{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_303-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-06-16","aktenzeichen":"VIII ZR 303/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 433 a) Die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers beschränkt sich auch im Fachhandel auf diejenigen - für den ihm bekannten Verwendungszweck bedeut- samen - Eigenschaften des Kaufgegenstandes, die er kennt oder kennen muß. Der Käufer kann deshalb grundsätzlich keine Aufklärung über ganz entfernt lie- gende Risiken erwarten, die allenfalls dem Hersteller der Ware aufgrund dessen überragender Sachkunde bekannt sind. b) Eine Pflicht zur Erkundigung beim Hersteller über die Eigenschaften des Kaufge- genstandes trifft den Verkäufer nur dann, wenn er aufgrund konkreter Anhalts- punkte Zweifel an der Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigte Ver- wendung hat oder haben muß.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 303/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. Juni 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 433 \n\na) Die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers beschränkt sich auch im \nFachhandel auf diejenigen - für den ihm bekannten Verwendungszweck bedeut-\nsamen - Eigenschaften des Kaufgegenstandes, die er kennt oder kennen muß. \nDer Käufer kann deshalb grundsätzlich keine Aufklärung über ganz entfernt lie-\ngende Risiken erwarten, die allenfalls dem Hersteller der Ware aufgrund dessen \nüberragender Sachkunde bekannt sind. \n\nb) Eine Pflicht zur Erkundigung beim Hersteller über die Eigenschaften des Kaufge-\ngenstandes trifft den Verkäufer nur dann, wenn er aufgrund konkreter Anhalts-\npunkte Zweifel an der Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigte Ver-\nwendung hat oder haben muß. \n\nBGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - VIII ZR 303/03 - LG Freiburg \nAG Freiburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Mai 2004 durch die Richter Dr. Beyer, Ball, Wiechers, Dr. Wolst und \n\ndie Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Einzelrich-\n\nters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 12. Sep-\n\ntember 2003 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts \n\nFreiburg vom 14. Mai 2002 teilweise abgeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.716,24 € nebst Zin-\n\nsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \n\ndem 12. Juni 2000 sowie 5,11 € vorgerichtliche Mahnausl agen zu \n\nbezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit \n\neiner Schadensersatzforderung gegen eine - unstreitige - Kaufpreisforderung \n\nder Klägerin. \n\nDie Klägerin handelt mit Metall- und Kunststofferzeugnissen. Die Beklag-\n\nte stellt Werbeartikel für Sport und Sportereignisse her und vertreibt diese. Im \n\nFrühjahr 2000 erhielt sie von einer Firma, die in verschiedenen Orten kleine \n\nFußballturniere veranstaltet, den Auftrag zur Lieferung von Werbebanden, die \n\nmit Hilfe von Metallstützen am Rand eines Fußballfeldes aufgestellt werden \n\nsollten. Die Stützen hatte die Beklagte bei einem anderen Lieferanten bestellt; \n\nihre Beschaffenheit war dem Angestellten O. der Klägerin, der im Vorfeld \n\ndes Kaufvertrages mit der Beklagten Gespräche über das am besten geeignete \n\nMaterial für die Banden geführt hatte, jedoch im wesentlichen bekannt. \n\nNach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts fanden im Zusammenhang mit den Kaufverhandlungen mehrfa-\n\nche Unterredungen zwischen den Parteien und eine „intensive Beratung“ des \n\nGeschäftsführers der Beklagten durch den Zeugen O. statt, wobei ver-\n\nschiedene Alternativen erörtert wurden. Im Verlauf dieser Besprechungen wies \n\nder Verkäufer der Klägerin ausdrücklich darauf hin, daß die angebotenen \n\nKunststoffplatten schlagfest und witterungsbeständig seien, daß sie sich bei \n\nWärme aber ausdehnen könnten und man dies bei der Befestigung der Platten \n\nin den Halterungen berücksichtigen müsse. Die Beklagte bestellte schließlich \n\ndie benötigte Anzahl der von der Klägerin empfohlenen Platten, versah sie mit \n\neinem Werbeaufdruck und lieferte sie mitsamt den Stützen an ihre Kundin. Für \n\ndie Platten und das entsprechende Zubehör - PVC-Profile und Kleber - berech-\n\nnete die Klägerin der Beklagten insgesamt 7.268,33 DM. \n\nBereits bei dem ersten Fußballturnier, bei dem die Werbebanden einge-\n\nsetzt wurden, wölbten sich die Platten infolge der starken einseitigen Sonnen-\n\neinstrahlung (sog. Bi-Metall-Effekt) und fielen aus ihren Halterungen. Die Kun-\n\ndin der Beklagten ließ deshalb bei einer anderen Firma neue geeignete \n\nHalterungen anfertigen und kürzte die Rechnung der Beklagten um die ihr \n\nhierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 12.900 DM. Mit diesem Betrag \n\nrechnet die Beklagte gegen die eingeklagte Kaufpreisforderung der Klägerin \n\nauf. \n\nDas Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens \n\nund weiterer Beweisaufnahme die Aufrechnung der Beklagten für begründet \n\nerachtet und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klä-\n\ngerin hat der Einzelrichter des Landgerichts, dem der Rechtsstreit zur Entschei-\n\ndung übertragen worden war, nach erneuter Beweisaufnahme zurückgewiesen. \n\nMit ihrer vom Einzelrichter wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung in vollem Um-\n\nfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsurteil ist entgegen der Ansicht der Revision nicht bereits \n\ndeshalb aufzuheben, weil der Einzelrichter über die Berufung der Klägerin ent-\n\nschieden hat, ohne den Rechtsstreit dem Berufungsgericht wegen der \n\nGrundsatzbedeutung der Sache zur Entscheidung über eine Übernahme vorzu-\n\nlegen. Zwar ist der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit - wie hier - gemäß § 526 \n\nAbs. 1 ZPO zur Entscheidung übertragen worden ist, zur Vorlage des Verfah-\n\nrens unter anderem dann verpflichtet, wenn sich aus einer wesentlichen Ände-\n\nrung der Prozeßlage die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt \n\n(§ 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine derartige Änderung der Prozeßlage ist \n\nhier jedoch nicht eingetreten; insbesondere begründet allein der Umstand, daß \n\nder Einzelrichter auf Grund der in der Berufungsinstanz durchgeführten ergän-\n\nzenden Beweisaufnahme erstmals den Bi-Metall-Effekt als Schadensursache \n\nangesehen hat, keine wesentliche Änderung im Sinne des § 526 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 1 ZPO (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 526 Rdnr. 8; Musielak/Wittschier \n\naaO, § 348a Rdnr. 17). Im übrigen schreibt § 526 Abs. 3 ZPO ausdrücklich vor, \n\ndaß ein Rechtsmittel nicht auf eine unterlassene Vorlage (des Einzelrichters) \n\ngestützt werden kann; ob in Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ausnahmswei-\n\nse etwas anderes zu gelten hat (so z.B. Musielak/Wittschier aaO Rdnr. 22; \n\nThomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 526 Rdnr. 14), bedarf hier keiner \n\nEntscheidung. Der von der Revision gerügte Verstoß gegen das Gebot des ge-\n\nsetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt deshalb nicht vor. \n\nII. \n\n1. Der Einzelrichter des Landgerichts hat den zur Aufrechnung gestellten \n\nSchadensersatzanspruch der Beklagten mit der Begründung bejaht, nach den \n\ninsbesondere vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Bera-\n\ntungspflicht eines Verkäufers sei davon auszugehen, daß zwischen den Partei-\n\nen im Zusammenhang mit den Kaufverhandlungen ein selbständiger Bera-\n\ntungsvertrag zustande gekommen sei; denn es sei der Beklagten bei den Ge-\n\nsprächen erkennbar auf eine fachmännische Beratung durch die Klägerin ange-\n\nkommen. Die sich daraus ergebende Pflicht zur umfassenden Information der \n\nBeklagten über die Eigenschaften der Platten habe die Klägerin dadurch ver-\n\nletzt, daß sie nicht auf den - ihr allerdings unbekannten - Bi-Metall-Effekt hinge-\n\nwiesen habe. Zwar hätte sich die Beklagte eigentlich um eine (anderweitige) \n\nsachverständige Beratung bemühen müssen und es nicht lediglich bei der Be-\n\nfragung des Angestellten der Klägerin belassen dürfen. Jedoch sei die fehler-\n\nhafte Beratung der Klägerin dafür ursächlich gewesen, daß die Beklagte eine \n\nungeeignete Konstruktion für die Halterungen und Stützen der Werbebanden \n\ngewählt habe. \n\n2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Ein selbständiger Beratungsvertrag kann auf der Grundlage der tat-\n\nrichterlichen Feststellungen schwerlich angenommen werden. \n\nAuszugehen ist zunächst von dem Grundsatz, daß eine besondere Haf-\n\ntung des Verkäufers für fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben des \n\nVerkäufers über Eigenschaften des Kaufgegenstandes durch die Sondervor-\n\nschriften der - hier noch anwendbaren - §§ 459 ff. BGB a.F. ausgeschlossen ist. \n\nBeschränkt sich die Erklärung des Verkäufers aber nicht auf die Unterrichtung \n\ndes Käufers über die Eigenschaften der Ware, holt sich vielmehr der nicht ge-\n\nnügend sachkundige Käufer bei dem Verkäufer als Fachmann im Zuge der \n\nKaufvertragsverhandlungen Rat ein, so nimmt der Verkäufer die Stellung einer \n\nVertrauensperson ein; ihn trifft die Verpflichtung zur sachgemäßen und umfas-\n\nsenden Aufklärung über die besonderen Eigenschaften des ausgewählten oder \n\nvon ihm verkauften Produkts (Senatsurteil vom 23. Juli 1997 - VIII ZR 238/96, \n\nNJW 1997, 3227 = WM 1997, 2315 unter II 1 m.w.Nachw.). \n\nDies hat der Einzelrichter an sich nicht verkannt. Zutreffend ist er auch \n\ndavon ausgegangen, daß die Informationen, die der Zeuge O. dem Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten über die technischen und physikalischen Merkmale \n\nder angebotenen Kunststoffplatten und ihre Eignung für den vorgesehenen \n\nZweck gegeben hat, über die bloße Unterrichtung über die Eigenschaften der \n\nWare, wie sie häufig im Vorfeld eines Kaufvertrages erteilt wird, hinausgehen. \n\nDaß zwischen den Parteien ein Beratungsverhältnis mit besonderen Sorgfalts- \n\nund Hinweispflichten der Klägerin zustande gekommen ist, steht danach außer \n\nFrage. \n\nNicht gefolgt werden kann dem Landgericht aber insofern, als es - wie \n\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe trotz einiger unklarer Formulie-\n\nrungen zu entnehmen ist - einen selbständigen, neben dem Kaufvertrag beste-\n\nhenden Beratungsvertrag bejaht hat. Eine solche rechtliche Beziehung ist nach \n\nder gefestigten Rechtsprechung des Senats nur unter engen Voraussetzungen \n\nanzunehmen, die hier offensichtlich nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 23. Juli \n\n1997 aaO unter II 2 c und vom 23. Juni 1999 - VIII ZR 84/98 unter II 3). Näher \n\nwürde es liegen, lediglich - wie auch sonst im Regelfall (vgl. Senatsurteil BGHZ \n\n148, 194, 197) - von einer unselbständigen kaufvertraglichen Nebenverpflich-\n\ntung des Verkäufers zur Beratung des Käufers auszugehen. Die Frage kann \n\njedoch offen blieben, weil sich die Rechtsfolgen der Verletzung einer rechtlich \n\nselbständigen bzw. einer unselbständigen Beratungspflicht nur hinsichtlich der \n\nVerjährung (§§ 195, 477 Abs. 1 BGB a.F.) unterscheiden, auf die es im vorlie-\n\ngenden Fall nicht ankommt. \n\nb) Auch die Verletzung einer bloßen kaufvertraglichen Nebenpflicht kann \n\nunter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß einen Scha-\n\ndensersatzanspruch wegen eines Beratungsfehlers begründen (vgl. dazu Wolf, \n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Kaufrecht, WM-\n\nSonderbeilage 2/1998, S. 26 unter 7. a) und b)). Eine solche Pflichtverletzung \n\nist im vorliegenden Fall nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststel-\n\nlungen indessen nicht anzunehmen. \n\nOb dem Verkäufer, der es übernommen hat, den Käufer über die Eigen-\n\nschaften und Verwendungsmöglichkeiten einer Ware zu beraten, die Verletzung \n\nder hierdurch begründeten Beratungspflicht vorzuwerfen ist, hängt in erster Li-\n\nnie vom Umfang dieser - selbständigen oder unselbständigen - Verpflichtung \n\nab, der sich wiederum nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt (st. \n\nRspr. des Senats, vgl. z.B. Urteil vom 23. Juli 1997 - VIII ZR 238/96, NJW 1997, \n\n3227 = WM 1997, 2315 unter II 2 a; Urteil vom 23. Juni 1999 - VIII ZR 84/98, \n\nNJW 1999, 3192 = WM 1999, 1898 unter II 2 b a.E.). Dabei ist vor allem auf die \n\nSicht des Käufers abzustellen. Dieser kann berechtigterweise in einem Fachge-\n\nschäft eine größere Sachkunde des Verkaufspersonals erwarten als in einem \n\nWarenhaus, und vom Hersteller eines Produkts wiederum eine größere Sach-\n\nkunde als vom bloßen (Fach-)Händler. Diese Erwartung ist für den Verkäufer \n\nauch unschwer erkennbar, zumal dann, wenn der nicht bzw. nicht hinreichend \n\nsachkundige Käufer oder Kaufinteressent - wie hier - sich ausdrücklich nach \n\neinem geeigneten Material für einen bestimmten Verwendungszweck erkundigt. \n\nAus der Natur des Beratungsverhältnisses ergeben sich zugleich jedoch \n\nauch seine Grenzen. Wer sich mit der Bitte um Beratung an den nicht mit dem \n\nHersteller identischen Verkäufer wendet, muß damit rechnen, daß er nicht über \n\njedes denkbare Risiko, das mit der beabsichtigten Verwendung der Ware ver-\n\nbunden ist, lückenlos aufgeklärt wird; denn beim Verkäufer wird er regelmäßig \n\nnicht dieselbe überragende Sachkunde voraussetzen können wie beim Herstel-\n\nler. Ganz entfernt liegende Risiken, die sich möglicherweise erst durch aufwen-\n\ndige Untersuchungen feststellen lassen, braucht der Verkäufer nicht zu kennen. \n\nDie wirtschaftlichen Folgen der Verwirklichung eines solchen Risikos kann des-\n\nhalb der Käufer im Regelfall nicht dadurch auf den Verkäufer abwälzen, daß er \n\nihn um Beratung über den Kaufgegenstand bittet. Insoweit bleibt es vielmehr \n\nbei dem Grundsatz, daß - außerhalb der kaufrechtlichen Gewährleistung \n\n(§§ 459 ff BGB a.F.) - das Verwendungsrisiko beim Käufer liegt. \n\nc) Innerhalb des so begrenzten Beratungsverhältnisses ist der Verkäufer \n\nzunächst jedenfalls verpflichtet, den Käufer über alle für den vorgesehenen und \n\nihm mitgeteilten Verwendungszweck wesentlichen - insbesondere auch ungün-\n\nstige - Eigenschaften der in Betracht kommenden Ware zu informieren, die ihm \n\nbekannt sind. Hat der Verkäufer Bedenken gegen die uneingeschränkte Eig-\n\nnung der Ware oder liegen konkrete Anhaltspunkte in dieser Richtung vor, so \n\nmuß er dies dem Käufer offenbaren oder seine Zweifel durch Rückfrage beim \n\nHersteller ausräumen. Darüber hinaus kann dem Verkäufer eine Erkundigungs-\n\npflicht jedoch nicht angesonnen werden. Es würde schon in objektiver Hinsicht \n\ndie Beratungspflicht des Verkäufers überspannen, wollte man ihm stets dann \n\neine Pflicht zur Rückfrage auferlegen, wenn er zwar keine Kenntnis von einer \n\nbestimmten negativen Eigenschaft hat (und auch nicht haben muß), diese aber \n\nauch nicht mit letzter Sicherheit ausschließen könnte, falls er danach gefragt \n\nwürde. \n\n3. Nach den dargelegten Grundsätzen fehlt es im vorliegenden Fall ent-\n\ngegen der Auffassung des Landgerichts schon an der Verletzung der der Kläge-\n\nrin obliegenden Beratungspflicht. Der Zeuge O. hat die Beklagte über alle \n\nihm bekannten Merkmale, die für die ihm mitgeteilte Verwendung der empfoh-\n\nlenen Kunststoffplatten von Bedeutung sein konnten, unterrichtet; insbesondere \n\nhat er sie darauf hingewiesen, daß sich die Platten bei Wärme ausdehnen \n\nkönnten und dies bei der Haltevorrichtung berücksichtigt werden müsse. Daß \n\ndie Wärmeeinwirkung überdies zu einer Verwölbung der Platten auf Grund ihrer \n\nphysikalischen Eigenschaften (sog. Bi-Metall-Effekt) führen konnte, war ihm \n\nnicht bekannt und mußte ihm auch nicht bekannt sein. Dieses Phänomen ist \n\nerst im Laufe des Rechtsstreits durch das Gutachten eines Sachverständigen \n\nfür Baustoffe und Bauphysik geklärt worden. Entsprechende Anhaltspunkte, die \n\ndem Zeugen O. Anlaß zu einer Erkundigung bei der Herstellerin hätten ge-\n\nben können, waren nicht erkennbar. Infolgedessen lag das auf dem Bi-Metall-\n\nEffekt beruhende Verwendungsrisiko außerhalb der Grenzen der dem Zeugen \n\nobliegenden Beratungs- und Aufklärungspflicht, und zwar auch aus der maß-\n\ngeblichen Sicht der Beklagten als Käuferin. Angesichts des Geschäftsfeldes der \n\nKlägerin, die mit einem relativ breiten Warensortiment - Metall- und Kunststoff-\n\nerzeugnisse verschiedenster Art - handelt, konnte die Beklagte nicht im selben \n\nUmfang mit einer überragenden Sachkunde der Verkäuferin rechnen, wie sie \n\nüblicherweise nur beim Hersteller einer Ware oder allenfalls bei einem speziali-\n\nsierten Fachhändler zu erwarten ist. \n\nFehlt es demnach schon objektiv an der Verletzung einer Beratungs-\n\npflicht, kommt es auf die - vom Landgericht offenbar übersehene - Frage des \n\nVerschuldens des Zeugen O. , welches der Klägerin zuzurechnen wäre \n\n(§§ 276, 278 BGB), nicht mehr an. \n\nIII. \n\nDie Sache ist zur Endentscheidung reif, da weitere Feststellungen nicht \n\nzu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nAuf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen erweist sich die \n\nKlage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung als begründet, weil die Be-\n\nklagte die Klageforderung selbst nicht bestritten hat und die von ihr erklärte Auf-\n\nrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Bera-\n\ntungspflicht, wie ausgeführt, nicht durchgreift. Die Entscheidung über die Ne-\n\nbenforderungen beruht auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Für \n\nden von der Beklagten bestrittenen Zinssatz von 9 % für die Verzugszinsen hat \n\ndie Klägerin keinen Beweis erbracht, so daß ihr - unter Abweisung der Klage \n\nhinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung - lediglich die gesetzlichen Ver-\n\nzugszinsen zuzusprechen waren. Dementsprechend waren auf die Rechtsmittel \n\nder Klägerin das Berufungsurteil aufzuheben und die erstinstanzliche Entschei-\n\ndung abzuändern. \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_303-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-16/viii-zr-303-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 526","ref_norm":"526","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_303-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_303-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-16/viii-zr-303-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_303-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:40:56.272143+00:00"}}