{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_314-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-05-26","aktenzeichen":"VIII ZR 314/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 314/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Mai 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Ball, Dr. Leimert sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Regensburg vom 30. September 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDas Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des \n\nAmtsgerichts Kelheim vom 30. April 2003 zurückgewiesen. Zugleich hat es die \n\nRevision zugelassen. Das Berufungsurteil enthält weder eine Bezugnahme auf \n\ndie tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstel-\n\nlung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen; auch die Berufungsanträge gibt \n\nes nicht wieder. Mit seiner Revision begehrt der Kläger, das angefochtene Urteil \n\naufzuheben und nach seinen Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu er-\n\nkennen; hilfsweise beantragt er, die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe den Nachweis, \n\ndaß der von ihm erworbene Pkw im Zeitpunkt der Übergabe mit einem Mangel \n\nbehaftet gewesen sei, nicht erbracht. Ihm obliege insoweit die Beweislast. Der \n\nKläger sei nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen, da er das \n\nFahrzeug zumindest auch für gewerbliche Zwecke nutze. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, da es, wie die Revision zu Recht \n\nrügt, mangels einer hinreichenden tatbestandlichen Darstellung und mangels \n\nWiedergabe der Berufungsanträge eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht \n\nzuläßt. \n\n1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem \n\n1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhand-\n\nlung vor dem Amtsgericht am 30. April 2003 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 \n\nEGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO. Da-\n\nnach bedarf das Berufungsurteil zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle \n\nmuß das Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedoch die Bezugnahme \n\nauf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung \n\netwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten. Mangelt es daran, fehlt dem \n\nBerufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß §§ 545, 559 \n\nZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist \n\ndas Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, und die Sache ist an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Von der Zurückverweisung kann nur dann ab-\n\ngesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der \n\nEntscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (Senatsur-\n\nteile vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494, unter II 1 \n\nm.w.Nachw. und vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 208/03 unter 1; BGH, Urteil \n\nvom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, BB 2004, 687, zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ vorgesehen, unter II 1 und 3 m.w.Nachw.). Des weiteren ist eine wörtli-\n\nche oder zumindest sinngemäße Aufnahme der Berufungsanträge in das Beru-\n\nfungsurteil nicht entbehrlich (Senatsurteil BGHZ 154, 99, 100 f.; Senatsurteile \n\nvom 22. Dezember 2003, aaO und vom 7. Januar 2004 - VIII ZR 110/03, zur \n\nVeröffentlichung bestimmt; BGH, Urteil vom 10. Februar 2004, aaO unter II 2, \n\njew. m.w.Nachw.). \n\n2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es \n\nenthält weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstin-\n\nstanzlichen Urteil noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzun-\n\ngen. Auch aus den Urteilsgründen erschließt sich nicht, welchen Sachverhalt \n\ndas Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. So ist bereits \n\nnicht ersichtlich, ob der Kaufvertrag vor oder nach dem 1. Januar 2002 ge-\n\nschlossen wurde; es bleibt daher offen, in welcher Fassung die Regelungen des \n\nBürgerlichen Gesetzbuchs über den Kauf anzuwenden sind (vgl. Art. 229 § 5 \n\nSatz 1 EGBGB). Des weiteren läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, \n\nwelche Rechtsfolge der Kläger begehrt und welche Mängel er geltend macht. \n\nZudem fehlt es an einer ausdrücklichen oder zumindest sinngemäßen Wieder-\n\ngabe der Berufungsanträge. Über den Hauptantrag der Revision, nach den \n\nSchlußanträgen des Klägers in der Berufungsinstanz zu erkennen, kann daher \n\nunabhängig von der fehlenden tatbestandlichen Grundlage nicht entschieden \n\nwerden. \n\nIII. \n\nHinsichtlich der im Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten hat \n\nder Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_314-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-26/viii-zr-314-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_314-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_314-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-26/viii-zr-314-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_314-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:34:00.760416+00:00"}}