{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_290-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-02-09","aktenzeichen":"VIII ZR 290/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZR 290/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Februar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2004 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Wiechers und\n\nDr. Wolst\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten zu 2, die Zwangsvollstreckung aus dem\n\nUrteil des 35. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom\n\n18. Juli 2003 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Beklagte zu 2 im Berufungsverfahren ver-\n\nurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte der Be-\n\nklagte zu 1 direkt oder über Dritte in welchem Umfang bis zur rechtlichen Been-\n\ndigung des Agenturverhältnisses am 31. Dezember 1998 für die Beklagte zu 2\n\nvermittelt hat, insbesondere dabei Vertragstyp, Abschlußsumme, provisions-\n\npflichtige Summe, Laufzeit, Unternehmen, das Vertragspartner geworden ist,\n\nund ein individuelles Kennzeichen des vermittelten Geschäfts, beispielsweise\n\nNamen des Kunden oder Vertragsnummer, zu benennen. Den weitergehenden\n\nAuskunftsantrag der Klägerin hat das Oberlandesgericht abgewiesen. Mit ihrer\n\nNichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Beklagte zu 2 die Zulassung der Revi-\n\nsion. Ziel der Revision ist die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils,\n\ndurch das der Auskunftsantrag der Klägerin insgesamt abgewiesen worden ist.\n\nIm Rahmen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde hat die Be-\n\nklagte zu 2 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen sie be-\n\nantragt.\n\nII.\n\nDer Antrag der Beklagten zu 2 auf einstweilige Einstellung der Zwangs-\n\nvollstreckung ist nicht begründet.\n\nWird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-\n\nlegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstre-\n\nckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen\n\nnicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes\n\nInteresse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über\n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2\n\nZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich\n\nder Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden\n\nNachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstre-\n\nckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies ver-\n\nsäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2\n\nZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn\n\nes dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht mög-\n\nlich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder\n\nwenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (vgl. zuletzt Senats-\n\nbeschluß vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 142/03 m.w.Nachw.).\n\nDie Beklagte zu 2 hat in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-\n\nschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Daß ihr dies nicht möglich war, ist nicht\n\ndargetan. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zu 2 darauf, der Umfang ihrer\n\nAuskunftspflicht sei erst aus dem Berufungsurteil erkennbar geworden. Die Klä-\n\ngerin hat ihren Auskunftsantrag bereits in erster Instanz gestellt und im Beru-\n\nfungsverfahren weiterverfolgt. Dieser Antrag ging sogar erheblich über den vom\n\nBerufungsgericht zuerkannten Umfang hinaus, da er auch von anderen Versi-\n\ncherungsvertretern ohne Beteiligung des Beklagten zu 1 vermittelte Geschäfte\n\numfaßte. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, wieso der Umfang ihrer\n\nAuskunftspflicht für die Beklagte zu 2 erst aus dem Berufungsurteil erkennbar\n\ngeworden sein soll. Dafür, daß der Auskunftsantrag der Klägerin, soweit er vom\n\nBerufungsgericht zuerkannt worden ist, von der Beklagten zu 2 so zu verstehen\n\nwar, daß mit der Formulierung \"über Dritte\" nur sogenannte Strohmannge-\n\nschäfte der Freundin des Beklagten zu 1 gemeint waren, ist weder etwas vor-\n\ngetragen noch sonst ersichtlich. Danach kann dahingestellt bleiben, ob hinrei-\n\nchend dargetan ist, daß die Beklagte zu 2 die von ihr nach dem Berufungsurteil\n\ngeschuldeten Auskünfte nicht ohne weiteres, sondern nur nach vorangegange-\n\nnen zeit- und kostenintensiven Recherchemaßnahmen erteilen kann.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_290-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-09/viii-zr-290-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_290-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_290-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-09/viii-zr-290-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_290-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:16:10.351060+00:00"}}