{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_344-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"VIII ZR 344/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. November 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 278 Satz 1, 276 Abs. 1 Satz 2 Cd a.F. Zur Bedeutung von DIN-Normen für die Bestimmung von Sorgfaltspflichten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 344/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVerkündet am: \n3. November 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 278 Satz 1, 276 Abs. 1 Satz 2 Cd a.F. \n\nZur Bedeutung von DIN-Normen für die Bestimmung von Sorgfaltspflichten. \n\nBGH, Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 344/03 - OLG Rostock \n\n LG Stralsund \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die \n\nRichter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Rostock vom 20. Oktober 2003 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, eine städtische Wohnungsbaugesellschaft, ist Eigentümerin \n\nder Mietwohnhäuser J. -Straße 16 und 18-20 in B. . Sie \n\nbezieht von der Beklagten, die die Stadtwerke in B. betreibt, aufgrund eines \n\nWärmelieferungsvertrags Fernwärme für diese Häuser. Die Beklagte unterhält \n\nzu diesem Zweck in beiden Häusern Anschlußstationen, die sie im Jahre 1994 \n\nmit Wärmetauschern zur Warmwasserbereitung ausrüstete. Sie beauftragte den \n\nStreithelfer, einen Ingenieur, mit den Planungsarbeiten; eine Fachfirma instal-\n\nlierte die Anlage. Die Platten der Wärmetauscher sind mit Kupfer verlötet. In der \n\nProduktbeschreibung des Herstellers war angegeben, die Geräte seien für \n\nsämtliche marktüblichen Rohrleitungssysteme verwendbar. Im Jahre 1996 ließ \n\ndie Klägerin im Haus J. -Straße 18-20 die Kellerverteilungs-\n\nleitungen austauschen. \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung des Rechnungs-\n\nbetrages in Höhe von 13.744,36 DM (7.027,38 €) nebst Zinsen. Das Landge-\n\nricht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stattge-\n\ngeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch \n\nwegen positiver Forderungsverletzung des Wärmelieferungsvertrags. Das \n\nLandgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Einbau der kupferverlöte-\n\nten Wärmetauscher in den Anschlußstationen der Beklagten im Mietwohnhaus \n\nder Klägerin J. -Straße 18-20 ursächlich für die Rostschäden \n\nin den verzinkten Stahlrohrleitungen sei. Der Sachverständige habe hinsichtlich \n\nder aus dem Haus J. -Straße 16 entnommenen Rohrproben \n\nfestgestellt, daß die Zerstörung der Rohrleitungen durch Loch- und Muldenfraß \n\nhauptursächlich auf die Abgabe von Kupferionen aus den in Fließrichtung des \n\nWassers vor den feuerverzinkten Leitungen angeordneten Plattenwärmetau-\n\nschern zurückzuführen sei. Nicht zu beanstanden sei die Folgerung des Land-\n\ngerichts, die Feststellungen des Sachverständigen seien auf die - nicht mehr \n\nvorhandenen - Leitungen im Haus Nr. 18-20 zu übertragen, da die Typenidenti-\n\ntät und das gleiche Alter der Rohrleitungs- sowie der Warmwasseranlagen bei-\n\nder Häuser unstreitig seien. Insoweit entfalte der Tatbestand des erstinstanzli-\n\nchen Urteils gemäß § 314 ZPO Beweiskraft. Das Bestreiten seitens der Beklag-\n\nten in der Berufungsinstanz stelle neuen Sachvortrag dar, der nicht gemäß \n\n§ 531 ZPO zuzulassen sei. \n\nDurch den Einbau der Wärmetauscher habe die Beklagte ihre Pflichten \n\naus dem Wärmelieferungsvertrag verletzt, da sie gegen die DIN 50930 Teil 3, \n\nZiff. 6.4.2 verstoßen habe. Der dort angegebene Schwellenwert der Kupferio-\n\nnenkonzentration sei um ein Vielfaches überschritten gewesen. Die Beklagte \n\nmüsse sich das Verschulden des Streithelfers als Fachplaner und der ausfüh-\n\nrenden Baubetriebe gemäß §§ 282, 278 BGB a.F. zurechnen lassen. Diese hät-\n\nten fahrlässig gehandelt. Die Kupferhaltigkeit der Wärmetauscher sei nach den \n\nAusführungen des Sachverständigen spätestens bei deren Einbau erkennbar \n\ngewesen. Daher sei eine Gefährdung der stahlverzinkten Rohrleitungen durch \n\nKorrosion voraussehbar gewesen. Zwar möge es erst im Jahre 1998 gesicherte \n\nErkenntnisse über die Menge des Kupfereintrags durch die Plattenwärmetau-\n\nscher gegeben haben. Jedoch hätte die Beklagte von einem Einbau absehen \n\nbeziehungsweise weitere Informationen einholen müssen, sobald die Gefahr \n\nbestanden habe, daß der Kupfereintrag den in der DIN-Vorschrift angegebenen \n\nSchwellenwert überschreite. \n\nII. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so daß die Revision der \n\nBeklagten zurückzuweisen ist. \n\n1. Vergeblich beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe \n\nrechtsfehlerhaft angenommen, daß der von der Beklagten im Jahre 1994 im \n\nHaus J. -Straße 18-20 installierte kupferhaltige Wärmetau-\n\nscher Korrosionsschäden in den Kellerverteilungsleitungen der Klägerin verur-\n\nsacht hat. \n\na) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Ver-\n\nstoß gegen § 286 ZPO ohne ausreichende Feststellungen unterstellt, daß Kor-\n\nrosionsschäden an den Rohrleitungen im Haus der Klägerin J. \n\n -Straße 18-20 vorgelegen hätten. Entgegen der Auffassung der Revision \n\nist die Klägerin hinsichtlich des Vorliegens der Korrosionsschäden nicht beweis-\n\nfällig geblieben. Die Behauptung der Klägerin war nicht beweisbedürftig. \n\nAusweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils war es in er-\n\nster Instanz unstreitig, daß die Stahlrohrleitungen im Haus Nr. 18-20 Korrosi-\n\nonsschäden aufwiesen. Gemäß § 314 Satz 1 ZPO liefert der Tatbestand für das \n\nmündliche Parteivorbringen Beweis. Das Berufungsgericht durfte die Behaup-\n\ntung der Klägerin daher seinen Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO \n\ngrundsätzlich zugrunde legen. Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht \n\nauf. \n\nb) Ohne Erfolg bleibt auch die auf §§ 138 Abs. 3, 286, 314 ZPO gestützte \n\nRüge der Revision, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin \n\nrechtsfehlerhaft als unstreitig angesehen, die Rohrleitungs- sowie die Warm-\n\nwasseranlagen in den Häusern J. -Straße 16 und 18-20 seien \n\ngleich alt und typenidentisch. Die Revision ist der Auffassung, der Tatbestand \n\ndes erstinstanzlichen Urteils entfalte allenfalls für die Feststellung Beweiskraft, \n\ndie Rohrleitungs- und Warmwasseranlagen seien im Zeitpunkt der erstinstanzli-\n\nchen Entscheidung - und nicht bereits im Zeitpunkt des Ausbaus der Leitungen \n\nim Haus Nr. 18-20 im Jahre 1996 - gleich alt und typenidentisch gewesen; dies \n\nfolge aus dem Umstand, daß die entsprechende Feststellung im erstinstanzli-\n\nchen Tatbestand im Präsens wiedergegeben sei. \n\nDem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat die Formulie-\n\nrung im erstinstanzlichen Urteilstatbestand zutreffend aufgefaßt. Das Landge-\n\nricht hat erkennbar das Alter und die Typenidentität der Rohrleitungen vor dem \n\nZeitpunkt ihres Austauschs im Haus Nr. 18-20 im Jahre 1996 gemeint. Dies \n\nergibt sich jedenfalls aus dem Urteilszusammenhang. Das Landgericht hat in \n\nden Entscheidungsgründen unter anderem aus dem Alter und der Typenidenti-\n\ntät der Rohrleitungssysteme in den Nachbarhäusern Nr. 16 und 18-20 darauf \n\ngeschlossen, daß die Leitungsschäden im Haus Nr. 18-20 auf dieselbe Ursache \n\nzurückzuführen sind wie die vom Sachverständigen begutachteten Korrosions-\n\nschäden an den Leitungen des Hauses Nr. 16. Daraus folgt, daß das Landge-\n\nricht bei seiner Beweiswürdigung vom gleichen Alter und der Typenidentität der \n\njeweiligen Rohrleitungen nach dem Einbau der Wärmetauschergeräte, aber vor \n\ndem Austausch der Leitungen ausgegangen ist, wie es im Tatbestand des Ur-\n\nteils zum Ausdruck kommt. \n\n2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte \n\neine auf dem Wärmelieferungsvertrag beruhende Pflicht verletzt hat (a), und \n\ndaß dieser Pflichtverstoß von ihr zu vertreten ist (b). \n\na) Die Beklagte war bei der Installation der Wärmetauschergeräte in den \n\nHäusern der Klägerin verpflichtet, sich so zu verhalten, daß das Eigentum ihres \n\nVertragspartners keinen Schaden nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 \n\n- III ZR 169/81, NJW 1983, 2813 = WM 1983, 795 unter I 2 a). Das Berufungs-\n\ngericht sieht einen Pflichtverstoß der Beklagten zu Recht darin, daß sie beim \n\nEinbau der kupferhaltigen Wärmetauscher vor den verzinkten Stahlrohrleitun-\n\ngen der Klägerin Regelungen der DIN 50930 Teil 3 in Verbindung mit der DIN \n\n1988 Teil 7 nicht beachtet hat. Die DIN 1988 Teil 7 hat technische Regeln für \n\nTrinkwasser-Installationen zur Vermeidung von Korrosionsschäden und Stein-\n\nbildung zum Gegenstand. Ziff.3.3.2 (\"Kupferinduzierter Lochfraß, Fließregel\") \n\nhat folgenden Inhalt: \n\n\"Bauteile und Apparate mit wasserberührten Flächen aus Kupfer-\nwerkstoffen dürfen in Fließrichtung nicht vor solchen aus verzink-\nten Eisenwerkstoffen in die Trinkwasseranlage eingeordnet wer-\nden (siehe DIN 50930 Teil 3). Ausgenommen sind verzinnte und \nvernickelte Bauteile aus Kupferwerkstoffen. Die nach DIN 1988 \nTeil 2 und 4 notwendigen Armaturen aus Kupferwerkstoffen in \nVerbindung mit nachgeschalteten Bauteilen aus verzinkten Eisen-\nwerkstoffen sind erfahrungsgemäß nicht schädlich. Erst bei einer \nHäufung von Bauteilen aus Kupferwerkstoffen ist ein erhöhtes Ri-\nsiko für kupferinduzierten Lochfraß anzunehmen (siehe DIN 50930 \nTeil 3).\" \n\nDie DIN 50930 Teil 3 (Stand: Februar 1993) hat nach ihrer Ziff. 1 den \n\nZweck, dem Anwender eine Beurteilung der Korrosionswahrscheinlichkeit feu-\n\nerverzinkter Werkstoffe bei Korrosionsbelastung im Inneren von Rohrleitungen \n\ndurch Wasser zu ermöglichen. Ziff. 6.4.2 (\"Kupfer-Zink-Mischinstallation\") lau-\n\ntet: \n\n\"Kupfer und Kupferlegierungen können Kupfer-Ionen an das Was-\nser abgeben, die schon in geringen Konzentrationen die Korrosi-\nonswahrscheinlichkeit für Lochkorrosion feuerverzinkter Eisen-\nwerkstoffe sehr stark erhöhen. Die Korrosionswahrscheinlichkeit \nfür Lochkorrosion ist groß, wenn die Konzentration der Kupfer-\nIonen c (Cu2+) > 1 mmol m-3 ist. \n\nAus diesem Grunde müssen nach DIN 1988 Teil 7 die Installati-\nonskomponenten so angeordnet sein, daß Bauteile aus Kupfer \nund Kupferlegierungen nicht in der Fließrichtung des Wassers vor \nBauteilen aus feuerverzinkten Eisenwerkstoffen eingebaut sind.\" \n\nDurch den Einbau der Wärmetauschergeräte entstand, wie das Beru-\n\nfungsgericht unangegriffen \n\nfestgestellt hat, eine solche Kupfer-Zink-\n\nMischinstallation in Fließrichtung des Wassers. Durch die Ausschwemmung von \n\nKupferionen wurde der in der DIN 50930 Teil 3 genannte Schwellenwert für ei-\n\nne große Korrosionswahrscheinlichkeit um das Dreifache überschritten. Das \n\nBerufungsgericht hat die erstinstanzliche Feststellung gebilligt, daß die Abgabe \n\nvon Kupferionen aus ihren Wärmetauschern in das Leitungsrohrsystem der \n\nKlägerin ursächlich für die dort aufgetretenen Schäden war; Rechtsfehler zeigt \n\ndie Revision, wie unter 1. ausgeführt, nicht auf. \n\nb) Die Beklagte hat diese Pflichtverletzung zu vertreten, da sie sich das \n\nVerschulden der Mitarbeiter des ausführenden Betriebes als Erfüllungsgehilfen \n\nzurechnen lassen muß (§ 278 Satz 1 BGB a.F.). Diese haben, wie das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht angenommen hat, fahrlässig gehandelt. Fahrlässig han-\n\ndelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt (§ 276 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB a.F.). \n\naa) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht \n\nnicht die Sorgfaltsanforderungen überspannt, die an Fachplaner und ausfüh-\n\nrende Betriebe bei der Planung und Installation derartiger Geräte zu stellen \n\nsind. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Gefahr \n\nvon Lochkorrosion an den Leitungen der Klägerin spätestens im Zeitpunkt des \n\nEinbaus der Wärmetauschergeräte erkennbar war. Nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, war spä-\n\ntestens bei der Montage der Wärmetauscher zu ersehen, daß Bauteile mit Kup-\n\nfer verlötet waren. Aufgrund dessen mußten die ausführenden Installateure er-\n\nkennen, daß durch den Einbau der Wärmetauschergeräte in Verbindung mit \n\nden verzinkten Rohrleitungen der Klägerin eine Kupfer-Zink-Mischinstallation \n\nentstand. Des weiteren haben Fachplaner und ausführende Betriebe die Vor-\n\ngaben der DIN 1988 Teil 7 und der DIN 50930 Teil 3 über die Installationsan-\n\nordnung und die Korrosionswahrscheinlichkeit zu beachten; hiergegen erhebt \n\ndie Revision keine Einwendungen. Somit mußten die ausführenden Monteure \n\nunter Berücksichtigung der DIN 50930 Teil 3 erkennen, daß der Einbau von \n\nkupferhaltigen Geräten in Fließrichtung des Wassers vor feuerverzinkten Werk-\n\nstoffen die Gefahr von Lochkorrosion begründete. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision folgt eine andere Beurteilung \n\nnicht daraus, daß es erst im Jahre 1998 gesicherte wissenschaftliche Erkennt-\n\nnisse über die Menge der aus den Plattenwärmetauschern ausgeschwemmten \n\nKupferionen gegeben haben mag, was das Berufungsgericht zugunsten der \n\nBeklagten unterstellt hat. Die Anforderungen an die bei der Installation anzu-\n\nwendende Sorgfalt bestimmten sich nach der im Zeitpunkt des Einbaus erkenn-\n\nbaren Gefahr von Lochkorrosion an den Leitungen der Klägerin. Wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend ausführt, war die Korrosionsgefahr für die bei der Be-\n\nklagten Verantwortlichen nicht ausgeräumt, solange eine Sicherheit, daß der \n\nSchwellenwert der DIN-Vorschrift unterschritten war, nicht bestanden hat. Der \n\nausführende Betrieb hatte sich daher nach den allgemeinen Vorgaben der zum \n\nZeitpunkt des Einbaus der Wärmetauscher maßgeblichen DIN 1988 Teil 7 so-\n\nwie der DIN 50930 Teil 3 zu richten. Gegen diese Vorgaben verstieß die Instal-\n\nlationsanordnung erkennbar, weil die DIN-Normen, wie ausgeführt, eine Kupfer-\n\nZink-Mischinstallation in Fließrichtung des Wassers grundsätzlich untersagen. \n\nDer ausführende Installateur oder die von ihm gegebenenfalls einzuschaltende \n\nsachkundige Person hätte sich daher bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt \n\ndarüber vergewissern müssen, daß die Wärmetauscher keine nach der DIN \n\n50930 Teil 3 bedenkliche Menge von Kupferionen in das Rohrleitungssystem \n\nder Klägerin abgaben. Hierfür hätte eine Rückfrage beim Hersteller der Geräte \n\nnahegelegen. Gegebenenfalls hätte die Beklagte von deren Einbau absehen \n\nmüssen. \n\nbb) Eine solche Rückfrage war nicht entbehrlich, weil der Hersteller der \n\nWärmetauscher in der Produktbeschreibung angegeben hatte, die Geräte seien \n\nfür sämtliche marktüblichen Rohrleitungssysteme verwendbar. Entgegen der \n\nAuffassung der Revision konnte die Beklagte beziehungsweise der von ihr mit \n\nder Ausführung beauftragte Betrieb nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß \n\ndie Gefahr von Lochkorrosion ausgeschlossen sein würde. Die lediglich allge-\n\nmein gehaltene Produktempfehlung des Herstellers war nicht geeignet, die Be-\n\ndenken auszuräumen, die aufgrund der gegen die DIN 1988 Teil 7 und die DIN \n\n50930 Teil 3 verstoßenden Installationsanordnung veranlaßt sein mußten. Un-\n\nter Berücksichtigung dieser DIN-Normen bestand die voraussehbare konkrete \n\nGefahr einer Lochkorrosion, da erkennbar eine - grundsätzlich unzulässige - \n\nKupfer-Zink-Mischinstallation vorlag. Aufgrund dieser konkreten Anhaltspunkte \n\nfür eine Korrosionswahrscheinlichkeit war eine Rückfrage beim Hersteller der \n\nGeräte nicht entbehrlich. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß eine \n\nRückfrage beim Hersteller erfolgt ist, beziehungsweise daß sie zu dem Ergeb-\n\nnis geführt hätte, die Verwendung der Wärmetauscher in Verbindung mit dem \n\nRohrleitungssystem der Klägerin sei unbedenklich; übergangenen Sachvortrag \n\nder Beklagten zeigt die Revision nicht auf. Bei einer unbefriedigenden Antwort \n\nhätte die Beklagte, wie dargelegt, auf einen Einbau der Geräte dieses Herstel-\n\nlers verzichten müssen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_344-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/viii-zr-344-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_344-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_344-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/viii-zr-344-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_344-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:08:22.883225+00:00"}}