{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_321-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-06-30","aktenzeichen":"VIII ZR 321/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"CISG Art. 40 Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis bzw. grobe fahrlässige Unkenntnis des Verkäufers in Bezug auf die Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 321/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. Juni 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nCISG Art. 40 \n\nZur Frage der Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis bzw. grobe fahrlässige \n\nUnkenntnis des Verkäufers in Bezug auf die Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware. \n\nBGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 321/03 - OLG Celle \nLG Stade \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 24. September 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch, mit dem die \n\nBeklagte gegen eine nach Grund und Höhe unstreitige Kaufpreisforderung der \n\nKlägerin aufgerechnet hat. \n\nDie Klägerin, eine in Spanien ansässige Gesellschaft, und die Beklagte, \n\ndie ihren Sitz in L. hat und Gewürze herstellt und vertreibt, stehen seit \n\nlängerem in laufender Geschäftsbeziehung. Am 28. Februar 2001 lieferte die \n\nKlägerin an die Beklagte Paprikapulver und Öl zu einem Gesamtbetrag von \n\n30.816 €. Die Beklagte hat diese Forderung nach Grund und Höhe anerkannt, \n\njedoch in Höhe der Klageforderung mit einer Schadensersatzforderung wegen \n\nangeblicher Vertragswidrigkeit einer früher gelieferten Ware aufgerechnet. Die \n\nAufrechnungsforderung beruht auf folgendem Sachverhalt: \n\nIm September 2000 erfolgte eine Lieferung von 5.000 Kilogramm \"Papri-\n\nka-Edelsüß\", die nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen \n\nnicht bestrahlt sein sollte. Die Beklagte überprüfte die Ware nach der Anliefe-\n\nrung lediglich auf den Reinheitsgrad; von der Untersuchung auf eine Strahlen-\n\nbelastung sah sie ab, weil diese Maßnahme sehr aufwendig und kostenintensiv \n\nist und deshalb nicht zu den regelmäßig vorgenommenen Laboruntersuchun-\n\ngen gehört. Anschließend verarbeitete sie das Paprikapulver durch Mischung \n\nmit einem Anteil \"Chillie\" zu dem Artikel \"Paprika, scharf, gemahlen\" und ver-\n\nkaufte es im Dezember 2000 an eine ihrer Abnehmerinnen weiter. Mit Ein-\n\nschreiben vom 26. März 2001 rügte die Beklagte der Klägerin gegenüber, das \n\nim September 2000 gelieferte Paprikapulver sei bestrahlt gewesen. Mit Schrei-\n\nben vom 20. April 2001 bezifferte sie den \n\nihr entstandenen Schaden \n\n- Ersatzleistung an ihre Kundin, Gutachtenskosten und Nebenkosten - auf ins-\n\ngesamt 65.309,48 DM; später ermäßigte sie ihre Schadensersatzforderung auf \n\n41.613,48 DM. \n\nDie Beklagte behauptet, die Ware sei bestrahlt gewesen; Anhaltspunkte \n\nhierfür habe sie erst durch einen Bericht in einer Testzeitschrift bekommen. \n\nAuch mit ihrer Abnehmerin habe sie die Lieferung unbestrahlter Ware verein-\n\nbart. Auf Anfrage habe die Klägerin am 8. Januar 2001 erklärt, die Ware sei \n\nnicht bestrahlt worden. Eine Laboruntersuchung von vier Proben der von der \n\nKlägerin gelieferten Ware habe jedoch ausweislich der Prüfberichte vom \n\n22. Januar, 5. Februar und 20. Februar 2001 jeweils den Nachweis einer Strah-\n\nlenbelastung erbracht. \n\nDas Landgericht hat der auf die volle Kaufpreisforderung gerichteten \n\nKlage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das \n\nOberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat dahin stehen lassen, ob das von der Klägerin \n\ngelieferte Paprikapulver tatsächlich bestrahlt war, und ausgeführt: Die von der \n\nBeklagten erhobene Rüge sei nach der hier maßgebenden Bestimmung des \n\nArt. 39 Abs. 1 CISG verspätet gewesen, so daß die Beklagte das Recht verlo-\n\nren habe, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen. Die Beklagte \n\nhabe bereits seit dem Prüfbericht vom 22. Januar 2001 gewußt, daß das Pulver \n\nbestrahlt gewesen sei; dennoch habe sie sich mit ihrer Rüge bis zum 26. März \n\n2001 Zeit gelassen. Da die angemessene Rügefrist etwa zwei Wochen betrage, \n\nsei die Beanstandung zu spät erfolgt. Die Beklagte habe für diese Verspätung \n\nkeine Entschuldigungsgründe im Sinne des Art. 44 CISG vorgetragen. Schließ-\n\nlich könne sich die Beklagte auch nicht auf Art. 40 CISG berufen, weil sie nicht \n\nden ihr obliegenden Beweis dafür angeboten habe, daß die Klägerin die Be-\n\nstrahlung des Paprikapulvers gekannt habe oder hätte kennen müssen. Die \n\nKlägerin sei nicht zur Überprüfung der Ware verpflichtet gewesen, weil derartige \n\nLabortests nach dem Vortrag der Beklagten wirtschaftlich unzumutbar seien. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem \n\nUmfang stand. \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß sich \n\netwaige Rechte der Beklagten wegen der behaupteten Vertragswidrigkeit der \n\nWare nach den Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) richten, weil die Par-\n\nteien ihren Sitz jeweils in einem Vertragsstaat des Übereinkommens haben \n(Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG). Zu Recht ist es weiter davon ausgegangen, daß \n\ngemäß Art. 39 Abs. 1 CISG der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrig-\n\nkeit der Ware (Art. 36 CISG) zu berufen, verliert, wenn er sie dem Verkäufer \n\nnicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie \n\nfestgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Ver-\n\ntragswidrigkeit genau bezeichnet. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht \n\nschließlich auch darin, daß die Rügefrist im vorliegenden Fall zwar nicht vor \n\ndem Eingang des Testberichts vom 22. Januar 2001 zu laufen begonnen hat, \n\nweil - wovon das Oberlandesgericht stillschweigend ausgegangen ist - eine \n\nvorherige routinemäßige Untersuchung des Paprikapulvers wegen des damit \n\nverbundenen Aufwandes für die Beklagte wirtschaftlich nicht zumutbar war, daß \n\nder danach verstrichene Zeitraum von mehr als zwei Monaten aber nicht mehr \n\nals angemessene Frist im Sinne des Art. 39 Abs. 1 CISG anzusehen ist. \n\n2. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es \n\nnach den bisherigen Feststellungen und dem revisionsrechtich zugrunde zu \n\nlegenden Vorbringen der Beklagten die Voraussetzungen des Art. 40 CISG ver-\n\nneint. Nach dieser Vorschrift kann sich der Verkäufer auf die Verspätung einer \n\nMängelrüge (Art. 39 CISG) nicht berufen, wenn die Vertragswidrigkeit der Ware \n\nauf Tatsachen beruht, die er kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein \n\nkonnte. \n\na) Das Oberlandesgericht meint, es sei der Klägerin nicht verwehrt, sich \n\nauf die Verspätung der Rüge zu berufen, weil die Beklagte keinen Beweis dafür \n\nangeboten habe, daß die Klägerin die (angebliche) Vertragswidrigkeit der Ware \n\ngekannt habe oder hätte kennen müssen. Richtig ist, daß im Grundsatz die Be-\n\nweislast für die Bösgläubigkeit des Verkäufers den Käufer trifft; denn, wie der \n\nSenat entschieden hat, folgt das CISG, auch soweit es die Beweislast nicht \n\nausdrücklich festlegt, dem Regel-Ausnahme-Prinzip (Senatsurteil vom 9. Janu-\n\nar 2002 - VIII ZR 304/00, NJW 2002, 1651 = WM 2002, 1022 unter II 2 b \n\nm.w.Nachw.). In der Rechtsprechung der Instanzgerichte überwiegen ebenfalls \n\ndie Entscheidungen, die sich im Ergebnis für eine Beweislast des Käufers aus-\n\nsprechen (OLG Karlsruhe, BB 1998, 393, 395; OLG München, Transp.R-IHR \n\n1999, 20, 22; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 1999, 49, 50). Beweislastfragen im \n\nRahmen des Art. 40 CISG waren auch Gegenstand mehrerer ausländischer \n\nEntscheidungen (Schiedsgericht der Handelskammer Stockholm, Entscheidung \n\nvom 5. Juni 1998, www.cisg-online.ch 379; Arrondissementsrechtbank \n\nRoermond/Niederlande, Urteil vom 19. Dezember 1991, CISG-online 29, \n\n900336; ICC International Court of Arbitration, CISG-online 705; Ontario \n\nSuperior Court of Justice (Kanada), IHR 2001, 46). \n\nAuch nach der herrschenden Meinung im Schrifttum liegt die Beweislast \n\nfür die tatsächlichen Voraussetzungen grundsätzlich beim Käufer, weil er die \n\nRechtsfolgen der Art. 38 f. CISG abwenden will (Bamberger/Roth/Saenger, \n\nBGB, Bd. 3, Art. 40 CISG, Rdnr. 6; Baumgärtel/Laumen/Hepting, Handbuch der \n\nBeweislast im Privatrecht, 2. Aufl., Bd. 2, Art. 40 WKR Rdnr. 1; Schlechtriem/ \n\nSchwenzer, CISG, 3. Aufl., Art. 40 Rdnr. 12). \n\nb) Für Fälle der vorliegenden Art bedeutet dies zunächst, daß grundsätz-\n\nlich der Käufer die tatsächlichen Voraussetzungen des Art. 40 CISG darzutun \n\nund gegebenenfalls zu beweisen hat, da er sich auf die Ausnahme von der \n\n(Regel-) Bestimmung des Art. 39 CISG über den Verlust des Rügerechts beruft. \n\nDas Berufungsgericht hat jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, daß eine \n\nAusnahme im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Beweisnähe oder dann \n\nzuzulassen ist, wenn eine Beweisführung mit unzumutbaren Beweisschwierig-\n\nkeiten für den Käufer verbunden wäre. \n\nFür den Geltungsbereich des CISG ist anerkannt, daß eine strikte An-\n\nwendung des Regel-Ausnahme-Prinzips zu Ungerechtigkeiten führen kann und \n\ndaß deshalb eine Korrektur nach den genannten Grundsätzen geboten ist (vgl. \n\nBaumgärtel/Laumen/Hepting aaO Rdnr. 28 bis 30 vor Art. 1 WKR; Staudin-\n\nger/Magnus (1999) Art. 4 CISG Rdnr. 69; Schlechtriem/Ferrari aaO Art. 4 \n\nRdnr. 51), wobei jedoch Zurückhaltung angebracht ist. Das Gesetz trägt diesem \n\nGesichtspunkt im Rahmen des Art. 40 CISG dadurch Rechnung, daß es nicht \n\nausnahmslos den Nachweis einer Kenntnis des Verkäufers von den der Ver-\n\ntragswidrigkeit zugrundeliegenden Tatsachen verlangt, sondern es genügen \n\nläßt, daß der Verkäufer über jene Tatsachen \"nicht in Unkenntnis sein konnte\"; \n\ndamit erfaßt Art. 40 CISG auch Fälle grob fahrlässiger Unkenntnis (Achilles, \n\nKommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen \n\n(CISG), Art. 40 Rdnr. 1; \n\nSoergel/Lüderitz, 12. Aufl., EKG Art. 40 Rdnr. 1; Soergel/Lüderitz/Schüßler-\n\nLangeheine, 13. Aufl., CISG Art. 40 Rdnr. 1, 2). Der erforderliche Beweis kann \n\nsich unter Umständen schon aus der Art des Mangels selbst ergeben, so daß \n\nbei groben Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit gro-\n\nbe Fahrlässigkeit vermutet wird, wenn sich die Vertragswidrigkeit im Bereich \n\ndes Verkäufers ereignet hat (Achilles, aaO Art. 40 Rdnr. 4; Soergel/Lüderitz \n\naaO, Art. 40 EKG Rdnr. 1, vgl. auch Soergel/Lüderitz/Schüßler-Langeheine, \n\naaO Art. 40 CISG Rdnr. 3; Staudinger/Magnus aaO Art. 40 Rdnr. 13). Nach den \n\ngenannten Grundsätzen kann es geboten sein, die Beweisführungslast des \n\nKäufers bei Vorliegen einer groben Vertragswidrigkeit und im Hinblick auf den \n\nGesichtspunkt der Beweisnähe zur Vermeidung unzumutbarer Beweisschwie-\n\nrigkeiten einzuschränken. \n\nc) Im gegebenen Fall erlaubt die Art der revisionsrechtlich zu unterstel-\n\nlenden Vertragswidrigkeit jedenfalls für sich allein keine Rückschlüsse auf eine \n\nKenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin hiervon; denn die \n\nStrahlenbelastung des Paprikapulvers war äußerlich nicht feststellbar und nur \n\nmit aufwendigen Laboruntersuchungen zu ermitteln. Dies wirkt sich bei der Prü-\n\nfung der Frage, ob ein grobes Fehlverhalten der Klägerin anzunehmen ist, zu \n\nihren Gunsten aus. Jedoch erscheint es nach den bisherigen Feststellungen \n\nund unter Berücksichtigung des von der Revision in bezug genommenen Tat-\n\nsachenvorbringens der Beklagen nicht ausgeschlossen, daß ihr unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Beweisnähe der Klägerin und der Unzumutbarkeit einer eigenen \n\nvollen Beweisführung in angemessener Weise, die auch auf die Belange der \n\nKlägerin Rücksicht nimmt, Beweiserleichterungen zu gewähren sind. \n\nDie Beklagte wird zwar zunächst den vollen Beweis dafür zu erbringen \n\nhaben, daß die von der Klägerin gelieferte Ware bestrahlt war; dies setzt vor-\n\naus, daß es sich bei dem von der Laboruntersuchung erfaßten Material um das \n\nvon der Klägerin gelieferte Paprikapulver gehandelt hat - was die Klägerin \n\nbestritten hat - und daß die Ware, dem Vortrag der Beklagten entsprechend, \n\nweder in ihrem, der Beklagten, Bereich noch im Bereich ihrer Abnehmerin be-\n\nstrahlt worden ist. Sollten sich diese Behauptungen der Beklagten als richtig \n\nherausstellen, wäre ihr aber mit dem Nachweis der Vertragswidrigkeit zugleich \n\nder Beweis für ihre Behauptung gelungen, daß das Pulver entweder im Betrieb \n\nder Klägerin oder bei deren Vorlieferantin bestrahlt worden ist. Dazu, auf wel-\n\nche dieser beiden noch in Betracht kommenden, nicht in ihren Verantwortungs-\n\nbereich fallenden Ursachen die Vertragswidrigkeit des Paprikapulvers zurückzu-\n\nführen ist, sind der Beklagten jedoch aus eigener Kenntnis Angaben nicht mög-\n\nlich. Zu den inneren Betriebsabläufen der Klägerin könnte sie allenfalls eine \n\nBehauptung \"ins Blaue hinein\" aufstellen; von ihr als außenstehender Käuferin \n\nsind hinreichende Kenntnisse über die internen Produktionsbedingungen ihrer \n\nVerkäuferin, die die gelieferte Ware hergestellt oder bearbeitet hat, nicht zu er-\n\nwarten. Dagegen ist es der Klägerin als Verkäuferin ohne weiteres möglich, sich \n\nhierzu zu erklären. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin unter Zeugen-\n\nbeweis vorgetragen, daß das Paprikapulver in ihrem Unternehmen nicht be-\n\nstrahlt worden ist und daß dies schon deshalb ausscheidet, weil sie nicht über \n\ndie entsprechenden Geräte verfügt. Für ihre gegenteiligen Behauptungen wird \n\ndie Beklagte, wenn ihr der Beweis der Bestrahlung der Ware vor Anlieferung \n\ngelungen ist, die Beweismittel der Klägerin aufzugreifen haben. Ist die Bestrah-\n\nlung des Paprikapulvers tatsächlich im Betrieb der Klägerin erfolgt, könnte sich \n\ndiese, falls es sich um ein bloßes Versehen handelt, auf ein nur leicht fahrlässi-\n\nges Verhalten lediglich dann berufen, wenn sie ausreichend erklären könnte, \n\nwie es trotz entsprechender Vorkehrungen zu einem derart gewichtigen Fehler \n\nin ihrem Betrieb gekommen und aus welchem Grunde ihr dies nicht zur Kennt-\n\nnis gelangt ist; denn der Verkäuferin, in deren Bereich sich die Vertragswidrig-\n\nkeit ereignet hat, ist die Darlegungslast dafür aufzuerlegen, weshalb ihr ein der-\n\nartig gewichtiger Fehler unterlaufen ist und dies in ihrem Betrieb unbemerkt \n\nbleiben konnte (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 1989 - VIII ZR 123/88, NJW 1989, \n\n3097 unter 2 d zu Art. 40 EKG). \n\nEtwas anderes müßte unter dem Gesichtspunkt der grob fahrlässigen \n\nUnkenntnis gelten, wenn bereits das Rohmaterial, das die Klägerin von ihrem \n\nVorlieferanten bezogen hat, belastet gewesen ist. Zwar wäre in der abredewid-\n\nrigen Lieferung des bestrahlten Pulvers an die Beklagte eine erhebliche Ver-\n\ntragswidrigkeit zu sehen. Hieraus ergeben sich aber nicht bereits Anhaltspunkte \n\ndafür, daß der Klägerin die Vorbelastung der Ware infolge grober Fahrlässigkeit \n\nunbekannt geblieben ist. Insoweit wäre nämlich wiederum zu berücksichtigen, \n\ndaß eine zumindest stichprobenartige Untersuchung des Paprikapulvers auf \n\neine Bestrahlung wegen des damit verbundenen Aufwandes der Klägerin eben-\n\nsowenig zuzumuten war wie der Beklagten. Eine grobe Fahrlässigkeit wäre \n\ndeshalb schon dann nicht gegeben, wenn die Klägerin darlegen könnte, daß sie \n\ndurch geeignete sonstige Vorkehrungen, zum Beispiel entsprechende vertragli-\n\nche Abreden mit ihrem Lieferanten, Sorge dafür getroffen hat, daß für die Be-\n\nstellung der Beklagten nur unbelastetes Rohmaterial verwendet würde. \n\n3. Ist mithin nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, \n\ndaß das an die Beklagte gelieferte Paprikapulver - ihrem von der Revision in \n\nbezug genommenen Vortrag entsprechend, wonach eine Bestrahlung im Be-\n\ntrieb der Klägerin oder bei deren Vorlieferantin erfolgt sein soll - im Zeitpunkt \n\ndes Gefahrübergangs entgegen den vertraglichen Vereinbarungen bestrahlt \n\nwar, und ist weiter unter Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens davon aus-\n\nzugehen, daß diese Vertragswidrigkeit der Klägerin nicht hätte verborgen blei-\n\nben dürfen, könnte sich die Klägerin gemäß Art. 40 CISG auf die Verspätung \n\nder Rüge der Beklagten nicht berufen. Infolgedessen würde die von der Beklag-\n\nten erklärte Aufrechnung mit ihrer Schadensersatzforderung gegen die Kauf-\n\npreisforderung der Klägerin durchgreifen. \n\nIII. \n\nNach alledem kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen blei-\n\nben, weil es nach dem oben Gesagten zur Entscheidung des Rechtsstreits \n\nnoch weiterer Aufklärung bedarf. Auf die Revision der Beklagten ist deshalb das \n\nBerufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). In \n\nder neuen Berufungsverhandlung werden die Parteien Gelegenheit haben, ihr \n\nVorbringen zu den hier dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Gesichts-\n\npunkten zu ergänzen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_321-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-30/viii-zr-321-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_321-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_321-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-30/viii-zr-321-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_321-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:41:36.525800+00:00"}}