{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_367-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-07-14","aktenzeichen":"VIII ZR 367/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 535 Im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers findet der vom Leasinggeber intern kalkulierte Restwert des Leasingfahrzeugs bei der konkreten Berechnung des Kündigungsschadens des Leasinggebers als Rechnungsposten für den hypothetischen Fahrzeugwert bei Vertragsende auch dann keine Berücksichti- gung, wenn der Leasinggeber für den Fall der ordnungsgemäßen Beendigung des Leasingvertrages in Höhe des Restwertes eine Rückkaufvereinbarung mit dem Fahr- zeughändler getroffen hat, von dem er das Leasingfahrzeug erworben hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 367/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. Juli 2004 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 535 \n\nIm Falle der außerordentlichen Kündigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit \n\nKilometerabrechnung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers findet der vom \n\nLeasinggeber intern kalkulierte Restwert des Leasingfahrzeugs bei der konkreten \n\nBerechnung des Kündigungsschadens des Leasinggebers als Rechnungsposten für \n\nden hypothetischen Fahrzeugwert bei Vertragsende auch dann keine Berücksichti-\n\ngung, wenn der Leasinggeber für den Fall der ordnungsgemäßen Beendigung des \n\nLeasingvertrages in Höhe des Restwertes eine Rückkaufvereinbarung mit dem Fahr-\n\nzeughändler getroffen hat, von dem er das Leasingfahrzeug erworben hat. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03 - LG Landshut \nAG Landshut \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nBall, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Landshut vom 14. November 2003 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin überließ dem Beklagten aufgrund eines von diesem am \n\n9. Juni 1999 beantragten Leasingvertrages einen Personenkraftwagen F. \n\n zur gewerblichen Verwendung für die Dauer von 54 Monaten mit einer \n\nGesamtfahrleistung von 67.500 Kilometern bei Abrechnung von Mehr- oder \n\nMinderkilometern. Neben einer Sonderzahlung zu Vertragsbeginn hatte der Be-\n\nklagte monatliche Leasingraten von 302,19 DM einschließlich Mehrwertsteuer \n\nzu leisten. In dem von der Klägerin gestellten Vertragsformular heißt es unter \n\nanderem: \n\n\"Ergänzung zum Kilometervertrag: \n\n… \n\nBei vorzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt die Abrechnung gem. \nAbschnitt XIII der Leasingbedingungen, wobei von dem vom Lea-\nsinggeber bei Vertragsschluß kalkulierten Restwert ausgegangen \nwird.\" \n\nAbschnitt XIII Nr. 1 der dem Vertrag beigefügten \"Leasing-Bedingungen\" \n\nder Klägerin lautet: \n\n\"Bei Kündigung oder vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages \nwird wie folgt abgerechnet: Der LG ermittelt den Ablösewert. Die-\nser ist die Summe der abgezinsten restlichen Netto-Leasingraten \nohne Entgelte für Dienstleistungen und des abgezinsten Netto-\nRestwertes. Der Wert des Fahrzeuges \n(Netto-Händler-\neinkaufspreis) wird auf Kosten des LN durch Schätzung eines vom \nLG beauftragten unabhängigen Sachverständigen bzw. Sachver-\nständigenunternehmens ermittelt. Der LG versucht, das Fahrzeug \nmindestens zum Schätzpreis zu verkaufen. Der tatsächliche Netto-\nVerkaufserlös wird dem LN auf den Ablösewert gutgebracht. Eine \nverbleibende Differenz ist vom LN innerhalb einer Woche auszu-\ngleichen. Von einem etwaigen Überschuß erhält der LN 75%.\" \n\nDer Händler, von dem die Klägerin das Leasingfahrzeug erwarb, ver-\n\npflichtete sich dieser gegenüber durch Erklärung vom 9. Juni 1999, das Fahr-\n\nzeug nach Ablauf der in dem Leasingvertrag vereinbarten Laufzeit zu einem \n\nPreis von 5.950 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zurückzukaufen. \n\nAb September 2000 zahlte der Beklagte keine Leasingraten mehr. Dar-\n\naufhin kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit Schreiben vom \n\n20. November 2000 fristlos. Nach der Rückgabe des Fahrzeugs durch den Be-\n\nklagten ermittelte der von der Klägerin beauftragte Sachverständige einen Wert \n\nvon 9.482,76 DM ohne und 11.000 DM mit Mehrwertsteuer. Nachdem der Be-\n\nklagte von dem Angebot, das Fahrzeug zum Schätzpreis selbst zu erwerben \n\noder einen Dritten als Käufer zu benennen, keinen Gebrauch gemacht hatte, \n\nveräußerte die Klägerin das Fahrzeug meistbietend zum Preis von 9.051,72 DM \n\nohne und 10.500 DM mit Mehrwertsteuer. \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin den Beklagten auf \n\nZahlung der rückständigen Leasingraten (966,57 DM) und von Schadensersatz \n\nwegen Nichterfüllung des Leasingvertrages (4.937,93 DM), insgesamt auf \n\n5.904,50 DM nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Ihren Schaden hat die \n\nKlägerin in der Weise berechnet, daß sie von der Summe aus den restlichen \n\nLeasingraten (9.378 DM), dem kalkulierten Restwert (5.950 DM) und den Gut-\n\nachterkosten \n\n(125 DM) eine Zinsgutschrift auf Raten und Restwert \n\n(1.463,35 DM) und den Verwertungserlös (9.051,72 DM) abgezogen hat. Die \n\nParteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die Klägerin bei der Be-\n\nrechnung ihres Schadens den kalkulierten Restwert berücksichtigen darf. Dazu \n\nhat sich die Klägerin wegen der Rückkaufverpflichtung des Händlers in gleicher \n\nHöhe für berechtigt gehalten. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte \n\nBerufung eingelegt. Das Landgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß \n\ntrotz der Rückkaufverpflichtung des Fahrzeughändlers Bedenken gegen die \n\nBerücksichtigung des kalkulierten Restwertes bei der Schadensberechnung \n\nbestünden. Daraufhin hat die Klägerin eine neue Berechnung ihrer Forderung \n\nvorgelegt, wonach diese ausgehend von den \n\nrestlichen Leasingraten \n\n(4.540,49 €) abzüglich des ersparten Verwaltungsaufwand es (52,39 €), des \n\nMehrwerts des Fahrzeugs infolge vorzeitiger Rückgabe (1.397,24 €) sowie ei-\n\nner Zinsrückvergütung auf Raten (254,35 €) und Restwert\n\n (325,66 €) zuzüglich \n\ndes Ratenrückstandes bis zur Kündigung (494,20 €) und der Schätzkosten \n\n(63,91 €) insgesamt 3.068,96 € beträgt. Dabei hat die Klägerin den Mehrwert \n\ndes Fahrzeugs infolge vorzeitiger Rückgabe in der Weise berechnet, daß sie \n\nvon dem durch den Sachverständigen ermittelten Grundwert des Fahrzeugs \n\nnebst Sonderzubehör (6.857,45 €) die Händlerspanne (1. 233,24 €), die Mehr-\n\nwertsteuer (775,75 €), den \"voraussichtlichen Wert des Fa hrzeugs bei Ver-\n\ntragsende (intern kalkulierter Restwert netto)\" (3.042,19 € = 5.950 DM) und die \n\nlaut Gutachten erforderlichen Reparaturen (409 €) a bgesetzt hat. Unter teilwei-\n\nser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils hat das Berufungsgericht den Be-\n\nklagten nur zur Zahlung von 572,79 € nebst Zinsen verurte ilt, die Klage im übri-\n\ngen abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen. \n\nZugleich hat es die Revision der Klägerin zugelassen, \"soweit der vom Händler \n\ngarantierte Rückkaufwert nicht als erstattungsfähiger Gewinn angesehen und \n\ndie Klage wegen Unschlüssigkeit in diesem Punkt abgewiesen wurde\". Mit der \n\nRevision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-\n\nteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe gegen den Beklagten aus dem Leasingvertrag ledig-\n\nlich ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Raten in Höhe von 494,20 € \n\nsowie von Schadensersatz in Höhe von 78,59 € nebst Zinsen zu . Der ersatzfä-\n\nhige Schaden der Klägerin setze sich aus den restlichen Leasingraten von \n\n4.540,49 € abzüglich eines Verwaltungsaufwands von 52,39 € und einer Zins-\n\nrückvergütung von 254,35 € zuzüglich der Schätzkosten von 63 ,91 € sowie der \n\nerforderlichen Reparatur- und Wartungskosten von 409 € zu sammen. Von dem \n\nGesamtbetrag von 4.706,66 € sei der Verwertungserlös von 4.628,07 € abzu-\n\nziehen. Einen darüber hinaus gehenden Kündigungsschaden habe die Klägerin \n\nnicht schlüssig dargetan. Sie könne in ihre Schadensberechnung den (abgezin-\n\nsten) kalkulierten Nettorestwert von 3.042,19 € nicht e instellen, auch wenn die-\n\nser Wert durch eine entsprechende Rückkaufverpflichtung des Händlers ihr ge-\n\ngenüber abgesichert sei. Die ausweislich des von der Klägerin eingeholten \n\nSachverständigengutachtens geringfügigen Schäden mit einem Reparaturauf-\n\nwand von insgesamt 306,78 € rechtfertigten nicht die Übe rbürdung des Verwer-\n\ntungsrisikos auf den Leasingnehmer, sondern fänden bei der Berechnung des \n\nKündigungsschadens ausreichend Berücksichtigung. Bei der Schadensberech-\n\nnung sei vielmehr auf den hypothetischen, auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu \n\nerzielenden (abgezinsten) Verkaufserlös bei vorgesehenem Vertragsende und \n\nErreichung des vereinbarten Kilometerlimits abzustellen. Dazu fehle trotz des \n\ngerichtlichen Hinweises der erforderliche Vortrag der Klägerin. Diese habe auch \n\nin ihrer neuen Abrechnung auf den intern kalkulierten Restwert abgestellt. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im we-\n\nsentlichen stand, so daß die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. \n\n1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings die Revision nur be-\n\nschränkt zugelassen, \"soweit der vom Händler garantierte Rückkaufwert nicht \n\nals erstattungsfähiger Gewinn angesehen und die Klage wegen Unschlüssigkeit \n\nin diesem Punkt abgewiesen wurde\". Nach der ständigen Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs ist zwar eine beschränkte Zulassung der Revision nach \n\n§ 543 ZPO möglich. Die Zulassung kann jedoch nicht auf die Klärung einer ein-\n\nzelnen Rechtsfrage begrenzt werden; sie muß sich vielmehr auf einen tatsäch-\n\nlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes be-\n\nziehen, über den in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder \n\nZwischenurteil entschieden werden kann (Senatsurteil vom 5. November 2003 \n\n- VIII ZR 320/02, WM 2004, 853 unter II, m.w.Nachw.). Letzteres ist hier nicht \n\nder Fall. Die vom Berufungsgericht genannte Frage betrifft lediglich ein unselb-\n\nständiges Element bei der Berechnung der Höhe des Kündigungsschadens der \n\nKlägerin. Danach ist die Revision unbeschränkt zulässig (vgl. BGH, Urteil vom \n\n7. Dezember 1989 - VII ZR 70/89, WM 1990, 692 unter I). \n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch der Klägerin gegen den Be-\n\nklagten neben dem unstreitigen Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbar-\n\nten, rückständigen Leasingraten in Höhe von 494,20 € le diglich einen Anspruch \n\nauf Ersatz des Kündigungsschadens (vgl. dazu BGHZ 147, 7, 11) in Höhe von \n\n78,59 €, mithin insgesamt 572,79 € nebst Zinsen zuerkann\n\nt. \n\na) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-\n\nricht bei der Berechnung der Schadenshöhe nicht den von der Klägerin intern \n\nkalkulierten Restwert des Leasingfahrzeugs bei ordnungsgemäßem Ablauf des \n\nLeasingvertrages in Höhe von 5.950 DM = 3.042,19 € be rücksichtigt hat. \n\naa) Zu Recht beruft sich die Revision insoweit nicht auf Abschnitt XIII \n\nNr. 1 der Leasing-Bedingungen der Klägerin. Diese Klausel, die die Abrechnung \n\nbei Kündigung oder vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages regelt, ist \n\nnach dem - hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB noch anwendbaren - § 9 \n\nAbs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) in mehrfacher Hinsicht wegen unange-\n\nmessener Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam. Das gilt zunächst \n\nfür den Ausgangspunkt, wonach der Ablösewert (Satz 2) als die Summe der \n\nabgezinsten restlichen Netto-Leasingraten ohne Entgelte für Dienstleistungen \n\nund des abgezinsten Netto-Restwertes definiert ist (Satz 3). Diese Regelung ist \n\nfür den Leasingnehmer nicht hinreichend durchschaubar, weil der kalkulierte \n\nRestwert weder in der Klausel selbst noch an einer anderen Stelle des Leasing-\n\nvertrages aufgeführt ist und deswegen ein maßgeblicher Faktor für die Berech-\n\nnung des Ablösewertes fehlt (BGHZ 97, 65, 73). Weiter wird die uneinge-\n\nschränkte Regelung, daß nicht einmal der vom Sachverständigen ermittelte \n\nNetto-Händlereinkaufspreis (Sätze 4 und 5), sondern nur der tatsächliche Netto-\n\nVerkaufserlös für das Leasingfahrzeug dem Leasingnehmer auf den Ablösewert \n\ngutgebracht wird (Satz 6), der Verpflichtung des Leasinggebers zur bestmögli-\n\nchen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache (BGHZ 95, 39, 54 und \n\n61; Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 296/89, WM 1990, 2043 unter \n\nII 5) nicht gerecht, zumal für den Leasingnehmer günstigere Verwertungsmög-\n\nlichkeiten ganz unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsurteil vom 22. November \n\n1995 - VIII ZR 57/95, WM 1996, 311 unter II 1 a; Senatsurteil vom 4. Juni 1997 \n\n- VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 1 b). Schließlich wird der Leasing-\n\nnehmer dadurch unangemessen benachteiligt, daß ihm die laufzeitabhängigen \n\nund damit durch die vorzeitige Vertragsbeendigung vom Leasinggeber erspar-\n\nten Aufwendungen nicht angerechnet werden (Senatsurteil vom 11. Januar \n\n1995 - VIII ZR 61/94, WM 1995, 438 unter II 1). \n\nAngesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob Abschnitt XIII Nr. 1 der \n\nLeasing-Bedingungen der Klägerin bereits wegen der darin enthaltenen Umstel-\n\nlung von der Kilometerabrechnung bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung \n\nauf die Restwertabrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung als überra-\n\nschende Klausel gemäß § 3 AGBG (jetzt § 305c Abs. 1 BGB) kein Vertragsbe-\n\nstandteil geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85, \n\nWM 1987, 38 unter II 2 b) oder ob die Regelung wegen des Hinweises in dem \n\nVertragsformular selbst ausnahmsweise nicht überraschend ist (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 11. Januar 1995 aaO). \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision kann der von der Klägerin intern \n\nkalkulierte Restwert auch bei der von dieser vorgenommenen konkreten Scha-\n\ndensberechnung nicht berücksichtigt werden. Das folgt daraus, daß es sich bei \n\ndem Vertrag der Parteien um einen Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilome-\n\nterabrechnung handelt, bei dem eine Restwertabrechnung typischerweise ge-\n\nrade nicht stattfindet. \n\nBei dem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung wird für \n\ndie gesamte Vertragsdauer, gegebenenfalls aufgeteilt nach einzelnen Zeitab-\n\nschnitten (Monat, Jahr), eine bestimmte Kilometerleistung des überlassenen \n\nFahrzeugs vereinbart. Als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung schul-\n\ndet der Leasingnehmer dem Leasinggeber neben einer etwaigen Sonderzah-\n\nlung zu Vertragsbeginn nur die vereinbarten Leasingraten und einen Ausgleich \n\nin Geld für gefahrene Mehrkilometer sowie für einen Minderwert des Leasing-\n\nfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand (hier Abschnitt XIV \n\nNrn. 2 bis 4 der Leasing-Bedingungen der Klägerin). Dagegen ist der Leasing-\n\nnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Vertragsablauf nicht zum Ausgleich \n\ndes vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwertes verpflichtet. Der Leasing-\n\ngeber trägt mithin das Risiko, daß er bei der Veräußerung des Fahrzeugs die \n\nvolle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals ein-\n\nschließlich des kalkulierten Gewinns erzielt (vgl. Senatsurteil vom 11. März \n\n1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 unter II 1 a; Senatsurteil vom 1. März \n\n2000 - VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 unter II 2 a, jew. m.w.Nachw.). \n\nDiese vertragliche Risikoverteilung muß auch bei der Berechnung des \n\nSchadens beibehalten werden, den der Leasingnehmer nach einer von ihm \n\nveranlaßten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages durch den \n\nLeasinggeber diesem zu ersetzen hat. Das folgt aus dem allgemeinen Grund-\n\nsatz des Schadensersatzrechts, daß bei einem Schadensersatzanspruch we-\n\ngen Nichterfüllung eines Vertrages der Berechtigte so zu stellen ist, wie er bei \n\nordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber auch nicht bes-\n\nser (BGHZ 151, 188, 192 f. m.w.Nachw.). Ausgangspunkt für die Berechnung \n\ndes Kündigungsschadens des Leasinggebers sind danach - wie auch bei ande-\n\nren Leasingverträgen - zunächst die restlichen Leasingraten, die ohne die au-\n\nßerordentliche Kündigung bis zum vereinbarten Ablauf des Leasingvertrages \n\nnoch zu zahlen gewesen wären, abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen \n\nVertragsbeendigung (Senatsurteil vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 65/83, WM 1984, \n\n1217 unter III 2 a; Senatsurteil vom 8. März 1995 - VIII ZR 313/93, WM 1995, \n\n935 unter B II 3 a; Senatsurteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, WM \n\n1996, 311 unter II 1 b, jew. m.w.Nachw.). Davon sind die vom Leasinggeber \n\nersparten laufzeitabhängigen Kosten abzuziehen (Senatsurteil vom 11. Januar \n\n1995 aaO unter II 1; Senatsurteil vom 22. November 1995 aaO unter II 2 a bb, \n\njeweils m.w.Nachw.). Ein weiterer Vorteil, den sich der Leasinggeber anrechnen \n\nlassen muß, ergibt sich daraus, daß das Leasingfahrzeug bei vorzeitiger Rück-\n\ngabe regelmäßig einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten \n\nVertragsende (vgl. Senatsurteil vom 8. März 1995 aaO; Senatsurteil vom \n\n22. November 1995 aaO unter II 2 a cc, jew. m.w.Nachw.). Dieser Vorteil kann \n\nin der Weise berechnet werden, daß - gegebenenfalls durch Sachverständigen-\n\ngutachten - die Differenz zwischen dem realen Wert des Fahrzeugs bei vorzei-\n\ntiger Rückgabe und dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs bei vertragsge-\n\nmäßer Rückgabe ermittelt wird (OLG Celle, NJW-RR 1994, 743, 744, gebilligt \n\ndurch Senatsurteil vom 11. Januar 1995 aaO unter II 2; zu einer anderen Be-\n\nrechnungsweise im Fall eines ordentlich gekündigten kündbaren Kraftfahrzeug-\n\nLeasingvertrages mit Kilometerabrechnung vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober \n\n1986 - VIII ZR 319/85, WM 1987, 38 unter II 2). Bei dieser Berechnungsweise \n\nist darüber hinaus der Zinsvorteil abzuziehen, der dem Leasinggeber durch die \n\nvorzeitige Möglichkeit zur Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht (OLG Cel-\n\nle und Senatsurteil vom 11. Januar 1995 aaO). \n\nDem kalkulierten Restwert kommt in diesem Zusammenhang ebenso \n\nwenig wie dem Verwertungserlös eine Bedeutung zu, weil das Verwertungsrisi-\n\nko und die Verwertungschance allein beim Leasinggeber liegen (Wolf/ \n\nEckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, \n\n9. Aufl., Rdnr. 2019 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 904; \n\nZahn/Bahmann, Kfz-Leasingvertrag, Rdnr. 354). Entgegen der Ansicht der Re-\n\nvision, die sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (vom 2. Juni \n\n1992 - 6 U 17/92, nicht veröffentlicht; zustimmend Nägele/Bauer, DB 1995 \n\nSonderbeilage Leasing S.20, 23) stützt, ergibt sich nach der zutreffenden An-\n\nsicht des Berufungsgerichts (ebenso OLG Celle, OLG Report 1996, 181, 182; \n\nKG, KG Report 1997, 181, 182) aus der Rückkaufverpflichtung des Kraftfahr-\n\nzeughändlers gegenüber der Klägerin nichts anderes. Der Leasinggeber kann \n\nzwar nach der vom Leasingnehmer schuldhaft veranlaßten außerordentlichen \n\nKündigung des Leasingvertrages wie jeder andere Schadensersatzberechtigte \n\ngemäß § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemä-\n\nßer Durchführung des Vertrages gestanden hätte. Richtig ist auch, daß die Klä-\n\ngerin nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit wegen der Rückkaufver-\n\npflichtung des Kraftfahrzeughändlers von diesem einen Kaufpreis für das Lea-\n\nsingfahrzeug in Höhe des intern kalkulierten Restwerts hätte verlangen können. \n\nNach dem oben erwähnten Grundsatz darf der Berechtigte bei einem Scha-\n\ndensersatzanspruch wegen Nichterfüllung jedoch nicht besser gestellt werden, \n\nals er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte. In diesem \n\nFall hätte die Klägerin von dem Beklagten indessen - abgesehen von einem \n\netwaigen Minderwertausgleich - lediglich die Rückgabe des Leasingfahrzeugs \n\nbeanspruchen können. Dementsprechend kann sie im Fall der vorzeitigen Ver-\n\ntragsbeendigung in ihre Abrechnung als Rechnungsposten nur den Geldbetrag \n\neinstellen, der dem hypothetischen Fahrzeugwert im Zeitpunkt der ordnungs-\n\ngemäßen Vertragsbeendigung entspricht. Auch eventuell vorhandene Fahr-\n\nzeugschäden rechtfertigen (entgegen der Ansicht des OLG Braunschweig, Ur-\n\nteil vom 23. Juli 1998 - 2 U 65/98, BB 1998, 2081 (nur Leitsatz) mit zustimmen-\n\nder Anmerkung Struppek aaO, im übrigen nicht veröffentlicht) keine andere Be-\n\nurteilung. Sie finden bereits bei der Ermittlung des realen Fahrzeugwerts im \n\nZeitpunkt der vorzeitigen Rückgabe wertmindernd Berücksichtigung (Senatsur-\n\nteil vom 11. Januar 1995 aaO unter II 3 b; Groß, DAR 1996, 438, 445). \n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht den erforderlichen Vortrag zum \n\nhypothetischen Fahrzeugwert bei dem vorgesehenen Vertragsende vermißt. \n\nOhne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, \n\ndaß die Klägerin den hypothetischen Fahrzeugwert in ihrer neuen Schadensbe-\n\nrechnung nach dem gerichtlichen Hinweis unter Beweisantritt dargelegt habe. In \n\nihrem Schriftsatz vom 30. September 2003 hat die Klägerin den voraussichtli-\n\nchen Wert des Fahrzeugs bei Vertragsende mit dem ausdrücklichen Zusatz \n\n\"intern kalkulierter Restwert\" in dessen bereits vorher angeführten Höhe ange-\n\ngeben. Danach ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den \n\nhypothetischen Fahrzeugwert bei ordnungsgemäßem Vertragsablauf nicht \n\nschlüssig dargelegt, nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision \n\nist es keineswegs selbstverständlich, daß der intern kalkulierte Restwert dem \n\ntatsächlichen Fahrzeugwert bei Ablauf des Leasingvertrages entspricht. Dar-\n\nüber hinaus hat die Klägerin, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend \n\nmacht, insoweit auch keinen Beweis angetreten. Der mehrfach angebotene \n\nSachverständigenbeweis erstreckt sich darauf nicht. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_367-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-14/viii-zr-367-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_367-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_367-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-14/viii-zr-367-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_367-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:47:21.171912+00:00"}}