ursprünglichen Selbstnutzungswillens \n\ndie Darlegungs- und Beweislast. \n\na) Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte \n\nherleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen \n\n(BGHZ 113, 222, 224 f.; Senatsurteil BGHZ 116, 278, 288; Rosenberg/ \n\nSchwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 16. Aufl., § 114 Rdnr. 7 ff.; Stein/Jonas/ \n\nLeipold, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 286 Rdnr. 38 ff.). Dementsprechend ist \n\nanerkannt, daß ein Anspruchsteller, der einen Schadensersatzanspruch aus \n\npositiver Vertragsverletzung geltend macht, die Tatsachen, welche die Pflicht-\n\nverletzung begründen, als Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs dar-\n\nzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen hat (st.Rspr., Senatsurteil vom \n\n20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, NJW-RR 1990, 1422 = WM 1990, 1977, unter \n\nII 2 a m.w.Nachw.; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privat-\n\nrecht, Band 1, 2. Aufl., Anh. § 282 Rdnr. 4 ff., 19 ff., 25). \n\nb) Diese Verteilung der Beweislast gilt entgegen einer in der Rechtspre-\n\nchung und im Schrifttum zum Teil vertretenen Auffassung (LG Bochum, aaO, \n\nm.w.Nachw.; LG Freiburg, WuM 1979, 215; LG Hamburg, NJW-RR 1993, 333; \n\nLG Köln, WuM 1993, 195; Barthelmess, 2. WKSchG, 5. Aufl., § 564 b BGB \n\nRdnr. 243; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 573 Rdnr. 58) auch für den \n\nSchadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung, den der Mieter ge-\n\ngen den früheren Vermieter wegen einer auf vorgeschobene Eigenbedarfs-\n\ngründe gestützten Kündigung geltend macht. Eine sachliche Rechtfertigung \n\ndafür, bei diesem Anspruch von dem allgemeinen Grundsatz der Beweislastver-\n\nteilung abzuweichen, ist nicht gegeben. Der Mieter muß mithin beweisen, daß \n\ndie vom Vermieter zur Begründung des Eigenbedarfs angegebenen Tatsachen \n\nnicht zutreffen, wenn er aus diesem Grund Schadensersatz begehrt. \n\naa) Für eine Umkehr der Beweislast dahingehend, daß der Vermieter im \n\nSchadensersatzprozeß des Mieters den mit der Kündigung behaupteten Eigen-\n\nbedarf zu beweisen hätte, spricht nicht, daß der Vermieter im Räumungsprozeß \n\ngegen den Mieter die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des gel-\n\ntend gemachten Eigenbedarfs trägt (so aber LG Freiburg, aaO). Die unter-\n\nschiedliche Beweislastverteilung ist die Folge der jeweiligen Ansprüche, die im \n\nRäumungsprozeß des Vermieters einerseits und im Schadensersatzprozeß des \n\nMieters andererseits geltend gemacht werden. In Übereinstimmung mit dem \n\nallgemeinen Beweislastgrundsatz muß der Vermieter das Vorliegen des be-\n\nhaupteten Eigenbedarfs und damit seine Kündigungsberechtigung als Voraus-\n\nsetzung für seinen Räumungsanspruch beweisen, während der Mieter für den \n\nvon ihm erhobenen Schadensersatzanspruch als dessen Voraussetzung zu \n\nbeweisen hat, daß der Eigenbedarf vorgeschoben und die Kündigung deshalb \n\nunberechtigt war. \n\nbb) Ferner ist eine Umkehr der Beweislast auch nicht aufgrund des Um-\n\nstands geboten, daß es sich bei dem fehlenden Selbstnutzungswillen des \n\nVermieters um eine innere, negative Tatsache handelt, deren Nachweis dem \n\nMieter im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann (so aber LG Bochum und \n\nBarthelmess, jeweils aaO; wohl auch LG Freiburg, aaO). Die Beweislast für auf \n\ninnere Tatsachen bezogene Voraussetzungen einer Rechtsfolge wird auch im \n\nRahmen anderer materieller Vorschriften des bürgerlichen Rechts der Partei \n\nauferlegt, die daraus eine ihr günstige Rechtsfolge herleitet. Dies gilt etwa für \n\nden Nachweis der Arglist gemäß § 123 BGB (BGH, Urteil vom 13. Mai 1957 \n\n- II ZR 56/56, NJW 1957, 988; Baumgärtel/Laumen, aaO, § 123 Rdnr. 1, 3 \n\nm.w.Nachw.), der subjektiven Voraussetzungen des § 138 BGB (BGHZ 95, 81, \n\n85; Baumgärtel/Laumen, aaO, § 138 Rdnr. 1 m.w.Nachw.), der Kenntnis des \n\nGeschäftsgegners vom Fehlen der Vertretungsmacht nach § 179 Abs. 3 BGB \n\n(Staudinger/Schilken, BGB (2004), § 179 Rdnr. 27 m.w.Nachw.) und der Gläu-\n\nbigerbenachteiligungsabsicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. (BGH, Urteil vom \n\n3. März 1988 - IX ZR 11/87, NJW-RR 1988, 827 = WM 1988, 799, unter III 3 a). \n\nEbenso trägt der Anspruchsteller grundsätzlich auch die Beweislast für negative \n\nTatsachen (vgl. für das Nichtbestehen eines rechtlichen Grundes gemäß § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB: BGHZ 128, 167, 171 m.w.Nachw.; allgemein Baumgärtel, \n\nBeweislastpraxis im Privatrecht, Rdnr. 331 ff., 344 m.w.Nachw.). \n\ncc) Der Mieter wird dadurch, daß ihm der Beweis des fehlenden Selbst-\n\nnutzungswillens des Vermieters auferlegt wird, nicht in unbilliger Weise be-\n\nlastet. Denn der Vermieter darf sich als Anspruchsgegner zur Vermeidung pro-\n\nzessualer Nachteile nicht darauf beschränken, die Behauptung des Mieters, der \n\nVermieter habe im Zeitpunkt der Kündigung die Nutzung der Wohnung nicht \n\nernsthaft beabsichtigt, schlicht zu bestreiten. Nach der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs obliegt dem Prozeßgegner eine sogenannte \n\nsekundäre Behauptungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei \n\naußerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse \n\nvon den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozeßgegner zumutbar \n\nnähere Angaben machen kann (BGHZ 145, 170, 184 f.; Senatsurteil vom \n\n3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404 = WM 1999, 1034, unter \n\nII 2 b aa, jew.m.w.Nachw.). Im Rahmen des Zumutbaren kann vom Prozeß-\n\ngegner insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache \n\nunter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände \n\nverlangt werden (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, \n\n2887 = WM 1999, 2175, unter 2 c m.w.Nachw.). \n\nDies gilt auch im Falle des vom Vermieter mit der Kündigung behaupte-\n\nten, anschließend aber nicht realisierten Eigenbedarfs (so auch LG Frank-\n\nfurt/Main, WuM 1995, 165). Der Mieter hat in die für den Eigenbedarf geltend \n\ngemachten Tatsachen regelmäßig keinen Einblick und kann ohne nähere Dar-\n\nlegung seitens des Vermieters nicht beurteilen, ob dessen Kündigung wegen \n\nEigenbedarfs, die den Mieter zum Auszug veranlaßt hat, berechtigt war. Setzt \n\nder Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des \n\nMieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, daß der Eigenbedarf nur \n\nvorgeschoben gewesen ist (so auch BVerfG, Beschluß vom 26. September \n\n2001, aaO). Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, sub-\n\nstantiiert und plausibel (\"stimmig\", BVerfG, Beschluß vom 30. Mai 1997 - 1 BvR \n\n1797/95, NJW 1997, 2377 = WM 1997, 1293, unter II 1 a zu LG Frankfurt/Main, \n\naaO) darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Ei-\n\ngenbedarf nachträglich entfallen sein soll (ebenso LG Frankfurt/Main, aaO). \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es unter dem \n\nBlickwinkel des Art. 14 GG nicht zu beanstanden, im Falle des nicht verwirklich-\n\nten Eigenbedarfs dem Vermieter die Darlegungslast für die in seinem Kenntnis-\n\nbereich liegenden Umstände, die den Sinneswandel bewirkt haben sollen, auf-\n\nzuerlegen und insoweit strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG, Beschluß \n\nvom 30. Mai 1997, aaO). Erst wenn der Vortrag des Vermieters dem genügt, \n\nobliegt dem Mieter der Beweis für seine Behauptung, daß ein Selbstnutzungs-\n\nwille des Vermieters schon vorher nicht bestanden hatte. \n\ndd) Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, daß der Beklagte sei-\n\nnen ursprünglichen Selbstnutzungswillen und insbesondere die tatsächlichen \n\nGründe, die nach dem Auszug der Kläger dazu geführt haben sollen, daß er \n\nseinen Selbstnutzungswillen aufgegeben habe, substantiiert und plausibel dar-\n\ngelegt hat. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung lediglich mit feh-\n\nlenden Beweisangeboten des Beklagten für das Vorliegen der ursprünglichen \n\nNutzungsabsicht begründet. Die Beweislast dafür liegt jedoch - wie dargelegt - \n\nim Rahmen der vorliegenden Schadensersatzklage nicht beim Beklagten. Viel-\n\nmehr ist es nun Sache der Kläger, ihre Behauptung, der Beklagte habe bereits \n\nvor ihrem Auszug nicht beabsichtigt, in die von ihnen gemietete Erdgeschoß-\n\nwohnung einzuziehen, zu beweisen. Die Kläger haben für ihr Vorbringen auch \n\nBeweis angetreten. \n\n4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus \n\nanderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Entgegen der in der Revisionsinstanz \n\nvertretenen Auffassung der Kläger ist ihr Vorbringen nicht bereits deshalb als \n\nerwiesen anzusehen, weil dafür der Beweis des ersten Anscheins spräche. \n\nEs kann offenbleiben, ob unter bestimmten tatsächlichen Voraussetzun-\n\ngen ein Anscheinsbeweis zugunsten des Mieters dafür sprechen kann, daß der \n\nvom Vermieter mit der Kündigung behauptete Eigenbedarf nicht bestand, wenn \n\ndieser später nicht verwirklicht wird (dazu LG Berlin, GE 1996, 1487; AG \n\nGießen, WuM 1991, 271; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, \n\naaO, § 564 b BGB Rdnr. 6 m.w.Nachw.; MünchKommBGB/Häublein, aaO, \n\nRdnr. 111; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 573 Rdnr. 84; Staudin-\n\nger/Rolfs, aaO, § 573 Rdnr. 176 m.w.Nachw.; zweifelnd OLG Celle, WuM 1984, \n\n5, 6; a.A. LG Frankfurt/Main, aaO). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzun-\n\ngen für einen Beweis des ersten Anscheins jedenfalls nicht erfüllt. \n\nDie Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch \n\ndas Revisionsgericht (BGHZ 100, 31, 33; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 \n\n- XI ZR 210/03, NJW 2004, 3623 = WM 2004, 2309, zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ 160, 308 bestimmt, unter II 2 b aa). Bedenken bestehen bereits, ob ein \n\nAnscheinsbeweis im Bereich individueller Willensentschlüsse überhaupt in Be-\n\ntracht kommt (BGHZ 104, 256, 259 ff.; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 286 \n\nRdnr. 30 m.w.Nachw.; vgl. aber auch BGHZ 123, 311, 315 ff.). Die Grundsätze \n\nüber den Beweis des ersten Anscheins sind jedenfalls nur bei typischen Ge-\n\nschehensabläufen anwendbar, das heißt in Fällen, in denen ein Sachverhalt \n\nfeststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursa-\n\nche oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines be-\n\nstimmten Erfolges hinweist (st.Rspr.; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004, aaO, \n\nm.w.Nachw.). Ein solcher typischer Geschehensablauf liegt hier nicht vor. Nach \n\nder Lebenserfahrung kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, daß \n\nein Vermieter, der - wie der Beklagte - nach einer Kündigung wegen Eigenbe-\n\ndarfs in seiner Wohnung über einen Zeitraum von circa 2 ½ Jahren hinweg Sa-\n\nnierungsarbeiten vornimmt und die Wohnung erst dann neu vermietet, diese \n\nanderweitige Nutzung typischerweise bereits vor dem Auszug des Mieters be-\n\nabsichtigt hatte. Allein der große zeitliche Abstand zwischen der Räumung der \n\nWohnung und deren erneuter Vermietung läßt es nicht, wie es der Anscheins-\n\nbeweis voraussetzt, als hinreichend naheliegend erscheinen, daß sich der Be-\n\nklagte zur Neuvermietung der Wohnung bereits vor dem Auszug der Kläger \n\nentschlossen hatte. Ein Vermieter, der von vorneherein eine anderweitige Ver-\n\nmietung beabsichtigt, wird im allgemeinen die notwendigen Sanierungsarbeiten \n\neher zügig durchführen, um einen unnötigen Leerstand der Wohnung zu ver-\n\nmeiden. \n\nIII. \n\nAuf die Revision des Beklagten ist das Berufungsurteil aufzuheben, und \n\ndie Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen, da es weiterer Feststellungen dazu bedarf, ob der vom \n\nBeklagten mit der Kündigung geltend gemachte Eigenbedarf vorgeschoben war \n\n(§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_368-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-18/viii-zr-368-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_368-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_368-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-18/viii-zr-368-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_368-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:55.910547+00:00"}}