{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_349-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-06-30","aktenzeichen":"VIII ZR 349/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 29 Abs. 2 a) Haben die Parteien in einem Kaufvertrag über GmbH-Geschäftsanteile vereinbart, daß der für einen bestimmten Stichtag festzustellende Gewinn der Gesellschaft dem Verkäufer zustehen soll, so ist es den Gesellschaftern im Regelfall verwehrt, gemäß § 29 Abs. 2 GmbHG eine anderweitige Gewinnverwendung zu beschlie- ßen. b) Vereiteln die Gesellschafter durch einen Beschluß über eine anderweitige Ge- winnverwendung den Gewinnauszahlungsanspruch des Anteilsverkäufers, so sind sie diesem gegenüber unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 349/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. Juni 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nGmbHG § 29 Abs. 2 \n\na) Haben die Parteien in einem Kaufvertrag über GmbH-Geschäftsanteile vereinbart, \ndaß der für einen bestimmten Stichtag festzustellende Gewinn der Gesellschaft \ndem Verkäufer zustehen soll, so ist es den Gesellschaftern im Regelfall verwehrt, \ngemäß § 29 Abs. 2 GmbHG eine anderweitige Gewinnverwendung zu beschlie-\nßen. \n\nb) Vereiteln die Gesellschafter durch einen Beschluß über eine anderweitige Ge-\nwinnverwendung den Gewinnauszahlungsanspruch des Anteilsverkäufers, so sind \nsie diesem gegenüber unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung \nzum Schadensersatz verpflichtet. \n\nBGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 349/03 - OLG Rostock \n\n LG Stralsund \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Rostock vom 10. November 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über einen Gewinnauszahlungsanspruch aus einem \n\nVertrag über den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen. \n\nDie Klägerinnen waren Gesellschafterinnen der im Jahre 1993 gegründe-\n\nten G. GmbH (künftig: GmbH). Mit notarieller Urkunde \n\nvom 27. Dezember 1996 boten sie den Beklagten den Abschluß eines Ge-\n\nschäftsanteilkaufvertrages über die von ihnen gehaltenen Anteile an der GmbH \n\nan; an dieses Angebot hielten sie sich bis zum 31. Dezember 1996 gebunden. \n\nIn den §§ 3 und 4 des vorgesehenen Kaufvertrages waren die Übertragung der \n\neinzelnen Geschäftsanteile sowie die Höhe und Fälligkeit des Kaufpreises ge-\n\nregelt. § 5 enthielt neben weiteren Bestimmungen für die Durchführung des \n\nVertrages folgende Klausel: \n\n\"2. Jeder Erwerber ist ab 1. Januar 1997 mit dem erworbenen Ge-\nschäftsanteil am Gewinn und Verlust beteiligt.\" \n\nMit notarieller Erklärung vom 30. Dezember 1996 nahmen die Beklagten \n\ndas Angebot der Klägerinnen ohne Änderungen oder Einschränkungen an. \n\nNach dem Jahresabschluß 1996 betrug der Gewinn der GmbH in diesem \n\nJahr 129.892,21 DM. In der Gesellschafterversammlung vom 14. November \n\n1997 stellten die Beklagten den Gewinn in dieser Höhe fest und beschlossen \n\nzugleich, ihn zur Bildung einer Rücklage in Höhe von 136.000 DM zu verwen-\n\nden. \n\nDie Klägerinnen sind der Auffassung, nach der Bestimmung des § 5 \n\nNr. 2 des Kaufvertrages stehe der Gewinn des Jahres 1996 ihnen und der wei-\n\nteren, am Rechtsstreit nicht beteiligten Anteilsveräußerin H. zu gleichen \n\nTeilen zu. Diesen Anspruch hätten die Beklagten schuldhaft vereitelt, indem sie \n\nden Gewinn nicht ausgeschüttet, sondern für eine Rücklage verwendet hätten; \n\nsie seien daher ihnen - den Klägerinnen - zum Schadensersatz wegen positiver \n\nVertragsverletzung verpflichtet. Dem halten die Beklagten entgegen, § 5 Nr. 2 \n\ndes Kaufvertrages erlaube nicht den vom gesetzlichen Leitbild der Neufassung \n\ndes § 29 GmbHG abweichenden Umkehrschluß, daß den Klägerinnen ein An-\n\nspruch auf Vollausschüttung des vor dem 1. Januar 1997 erzielten Gewinns \n\nzustehe. Die Bildung einer Rücklage sei betriebswirtschaftlich und kaufmän-\n\nnisch zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft notwendig ge-\n\nwesen. \n\nDas Landgericht hat den Gewinnauszahlungsanspruch der Klägerinnen \n\ndem Grunde nach als gerechtfertigt angesehen, den festgestellten Gewinn je-\n\ndoch um eine Körperschaftssteuer von 30 % sowie die Geschäftsführertantieme \n\nvon 10 % gekürzt und von den verbleibenden 81.832,08 DM jeweils ein Viertel, \n\nmithin 20.458,02 DM (10.460,02 €) den Klägerinnen a ls Schadensersatz zuge-\n\nsprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlan-\n\ndesgericht zurückgewiesen und zugleich die Revision zur grundsätzlichen Klä-\n\nrung der Frage zugelassen, ob die Beklagten mit ihrer Zustimmung zu der nach \n\n§ 29 GmbHG zulässigen Gewinnthesaurierung gegen ihre Pflichten aus dem \n\nGeschäftsanteilskaufvertrag verstoßen haben. \n\nMit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung \n\nder Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält - ebenso wie bereits das Landgericht - einen \n\nSchadensersatzanspruch der Klägerinnen wegen positiver Verletzung des Ge-\n\nschäftsanteilskaufvertrages vom 27./30. Dezember 1996 für gegeben. Zur Be-\n\ngründung hat es im wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Regelung in § 5 Nr. 2 des Kaufvertrages sei im Umkehrschluß dahin \n\nauszulegen, daß der Gewinn aus dem Geschäftsjahr 1996 noch den Altgesell-\n\nschaftern zustehen solle. Eine solche Vereinbarung sei rechtlich möglich und \n\nzulässig. Zwar sei das Gewinnbezugsrecht an den Geschäftsanteil gebunden, \n\nder hiervon zu trennende Anspruch der Gesellschafter auf Ausschüttung ihres \n\njährlichen Gewinnanteils könne jedoch auch schon vor seiner Entstehung \n\n- durch die Feststellung des Jahresabschlusses und Fassung des Gewinnver-\n\nwendungsbeschlusses - abgetreten werden. Behalte sich der Veräußerer eines \n\nGeschäftsanteils das Gewinnbezugsrecht vor, so liege in der entsprechenden \n\nvertraglichen Vereinbarung die Rückabtretung des Gewinnanspruchs durch den \n\nAnteilserwerber. Dem stehe auch nicht die gesetzliche Abkehr von dem frühe-\n\nren Prinzip der Vollausschüttung durch die hier anwendbare Neufassung des \n\n§ 29 GmbHG entgegen. Allerdings weise die Klausel in § 5 Nr. 2 des Kaufver-\n\ntrages insofern eine Lücke auf, als sie eine ausdrückliche Regelung nur für die \n\nZeit ab dem 1. Januar 1997, nicht jedoch für den Zeitraum davor enthalte. Die-\n\nse Lücke sei aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung im Sinne eines \n\nUmkehrschlusses zu schließen. Entgegen der Auffassung der Beklagten lasse \n\nsich auch nicht feststellen, daß der Gewinn aus 1996 bereits bei der Bemes-\n\nsung des Kaufpreises für die Geschäftsanteile berücksichtigt worden sei. Die \n\nvertragliche Verpflichtung der Beklagten, für die Auskehrung des Gewinns an \n\ndie Klägerinnen Sorge zu tragen, entfalle schließlich auch nicht deshalb, weil \n\ndie beschlossene Rücklage nach § 29 Abs. 2 GmbHG zulässig sei, zumal der \n\njetzt geltend gemachte Investitionsbedarf der Gesellschaft den Beklagten be-\n\nreits bei Abschluß des Anteilskaufvertrages bekannt gewesen sei oder jeden-\n\nfalls hätte bekannt sein müssen. Da die Beklagten schuldhaft gegen ihre Ver-\n\npflichtung zur Auszahlung des Gewinns 1996 verstoßen hätten, seien sie den \n\nKlägerinnen unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum \n\nErsatz des Schadens verpflichtet, der sich - wie bereits vom Landgericht be-\n\nrechnet - auf jeweils 20.458,02 DM (10.460,02 €) bel aufe. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, \n\ndaß der Anspruch eines Gesellschafters auf Auszahlung des Gewinns (§ 29 \n\nAbs. 1 GmbHG) erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Ge-\n\nsellschafterversammlung und mit der Beschlußfassung über die Verwendung \n\ndes ausgewiesenen Gewinns entsteht (BGHZ 139, 299, 302). Als künftiger An-\n\nspruch kann er jedoch im Voraus abgetreten werden (RGZ 98, 318, 320). Be-\n\nhält sich der Veräußerer eines Geschäftsanteils in dem Anteilskaufvertrag die \n\nAuszahlung des für ein bestimmtes Geschäftsjahr zu erwartenden Gewinns an \n\nihn selbst vor, so liegt in der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung die \n\nrechtlich mögliche Rückabtretung des - von dem an den Geschäftsanteil ge-\n\nbundenen Gewinnstammrecht zu unterscheidenden - Anspruchs auf Auszah-\n\nlung des Gewinns (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 29 Rdnr. \n\n48, 49). \n\n2. Die vom Landgericht vorgenommene und vom Oberlandesgericht \n\nausdrücklich gebilligte Auslegung der Klausel in § 5 Nr. 2 des Kaufvertrages, \n\nwonach sie nicht nur die Gewinn- und Verlustbeteiligung der Beklagten ab \n\n1. Januar 1997, sondern im Umkehrschluß zugleich auch die Beteiligung der \n\nKlägerinnen für den Zeitraum vor diesem Stichtag regelt, ist aus Rechtsgründen \n\nnicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich insoweit, wie die \n\nKlägerinnen meinen, um die allgemeinen Grundsätzen folgende Auslegung ei-\n\nner konkludenten Regelung oder aber - nach Auffassung des Oberlandesge-\n\nrichts - um die Schließung einer Regelungslücke im Wege der ergänzenden \n\nVertragsauslegung handelt. Auch wenn man letzteres annimmt, ist das vom \n\nTatrichter für richtig gehaltene Verständnis dieser Bestimmung mindestens na-\n\nhe liegend. Denn es ist nicht von der Hand zu weisen, daß die Parteien, wenn \n\nsie insoweit eine ausdrückliche Regelung getroffen hätten, diese nach Treu und \n\nGlauben in dem vom Berufungsgericht dargelegten Sinne formuliert hätten. \n\nNach dem erkennbaren Zweck des Vertragsangebotes und des Vertrages \n\nselbst kam es den Parteien darauf an, - dem gesetzlichen Leitbild der §§ 101 \n\nNr. 2 2. HS, 99 Abs. 2 BGB entsprechend - den Übergang der Geschäftsanteile \n\neinschließlich der Nutzen und Lasten zum 1. Januar 1997 als maßgebenden \n\nStichtag herbeizuführen. Dementsprechend hatten sich die Klägerinnen bis zum \n\n31. Dezember 1996 an ihr Vertragsangebot gebunden, und die erste Hälfte des \n\nKaufpreises sollte spätestens am 31. Dezember 1996 bezahlt werden. Im übri-\n\ngen ist es weithin üblich, zur Schaffung möglichst klarer und einfacher Abgren-\n\nzungen die Wirkungen eines Anteilskaufvertrages an den Beginn eines neuen \n\nGeschäftsjahres zu knüpfen, das in der Regel - so auch hier (§ 3 Satz 2 des \n\nGesellschaftsvertrages) - mit dem Kalenderjahr identisch ist. Die Ansicht der \n\nBeklagten, mit der Bestimmung des § 5 Nr. 2 des Kaufvertrages hätten die \n\nBeteiligten lediglich den Tag des Anteilsübergangs unabhängig vom Datum des \n\nVertragsabschlusses festlegen wollen, erscheint vor diesem Hintergrund kon-\n\nstruiert und ist überdies auch mit dem Wortlaut der Klausel nicht zu vereinba-\n\nren. \n\nOhne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe \n\nmit rechtsfehlerhafter Begründung eine relevante Bedeutung der Gewinnerwar-\n\ntung für 1996 bei der Kaufpreisbemessung verneint. Die Revision meint, der \n\nUmstand, daß die Klägerinnen ihren Gewinnauszahlungsanspruch erst im Fe-\n\nbruar 1999 geltend gemacht haben, deute darauf hin, daß sie zunächst selbst \n\ndavon ausgegangen seien, der zu erwartende Gewinn sei bereits bei der Fest-\n\nsetzung des Kaufpreises erhöhend berücksichtigt worden und stehe ihnen des-\n\nhalb nicht mehr zu. Die Ursache für diese Verzögerung hat das Berufungsge-\n\nricht nicht geklärt und brauchte es mangels entsprechenden Tatsachenvortrags \n\nder Beklagten auch nicht zu klären. Hierbei können vielfältige Gründe eine Rolle \n\ngespielt haben. Es stellt daher keinen Rechtsfehler dar, wenn das Berufungsge-\n\nricht im Zusammenhang mit seiner (ergänzenden) Auslegung der Bestimmung \n\nin § 5 Nr. 2 des Kaufvertrages nicht eigens die von der Revision erwähnte mög-\n\nliche Indizwirkung der späten Geltendmachung des Gewinnanspruchs gewür-\n\ndigt hat. \n\n3. An die in § 5 Nr. 2 des Kaufvertrages getroffene Ergebnisabgren-\n\nzungsvereinbarung waren die Beklagten gebunden. Zwar trifft es zu, daß § 29 \n\nGmbHG in der hier maßgebenden Fassung des Bilanzrichtliniengesetzes vom \n\n19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355) mit der Abkehr von dem früheren Vollaus-\n\nschüttungsprinzip den Anspruch der Gesellschafter auf Auszahlung des Bilanz-\n\ngewinns eingeschränkt und die Bildung von Reserven erleichtert hat (vgl. dazu \n\ninsgesamt Baumbach/Hueck/Fastrich aaO, § 29 Rdnrn. 1 ff.). Diesem Ziel dient \n\ninsbesondere die Vorschrift des § 29 Abs. 2 GmbHG, die es den Gesellschaf-\n\ntern erlaubt, den Gewinn ganz oder teilweise in Gewinnrücklagen einzustellen \n\noder als Gewinn vorzutragen. Das bedeutet jedoch entgegen den Ausführungen \n\nder Revision keineswegs, daß die neuen Gesellschafter sich auf Grund dieses \n\nihnen nunmehr vom Gesetz eingeräumten Spielraums hinsichtlich der Gewinn-\n\nverwendung nach Belieben über eine vertragliche Gewinnverteilungsabrede \n\nhinwegsetzen können. Kollidieren wie hier eine derartige Vereinbarung und das \n\nin § 29 Abs. 2 GmbHG den Gesellschaftern zugebilligte Ermessen, so hat \n\ngrundsätzlich die vertragliche Regelung Vorrang gegenüber der Kann-\n\nBestimmung des Gesetzes und beschränkt mithin jedenfalls im Verhältnis zum \n\nAltgesellschafter den Entscheidungsspielraum des Anteilserwerbers. \n\nOb unter besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes zu gel-\n\nten hat und deshalb der Gewinnauszahlungsanspruch des früheren Gesell-\n\nschafters hinter die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft zurücktreten \n\nmuß, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Beklagten solche Umstände \n\nnicht dargetan haben. Zu Recht hat das Berufungsgericht insbesondere darauf \n\nhingewiesen, daß der von den Beklagten geltend gemachte Investitionsbedarf \n\nder Gesellschaft keinen derartigen Grund darstellt. Immerhin war der Beklagte \n\nzu 1) seit der Errichtung der GmbH deren Geschäftsführer. Zumindest er war \n\ndaher über den Zustand des Anlagevermögens der Gesellschaft, bei dem es \n\nsich nach dem Vorbringen der Beklagten um weitgehend verbrauchte Wirt-\n\nschaftsgüter gehandelt hat, genau informiert; daß er die beiden Miterwerber, die \n\nBeklagten zu 2) und 3), hierüber im Unklaren gelassen hat, ist kaum vorstellbar. \n\nWas den Ausfall einer Forderung der GmbH gegen ihre Schwestergesellschaft \n\n- die B. GmbH, deren Gesellschafter die Ehemänner der \n\nKlägerinnen waren - in Höhe von rund 55.000 DM betrifft, würde dieser Um-\n\nstand ohnehin nur zum Teil die vertragswidrige Gewinnverwendung erklären; im \n\nübrigen hatte sich hierdurch lediglich das unternehmerische Risiko verwirklicht, \n\ndas die Beklagten den Klägerinnen allenfalls dann entgegenhalten könnten, \n\nwenn diese bei Abschluß des Anteilskaufvertrages Zweifel an der Werthaltigkeit \n\nder betreffenden Forderung gehabt und ihre Bedenken den Beklagten als An-\n\nteilskäufern pflichtwidrig verschwiegen hätten. Dafür ist indessen nichts festge-\n\nstellt. \n\nDa das Berufungsgericht auch im übrigen die Voraussetzungen eines \n\nSchadensersatzanspruches wegen positiver Vertragsverletzung rechtsfehlerfrei \n\nbejaht hat, erweist sich die Revision als unbegründet; sie ist daher zurückzu-\n\nweisen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_349-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-30/viii-zr-349-03","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":9}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_349-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_349-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-30/viii-zr-349-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_349-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:39:33.422456+00:00"}}