{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_290-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-07-26","aktenzeichen":"VIII ZR 290/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 290/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juli 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Wiechers, Dr. Wolst und \n\nDr. Frellesen \n\nbeschlossen: \n\nDer Beklagte zu 1 wird, nachdem er die Beschwerde gegen die \n\nNichtzulassung der Revision in dem Urteil des 35. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 18. Juli 2003 zurückgenommen \n\nhat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. \n\nDie Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beklagte \n\nzu 1 41% und die Beklagte zu 2 59% zu tragen. \n\nStreitwert bis zum 5. Februar 2004: 6.000 €, danach: 3 .000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Beklagten zu 1 im Berufungsverfahren \n\nverurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, welche Geschäfte er direkt \n\noder über Dritte in welchem Umfang für andere Unternehmen als die Klägerin \n\nbis zur rechtlichen Beendigung des Agenturverhältnisses am 31. Dezember \n\n1998 vermittelt hat, insbesondere dabei Vertragstyp, Abschlußsumme, provisi-\n\nonspflichtige Summe, Laufzeit, Unternehmen, das Vertragspartner geworden \n\nist, und ein individuelles Kennzeichen des vermittelten Geschäfts, beispielswei-\n\nse Namen des Kunden oder Vertragsnummer, zu benennen. Zugleich hat das \n\nBerufungsgericht die Beklagte zu 2 verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu \n\nerteilen, welche Geschäfte der Beklagte zu 1 direkt oder über Dritte in welchem \n\nUmfang bis zur \n\nrechtlichen Beendigung des Agenturverhältnisses am \n\n31. Dezember 1998 für die Beklagte zu 2 vermittelt hat, insbesondere dabei \n\nVertragstyp, Abschlußsumme, provisionspflichtige Summe, Laufzeit, Unterneh-\n\nmen, das Vertragspartner geworden ist, und ein individuelles Kennzeichen des \n\nvermittelten Geschäfts, beispielsweise Namen des Kunden oder Vertragsnum-\n\nmer, zu benennen. Den weitergehenden Auskunftsanspruch der Klägerin hat \n\ndas Berufungsgericht abgewiesen. Beide Beklagten haben Beschwerde gegen \n\ndie Nichtzulassung der Revision eingelegt. Der Beklagte zu 1 hat seine Be-\n\nschwerde zurückgenommen. \n\nII. \n\n1. Der Beklagte zu 1 ist, nachdem er seine Nichtzulassungsbeschwerde \n\nzurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels gemäß §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO für \n\nverlustig zu erklären (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 2002 - XII ZR \n\n205/02, MDR 2003, 347). \n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 ist gemäß § 26 \n\nNr. 8 EGZPO unzulässig und daher zu verwerfen, weil der Wert der mit der Re-\n\nvision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich \n\ndie Beschwer eines Beklagten, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt wor-\n\nden ist, nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dafür ist \n\nin der Regel der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die Erteilung der \n\nAuskunft verursacht (BGHZ 128, 85, 87 ff). Hier hat die Beklagte zu 2 nicht \n\nglaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM \n\n2002, 1899 unter II), daß ihr die Auskunft, zu der sie verurteilt worden ist, einen \n\nKostenaufwand von mehr als zwanzigtausend Euro bereitet. \n\nOhne Erfolg macht die Beklagte zu 2 unter Vorlage der eidesstattlichen \n\nVersicherung eines ihrer Angestellten und des Kostenvoranschlags einer De-\n\ntektei geltend, bei allen 576 in Betracht kommenden Versicherungsverträgen \n\nmüsse die Person des Vermittlers durch eine Detektei in zeit- und kostenauf-\n\nwendiger Tätigkeit im Wege der persönlichen Vorsprache bei den Versiche-\n\nrungsnehmern ermittelt werden, weil die Unterschrift des Vermittlers \"häufig \n\nnicht lesbar und gelegentlich auch gefälscht\" sei. Schon nach diesem nicht nä-\n\nher substantiierten Vorbringen ist davon auszugehen, daß es sich hierbei allen-\n\nfalls um wenige Einzelfälle handelt, zumal der Vermittler naturgemäß ein erheb-\n\nliches Eigeninteresse daran hat, seine Person korrekt anzugeben, um die Pro-\n\nvision kassieren zu können. Davon abgesehen geht aus der von der Beklagten \n\nzu 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihres Mitarbeiters hervor, daß \n\n- wie nicht anders zu erwarten - jeder Versicherungsantrag mit einer \"Agentur-\n\nnummer\" versehen ist, anhand derer sich die Provisionsempfänger einschließ-\n\nlich der Empfänger einer sogenannten Overheadprovision feststellen lassen. \n\nAngesichts dessen ist nicht ersichtlich, daß die Erteilung der der Beklagten ob-\n\nliegenden Auskunft mit Schwierigkeiten verbunden wäre, die den von ihr gel-\n\ntend gemachten Kostenaufwand von rund 53.000 € bis 66.0 00 € rechtfertigen \n\nkönnten. Vielmehr schätzt der Senat den Kostenaufwand auf nicht mehr als \n\n3.000 €. \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO bezie-\n\nhungsweise auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nDr. Deppert Ball Wiechers \n\n Dr. Wolst Dr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_290-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-26/viii-zr-290-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_290-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_290-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-26/viii-zr-290-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_290-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:44:26.289384+00:00"}}