{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_294-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-07-14","aktenzeichen":"VIII ZR 294/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 294/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. Juli 2004 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Deppert und die Richter Ball, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen im \n\nschriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis 30. Juni \n\n2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der \n10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 14. August 2003 \naufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom \n28. Januar 2003 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: \n\nDer Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom \n7. November 2002 gegen die Beklagte zu 1 bleibt in Höhe von \n923,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten übe r dem \nBasiszinssatz aus 465 € seit dem 1. August 2002 sowie aus \n458,30 € seit dem 1. September 2002 aufrechterhalten . Im übrigen \nwird er aufgehoben. \n\nDer Beklagte zu 2 wird gesamtschuldnerisch mit der Beklagten \nzu 1 verurteilt, an die Kläger 923,30 € nebst Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 465 € seit dem \n1. August 2002 sowie aus 458,30 € seit dem 1. Septembe r 2002 \nzu zahlen. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nVon den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klä-\nger gesamtschuldnerisch 1/3 und die Beklagten gesamtschuldne-\nrisch 2/3 zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen \nden Beklagten zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagten mieteten mit Vertrag vom 31. Oktober 2001 von den Klä-\n\ngern eine Wohnung in dem Objekt A. H. in D. mit einem zu-\n\nletzt gültigen Mietzins von 465 € monatlich. § 1 Abs. 4 d es Mietvertrages lautet \n\nauszugsweise wie folgt: \n\n\"Das Mietverhältnis ist erstmalig zum 31.12.02 mit dreimonatiger \nKündigungsfrist ordentlich kündbar und setzt sich anderenfalls \nnach Ablauf dieser Mindestlaufzeit auf unbestimmte Dauer fort. \n\n...\" \n\nDas Datum 31. Dezember 2002 ist handschriftlich eingefügt. Mit Schrei-\n\nben vom 23. Mai 2002 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis \"zum \n\nnächstmöglichen Zeitpunkt\". Mit Schreiben vom 28. Mai 2002 teilten die Kläger \n\nmit, daß das Mietverhältnis entsprechend der von den Beklagten ausgespro-\n\nchenen Kündigung zum 31. Dezember 2002 ende. Ab August 2002 zahlten die \n\nBeklagten keine Miete mehr. Die Kläger sind der Auffassung, daß ihnen ein \n\nMietzinsanspruch wenigstens bis einschließlich Oktober 2002 zustehe. Dem-\n\nentsprechend haben sie Mahnbescheide gegen die Beklagten in Höhe von \n\n1.395 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über d em jeweiligen Ba-\n\nsiszinssatz seit dem 1. August 2002 erwirkt. Während der Beklagte zu 2 gegen \n\nden Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hat, ist gegen die Beklagte zu 1 auf \n\nder Basis des Mahnbescheides am 7. November 2002 ein Vollstreckungsbe-\n\nscheid ergangen. \n\nNachdem die Beklagte zu 1 gegen den Vollstreckungsbescheid Ein-\n\nspruch eingelegt hatte, rechneten die Kläger am 20. November 2002 die einge-\n\nzahlte Kaution ab, wobei sie eine Summe von 266 € auf anteilige Renovie-\n\nrungskosten und den Restbetrag in Höhe von 471,70 € auf rückständige Miet-\n\nzinsforderungen bis einschließlich Oktober 2002 verrechneten. Mit ihrer Klage \n\nhaben sie die Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides in Höhe von \n\n923,30 € nebst Zinsen und die gesamtschuldnerische Verurt eilung des Beklag-\n\nten zu 2 zur Zahlung des gleichen Betrages begehrt. Im übrigen haben die Klä-\n\nger den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagten haben der Erledigungs-\n\nerklärung widersprochen. Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid ge-\n\ngen die Beklagte zu 1 aufgehoben und die Klage gegen beide Beklagten abge-\n\nwiesen. Die von den Klägern eingelegte Berufung hat das Landgericht zurück-\n\ngewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die \n\nKläger ihr Zahlungsbegehren in Höhe von 923,30 € neb st Zinsen weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: \n\nDie Beklagten schuldeten für die Monate September und Oktober 2002 \n\nkeine Restmiete, weil ihre Kündigung vom 23. Mai 2002 das Mietverhältnis \n\nwirksam mit Ablauf des 31. August 2002 beendet habe. Die Kläger könnten sich \n\nnicht mit Erfolg auf Ziff. 1 IV des Mietvertrages vom 31. Oktober 2001 berufen, \n\nwonach für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 das Recht zur ordentlichen \n\nKündigung ausgeschlossen sein sollte. Diese Regelung sei unwirksam, weil sie \n\ngegen die §§ 573 c Abs. 4 und 575 Abs. 4 BGB verstoße. Im Zuge der Miet-\n\nrechtsreform sei der \"einfache\" Zeitmietvertrag ersatzlos gestrichen worden. \n\nZeitmietverträge sollten nur noch unter den einschränkenden Voraussetzungen \n\ndes § 575 BGB statthaft sein. Das Wesen eines befristeten Mietvertrages sei \n\ndurch den Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekennzeichnet. \n\nEin Mietvertrag, der einen zeitlich begrenzten Ausschluß des Rechts zur ordent-\n\nlichen Kündigung vorsehe, sei damit nichts anderes als ein befristeter Mietver-\n\ntrag. Der Ausschluß der Kündigung auf eine bestimmte Zeit wirke wie eine Ver-\n\nlängerung der Kündigungsfrist um diesen Zeitraum. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Dezember 2003 \n\n(VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448) entschieden hat, verstößt die Vereinbarung \n\neines zeitlich begrenzten Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts \n\ndurch eine Individualvereinbarung weder gegen § 573 c Abs. 4 BGB noch ge-\n\ngen § 575 Abs. 4 BGB. § 573 c Abs. 4 BGB ist schon deshalb nicht einschlägig, \n\nweil die Vorschrift lediglich die Kündigungsfrist regelt und somit ein bestehen-\n\ndes Kündigungsrecht, das vorliegend gerade im Streit ist, schon voraussetzt \n\n(Senat aaO unter II 1 a). Auch die Entstehungsgeschichte des Mietrechtsre-\n\nformgesetzes spricht gegen ein Verbot von Kündigungsausschlußvereinbarun-\n\ngen. Vielmehr geht die Begründung des Regierungsentwurfes zu § 575 BGB \n\ndavon aus, daß das ordentliche Kündigungsrecht für einen vertraglich festge-\n\nlegten Zeitraum beiderseits ausgeschlossen werden kann (Senat aaO unter II 1 \n\nb; BT-Drucks. 14/4553, S. 69). \n\n2. Ob im vorliegenden Fall wegen der handschriftlichen Einfügung des \n\nDatums 31. Dezember 2002 in § 1 Abs. 4 des Mietvertrages eine Individualver-\n\neinbarung gegeben ist, kann offenbleiben. Auch wenn die Vertragsbestimmung \n\nals Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen sein sollte, wäre das Ergebnis \n\nkein anderes. Der Senat hat mit Urteil vom 30. Juni 2004 (VIII ZR 379/03, zur \n\nVeröff. best.) entschieden, daß ein zeitlich befristeter Ausschluß der ordentli-\n\nchen Kündigung durch Formularvertrag jedenfalls dann wirksam ist, wenn er \n\n- wie hier - für beide Seiten gelten soll. Da auch der Gesetzgeber davon ausge-\n\ngangen ist, daß nach der Reform des Mietrechts die Möglichkeit besteht, einen \n\nunbefristeten Mietvertrag zu schließen und für einen bestimmten, vertraglich \n\nfestgelegten Zeitraum das Recht zur ordentlichen Kündigung auszuschließen, \n\nliegt eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 \n\nAbs. 2 Nr. 1 BGB schon nicht vor. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB greift ebenfalls nicht \n\nein. Insbesondere gebietet der Schutzzweck des § 573 c Abs. 4 BGB keine \n\nEinschränkung der Zulässigkeit eines Kündigungsverzichts (Senatsurteil vom \n\n22. Dezember 2003 aaO unter II 1 c und Senatsurteil vom 30. Juni 2004 unter II \n\n1). Letztlich ist die Regelung, wie sie von den Parteien in § 1 Abs. 4 des Miet-\n\nvertrages getroffen wurde, angesichts des Willens des Gesetzgebers auch nicht \n\nnach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Auch im vorliegenden Fall ist das Kündi-\n\ngungsrecht für beide Parteien ausgeschlossen, so daß eine Unwirksamkeit der \n\nKlausel nach § 307 BGB nicht in Betracht kommt. \n\n3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung bedarf es keiner \n\nVorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten zur Vorabentscheidung über die Frage, wie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 \n\nEWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbrau-\n\ncherverträgen in Bezug auf die in einem Mietvertrag zwischen einem Gewerbe-\n\ntreibenden und einem Verbraucher enthaltene und vom Gewerbetreibenden \n\ngestellte Klausel auszulegen ist, wonach der Mieter das Mietverhältnis frühe-\n\nstens zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsbeginn kündigen kann, insbeson-\n\ndere, ob eine solche Klausel als mißbräuchlich im Sinne der genannten Richtli-\n\nnienbestimmung anzusehen ist. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom \n\n1. April 2004 (C-237/02, NJW 2004, 1647 = WM 2004, 989) entschieden, daß \n\nes grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts ist, festzustellen, ob eine Ver-\n\ntragsklausel die Kriterien erfüllt, um als mißbräuchlich im Sinne von Art. 3 \n\nAbs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 qualifiziert zu \n\nwerden (EuGH, Urteil vom 1. April 2004 aaO Rn. 25). \n\nDaraus folgt, daß die deutschen Gerichte das nationale Verbraucher-\n\nschutzrecht - hier § 307 BGB - im Sinne der Richtlinie 93/13 EWG des Rates \n\nvom 5. April 1993 auszulegen haben. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ist eine \n\nVertragsklausel, die nicht im einzelnen ausgehandelt wurde, als mißbräuchlich \n\nanzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil \n\ndes Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Mißverhältnis der ver-\n\ntraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Diese Voraus-\n\nsetzungen liegen bei einem befristeten Ausschluß des Kündigungsrechts in ei-\n\nnem Formularmietvertrag jedenfalls dann nicht vor, wenn die Klausel - wie hier - \n\nfür beide Vertragspartner gleichermaßen gilt (Senatsurteil vom 30. Juni 2004, \n\naaO, zu § 307 BGB). \n\nIII. \n\nDa zwischen den Parteien die zu zahlenden Beträge der Höhe nach nicht \n\nim Streit sind, schulden die Beklagten den Klägern unter Verrechnung der von \n\nden Klägern zurückzuzahlenden Kaution und Anrechnung anteiliger Kosten für \n\nSchönheitsreparaturen noch die bis einschließlich Oktober 2002 begehrte Mie-\n\nte. Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben, und das erstinstanz- \n\nliche Urteil ist entsprechend abzuändern, da weitere Feststellungen nicht mehr \n\nzu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_294-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-14/viii-zr-294-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573c","ref_norm":"573c","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_294-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_294-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-14/viii-zr-294-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_294-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:47:41.058512+00:00"}}