{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_329-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-06-02","aktenzeichen":"VIII ZR 329/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zu II 2 BGHR: ja BGB §§ 437, 476 Verkündet am: 2. Juni 2004 Potsch, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kauf- sache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachman- gel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Ver- mutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor- lag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 329/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja zu II 2 \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 437, 476 \n\nVerkündet am: \n2. Juni 2004 \nPotsch, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nMacht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kauf-\nsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für \ndie einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit \nfür den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt \neinen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachman-\ngel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Ver-\nmutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor-\nlag. \n\nBGH, Urteil vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03 - OLG München \n LG Ingolstadt \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nBall, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 8. September 2003 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger kaufte am 15. Januar 2002 von der Beklagten, einer Kraft-\n\nfahrzeughändlerin, einen Opel V. zu einem Preis von 8.450 € für seinen \n\nprivaten Gebrauch. Das im Dezember 1996 erstmals zugelassene Fahrzeug \n\nwies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 118.000 auf. Im November \n\ndes Jahres 2001 hatte die Beklagte bei einem Kilometerstand von 117.950 den \n\nZahnriemen erneuert. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 18. Januar 2002 \n\ngegen Zahlung des Kaufpreises übergeben. \n\nAm 12. Juli 2002 erlitt das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von \n\n128.950 einen Motorschaden, dessen Ursache zwischen den Parteien streitig \n\nist. Das Fahrzeug befindet sich seitdem bei der Beklagten. Diese lehnte eine \n\nkostenlose Reparatur ab. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom \n\n26. Juli 2002 den Rücktritt vom Kaufvertrag. \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von der Beklagten \n\nRückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen, die er auf 657 € \n\n(0,06 € x 10.950 km seit Übergabe) beziffert. Insgesamt\n\n begehrt er danach Zah-\n\nlung von 7.793 € nebst Verzugszinsen, Zug um Zug gegen R ückübereignung \n\ndes Fahrzeugs. Ferner hat der Kläger die Feststellung des Annahmeverzugs \n\nder Beklagten beantragt. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines \n\nSachverständigengutachtens abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat \n\ndas Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Kläger sei gemäß § 437 BGB in Verbindung mit §§ 440, 323 und 326 \n\nAbs. 5 BGB berechtigt gewesen, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ursache des \n\nam 12. Juli 2002 aufgetretenen Motorschadens sei nach den Feststellungen \n\ndes in erster Instanz beauftragten Sachverständigen das Überspringen eines zu \n\nlockeren Zahnriemens am Steuerrad der Nockenwelle gewesen, das eine Fehl-\n\nsteuerung der Einlaßventile am ersten Zylinderkopf ausgelöst habe. Der Sach-\n\nverständige habe die Lockerung des Zahnriemens auf fehlerhaftes Material und \n\neinen unangemessen hohen Verschleiß des Zahnriemens zurückgeführt. Er sei \n\nder Auffassung gewesen, daß von einem Zahnriemen eine längere Haltbarkeit \n\nals lediglich acht Monate und circa 10.000 km Laufleistung zu erwarten sei. \n\nDamit habe der Kläger nachgewiesen, daß der Motorschaden nicht auf einen \n\nnormalen Verschleiß zurückzuführen und innerhalb von sechs Monaten seit \n\nÜbergang der Gefahr am 18. Januar 2002 aufgetreten sei. \n\nDeshalb werde gemäß § 476 BGB zugunsten des Klägers als Käufer ver-\n\nmutet, daß das Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei. \n\nDie Beklagte als Verkäuferin habe demgegenüber keine Tatsachen nach-\n\ngewiesen, die nach der Art des verkauften Fahrzeugs oder der Art des aufgetre-\n\ntenen Mangels mit dieser Vermutung unvereinbar seien. Nachdem der Sach-\n\nverständige als mögliche Ursache der Lockerung des Zahnriemens auch einen \n\nfehlerhaften Gangwechsel bei hoher Motordrehzahl durch den Kläger und damit \n\neinen Fahrfehler als mögliche Schadensursache bezeichnet habe, habe sich \n\ndie Beklagte dies zu eigen gemacht. Für das Vorliegen eines Fahrfehlers des \n\nKlägers, den dieser bestritten habe, fehle jedoch jeglicher Anhaltspunkt und \n\nNachweis; allein die Behauptung eines solchen Fahrfehlers reiche zur Widerle-\n\ngung der Vermutung des § 476 BGB nicht aus. \n\nUnter Ansatz der unstreitigen Laufleistung von 10.950 km seit Übergabe \n\nund einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 250.000 km errechne sich \n\neine Nutzungsentschädigung von 0,06 € pro gefahrenem K ilometer, mithin ins-\n\ngesamt 675 € (gemeint: 657 €). Da die Beklagte eine \n\nkostenlose Reparatur des \n\nMotors von Anfang an bis heute ablehne, habe der Kläger ihr keine Frist setzen \n\nmüssen. \n\nII. \n\nDies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Vergeblich rügt die Revision allerdings, das Berufungsurteil verstoße \n\ngegen § 540 ZPO, da es den Berufungsantrag der Beklagten nicht wiedergebe. \n\nZutreffend geht die Revision davon aus, daß auch nach § 540 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 ZPO n.F., der gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO auf das Berufungsverfahren an-\n\nzuwenden ist, da die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 28. März \n\n2003 geschlossen wurde, die wörtliche oder zumindest sinngemäße Aufnahme \n\nder Berufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich ist (Senatsurteil \n\nvom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743, zur Aufnahme in \n\nBGHZ 154, 99 vorgesehen; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR \n\n122/03, NJW-RR 2004, 494, unter II 2). Dieser Anforderung wird das angefoch-\n\ntene Urteil indessen gerecht. In den Gründen ist zwar lediglich der Berufungs-\n\nantrag des Klägers, mit dem er sein Klagebegehren weiterverfolgt, wörtlich wie-\n\ndergegeben. Jedoch erschließt sich insbesondere aus der Wiedergabe des An-\n\ntrags des Klägers in Verbindung mit der in den Gründen enthaltenen Feststel-\n\nlung, in erster Instanz sei die Klage abgewiesen worden, daß die Beklagte der \n\nKlage auch in der Berufungsinstanz entgegengetreten ist und sie mithin den \n\nAntrag gestellt hat, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. \n\n2. Die Revision rügt dagegen mit Erfolg, daß das Berufungsgericht ver-\n\nfahrensfehlerhaft zur Annahme eines Sachmangels im Sinne des § 434 Abs. 1 \n\nBGB gelangt ist, der den Kläger gemäß § 437 Nr. 2 BGB zum Rücktritt von dem \n\nKaufvertrag vom 15. Januar 2002 berechtigt. \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das \n\nBürgerliche Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung an-\n\nzuwenden ist, weil der Kaufvertrag am 15. Januar 2002 abgeschlossen wurde \n\n(Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 \n\nBGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die \n\nvereinbarte Beschaffenheit hat; soweit eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht \n\ngetroffen wurde, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach \n\ndem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Macht der Käufer, wie hier der \n\nKläger, unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gemäß \n\n§ 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft \n\nihn auch nach neuem Schuldrecht die Darlegungs- und Beweislast für die einen \n\nSachmangel begründenden Tatsachen (Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 434 \n\nRdnr. 119; Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 434 Rdnr. 57/59; vgl. auch Begrün-\n\ndung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-\n\nDrucks. 14/6040 S. 245). Soweit § 476 BGB für den - hier gegebenen - Ver-\n\nbrauchsgüterkauf die Beweislast zugunsten des Käufers umkehrt, betrifft das \n\nnicht die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift setzt \n\nvielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen \n\nSachmangel voraus und enthält eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende \n\nVermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor-\n\nlag. \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht nicht auf den am 12. Juli 2002 eingetretenen Motorscha-\n\nden des Fahrzeugs abgestellt. Der Motorschaden war nach dem unstreitigen \n\nSachverhalt in dem gemäß § 434 Abs. 1 BGB maßgebenden Zeitpunkt des Ge-\n\nfahrübergangs am 18. Januar 2002 noch nicht vorhanden. Dementsprechend \n\nhat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgehoben, ob der am 12. Juli 2002 \n\neingetretene Motorschaden auf eine bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs \n\nvorhandene, in der Beschaffenheit des Fahrzeugs begründete Ursache zurück-\n\nzuführen ist. \n\nHierzu hat das Berufungsgericht zunächst festgestellt, der Motorschaden \n\nsei auf fehlerhaftes Material und einen unangemessen hohen Verschleiß des \n\nvor Kaufvertragsschluß im November 2001 erneuerten Zahnriemens zurückzu-\n\nführen. Soweit es diese Ursache als feststehend zugrunde legt, stützt sich das \n\nBerufungsgericht auf die Ausführungen des in erster Instanz beauftragten \n\nSachverständigen. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Die Feststel-\n\nlung beruht auf einem Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht hat gegen das \n\naus § 286 ZPO folgende Gebot verstoßen, die Beweisergebnisse vollständig zu \n\nwürdigen, weil es einen wesentlichen Teil der Ausführungen des Sachverstän-\n\ndigen übergangen hat. \n\naa) Zwar hat der Sachverständige in seinem erstinstanzlich erstatteten \n\nschriftlichen Gutachten zusammenfassend ausgeführt, Ursache der Zerstörung \n\ndes Motors sei das Überspringen des Zahnriemens am Steuerrad der Nocken-\n\nwelle gewesen, die eine Fehlsteuerung der Einlaßventile am ersten Zylinder-\n\nkopf ausgelöst habe, worauf der Ventilteller des vierten Zylinders abgebrochen \n\nsei und über den Kolben den Bruch der Pleuelstange bewirkt habe. Dies wie-\n\nderum sei auf einen zu lockeren Zahnriemen zurückzuführen. Nach seiner - des \n\nSachverständigen - Meinung seien die Ursachen für diese Lockerung Material-\n\nfehler und ein unangemessen hoher Verschleiß des Zahnriemens. Nach heuti-\n\ngem Stand könne man von einem Zahnriemen eine längere Haltbarkeit und \n\nFunktionsfähigkeit erwarten als im vorliegenden Fall lediglich acht Monate bei \n\neiner Laufleistung von circa 10.000 km. \n\nJedoch hat der Sachverständige unter dem vorangehenden Gliede-\n\nrungspunkt \"Beurteilung\" als weitere mögliche Ursache für die Lockerung des \n\nZahnriemens das Einlegen eines kleineren Gangs bei hoher Motordrehzahl be-\n\nnannt. In Übereinstimmung damit hat der Sachverständige bei der Erläuterung \n\nseines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am \n\n27. März 2003 ausweislich des Protokolls ausgeführt, er könne im Nachhinein \n\nnicht beantworten, wie das Überspringen des Zahnriemens genau zustande \n\ngekommen sei; die Möglichkeit einer Beschädigung aufgrund eines fehlerhaften \n\nGangwechsels könne er nach wie vor nicht ausschließen. Dementsprechend \n\nheißt es in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils, der Sach-\n\nverständige habe, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung gezeigt habe, \n\nim schriftlichen Gutachten keine Aussage dazu treffen wollen, ob der Motor-\n\nschaden nicht auch aufgrund des Fahrverhaltens des Klägers zustande ge-\n\nkommen sein könne. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen, der \n\nlediglich Vermutungen zur Ursache des Überspringens des Zahnriemens habe \n\ntreffen können, könne daher nicht mit hinreichender Sicherheit von einem Mate-\n\nrialmangel ausgegangen werden; ein schadensverursachender Fehler im Fahr-\n\nverhalten sei zugleich nicht hinreichend auszuschließen. \n\nbb) Das Berufungsgericht hat die nach den Darlegungen des Sachver-\n\nständigen nicht auszuschließende Möglichkeit eines Fahrfehlers in Form eines \n\nfehlerhaften Gangwechsels zwar in seinen weiteren Ausführungen erwähnt, bei \n\nder Prüfung, ob ein Sachmangel vorliegt, aber außer acht gelassen. Es hat die-\n\nse Möglichkeit vielmehr erst nachfolgend im Rahmen der Prüfung des § 476 \n\nBGB berücksichtigt und ausgeführt, für das Vorliegen eines Fahrfehlers des \n\nKlägers, den dieser bestritten habe, fehle jeglicher Anhaltspunkt und Nachweis; \n\nallein die Behauptung eines solchen Fahrfehlers seitens der Beklagten reiche \n\nzur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB nicht aus. Die Möglichkeit ei-\n\nnes schadenverursachenden fehlerhaften Gangwechsels bei im übrigen ord-\n\nnungsgemäß funktionierendem Getriebe war jedoch bereits im Rahmen der \n\nPrüfung eines - vom Kläger darzulegenden und zu beweisenden (siehe oben \n\nunter II 2 a) - Sachmangels in die Beweiswürdigung einzubeziehen. \n\ncc) Das Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler (§ 545 Abs. 1 ZPO). \n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht einen Sach-\n\nmangel nicht als erwiesen angesehen hätte (§ 286 ZPO), wenn es die von dem \n\nSachverständigen aufgezeigte Möglichkeit eines fehlerhaften Gangwechsels \n\nunter Berücksichtigung der Beweislastverteilung gemäß § 434 BGB bedacht \n\nhätte. \n\nc) Unter Berücksichtigung dieser Beweislastverteilung hätte das Beru-\n\nfungsgericht die Möglichkeit eines Fahrfehlers auch nicht ohne weitere Beweis-\n\nerhebung ausschließen dürfen. Das Berufungsgericht muß einen Sachverstän-\n\ndigen, worauf die Revision zutreffend hinweist, jedenfalls dann selbst schriftlich \n\noder mündlich anhören (§§ 402, 398 ZPO), wenn es dessen Ausführungen ab-\n\nweichend vom erstinstanzlichen Gericht würdigen will (BGH, Urteil vom 8. Juni \n\n1993 - VI ZR 192/92, NJW 1993, 2380 unter II 2 a; BGH, Urteil vom 12. Oktober \n\n1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 803 unter II 1 b; hinsichtlich der Vernehmung \n\neines Zeugen vgl. Senat, Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 151/01, NJW-RR \n\n2002, 1649 unter II 2 b). So ist es hier. Wie bereits oben (unter II 2 b aa) darge-\n\nlegt, hat das Landgericht den Sachverständigen nach mündlicher Anhörung so \n\nverstanden, daß ein Fahrfehler als Ursache des Motorschadens nicht auszu-\n\nschließen sei. Im Gegensatz dazu hat das Berufungsgericht seine Annahme, es \n\nliege ein Sachmangel vor, darauf gestützt, daß der Sachverständige die Locke-\n\nrung des Zahnriemens ausschließlich auf einen Materialfehler und einen unan-\n\ngemessenen Verschleiß zurückgeführt habe. \n\n3. Des weiteren beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungs-\n\ngericht bei der Berechnung des Werts der vom Kläger durch den Gebrauch des \n\nFahrzeugs gezogenen Nutzungen (§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) ge-\n\ngen § 286 ZPO verstoßen hat, indem es, dem Vorbringen des Klägers folgend, \n\nohne weiteres von einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 250.000 km \n\nausgegangen ist. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, ob das Berufungsge-\n\nricht erkannt hat, daß die Beklagte, wie die Revision zutreffend aufzeigt, diese \n\nBehauptung des Klägers bestritten hat, und weshalb es gegebenenfalls gleich-\n\nwohl die genannte Gesamtfahrleistung zugrunde gelegt hat (zur Schätzung des \n\nWerts der durch den Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen analog \n\n§ 287 ZPO vgl. BGHZ 115, 47, 49 ff.; Senat, Urteil vom 17. Mai 1995 – VIII ZR \n\n70/94, WM 1995, 1145 = NJW 1995, 2159 unter III 2; ferner Reinking/Eggert, \n\nDer Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 321, 322). \n\nIII. \n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der \n\nRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächli-\n\ncher Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die \n\nSache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nDr. Deppert Ball Dr. Leimert \n\n Wiechers Dr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_329-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-02/viii-zr-329-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_329-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_329-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-02/viii-zr-329-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_329-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:38:47.582054+00:00"}}