{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_341-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"VIII ZR 341/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 341/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n29. September 2004 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-\n\nmäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 20. September 2004 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, \n\nDr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 67 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 22. September 2003 in der Fassung \n\ndes Berichtigungsbeschlusses vom 29. September 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte war Mieterin einer Wohnung in einer größeren Wohnanlage \n\nder Klägerin in B. , in der Zeit vom 1. Juni 1988 bis \n\nzum 28. Februar 1999. Es handelte sich um eine öffentlich geförderte Woh-\n\nnung. Die Nettokaltmiete betrug zuletzt 632,57 DM, die monatlichen Vorschüs-\n\nse für die Betriebskosten beliefen sich auf 131,20 DM. \n\nMit Schreiben vom 28. Oktober 1999 übersandte die Klägerin der Be-\n\nklagten die Heiz- und Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1998. Das An-\n\nschreiben weist auf die Beklagte entfallende Heizkosten und Betriebskosten in \n\nHöhe von insgesamt 4.470,04 DM aus und errechnet unter Berücksichtigung \n\nvon Vorauszahlungen der Beklagten von 1.180,80 DM eine offene Forderung \n\nder Klägerin in Höhe von 3.289,24 DM. Wegen der Abrechnung der Kosten im \n\neinzelnen wird in dem Schreiben auf die nachfolgenden Seiten verwiesen. Das \n\nAnschreiben schließt mit den Worten: \n\n\"Mit freundlichen Grüßen \n\nB. GmbH \n\ngez. B. H. \n\nDieser Brief wurde maschinell erstellt und wird nicht eigenhändig \nunterschrieben.\" \n\nDie beigefügte Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 1998 besteht \n\naus 16 beidseitig beschriebenen Blättern, die fortlaufend die Blattzahl zum Be-\n\ngleitschreiben vom 28. Oktober 1999 sowie das im Anschreiben genannte Zei-\n\nchen der Klägerin angeben. Am Ende jeder Seite befindet sich der Hinweis \"bit-\n\nte wenden\" oder \"bitte weiter auf Blatt ...\". Auf Blatt 2 der Abrechnung werden \n\ndie einzelnen Betriebskosten insgesamt und der auf die Beklagte entfallende \n\nAnteil unter Angabe des Umlageschlüssels aufgelistet. Die sich daran anschlie-\n\nßenden Erläuterungen der Betriebskosten beziehen sich nicht nur auf das Ge-\n\nbäude, in dem sich die Wohnung der Beklagten befand, sondern auch auf be-\n\nnachbarte Grundstücke der Klägerin, die zusammen mit dem Anwesen A. \n\n die Wohnanlage der Klägerin mit insgesamt 169 Wohneinheiten \n\nbilden. Die Abrechnung schließt mit \"B. GmbH gez. B. \n\nH. \". Im Anschluß an die Aufstellung der Betriebskosten folgt die Berech-\n\nnung der Heizkosten einer Firma K. für das Jahr 1998, die zwei Anla-\n\ngen hat und mit einem Betrag von 1.832,62 DM endet. Weiter beigefügt ist eine \n\nÜbersicht zur Betriebskostenabrechnung, die einen Überblick über die gesamte \n\nWohnanlage der Klägerin gibt und Mehr- oder Minderbelastungen im Vergleich \n\nzum vorangegangenen Abrechnungszeitraum aufweist. \n\nEin Schreiben der Klägerin vom 22. November 2000 enthält die Betriebs- \n\nund Heizkostenabrechnung für das Jahr 1999. Die Abrechnung entspricht der \n\nAuflistung für das Jahr 1998 und errechnet eine Nachforderung der Klägerin in \n\nHöhe von 594,44 DM. \n\nMit ihrer Klage verlangt die Klägerin nach teilweiser Klagerücknahme \n\nZahlung der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für die Jahre 1998 und 1999 \n\nsowie der Beklagten zunächst irrtümlich gut geschriebener Nebenkostenvor-\n\nauszahlungen von jeweils 131,20 DM für vier Monate, ferner die von der Be-\n\nklagten nicht gezahlte Nettokaltmiete für die Monate November 1998 bis ein-\n\nschließlich Februar 1999. Von dem Gesamtbetrag bringt sie die von der Beklag-\n\nten geleistete Kaution in Höhe von 1.422,37 DM in Abzug und errechnet daraus \n\neine Gesamtforderung in Höhe von 5.516,31 DM (= 2.820,44 €). \n\nDas Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 5.118,06 DM (2.616,82 €) \n\nstattgegeben und sie im übrigen, soweit in den Nebenkostenabrechnungen für \n\ndie Jahre 1998 und 1999 Versicherungsbeiträge in Höhe von 398,33 DM be-\n\nrechnet waren, abgewiesen. Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklag-\n\nten einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Heizkosten für das Jahr 1998 \n\neinschließlich des darauf entfallenden Umlageausfallwagnisses in Höhe von \n\n1.869,27 DM verneint und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Die Be-\n\nklagte wendet sich mit der vom Landgericht zugelassenen Revision gegen die \n\nVerurteilung zur Zahlung von Nebenkosten für die Jahre 1998 und 1999. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von \n\nInteresse - ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe neben einem Anspruch auf Zahlung der rückständigen \n\nMiete Nachforderungen aus den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 1998 \n\nund 1999 in Höhe von 1.616,08 DM oder 826,29 €. Entg egen der Auffassung \n\nder Beklagten sei die erforderliche Schriftform für die Abrechnungen gewahrt. \n\nDie Begleitschreiben bildeten mit der Abrechnung der Betriebskosten und der \n\nHeizkosten als Anlage eine einheitliche Urkunde, so daß die Unterschrift der \n\nKlägerin auf dem Begleitschreiben und am Ende der Aufstellung der Betriebs-\n\nkosten genüge. Der Einwand der Beklagten, die Unterschrift sei nur maschinell \n\nerfolgt, greife nicht durch, denn die Abrechnungen seien mit Hilfe automatischer \n\nEinrichtungen im Sinne der §§ 20 Abs. 4 Satz 1, 4 Abs. 7 NMV, 10 Abs. 1 \n\nWoBindG gefertigt worden. Ein Computerprogramm habe das Datenmaterial \n\nverarbeitet, das Mitarbeiter der Klägerin zuvor eingegeben hätten. Die elektro-\n\nnische Verarbeitung des Datenmaterials bilde den inhaltlichen Schwerpunkt der \n\nAbrechnungen, die Eingabe der umlagefähigen Gesamtkosten in den Computer \n\nstelle lediglich die notwendige Vorbereitung für diese Rechenvorgänge dar. \n\nWeiterhin habe die Klägerin die Aufteilung der Kostenart \"Grundsteuer\" auf den \n\nWohnbereich und die Tiefgaragen unter Bezugnahme auf die Einheitswerte \n\nrechnerisch nachvollziehbar erläutert. Die pauschalen Einwände der Beklagten \n\ngegen die Umlagefähigkeit der Kostenart \"Traktor\" seien unsubstantiiert. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung stand, so daß die \n\nRevision zurückzuweisen ist. \n\nDie Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von \n\nrestlichen Nebenkosten aus den Jahren 1998 und 1999 in der vom Berufungs-\n\ngericht zuerkannten Höhe von 826,29 €. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß den Nebenko-\n\nstenabrechnungen der Klägerin für die Jahre 1998 und 1999 hinsichtlich der \n\nPositionen Straßenreinigungskosten, Wartungskosten, Traktor, Schnee- und \n\nEisbeseitigungskosten und Grundsteuer der gesetzliche Umlegungsmaßstab \n\nzugrunde liegt. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelt es sich um \n\nöffentlich geförderten Wohnraum im Sinne des § 1 WoBindG; dies wird von der \n\nRevision nicht in Zweifel gezogen. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 der Neubaumieten-\n\nverordnung (NMV) sind, da in den §§ 21 bis 25 NMV nichts anderes bestimmt \n\nist, die Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen umzulegen. Sind \n\nBetriebskosten nicht für Wohnraum entstanden, so müssen sie gemäß § 20 \n\nAbs. 2 Satz 2 1. Halbs. NMV vorweg abgezogen werden. Die Abrechnung der \n\nKlägerin entspricht diesen Grundsätzen. Die Klägerin hat bei den angefallenen \n\nStraßenreinigungskosten vorweg 2 % und bei dem in Rechnung gestellten \n\nStreugut fünf Säcke Streusand für die Ein- und Ausfahrt der Garagen abge-\n\nsetzt. Bei der Grundsteuer und bei den Wartungskosten für den Traktor hat sie \n\nbei der Berechnung des Anteils der Beklagten nur den Kostenanteil zugrunde \n\ngelegt, der Wohnraum betrifft. Daß diese Verteilung tatsächlich unzutreffend \n\nwäre, hat das Landgericht nicht festgestellt und ist auch sonst nicht ersichtlich. \n\nSoweit die Beklagte mit der Revision vorbringt, die Kosten seien nach \n\ndem Verhältnis des umbauten Raumes der Wohnungen gegenüber der Tiefga-\n\nrage nach den über § 20 Abs. 2 Satz 3 NMV anwendbaren Grundsätzen der \n\n§§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 2 der Zweiten BerechnungsVO zu verteilen und zu be-\n\nrechnen, ist dies unzutreffend. Eine derartige Aufteilung ist nach § 20 Abs. 2 \n\nSatz 2 2. Halbs. NMV nur erforderlich, wenn sich nicht feststellen läßt, ob die \n\nBetriebskosten auf Wohnraum oder auf Geschäftsraum entfallen. Eine solche \n\nUnklarheit besteht hier aber nicht, denn die Klägerin konnte die Betriebskosten \n\nentweder dem Wohnraum oder sonstigen Räumen zuordnen mit der Folge, daß \n\ndie Betriebskosten, wie geschehen, nach § 20 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. NMV zu \n\nverteilen waren. \n\n2. Zutreffend ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, daß \n\ndie erforderliche Schriftform für die Nebenkostenabrechnungen gewahrt ist. \n\na) Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 NMV gelten für die Erhebung des durch die \n\nVorauszahlungen nicht gedeckten Umlegungsbetrages sowie für die Nachforde-\n\nrung von Betriebskosten bei öffentlich gefördertem Wohnraum die Vorschriften \n\ndes § 4 Abs. 7 und 8 NMV entsprechend, die ihrerseits auf § 10 Abs. 1 Wo-\n\nBindG verweisen. Danach ist im Falle einer Nachforderung von Nebenkosten \n\neine schriftliche Erklärung des Vermieters erforderlich, in der die Forderung be-\n\nrechnet und erläutert ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 WoBindG). Der Umfang der \n\nSchriftform bestimmt sich nach § 126 BGB (in der bis zum 31. Juli 2001 gelten-\n\nden Fassung), der für jede Norm im Privatrecht gilt, die Schriftform vorschreibt \n\n(LG München I, WuM 1994, 335; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, \n\n7. Aufl., § 8 MHG Rdnr. 1). Nach § 126 Abs. 1 BGB muß die Urkunde von dem \n\nAussteller eigenhändig - mit der Ausnahme im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 5 \n\nWoBindG - durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. \n\nb) Die Nebenkostenabrechnungen sind von der Klägerin unterzeichnet \n\nworden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur gesetzlichen \n\nSchriftform (sogenannte Auflockerungsrechtsprechung) ist die erforderliche \n\nEinheit der Urkunde gewahrt, wenn die Zusammengehörigkeit einer aus mehre-\n\nren Blättern bestehenden Urkunde entweder durch körperliche Verbindung oder \n\nsonst in geeigneter Weise erkennbar gemacht worden ist. Letzteres kann durch \n\nfortlaufende Seitenzahlen, fortlaufende Numerierung der einzelnen Bestimmun-\n\ngen, einheitliche grafische Gestaltung, inhaltlichen Zusammenhang des Textes \n\noder vergleichbare Merkmale geschehen, sofern sich hieraus die Zusammen-\n\ngehörigkeit der einzelnen Blätter zweifelsfrei ergibt (BGHZ 136, 357). Besteht \n\ndie Urkunde aus einem Hauptteil und Anlagen, so müssen die Anlagen in der \n\nHaupturkunde so genau bezeichnet sein, daß eine zweifelsfreie Zuordnung \n\nmöglich ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - XII ZR 253/01, NJW 2003, \n\n1248 = BGHReport 2003, 525 unter 2; Senatsurteil vom 26. November 2003 \n\n- VIII ZR 99/03, NJW-RR 2004, 586 = BGHReport 2004, 569 unter II 2 a). In \n\neinem derartigen Fall ist die Unterzeichnung der beigefügten Anlagen selbst \n\nnicht erforderlich (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002, aaO). Diese Voraus-\n\nsetzungen sind hier erfüllt, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat. \n\nDie Klägerin hat \n\nin \n\nihren unterzeichneten Begleitschreiben vom \n\n28. Oktober 1999 und vom 22. November 2000 Heizkosten und Betriebskosten \n\nabgerechnet und dabei auf die nachfolgenden Abrechnungen verwiesen. Die \n\nsich anschließende Berechnung der Betriebskosten im einzelnen ist mit fortlau-\n\nfenden Seitenzahlen versehen, nimmt jeweils Bezug auf das Anschreiben und \n\ndas dort erwähnte Bearbeitungszeichen und läßt durch die Hinweise \"bitte wen-\n\nden\" bzw. \"bitte weiter auf Blatt ...\" die innere Zusammengehörigkeit der einzel-\n\nnen Blätter zweifelsfrei erkennen. Zudem enden die Abrechnungen über die \n\nBetriebskosten mit einer maschinellen Unterschrift eines der Geschäftsführer \n\nder Klägerin. Die sich daran anschließende Abrechnung der Firma K. \n\nüber die angefallenen Heizkosten nennt Namen und Anschrift der Beklagten \n\nund - unter ausführlicher Berechnung im übrigen - einen nachzuzahlenden Be-\n\ntrag, der bereits im Anschreiben unter Bezugnahme auf die Berechnung er-\n\nwähnt wird. Zudem wird die Firma K. und deren Abrechnung bereits bei \n\nder näheren Erläuterung der Betriebskosten unter \"Anlagen zu Heiz- und \n\nWarmwasserkostenabrechnung\" genannt; auf die Abrechnung wird mit dem \n\nausdrücklichen Hinweis: \"Ermittlung der Megawatt-Verbräuche für die Hei-\n\nzung/Warmwasseraufbereitung der Nutzergruppen 1 bis 6 siehe separate Anla-\n\nge\" Bezug genommen. Ob die weiteren, dem Schreiben beigefügten Aufstellun-\n\ngen der Gesamtkosten des Anwesens noch den erforderlichen inneren Zu-\n\nsammenhang zu der übrigen Abrechnung aufweisen und damit der Schriftform \n\nentsprechen, kann dahinstehen, da die Abrechnungen im übrigen bereits alle \n\nfür die Beklagte erforderlichen Informationen enthielten. \n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht im Er-\n\ngebnis zu Recht die maschinelle Unterschrift der Klägerin unter die Nebenko-\n\nstenabrechnungen genügen lassen. Der nach § 126 BGB erforderlichen eigen-\n\nhändigen Unterschrift des Vermieters bedarf es nach § 10 Abs. 1 Satz 5 \n\nWoBindG nicht, wenn dieser seine Erklärung mit Hilfe automatischer Einrich-\n\ntungen gefertigt hat. So verhält es sich hier. \n\nNach allgemeiner Ansicht ist die Voraussetzung des mit § 10 Abs. 1 \n\nSatz 5 WoBindG gleichlautenden, für ein Mieterhöhungsverlangen im preisfrei-\n\nen Wohnraum geltenden § 8 MHG dann erfüllt, wenn sich der Vermieter einer \n\nAnlage, etwa einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage mit spezieller \n\nSoftware, bedient, die die zuvor eingegebenen individuellen Daten des Mieters \n\nselbständig mit dem übrigen gespeicherten Text verbindet und die Erklärung \n\nder Mieterhöhung versandfertig erstellt, ohne daß es individueller hand- oder \n\nmaschinenschriftlicher Nachträge bedarf (LG München I, WuM 1994, 335; \n\nSchultz in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., \n\nKap. 3 A Rdnr. 379; Schmidt-Futterer/Börstinghaus aaO, § 8 MHG, Rdnr. 4; \n\nStaudinger/Sonnenschein/Weitemeyer, 13. Bearb., Art. 3 WKSchG \n\nII § 8 \n\nMHRG, Rdnr. 7, 9; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rdnr. 648; zu § 10 Abs. 1 Satz 5 \n\nWoBindG im Ergebnis auch OLG Schleswig, WuM 1983, 338; Nassall, MDR \n\n1985, 893, 897). Das ist auch hier der Fall. Daß der Vermieter vor der maschi-\n\nnellen Bearbeitung die Einzeldaten des Mieters wie Name und Wohnungsgröße \n\neingibt, steht der Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 5 WoBindG nicht entgegen. \n\nBei der Fertigung von Nebenkostenabrechnungen kann auf gespeicherte \n\nDaten nicht in demselben Maße zurückgegriffen werden wie bei der Erklärung \n\neiner Mieterhöhung. Die bei der Erstellung einer Nebenkostenabrechnung zu \n\nberücksichtigenden Kosten hängen von dem jeweiligen Verbrauch des Mieters, \n\njährlich schwankenden unterschiedlichen Aufwendungen des Vermieters sowie \n\neinem unter Umständen geänderten Umlageschlüssel ab. Über den Namen des \n\nMieters und die Größe seiner Wohnung hinaus muß deshalb der Vermieter bei \n\nder Erstellung einer Nebenkostenabrechnung mittels einer elektronischen Da-\n\ntenverarbeitungsanlage die entsprechenden Jahreswerte einzeln eingeben. Aus \n\ndiesem Grund erklärt § 20 Abs. 4 NMV die Vorschrift des § 4 Abs. 7 und 8 \n\nNMV, der seinerseits auf § 10 Abs. 1 Satz 5 WoBindG verweist, auch nur für \n\nentsprechend anwendbar. Dies bedeutet, daß eine maschinelle Unterschrift des \n\nVermieters unter einer Nebenkostenabrechnung bereits dann genügt, wenn die \n\nAbrechnung, soweit wie technisch möglich, mit Hilfe einer automatischen Ein-\n\nrichtung gefertigt wurde. Eine solche Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck \n\ndes § 10 Abs. 1 Satz 5 WoBindG, die mit dem Einsatz von elektronischen Da-\n\ntenverarbeitungsanlagen einhergehende Arbeitsersparnis bei der Erstellung von \n\nErklärungen des Vermieters nicht wieder durch das Erfordernis einer eigenhän-\n\ndigen Unterschrift unter das automatisch gefertigte Schreiben aufzuheben (BT-\n\nDrucks. 7/2011, S. 13). \n\nEntgegen der Rüge der Revision ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei \n\ndavon ausgegangen, daß die Klägerin die Nebenkostenabrechnungen mittels \n\neines Computerprogramms erstellt hat, welches das zuvor eingegebene Da-\n\ntenmaterial verarbeitet hat. Hierfür spricht bereits, daß es sich bei der Klägerin \n\num einen Großvermieter handelt, der, wie sich aus den Abrechnungen ergibt, \n\n169 Mieteinheiten in verschiedenen Häusern zu betreuen hat. Daß ein gewerb-\n\nlicher Großvermieter mit einem Bestand von 169 Mieteinheiten erforderliche \n\nAbrechnungen für jede Mieteinheit gesondert und individuell erstellt und sich \n\nnicht soweit möglich automatischer Einrichtungen bedient, widerspricht jeglicher \n\nLebenserfahrung und wird auch von der Beklagten so nicht vorgetragen. Wei-\n\nterhin lassen sowohl das äußere Erscheinungsbild als auch die inhaltliche Ge-\n\nstaltung der insgesamt 29 Seiten bzw. 56 Seiten umfassenden Nebenkostenab-\n\nrechnungen nur den Schluß darauf zu, daß es sich hierbei um standardisierte \n\nSchreiben an sämtliche Mieter handelt. So werden, wie sich jeweils aus Seite 2 \n\ndes Anschreibens vom 28. Oktober 1999 und des Anschreibens vom \n\n22. November 2000 ergibt, nicht nur Kosten abgerechnet, die die Beklagte be-\n\ntreffen. Vielmehr werden die Kosten für alle Wohneinheiten der Klägerin aufge-\n\nlistet und anschließend auf von der Klägerin näher bezeichnete Nutzergruppen \n\noder auf die Bewohner des jeweiligen Anwesens verteilt. Nur mit dieser Aufli-\n\nstung sämtlicher Betriebskosten der verschiedenen Wohnhäusern war es der \n\nKlägerin möglich, nach Eingabe der individuellen Daten des Mieters gleichlau-\n\ntende Schreiben an alle Mieter zu fertigen. \n\nDie Beklagte hat diese Umstände nicht in Abrede gestellt. Die Revision \n\nvermag weitergehendes tatsächliches Vorbringen der Beklagten nicht aufzuzei-\n\ngen, das der Annahme des Berufungsgerichts widerspräche, die Klägerin habe \n\ndie Abrechnungen soweit wie möglich mit Hilfe automatischer Einrichtungen \n\ngefertigt. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht die schlichte \n\nBehauptung der Beklagten, eine Fertigung der Abrechnung mit Hilfe automati-\n\nscher Einrichtungen sei zu verneinen, als unbeachtlich angesehen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_341-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/viii-zr-341-03","cited_norms":[{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":3},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_341-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_341-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/viii-zr-341-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_341-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:56:33.309960+00:00"}}