{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_311-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-05-26","aktenzeichen":"VIII ZR 311/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AVBEltV § 6 Die in § 6 AVBEltV geregelte Beschränkung der Haftung eines Energieversorgungs- unternehmens für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unregelmä- ßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung erleidet, erfaßt auch den Fall, daß nach einer Unterbrechung der Stromversorgung der 220-Volt-Anschluß des Kunden durch einen Mitarbeiter des Versorgungsunternehmens bei der Wiederaufnahme der Stromliefe- rung versehentlich mit dem 400-Volt-Netz des Versorgungsunternehmens verbunden wird und dadurch Überspannungsschäden an elektrischen Geräten des Kunden ent- stehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 311/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Mai 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nAVBEltV § 6 \n\nDie in § 6 AVBEltV geregelte Beschränkung der Haftung eines Energieversorgungs-\n\nunternehmens für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unregelmä-\n\nßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung erleidet, erfaßt auch den Fall, daß nach einer \n\nUnterbrechung der Stromversorgung der 220-Volt-Anschluß des Kunden durch einen \n\nMitarbeiter des Versorgungsunternehmens bei der Wiederaufnahme der Stromliefe-\n\nrung versehentlich mit dem 400-Volt-Netz des Versorgungsunternehmens verbunden \n\nwird und dadurch Überspannungsschäden an elektrischen Geräten des Kunden ent-\n\nstehen. \n\nBGH, Urteil vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 311/03 - OLG Dresden \nLG Chemnitz \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 25. September 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, die ein Ingenieurbüro betreibt, bezieht als Tarifabnehmerin \n\nvon der beklagten Stadtwerke AG elektrischen Strom für ihren Geschäftsbe-\n\ntrieb. Am 1. Juli 2002 fiel die Stromversorgung bei der Klägerin aus. Den Ausfall \n\nüberbrückte die Klägerin mit der eigenen Notstromversorgungsanlage. Nach \n\nBehebung der Störung wurde die Versorgung der Klägerin wieder aufgenom-\n\nmen. Dabei wurde der 220-Volt-Anschluß der Klägerin versehentlich nicht mit \n\ndem 220-Volt-Netz, sondern mit dem 400-Volt-Netz der Beklagten verbunden. \n\nDies führte nach der Behauptung der Klägerin zu Überspannungsschäden an \n\nder technischen Einrichtung ihres Büros in Höhe von 26.030,19 €, die sie mit \n\nder Klage ersetzt verlangt hat. Die Fehlschaltung beruht unstreitig auf grober \n\nFahrlässigkeit eines Mitarbeiters der Beklagten. Der Haftpflichtversicherer der \n\nBeklagten hat auf die Schadensersatzforderung der Klägerin einen Betrag von \n\n2.556,46 € (= 5.000 DM) gezahlt; insoweit haben die P arteien den Rechtsstreit \n\nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Eine weitergehende \n\nSchadensregulierung lehnt die Beklagte (und ebenso ihr Haftpflichtversicherer) \n\nunter Berufung auf § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die \n\nElektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684, \n\nAVBEltV) ab. Die Bestimmung lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt: \n\n\"(1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Elektri-\nzitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Elek-\ntrizitätsbelieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde Elektrizi-\ntätsversorgungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter \nHandlung im Falle \n\n1. \n\n... \n\n2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der Schaden \nweder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Un-\nternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen \nverursacht worden ist, \n\n3. eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder \ndurch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers \ndes Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs \noder Gesellschafters verursacht worden ist. \n\n§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur \nbei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzu-\nwenden. \n\n(2) Bei grobfahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschä-\nden ist die Haftung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens \ngegenüber seinen Tarifkunden auf jeweils 2.500 Euro be-\ngrenzt. ...\" \n\nDas Landgericht hat die (weitergehende) Klage abgewiesen. Die Beru-\n\nfung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt sie das \n\nKlagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte komme in den Ge-\n\nnuß der Haftungsprivilegierung nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AVBEltV, weil \n\nder Schaden der Klägerin durch eine Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbelie-\n\nferung im Sinne dieser Bestimmung verursacht worden sei. Zur Begründung hat \n\nes ausgeführt: \n\nDie Lieferung unter zu hoher Spannung stehenden Stroms sei eine Un-\n\nregelmäßigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 AVBEltV. Hierunter seien Schwankun-\n\ngen in der Spannung und Frequenz der Elektrizitätsversorgung zu verstehen, \n\nsoweit der in § 4 AVBEltV normierte Toleranzbereich überschritten werde. Die \n\nLieferung von 400-Volt-Wechselstrom anstelle des vertraglich geschuldeten \n\n220-Volt-Wechselstroms sei eine solche Schwankung, die die Toleranzgrenzen \n\nweit überschreite. Ob die Überspannung bei laufender Versorgung oder - wie \n\nhier - bei Wiederaufnahme einer zuvor unterbrochenen Belieferung eintrete, \n\nmache keinen Unterschied. Auf die Ursache der Unregelmäßigkeit komme es \n\nnicht an. Entscheidend sei allein die Wirkung bei dem geschädigten Abnehmer. \n\nDie Haftungsbeschränkung nach § 6 AVBEltV greife deshalb immer dann ein, \n\nwenn der gelieferte Strom innerhalb des für die Stromversorgung bestimmten \n\nNetzes verbleibe, und komme nur dann nicht zum Zuge, wenn er - mit welcher \n\nSpannung auch immer - das Versorgungsnetz an nicht vorgesehener Stelle ver-\n\nlasse und dadurch einen Schaden verursache. Anders als in dem der soge-\n\nnannten \"Milchkuh-Entscheidung\" des Bundesgerichtshofs (NJW 1959, 38) \n\nzugrundeliegenden Fall sei der Schaden hier nicht durch eine Fehlleitung des \n\ngelieferten Stroms, sondern dadurch entstanden, daß der - durchaus richtig ge-\n\nleitete - Strom wegen der zu hohen Spannung von 400 Volt mit Mängeln behaf-\n\ntet gewesen sei. Die davon ausgehende Unregelmäßigkeit der Stromversor-\n\ngung zähle zu den typischen Betriebsrisiken, für die die Haftungsbegrenzung \n\nohne Rücksicht auf die Ursache der Betriebsstörung eingreife. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der bei der \n\nKlägerin eingetretene Überspannungsschaden durch eine Unregelmäßigkeit in \n\nder Elektrizitätsbelieferung im Sinne des § 6 Abs. 1 AVBEltV verursacht worden \n\nist. \n\nSinn und Zweck der Haftungsprivilegierung nach § 6 AVBEltV ist es, wie \n\ndas Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Haftung der Elektrizitätsversor-\n\ngungsunternehmen für die typischen Risiken der netzgebundenen Stromver-\n\nsorgung im Interesse möglichst kostengünstiger Strompreise angemessen zu \n\nbegrenzen (Schmidt-Salzer in Herrmann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommen-\n\ntar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Bd. I, Vorbem. vor § 6 \n\nAVBEltV Rdnr. 166; Senat, Urteil vom 21. Oktober 1958 - VIII ZR 145/57, NJW \n\n1959, 38, 39). In der amtlichen Begründung zu § 6 AVBEltV (abgedruckt bei \n\nLudwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasser-\n\nversorgung, Bd. 1, § 6 AVBEltV vor Rdnr. 1) heißt es dazu: \n\n\"Die Stromversorgung im Verbundsystem, die weitgehende Ver-\nmaschung des Leitungsnetzes, die einem hochtechnisierten Ver-\nsorgungssystem immanente besondere Störanfälligkeit sowie die \nvielfältigen Verwendungszwecke der Elektrizität können dazu füh-\nren, daß bereits geringstes menschliches Versagen kaum über-\nsehbare Schadensfolgen auslösen kann. Angesichts dieses Risi-\nkos würde eine uneingeschränkte Haftung der Elektrizitätsversor-\ngungsunternehmen kaum mehr versicherbar sein, zumindest aber \nüber entsprechend hohe Versicherungsprämien oder Rückstellun-\ngen zu Kostenbelastungen führen, die dem Interesse an einer \nmöglichst kostengünstigen Energieversorgung zuwider liefen. Die \nGesamtheit der Kunden müßte zugunsten weniger in besonderem \nMaße auf eine kontinuierliche störungsfreie Stromlieferung ange-\nwiesener Kunden höhere Strompreise in Kauf nehmen. Unter Be-\nrücksichtigung der Möglichkeit, daß besonders stromempfindliche \nKunden sich selbst gegen die Auswirkungen entsprechender Ver-\nsorgungsstörungen versichern können, erscheint es deshalb \nzweckmäßig, die vertragliche und deliktische Haftung der Elektrizi-\ntätsversorgungsunternehmen auf Vorsatz und grobe Fahrlässig-\nkeit zu beschränken. … Für Schadensersatzansprüche … sind \nBegrenzungen im Interesse der Kalkulierbarkeit des Schadensrisi-\nkos und damit seiner Versicherbarkeit erforderlich. Die Höhe des \nEinzellimits (5000 DM) sowie die Staffelung des Globallimits be-\nrücksichtigen Gesichtspunkte eines angemessenen Verbraucher-\nschutzes ebenso wie die Finanzkraft der Elektrizitätsversorgungs-\nunternehmen, die Versicherbarkeit des Risikos und das allgemei-\nne Interesse an möglichst kostengünstiger Stromversorgung.\" \n\nAngesichts dieses Normzwecks greift die Haftungsprivilegierung ohne \n\nRücksicht auf die Ursache der Störung immer dann ein, wenn Stromkunden \n\nSach- oder Vermögensschäden dadurch erleiden, daß sich eines der beiden in \n\n§ 6 Abs. 1 AVBEltV genannten typischen Risiken der Stromversorgung - die \n\nUnterbrechung der Versorgung oder die Belieferung mit Strom einer nicht ver-\n\ntragsgemäßen Spannung oder Frequenz - verwirklicht. Eine Beschränkung der \n\nHaftungsprivilegierung für Schäden, die ein Kunde durch Unregelmäßigkeiten in \n\nder Elektrizitätsbelieferung erleidet, auf Spannungs- oder Frequenzschwankun-\n\ngen in der laufenden Stromversorgung, wie sie die Revision für angezeigt hält, \n\nwürde dem Normzweck nicht gerecht. Denn das unkalkulierbare und für das \n\nVersorgungsunternehmen nicht versicherbare Risiko, daß eine zu hohe Span-\n\nnung des gelieferten Stroms gleichzeitig bei einer Vielzahl von Abnehmern zu in \n\nihrer Gesamtheit unüberschaubaren Schäden führen kann, besteht nicht nur bei \n\nSpannungsabweichungen in der laufenden Strombelieferung, sondern in glei-\n\ncher Weise in dem hier gegebenen Fall, daß nach einer Unterbrechung der \n\nStromversorgung mit deren Wiederaufnahme von Anfang an Strom einer zu \n\nhohen Spannung in das Netz eingespeist wird. \n\nDem läßt sich nicht entgegenhalten, daß als Ursache der Aufschaltung \n\neines 400-Volt-Netzes auf das 220-Volt-Versorgungsnetz - anders als für Span-\n\nnungsschwankungen in der laufenden Strombelieferung - nur ein technisches \n\noder menschliches Versagen in Frage kommt. Denn zum einen stellt sich die \n\nFrage einer Haftungsbegrenzung nur dann, wenn die Unterbrechung oder die \n\nUnregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbelieferung Folge eines haftungsbegrün-\n\ndenden technischen oder menschlichen Versagens ist. Und zum anderen ist es \n\nnach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 64, 355, 357 zur \n\nHaftungsprivilegierung in Fällen einer Unterbrechung der Stromversorgung) \n\nohne Bedeutung, wie es zur Unterbrechung der Stromzufuhr gekommen ist, ob \n\ndurch unabwendbare Zufälle im Betriebsablauf des Versorgungsunternehmens \n\n(für die es freilich schon am Haftungsgrund fehlt), durch vermeidbares techni-\n\nsches Versagen oder durch menschliches Fehlverhalten. Für das der Unterbre-\n\nchung haftungsrechtlich gleichgestellte typische Betriebsrisiko der Unregelmä-\n\nßigkeit in der Elektrizitätsbelieferung kann nichts anderes gelten. \n\n2. Aus der bereits erwähnten \"Milchkuh-Entscheidung\" des erkennenden \n\nSenats (Urteil vom 21. Oktober 1958) läßt sich entgegen der Auffassung der \n\nRevision kein der Klägerin günstigeres Ergebnis herleiten. Zwar ist dort für ei-\n\nnen scheinbar vergleichbaren Fall - die versehentliche Verbindung eines strom-\n\nführenden Kabels mit dem Null-Leiter bei der Wiederaufnahme einer zuvor un-\n\nterbrochenen Stromversorgung - ein Eingreifen der damals geltenden, mit § 6 \n\nAVBEltV im wesentlichen übereinstimmenden Haftungsprivilegierung verneint \n\nworden. Schadensursache war in jenem Fall indessen - anders als hier - nicht \n\neine Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbelieferung in Gestalt einer zu hohen \n\nSpannung des gelieferten Stroms, sondern der Umstand, daß der versehentlich \n\nunter Strom gesetzte Null-Leiter mit der Wasserleitung des Stromkunden, eines \n\nLandwirts, verbunden war, was zur Folge hatte, daß eine Milchkuh an der Vieh-\n\ntränke einen Stromschlag erlitt und verendete. Dieser Schaden geht, wie das \n\nBerufungsgericht richtig gesehen hat, darauf zurück, daß der mit der richtigen \n\nSpannung gelieferte Strom einen irregulären Weg genommen und dadurch zu \n\neinem Schaden des Stromkunden geführt hat. Dieser Fall wird von der Haf-\n\ntungsbeschränkung nach § 6 AVBEltV nicht erfaßt. Hier geht es demgegenüber \n\num die Lieferung irregulären Stroms auf regulärem Weg, die unter den Haf-\n\ntungsprivilegierungstatbestand der Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbeliefe-\n\nrung zu subsumieren ist. \n\n3. Die Haftungsbeschränkung nach § 6 AVBEltV ist entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision auch nicht deswegen unanwendbar, weil sich die Haftung \n\nder Beklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden aus positiver Ver-\n\ntragsverletzung (in Verbindung mit § 278 BGB) ergibt. Zwar hat der erkennende \n\nSenat in der \"Milchkuh-Entscheidung\" (aaO) ausgesprochen, die damals maß-\n\ngebliche, im wesentlichen dem gegenwärtig geltenden § 6 AVBEltV entspre-\n\nchende Freizeichnung des Versorgungsunternehmens beziehe sich nicht auf \n\nSchäden, die infolge positiver Vertragsverletzung an Sachen des Abnehmers \n\nunmittelbar entstehen (ebenso Senat, Urteil vom 2. Juli 1969 - VIII ZR 172/68, \n\nNJW 1969, 1903, 1905). Der Senat hat indessen bereits in der Entscheidung \n\nBGHZ 64, 355 klargestellt, daß damit nur solche Schadensersatzansprüche \n\ngemeint sind, denen schadenstiftende Ereignisse anderer Art als der Ausfall der \n\nStromversorgung zugrunde liegen (aaO S. 357 f.). Den an eine Unterbrechung \n\nder Stromzufuhr geknüpften Schadensersatzanspruch erfaßt die Haftungsfrei-\n\nstellung dagegen \"in jedem rechtlichen Gewande\" (aaO S. 357). Eine Differen-\n\nzierung nach konkurrierenden Anspruchsgrundlagen würde dem rechtlich aner-\n\nkannten Sinn und Zweck der Ausschlußklausel, das Risiko bei der Erzeugung \n\nund Abgabe elektrischer Energie vernünftig einzugrenzen, nicht zuletzt um die \n\nAbgabe zu vertretbaren Preisen zu gewährleisten, entgegenwirken (aaO \n\nS. 357). Zu den von der Haftungsfreistellung betroffenen vertraglichen Ersatz-\n\nansprüchen gehören demzufolge auch diejenigen aus positiver Vertragsverlet-\n\nzung, sofern die Unterbrechung der Stromzufuhr - nur um diese ging es in dem \n\nbetreffenden Fall - den Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage erfüllt (aaO \n\nS. 357; s. dazu auch Danner in Danner/Theobald, Energierecht, Bd. 1, Anm. 6 b \n\nzu § 6 VersorgBdg). Entsprechendes hat für die hier zu beurteilende positive \n\nVertragsverletzung in Gestalt der Verbindung des 220-Volt-Stromanschlusses \n\nder Klägerin mit dem 400-Volt-Netz zu gelten, die, wie bereits dargelegt, den \n\nhaftungsprivilegierten Tatbestand der Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsver-\n\nsorgung erfüllt. \n\nZu Unrecht beruft sich die Revision ferner auf das Senatsurteil vom \n\n15. Februar 1978 (VIII ZR 257/76, VersR 1978, 538). Dort ging es nicht um den \n\nhaftungsprivilegierten Tatbestand einer Unregelmäßigkeit in der Belieferung mit \n\nGas, sondern um einen dem Gasversorgungsunternehmen zuzurechnenden \n\nMontagefehler bei der Umrüstung des Leitungsnetzes auf Erdgas, der zur Folge \n\nhatte, daß das ordnungsgemäß - mit vertragsgemäßem Druck und Heizwert - \n\ngelieferte Erdgas ausströmte und zur Explosion eines Wohnhauses führte. \n\n4. Nicht gefolgt werden kann der Revision schließlich, soweit sie die Auf-\n\nfassung vertritt, die Haftungsprivilegierung könne im Streitfall deshalb nicht ein-\n\ngreifen, weil der Kunde sich durch den Einsatz von Überspannungsschutzgerä-\n\nten nur gegen Spannungsschwankungen, nicht aber gegen die Aufschaltung \n\neines 400-Volt-Stromnetzes schützen könne. Darauf kann in Anbetracht des \n\nNormzwecks der Haftungsbeschränkung nach § 6 AVBEltV nicht abgestellt \n\nwerden. § 6 AVBEltV hat nicht die technischen Schutzmöglichkeiten der Ab-\n\nnehmer, sondern das typische Betriebsrisiko der Stromversorger im Blick. Woll-\n\nte man die Haftungsprivilegierung nur für solche Schäden gelten lassen, gegen \n\nderen Eintritt der Abnehmer sich durch technische Vorkehrungen schützen \n\nkann, so liefe sie weitgehend leer. Wie aus der eingangs der Entscheidungs-\n\ngründe wiedergegebenen amtlichen Begründung zu § 6 AVBEltV hervorgeht, \n\nhat nicht die Möglichkeit der Stromkunden, dem Eintritt von Überspannungs-\n\nschäden durch technische Vorkehrungen vorzubeugen, sondern die Möglich-\n\nkeit, sich gegen Überspannungsschäden zu versichern, den Verordnungsgeber \n\ndazu bewogen, dem allgemeinen Interesse an einer möglichst kostengünstigen \n\nEnergieversorgung durch eine Beschränkung der Haftung für typische Betriebs-\n\nrisiken der Versorgungsunternehmen Vorrang einzuräumen. \n\nIII. \n\nDie Revision ist daher gemäß § 561 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_311-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-26/viii-zr-311-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_311-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_311-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-26/viii-zr-311-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_311-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:36:38.958117+00:00"}}