{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_327-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-10-19","aktenzeichen":"VIII ZR 327/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 327/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2004 durch die \n\nRichter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst und die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander auf-\n\ngehoben. \n\nStreitwert für das Revisionsverfahren: 700 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Beklagte mietete mit Vertrag vom 15. Februar 2000 eine Wohnung \n\nim Mehrparteienhaus der Klägerin in der W. straße in B. Nr. 7 der \n\nAllgemeinen Vertragsbestimmungen der Klägerin, die Vertragsinhalt wurden, \n\nlautet: \n\n\"1. \n\n Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse \neiner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der \nWohnung bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zu-\nstimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er \n\na) ... \n\n... \n\ne) Antennen anbringt oder verändert \n\n... \n\nh) Um-, An- und Einbauten sowie Installationen vornimmt, die \n\nMieträume, Anlagen oder Einrichtungen verändern, \n\n2. Das Wohnungsunternehmen wird die Zustimmung nicht ver-\nweigern, wenn Belästigungen anderer Hausbewohner und \nNachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des \nGrundstücks nicht zu erwarten sind. \n\n...\" \n\nDie Mietwohnung ist mit einem Breitbandkabelanschluß für Rundfunk \n\nund Fernsehen ausgestattet. Ohne Zustimmung der Klägerin installierte der \n\nBeklagte, der deutscher Staatsangehöriger ist, eine Parabolantenne an der \n\nHauswand des Gebäudes im Bereich des Balkons der von ihm gemieteten \n\nWohnung. \n\nNachdem die Klägerin den Beklagten ergebnislos unter Fristsetzung auf-\n\ngefordert hatte, die Antenne zu entfernen, hat sie Klage mit dem Antrag erho-\n\nben, den Beklagten zu verurteilen die Antenne abzubauen und zu entfernen. Im \n\nWege der Widerklage hat der Beklagte beantragt, die Klägerin zu verurteilen, \n\ndem vorgenommenen Anbau der Antenne zuzustimmen, hilfsweise der Anbrin-\n\ngung der Antenne im Balkonbereich ohne Einwirkung auf die Bausubstanz zu-\n\nzustimmen. \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten zum Abbau der Antenne verurteilt \n\nund die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt, der Anbringung der Parabol-\n\nantenne (60 cm Durchmesser) im Balkonbereich ohne Einwirkung auf die Bau-\n\nsubstanz zuzustimmen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie sich gegen die \n\nVerurteilung zur Zustimmung gewandt hat, hat das Landgericht zurückgewiesen \n\nund die Revision gegen das Berufungsurteil zugelassen. \n\nNach Einlegung und Begründung der Revision durch die Klägerin haben \n\ndie Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die zwischenzeitliche Beendigung \n\ndes Mietverhältnisses und den Auszug des Beklagten aus der Wohnung in der \n\nHauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenan-\n\nträge gestellt. \n\nII. \n\nUnter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die \n\nKosten des Revisionsverfahrens nach billigem Ermessen gegeneinander auf-\n\nzuheben, § 91 a Abs. 1 ZPO. \n\nEine Entscheidung nach dieser Vorschrift kann nach summarischer Prü-\n\nfung ergehen; aus prozeßökonomischen Gründen ist das erkennende Gericht \n\nhier nicht gezwungen, schwierige Rechts- oder auch Tatsachenfragen zu klären \n\n(BGH, Beschluß vom 18. Februar 1954 - III ZR 208/52, NJW 1954, 1038). \n\nIm Streitfall ist ungeklärt, inwieweit die \"mobile\" Parabolantenne die \n\nAußenansicht des Hauses beeinträchtigt hätte und auch, welches Interesse der \n\nBeklagte am Empfang der von ihm genannten Sender hatte. Eine Zurückver-\n\nweisung der Sache zur Klärung dieser Fragen erscheint aus den obengenann-\n\nten Gründen nicht sachgerecht. \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_327-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/viii-zr-327-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_327-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_327-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/viii-zr-327-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_327-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:01:44.485337+00:00"}}