{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_345-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-07-14","aktenzeichen":"VIII ZR 345/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 345/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. Juli 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 4. August 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie S. GmbH \n\n(nachstehend: S. ), über deren Vermögen der Kläger zum Insolvenzverwalter \n\nbestellt worden ist, und die ursprüngliche Beklagte, die V. \n\nAG (V. ), die im Jahr 2002 auf die jetzige Beklagte verschmolzen worden ist \n\n(nachstehend einheitlich: die Beklagte), schlossen am 16. September 1996 ei-\n\nnen langjährigen \"Elektrizitätsliefervertrag betreffend S. \n\nam Standort S. \", der mit Nachtrag vom 19. Dezember \n\n1997/5. Januar 1998 geändert und ergänzt wurde. Danach liefert die S. und \n\nbezieht die Beklagte die \"gesamte elektrische Arbeit, die im Wege der Kraft-\n\nWärme-Kopplung bei der Bereitstellung von Prozeßdampf und Heizwärme er-\n\nzeugt wird, abzüglich des von S. benötigten Eigenbedarfes an elektri-\n\nscher Energie, abzüglich des elektrischen Bedarfes der Sauerstoffanlage der \n\nFirma A. sowie abzüglich des elektrischen Bedarfes der in beigefügter Anla-\n\nge … aufgelisteten Fremdabnehmer\". Am 23./29. Februar 2000 vereinbarten \n\ndie S. und die Beklagte in einer weiteren Ergänzung ihres Vertrages vom \n\n16. September 1996 für das Jahr 2000 unter anderem einen Festpreis von 4,5 \n\nPfennig je Kilowattstunde. \n\nDer von der S. erzeugte Strom wird, soweit er nicht für den erwähnten \n\nEigenbedarf oder für die Versorgung Dritter bestimmt ist, über eine Schaltanla-\n\nge in das Netz der L. AG (nachfolgend: L. ) einge-\n\nspeist. Von dort \n\nführt ein Kabel zum Ausschleifungsbauwerk der \n\ne. AG (jetzt e. AG; nachfolgend: \n\ne. ). Den von der S. erzeugten und an die e. gelieferten Strom rechnet \n\ndie Beklagte aufgrund eines Stromliefervertrages mit der e. ab. \n\nAm 18. Mai 2000 trat das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus \n\nKraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz; KWKG) vom 12. Mai \n\n2000 (BGBl. I 2000 S. 703) in Kraft. Daraufhin verlangte die S. für den von ihr \n\ngelieferten Strom ab dem 1. Juni 2000 die Zahlung der in § 4 Abs. 1 KWKG be-\n\nstimmten Vergütung von 9 Pfennig pro Kilowattstunde. Sie erhielt jedoch ledig-\n\nlich die niedrigere vertraglich vereinbarte Vergütung. \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat die S. die Beklagte für ihre \n\nStromlieferungen in den Monaten Juni bis einschließlich November 2000 auf \n\nZahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der vertraglich vereinbarten Ver-\n\ngütung und der in § 4 Abs. 1 KWKG bestimmten Vergütung in der rechnerisch \n\nunstreitigen Höhe von 2.781.531,34 DM = 1.422.174,30 € nebst Zinsen in An-\n\nspruch genommen. Die Beklagte hat unter anderem der B. \n\n(B. ) AG den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Be-\n\nklagten beigetreten. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die \n\nS. nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG anspruchsberechtigt und die Beklagte \n\nnach § 3 Abs. 1 KWKG verpflichtet ist und ob gegebenenfalls die vertraglich \n\nvereinbarte oder die in § 4 Abs. 1 KWKG bestimmte Vergütung zu zahlen ist. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung der S. hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat sich \n\ndie S. mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision gewandt. Wäh-\n\nrend des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen der S. das Insolvenz-\n\nverfahren eröffnet worden. Der Kläger hat den unterbrochenen Rechtsstreit \n\naufgenommen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie S. gehöre nicht zu den nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz \n\nAnspruchsberechtigten. Vergeblich berufe sie sich auf § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 \n\nKWKG. Zusammengefaßt mit § 2 Abs.1 Satz 1 KWKG regele das Gesetz inso-\n\nweit \"die Abnahme und Vergütung von Strom aus KWK-Anlagen …, der auf der \n\nGrundlage von Lieferverträgen, die vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen \n\nwurden, von einem Energieversorgungsunternehmen bezogen wird\". Auf diesen \n\nvon einem Energieversorgungsunternehmen bezogenen Strom beziehe sich die \n\nim Gesetz festgelegte Pflicht zur Stromabnahme und zur festgesetzten Vergü-\n\ntung des abzunehmenden Stroms. Das sei sprachlich ganz eindeutig. Es sei \n\nalso im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG nicht das Strom aus KWK-\n\nAnlagen beziehende Energieversorgungsunternehmen abnahme- und vergü-\n\ntungspflichtig. Andernfalls müsse es auch widersinniger Weise so sein, daß \n\ndurch den Strombezug die Verpflichtung zur Abnahme des bezogenen Stroms \n\nentstehe. Das Energieversorgungsunternehmen komme vielmehr nur als Be-\n\nrechtigter einer Abnahmeverpflichtung und als Vergütungsberechtigter in Be-\n\ntracht. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich nichts anderes. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den von dem Klä-\n\nger für die Lieferung von Strom in den Monaten Juni bis November 2000 gel-\n\ntend gemachten Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der \n\nvertraglich vereinbarten Vergütung und der in § 4 Abs. 1 KWKG bestimmten \n\nVergütung in Höhe von 1.422.174,30 € nebst Zinsen verne int hat. Nach den \n\nbisher getroffenen Feststellungen und dem für das Revisionsverfahren maß-\n\ngeblichen Vortrag des Klägers kann dieser von der Beklagten für den von der \n\nS. gelieferten Strom gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG in Verbindung \n\nmit dem Vertrag vom 16. September 1996 die Mindestvergütung nach § 4 \n\nAbs. 1 KWKG verlangen. \n\n1. Der vorgenannte Anspruch \n\nist noch nach dem Kraft-Wärme-\n\nKopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 (aaO) zu beurteilen. Dieses Gesetz ist \n\nzwar inzwischen außer Kraft getreten. Das ist jedoch nach § 13 Abs. 1 Satz 2 \n\ndes Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-\n\nWärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 (BGBl. I \n\n2002 S. 1092; im folgenden: KWKG 2002) erst am 1. April 2002 und damit nach \n\ndem hier in Rede stehenden Zeitraum geschehen. \n\n2. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KWKG sind Netzbetreiber verpflich-\n\ntet, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) nach § 2 Abs. 1 an ihr \n\nNetz anzuschließen, den Strom aus Anlagen nach § 2 abzunehmen und den \n\neingespeisten Strom nach § 4 zu vergüten. Diese Verpflichtung wird durch § 3 \n\nAbs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG dahin eingeschränkt, daß bereits bestehende \n\nvertragliche Abnahmeverpflichtungen auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 3 \n\nKWKG unberührt bleiben. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG gilt das Kraft-\n\nWärme-Kopplungsgesetz auch für Strom aus KWK-Anlagen auf der Basis von \n\nSteinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der auf der Grundlage von Lie-\n\nferverträgen, die vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen wurden, von einem \n\nEnergieversorgungsunternehmen bezogen wird. Das trifft hier zu. \n\na) Der Strom, den die Beklagte von der S. in den Monaten Juni bis No-\n\nvember 2000 aufgrund des am 16. September 1996 und damit vor dem \n\n1. Januar 2000 geschlossenen Stromliefervertrages bezogen hat, stammt aus \n\neiner der genannten KWK-Anlagen. \n\nb) Die Beklagte ist auch ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne \n\ndes § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG. Das sind nach der auch für das Kraft-\n\nWärme-Kopplungsgesetz als Teil des Energiewirtschaftsrechts einschlägigen \n\nBegriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 EnWG (in der seinerzeit geltenden Fassung \n\ndes Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April \n\n1998, BGBl. I 1998 S. 730; jetzt gemäß Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur \n\nÄnderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom \n\n20. Mai 2003, BGBl. I 2003 S. 686, wortgleich § 2 Abs. 4) alle Unternehmen \n\nund Betriebe, die andere mit Energie versorgen oder ein Netz für die allgemeine \n\nVersorgung betreiben. Anders als in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG \n\nund des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWKG ist nicht erforderlich, daß sie die allge-\n\nmeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen und als Energieversor-\n\nger bereits am 31. Dezember 1999 tätig waren (Senatsurteil vom 11. Februar \n\n2004 - VIII ZR 236/02, ZNER 2004, 178, unter II 2 c; Senatsurteil vom 10. März \n\n2004 - VIII ZR 213/02, ZNER 2004, 182, unter B I 2 a bb; jeweils mit zust. Anm. \n\nRiedel, ZNER 2004, 185). Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen \n\nin dem genannten Sinne. Sie betreibt ein überregionales Übertragungsnetz. \n\nAuch ein solches Netz, durch das regionale Elektrizitätsversorgungsunterneh-\n\nmen mit Strom beliefert werden, dient der allgemeinen Versorgung (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 165/01, WM 2004, 742 unter II 2 a). \n\nZugleich versorgt die Beklagte andere mit Strom. \n\nc) Nach dem Zweck des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes muß eine wei-\n\ntere Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes erfüllt sein. Dieser Zweck \n\nist gemäß § 1 KWKG der befristete Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung in der \n\nallgemeinen Versorgung im Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz. \n\nDanach ist auch im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG erforderlich, daß der \n\nStrom für die allgemeine Versorgung bestimmt ist (Senatsurteil vom 11. Februar \n\n2004 aaO; Senatsurteil vom 10. März 2004 aaO, unter B I 2 a cc). Diese Vor-\n\naussetzung ist hier entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung zu bejahen. \n\nDie S. hat in den Vorinstanzen unter Vorlage von Netzplänen im ein-\n\nzelnen dargelegt, daß der von der Beklagten bezogene Strom aus ihrem Kraft-\n\nwerk über das Netz der L. in das der allgemeinen Versorgung dienende \n\nNetz der e. gelange, mit der die Beklagte den Strom ihrerseits aufgrund ei-\n\nnes Stromliefervertrages abrechne. In Übereinstimmung damit hat die Beklagte \n\nvorgetragen, der von der S. erzeugte Strom werde über eine Schaltanlage \n\nder L. in deren Netz eingespeist, wo er einen Teil der vertraglichen Lie-\n\nferungen der Beklagten an die e. ausmache. Dementsprechend heißt es in \n\ndem unstreitigen Teil des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils, daß der \n\nvon der S. erzeugte Strom über eine Schaltanlage der L. in deren \n\nNetz eingespeist wird, daß von dort ein Kabel zum Ausschleifungsbauwerk der \n\ne. führt und daß die Beklagte den von der S. erzeugten und an die e. \n\ngelieferten Strom aufgrund eines Stromliefervertrages mit der e. abrechnet. \n\nHierauf wird im Tatbestand des Berufungsurteils verwiesen. \n\nVon diesem Sachverhalt, dessen Berichtigung nicht beantragt worden ist, \n\nist gemäß § 559 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz auszugehen. Vergeblich \n\nrügt die Revisionserwiderung insoweit, das Berufungsgericht habe die Beklagte \n\nunter Verstoß gegen § 139 ZPO nicht darauf hingewiesen, daß die Verwendung \n\ndes von der S. gelieferten Stroms für die Beurteilung des Rechtsstreits erheb-\n\nlich sei; gegebenenfalls hätte die Beklagte vorgetragen, daß der von ihr bezo-\n\ngene Strom nicht in das der allgemeinen Versorgung dienende Netz der e. \n\ngelangt, sondern in dem Industrienetz der L. verblieben sei. Zu dem \n\nvermißten Hinweis bestand keine Veranlassung. Das Berufungsgericht mußte \n\nnicht damit rechnen, daß die Beklagte falsche Behauptungen über die Verwen-\n\ndung des von der S. gelieferten Stroms aufstellt, weil sie diese für unerheb-\n\nlich hält. Nach § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tat-\n\nsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Das gilt \n\nunabhängig davon, ob sie die genannten Umstände für erheblich halten oder \n\nnicht. Davon abgesehen wäre der neue Vortrag der Beklagten auch unschlüs-\n\nsig, da er nicht erkennen läßt, wie die Beklagte den von der S. gelieferten und \n\nvon ihr, der Beklagten, zumindest teilweise bezahlten Strom bezogen hat, wenn \n\ner nicht in das Netz der e. gelangt, sondern im Netz der L. verblieben \n\nist. \n\nd) Für eine noch weitergehende Einschränkung des Anwendungsbe-\n\nreichs des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG besteht keine Veranlassung. Vergeb-\n\nlich verweist die Revisionserwiderung insoweit auf die Begründung des Gesetz-\n\nentwurfs für das spätere Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002, \n\ndas das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 abgelöst hat (vgl. \n\noben unter II 1). Darin heißt es zwar, der dort vorgesehene Anspruch auf eine \n\nZusatzvergütung sei betreiberneutral ausgestaltet; auch KWK-Anlagen, die \n\nnicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben würden, die die allgemei-\n\nne Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellten, fielen in den Anwen-\n\ndungsbereich der Neuregelung, soweit sie Strom in die Netze für die allgemeine \n\nVersorgung einspeisten (BT-Drucks. 14/7024 S. 9). Aus dieser nicht unmittelbar \n\nauf das hier in Rede stehende Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 12. Mai \n\n2000 bezogenen Bemerkung läßt sich jedoch entgegen der Ansicht der Revisi-\n\nonserwiderung nicht sicher schließen, § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG erfasse \n\ngemäß der eigenen Interpretation des Gesetzgebers - wie § 2 Abs. 1 Satz 1 \n\nKWKG - nur Strom aus KWK-Anlagen, die von Energieversorgungsunterneh-\n\nmen betrieben werden, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern \n\nsicherstellen. Träfe dies zu, verbliebe im übrigen neben § 2 Abs. 1 Satz 1 \n\nKWKG für § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG kein eigenständiger Anwendungsbe-\n\nreich; die Regelung wäre überflüssig. Davon kann indessen nicht ausgegangen \n\nwerden, zumal § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG im Laufe des Gesetzgebungsver-\n\nfahrens mit dem erklärten Ziel geändert worden ist (vgl. Senatsurteil vom \n\n11. Februar 2004 aaO, unter II 2 c; Senatsurteil vom 10. März 2004 aaO, unter \n\nB I 2 a bb), den Anwendungsbereich des Gesetzes auszudehnen (vgl. den Be-\n\nricht des Abgeordneten Jung in BT-Drucks. 14/3007 S. 4 unter IV). \n\n3. Ist auf den gelieferten Strom gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG \n\ndas Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz anzuwenden, steht die nach § 3 Abs. 1 \n\nSatz 1, § 4 KWKG geschuldete Vergütung entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts nicht dem Energieversorgungsunternehmen zu, das den Strom \n\nbezogen hat. Wie der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, \n\nist anspruchsberechtigt vielmehr der Betreiber der KWK-Anlage, aus der der \n\nStrom kommt. Das ist in den genannten Vorschriften zwar nicht ausdrücklich \n\ngeregelt. Dafür sprechen jedoch der nach § 1 KWKG bezweckte Schutz der \n\nKraft-Wärme-Kopplung vor sinkenden Strompreisen im liberalisierten Strom-\n\nmarkt, der nur zu verwirklichen ist, wenn der Vergütungsanspruch dem Anla-\n\ngenbetreiber zugute kommt, sowie die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 \n\nHalbs. 2 und § 4 Abs. 2 KWKG, die sinnlos wären, wenn das Energieversor-\n\ngungsunternehmen anspruchsberechtigt wäre (Senatsurteil vom 11. Februar \n\n2004 aaO, unter II 3; Senatsurteil vom 10. März 2004 aaO, unter B I 2 b und B \n\nII). Danach steht hier die nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 KWKG geschuldete Ver-\n\ngütung dem Kläger zu, da die S. Betreiberin der KWK-Anlage ist, aus der der \n\nvon der Beklagten bezogene Strom stammt. \n\n4. Der Vergütungsanspruch richtet sich gegen die Beklagte. Nach § 3 \n\nAbs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG bleiben bereits bestehende vertragliche Abnah-\n\nmeverpflichtungen auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 3 unberührt. Danach ist \n\ndie Beklagte auch weiterhin gemäß dem Stromliefervertrag vom 16. September \n\n1996 zur Stromabnahme verpflichtet. Demgemäß muß sie den bezogenen \n\nStrom auch vergüten. Dies beruht, wie der Senat bereits entschieden hat, dar-\n\nauf, daß die Vergütungspflicht mit der Abnahmepflicht insofern in einem un-\n\ntrennbaren Zusammenhang steht, als die Vergütung die synallagmatische Ge-\n\ngenleistung für den gelieferten Strom ist. Dagegen hat es der Senat als ausge-\n\nschlossen angesehen, daß der Netzbetreiber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 \n\nKWKG zur Vergütung desjenigen Stroms verpflichtet ist, den das - mit ihm nicht \n\nnotwendigerweise identische - Energieversorgungsunternehmen aufgrund sei-\n\nner nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG unberührten vertraglichen Abnah-\n\nmeverpflichtung von dem Anlagenbetreiber bezieht \n\n(Senatsurteil vom \n\n11. Februar 2004 aaO, unter II 4; Senatsurteil vom 10. März 2004 aaO, unter B \n\nI 2 b). \n\nAus dem Umstand, daß der von der Beklagten bezogene Strom zunächst \n\nin das Netz der L. und aus diesem sodann in das der allgemeinen Ver-\n\nsorgung dienende Netz der e. eingespeist wird und jedenfalls zu einem die-\n\nser beiden Netze vom Standort der KWK-Anlage der S. aus die kürzeste Ent-\n\nfernung besteht, ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung wie \n\nzuvor schon des Landgerichts nichts anderes. Zwar trifft die Verpflichtung aus \n\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KWKG, den Strom aus KWK-Anlagen abzunehmen \n\nund zu vergüten, nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KWKG den Netzbetreiber, zu dessen \n\nNetz die kürzeste Entfernung besteht. Dies gilt jedoch nicht in dem hier gege-\n\nbenen Fall des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG. Danach bleiben bereits be-\n\nstehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen unberührt. Deswegen fehlt es in \n\ndiesem Fall an der in § 3 Abs. 1 Satz 2 KWKG vorausgesetzten Abnahmepflicht \n\ndes Netzbetreibers. Trifft den Netzbetreiber aber keine Pflicht zur Abnahme des \n\nStroms, kann er, wie vorstehend erwähnt, auch nicht zu dessen Vergütung ver-\n\npflichtet sein. Damit ist auch allen weiteren Überlegungen der Revisionserwide-\n\nrung, die auf einer Abnahme- und Vergütungspflicht der L. oder der \n\ne. beruhen, die Grundlage entzogen. \n\nAuch der von der Revisionserwiderung weiter angeführte Umstand, daß \n\nnach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 KWKG nur der Netzbetreiber Anspruch auf \n\nBelastungsausgleich hat, rechtfertigt es nicht, im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 3 \n\nNr. 2 KWKG den Betreiber des nächstgelegenen Netzes und nicht das den \n\nStrom beziehende Energieversorgungsunternehmen als vergütungspflichtig \n\nanzusehen. Richtig ist zwar, daß kein Grund ersichtlich ist, dem betreffenden \n\nEnergieversorgungsunternehmen anders als dem Netzbetreiber, der nach § 3 \n\nAbs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KWKG zur Abnahme und Vergütung von Strom ver-\n\npflichtet ist, den Belastungsausgleich zu versagen. Dies kann jedoch nicht dazu \n\nführen, die Vergütungspflicht entgegen den oben genannten Gründen dem \n\nNetzbetreiber aufzuerlegen. Vielmehr ist § 5 Abs. 1 KWKG gegebenenfalls im \n\nHinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungs-\n\nkonform dahin auszulegen, daß auch dem Energieversorgungsunternehmen, \n\ndas im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG für den von ihm bezogenen \n\nStrom die Vergütung nach § 4 KWKG zu zahlen hat, der Anspruch auf Bela-\n\nstungsausgleich zusteht. \n\n5. In Bezug auf die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Vergütung \n\nist gemäß dem Senatsurteil vom 11. Februar 2004 (aaO, unter II 5 a) nach \n\nWortlaut, Systematik und Zweck des Gesetzes von der in § 4 Abs. 1 KWKG \n\nbestimmten Mindestvergütung auszugehen. Wie der Senat weiter entschieden \n\nhat (aaO, unter II 5 b), gilt die Mindestvergütung allerdings nicht unbeschränkt, \n\nweil ihre Einführung in die bestehenden Lieferverträge wegen besonderer Um-\n\nstände im Einzelfall zu einer erheblichen Störung des Vertragsgefüges führen \n\nkann, die gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 \n\nBGB) eine Herabsetzung erforderlich macht. Die Revisionserwiderung beruft \n\nsich darauf, daß hier derartige Umstände vorlägen. Dies entzieht sich schon \n\ndeswegen einer Beurteilung in der Revisionsinstanz, weil es hierzu sowohl an \n\ntatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts als auch an Vortrag der \n\nBeklagten in den Vorinstanzen fehlt, wozu allerdings bislang auch keine Veran-\n\nlassung bestand. \n\nIII. \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der \n\nRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden \n\nAusführungen (unter II 5) - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Par-\n\nteien - noch tatsächlicher Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil \n\naufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_345-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-14/viii-zr-345-03","cited_norms":[{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":19},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":10},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_345-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_345-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-14/viii-zr-345-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_345-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:44:43.341388+00:00"}}