{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_281-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-07-26","aktenzeichen":"VIII ZR 281/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeit- gemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allge- mein üblichen elektrischen Geräte erlaubt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 281/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Juli 2004 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 535 Abs. 1 Satz 2 \n\nDer Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender \n\nvertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeit-\n\ngemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allge-\n\nmein üblichen elektrischen Geräte erlaubt. \n\nBGH, Urteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03 - LG Berlin \n\nAG Charlottenburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 15. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Deppert, die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Frellesen sowie die Richterin \n\nHermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger und die Anschlußrevision der Be-\nklagten werden das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts \nBerlin vom 8. Juli 2003 aufgehoben und das Urteil des Amtsge-\nrichts Charlottenburg vom 19. Februar 2003 teilweise abgeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung Z. straße , Vor-\nderhaus, 2. Obergeschoß links, in B. eine Steckdose im \nBadezimmer nach DIN-VDE mit Fehlerstromschutzschalter zu in-\nstallieren sowie die Stromversorgung der Wohnung so zu verän-\ndern, daß neben dem Betrieb eines Großverbrauchers wie Wasch- \noder Geschirrspülmaschine ein gleichzeitiger weiterer Stromver-\nbrauch möglich ist. In diesem Umfang bleibt das Versäumnisurteil \ndes Amtsgerichts Charlottenburg vom 9. Oktober 2002 aufrechter-\nhalten. \n\nIm übrigen werden die Rechtsmittel der Kläger zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Be-\nklagte die durch ihre Versäumnis veranlaßten Kosten vorab, im \nübrigen die Kläger 7/8 und die Beklagte 1/8. Die Kosten des Beru-\nfungsverfahrens tragen die Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4, \ndie Kosten des Revisionsverfahrens die Kläger zu 2/3 und die Be-\nklagte zu 1/3. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger mieteten von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Miet-\n\nvertrag vom 5. Juni 1998 eine in einem Altbau gelegene 3-Zimmer-Wohnung in \n\nB. . In dem Übergabeprotokoll vom 2. Juli 1998 heißt es unter anderem: \n\n\"Die Räume werden wie gesehen übergeben.\" \n\nDie monatliche Kaltmiete der 109,01 qm großen Wohnung betrug an-\n\nfangs 872,08 DM zuzüglich Nebenkosten. Sie erhöht sich jährlich gemäß einer \n\ngetroffenen Staffelmietvereinbarung. \n\nMit ihrer Klage haben die Kläger von der Beklagten die Beseitigung ver-\n\nschiedener von ihnen behaupteter Unzulänglichkeiten der Wohnung sowie In-\n\nstandsetzung verlangt und unter Berufung auf mehrere Sachverständigengut-\n\nachten, die in einem von ihnen angestrengten selbständigen Beweisverfahren \n\neingeholt wurden, unter anderem begehrt, die gesamte elektrische Anlage ent-\n\nsprechend den einschlägigen DIN-Normen instand zu setzen sowie Knarrge-\n\nräusche am Parkett der Wohnung zu beseitigen. Die Parteien streiten darüber, \n\nob sich diesbezüglich aus den genannten Gutachten die Mangelhaftigkeit der \n\nMietsache ergibt. \n\nDas Amtsgericht hat nach Erlaß eines der Klage in vollem Umfang statt-\n\ngebenden Versäumnisurteils, gegen das die Beklagte Einspruch eingelegt hat, \n\ndie Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger, mit der \n\ndiese ihre Ansprüche zunächst zum überwiegenden Teil, zuletzt aber nur noch \n\nwegen der behaupteten Mängel des Parkettbodens und der Elektroinstallation \n\nweiterverfolgt haben, hinsichtlich des Anspruchs bezüglich der elektrischen An-\n\nlage zurückgewiesen. Dagegen hat das Berufungsgericht das Versäumnisurteil \n\ndes Amtsgerichts bezüglich des Anspruchs auf Beseitigung der Knarrgeräusche \n\nam Parkett der Wohnung wiederhergestellt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassenen Revision machen die Kläger ihre Klageforderung, soweit sie die \n\nelektrische Anlage betrifft, weiterhin geltend. Mit der Anschlußrevision greift die \n\nBeklagte ihre Verurteilung zur Beseitigung der Knarrgeräusche am Parkett an. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in GE 2003, 1331 abge-\n\ndruckt ist, hat zur Begründung ausgeführt: \n\nDie Beklagte sei gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Beseitigung der \n\nKnarrgeräusche des Parketts der Wohnung, welche einen Mangel darstellten, \n\nverpflichtet. Nach dem Gutachten des Sachverständigen stehe fest, daß Ursa-\n\nche der störenden Geräusche unfachmännisch ausgeführte Reparaturen seien, \n\neinzelne Balken sich gedreht hätten und die gesamte Unterkonstruktion nach-\n\ngebe. \n\nDagegen hätten die Kläger keinen Anspruch auf Instandsetzung der \n\nelektrischen Anlage entsprechend den einschlägigen DIN-Normen. In diesem \n\nweiten Umfang stehe dem Antrag schon entgegen, daß sie selbst nicht fachge-\n\nrechte Veränderungen an der Elektroanlage vorgenommen hätten. Im übrigen \n\nsei der Zustand der Elektroanlage vertragsgemäß. Es handele sich um einen \n\nAltbau, die Elektroanlage sei im Zeitpunkt der Errichtung ordnungsgemäß ge-\n\nwesen und die Wohnung nicht als saniert oder modernisiert angeboten worden. \n\nEine Verpflichtung des Vermieters, Mietwohnungen auf den für Neubauten \n\nmaßgeblichen Stand zu bringen oder geänderten technischen Normen anzu-\n\npassen, bestehe nicht. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in \n\njeder Hinsicht stand. Die Revision der Kläger hat teilweise, die Anschlußrevision \n\nder Beklagten in vollem Umfang Erfolg. \n\nA. Revision der Kläger \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch der Klä-\n\nger aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Instandsetzung der gesamten elektri-\n\nschen Anlage entsprechend den einschlägigen DIN-Vorschriften verneint. \n\na) Der Antrag der Kläger ist zwar seinem Wortlaut nach nicht darauf ge-\n\nrichtet, die Elektroinstallation in der angemieteten Wohnung dem heutigen \n\nStand der Technik anzupassen. Denn DIN-Normen können die anerkannten \n\nRegeln der Technik wiedergeben, aber auch hinter diesen zurückbleiben \n\n(BGHZ 139, 16, 20). Aus dem Sachvortrag der Kläger, der nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat, Urteil vom 4. Oktober 2000 \n\n- VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445 unter II 3 b m.w.Nachw.) zur streitgegen-\n\nstandsbestimmenden Auslegung des Antrags heranzuziehen ist, ist jedoch zu \n\nentnehmen, daß das Begehren der Kläger darauf abzielt, eine Instandsetzung \n\nder gesamten elektrischen Anlage entsprechend dem heutigen Stand der \n\nTechnik zu erreichen. \n\nb) Zu einer solchen Maßnahme ist die Beklagte nicht verpflichtet. Nach \n\n§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem \n\nzum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie \n\nwährend der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Kommt er diesen Ver-\n\npflichtungen nicht nach, hat der Mieter einen entsprechenden Erfüllungsan-\n\nspruch. Das setzt jedoch voraus, daß die Ausstattung der Wohnung hinter dem \n\nnach dem Vertrag vereinbarten oder vorausgesetzten Gebrauch zurückbleibt. \n\nDies hat das Berufungsgericht, bezogen auf die elektrische Anlage insgesamt, \n\nzu Recht verneint. \n\naa) Die Parteien haben nicht vertraglich festgelegt, daß die Elektroanlage \n\nder angemieteten Wohnung einem bestimmten Standard, etwa dem zur Zeit \n\ndes Vertragsschlusses geltenden Stand der Technik und den dafür maßgebli-\n\nchen DIN-Vorschriften, genügen sollte. Derartige Vereinbarungen der Parteien \n\nsind weder dem Mietvertrag noch dem Übergabeprotokoll zu entnehmen. Sie \n\nsind auch nicht vom Berufungsgericht festgestellt. \n\nbb) Mangels einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung wird der \n\nzum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand im Sinne des § 535 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB durch den vereinbarten Nutzungszweck bestimmt. Der Mieter einer \n\nWohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, daß die \n\nvon ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der der üblichen \n\nAusstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht. Hierbei sind insbesondere \n\ndas Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe des \n\nMietzinses und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen (KG, WuM 1984, \n\n42; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Kap. II, Rdnr. 13; Lammel, Wohnraummietrecht, \n\n2. Aufl., § 535 BGB, Rdnr. 131 f.). Nicht alles, was bei Neubauten und im mo-\n\ndernen Wohnungsbau zwischenzeitlich üblich geworden ist, kann auch bei Alt-\n\nbauten als üblich angesehen oder zum Maßstab gemacht werden. Dement-\n\nsprechend sind auch die Vorstellungen darüber, welche Ausstattung Altbauten \n\nund Neubauten regelmäßig aufweisen, unterschiedlich (BGHZ 117, 217, 225 zu \n\n§ 541b Abs. 1 Satz 3 BGB a.F.). \n\nDas Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß die von den \n\nKlägern angemietete Altbauwohnung nicht als saniert oder modernisiert ange-\n\nboten worden war. Dafür spricht auch die Höhe der vereinbarten Miete von an-\n\nfänglich 872,08 DM für eine 109,01 qm große Wohnung. Bei einem nicht mo-\n\ndernisierten Altbau kann ein Mieter nicht erwarten, daß die Elektroinstallation in \n\nder Wohnung den bei Vertragsschluß geltenden Maßstäben für die elektrische \n\nAnlage in modernisierten oder sanierten Altbauten oder in Neubauten ent-\n\nspricht. Der Umstand, daß die Wohnung nicht als modernisiert oder saniert an-\n\ngeboten wurde, kann aus der Sicht eines verständigen Mieters nur bedeuten, \n\ndaß die Wohnungsausstattung hinter dem Standard von Neubauten oder mo-\n\ndernisierten Altbauten zurückbleibt. Dies gilt auch für die elektrische Anlage der \n\nWohnung. Daß diese in der von den Klägern angemieteten Wohnung in ihrer \n\nGesamtheit, d. h. in jeglicher Hinsicht, einen geringeren Standard bietet als in \n\nWohngebäuden desselben Alters und vergleichbarer Ausstattung üblich und zu \n\nerwarten ist, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Übergangenen \n\nSachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf. \n\nEin Anspruch der Kläger auf Instandsetzung der gesamten elektrischen \n\nAnlage besteht daher nicht. Auf die Frage, ob die Kläger diese durch eigene \n\nMaßnahmen nachteilig verändert haben, kommt es dafür nicht an. \n\n2. Die Kläger haben jedoch gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch \n\nauf bestimmte Einzelmaßnahmen, nämlich eine Veränderung der Stromversor-\n\ngung der Wohnung in der Weise, daß neben dem Betrieb eines Großverbrau-\n\nchers wie Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine ein gleichzeitiger an-\n\nderweitiger Stromverbrauch in der Wohnung möglich ist, sowie die fachgerechte \n\nInstallierung einer Steckdose im Badezimmer. \n\na) Der auf Instandsetzung der gesamten elektrischen Anlage gerichtete \n\nAntrag der Kläger umfaßt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung \n\nals Minus auch die genannten Teilmaßnahmen (§ 308 ZPO). Die Auslegung \n\ndes Klageantrags kann der Senat selbst vornehmen, weil es um Prozeßerklä-\n\nrungen geht (Senat, Urteil vom 28. Februar 1996 - VIII ZR 241/94, NJW 1996, \n\n1962 unter III 1 a). Das Vorbringen einer Partei ist so auszulegen, wie es nach \n\nden Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem Interesse ent-\n\nspricht. Die Revision macht zu Recht geltend, daß es den Klägern von Anfang \n\nersichtlich insbesondere um diese Teilmaßnahmen ging. Sie haben bereits mit \n\nder Klageschrift das in dem von ihnen eingeleiteten selbständigen Beweisver-\n\nfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen W. vorgelegt, nach \n\ndem ein Stromkreis fehlt, der den Anschluß eines Großgerätes wie einer \n\nWasch- oder Spülmaschine bei gleichzeitigem weiteren Stromverbrauch in der \n\nWohnung zuläßt, und im Badezimmer bauseits keine Steckdose vorhanden ist. \n\nDieser Sachvortrag ist bei der Auslegung des Antrags zu berücksichtigen (Se-\n\nnat, Urteil vom 4. Oktober 2000, aaO) und führt dazu, daß der Klageantrag je-\n\ndenfalls auch die Behebung der erwähnten Beanstandungen umfaßt. \n\nb) Der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand der Woh-\n\nnung, der mangels konkreter vertraglicher Vereinbarungen nach der Verkehrs-\n\nanschauung zu bestimmen ist, muß auch bei der Anmietung einer unrenovier-\n\nten Wohnung in einem Altbau einem Mindeststandard genügen, der ein zeitge-\n\nmäßes Wohnen ermöglicht und alle mit der Haushaltsführung üblicherweise \n\nverbundenen Tätigkeiten unter Einsatz technischer Hilfsmittel erlaubt (Schmidt-\n\nFutterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 535 BGB, Rdnr. 172; Kraemer in: \n\nBub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III \n\nRdnr. B 1181; Sternel, aaO, Kap. II Rdnr. 14; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, \n\nNZM 1998, 150). Zwar kann auch ein unter dem Mindeststandard liegender Zu-\n\nstand der Wohnung dann vertragsgemäß sein, wenn er eindeutig vereinbart ist \n\nund der Mieter sich mit ihm einverstanden erklärt hat (Senat, Urteil vom \n\n20. Januar 1993 - VIII ZR 22/92, NJW-RR 1993, 522 unter II 2 b). Eine solche \n\nVereinbarung ist hier jedoch nicht getroffen worden. Auch wenn der Vermieter \n\nentsprechend den obigen Ausführungen (unter II A 1 b bb) zu einer allgemeinen \n\nModernisierung der Wohnung auf den jeweils neuesten technischen Standard \n\nnicht verpflichtet ist, kann deshalb der Mieter, wie die Revision zu Recht aus-\n\nführt, angesichts des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts grundsätzlich \n\nerwarten, daß der vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnung jedenfalls eine \n\nsolche Lebensweise zuläßt, die seit Jahrzehnten üblich ist und dem allgemei-\n\nnen Lebensstandard entspricht. \n\nHierzu gehört die Bereitstellung einer Stromversorgung, die einen Betrieb \n\nder gewöhnlichen Haushaltsgeräte ermöglicht (Sternel, aaO, Kap. II, Rdnr. 14; \n\nStaudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2003, § 535 BGB, Rdnr. 43). Eine der-\n\nartige Ausstattung einer Wohnung wird unabhängig vom Baualter des Gebäu-\n\ndes oder einer Modernisierung der Wohnung allgemein erwartet. Nach der Ver-\n\nkehrsanschauung umfaßt mangels abweichender Vereinbarung der vertrags-\n\ngemäße Gebrauch einer Wohnung, daß zumindest ein größeres Haushaltsgerät \n\nwie Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine und gleichzeitig weitere haus-\n\nhaltsübliche Elektrogeräte wie etwa ein Staubsauger in der Wohnung benutzt \n\nwerden können. Zu einer zeitgemäßen Wohnnutzung gehört außerdem, daß \n\ndas Badezimmer über eine Stromversorgung verfügt, die nicht nur eine Be-\n\nleuchtung, sondern auch den Betrieb von kleineren elektrischen Geräten über \n\neine Steckdose ermöglicht. \n\nDiesen Mindeststandard erreicht die Wohnung der Kläger unstreitig nicht. \n\nNach den tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen W. , die die \n\nKläger zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemacht und die Beklagte als sol-\n\nche nicht in Frage gestellt haben, fehlen sowohl eine Steckdose im Bad als \n\nauch ein Steckdosenstromkreis, der den Anschluß eines Großverbrauchers wie \n\nWasch- oder Geschirrspülmaschine zuläßt, ohne die übrige Wohnung zu bela-\n\nsten. \n\nc) Der Anspruch der Kläger auf Herstellung dieser Einrichtungen ist nicht \n\ndadurch ausgeschlossen, daß nach dem Übergabeprotokoll vom 2. Juli 1998 \n\ndie Räume wie gesehen übergeben wurden. Daß damit ein unter dem Mindest-\n\nstandard liegender Zustand der Wohnung vertraglich vereinbart worden wäre \n\n(s. oben unter b), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und kann schon \n\ndeshalb nicht angenommen werden, weil allein aus dem Vermerk \"die Räume \n\nwerden wie gesehen übergeben\" nicht geschlossen werden kann, daß den Klä-\n\ngern das Fehlen eines geeigneten Stromkreises zum Anschluß einer Wasch- \n\noder Spülmaschine und das Fehlen jeglicher Steckdose im Bad bei Vertrags-\n\nschluß bekannt war. \n\nMangels einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung stünde eine \n\netwaige Kenntnis der Kläger von den genannten Unzulänglichkeiten bei Ver-\n\ntragsschluß gemäß § 536b BGB allenfalls Gewährleistungsansprüchen, nicht \n\naber dem von ihnen geltend gemachten Erfüllungsanspruch aus § 535 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB entgegen (Eisenschmid, aaO, § 536b BGB, Rdnr. 55; zu § 539 \n\nBGB a. F.: BGH, Urteil vom 18. Juni 1997 - XII ZR 63/95, NJW 1997, 2674 un-\n\nter 2 c; Senatsurteile vom 5. Juli 1989 - VIII ZR 334/88, NJW 1989, 3222 unter \n\nII 4, und vom 25. Januar 1982 - VIII ZR 310/80, NJW 1982, 874 unter 6 a). \n\nB. Anschlußrevision der Beklagten \n\n1. Die Anschlußrevision der Beklagten ist zulässig. Dabei kann offenblei-\n\nben, ob das Berufungsgericht die Zulassung der Revision trotz der insoweit un-\n\neingeschränkten Fassung des Urteilstenors auf Ansprüche der Kläger wegen \n\ndes Zustandes der elektrischen Anlage beschränkt hat, indem es die Zulassung \n\nmit der \"Frage der Anpassung an DIN-Normen\" begründet hat, wodurch aller-\n\ndings die Beschränkungsabsicht deutlich und mit ausreichender Klarheit zum \n\nAusdruck gekommen sein müßte (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2003 \n\n- VIII ZR 320/02, WM 2004, 853 unter II; BGH, Beschluß vom 26. März 2003 \n\n- IV ZR 232/02, FamRZ 2003, 1274). Im Hinblick auf die Regelung des § 554 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die Statthaftigkeit der Anschließung nicht voraus-\n\nsetzt, daß auch für den Anschlußrevisionskläger die Revision zugelassen wor-\n\nden ist, kann eine Anschlußrevision bei beschränkter Zulassung der Revision \n\nauch dann eingelegt werden, wenn die Anschlußrevision nicht den Streitstoff \n\nbetrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 \n\n- KZR 32/02, NJW 2003, 2525 unter I; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 554 ZPO, \n\nRdnr. 4). Ob zwischen dem Streitgegenstand der Haupt- und dem der An-\n\nschlußrevision jedenfalls ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang \n\nbestehen muß, ist streitig (BGH aaO). Diese Frage bedarf jedoch im vorliegen-\n\nden Fall keiner Entscheidung, da ein entsprechender Zusammenhang gegeben \n\nist. Die Kläger rügen sowohl hinsichtlich der Elektroinstallation als auch hin-\n\nsichtlich des Parkettfußbodens einen ihrer Ansicht nach unzureichenden Stan-\n\ndard der Wohnung. \n\n2. Die Anschlußrevision der Beklagten ist auch begründet. Das Beru-\n\nfungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Kläger auf Beseitigung von \n\nKnarrgeräuschen am Parkett bejaht. Ein Anspruch stünde den Klägern nach \n\n§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB nur zu, wenn derartige Geräusche nicht mit dem zum \n\nvertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand der Wohnung vereinbar wä-\n\nren. Dies ist nicht der Fall. \n\nDas Landgericht hat festgestellt, Ursache der störenden Geräusche sei-\n\nen unfachmännische Reparaturen am Parkett, die gesamte Unterkonstruktion \n\ngebe nach. Ob diese Beweiswürdigung des Landgerichts revisionsrechtlich zu \n\nbeanstanden ist, kann dahinstehen. Das Landgericht hat nämlich unter Zugrun-\n\ndelegung dieser Feststellungen rechtsfehlerhaft auf einen Mangel der Mietsa-\n\nche und damit auf eine Abweichung von dem nach dem Vertrag vorausgesetz-\n\nten Gebrauch im Sinne des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB geschlossen. Der Zu-\n\nstand, in dem der Vermieter dem Mieter eine Wohnung zu überlassen hat, be-\n\nstimmt sich, wie oben (unter II A 1 b bb) ausgeführt, mangels gegenteiliger Ver-\n\neinbarung nach der Verkehrsanschauung, die maßgeblich durch das Baualter \n\ndes Gebäudes sowie durch die weiteren oben erwähnten Merkmale geprägt \n\nwird. Übernimmt ein Mieter eine nicht als saniert oder modernisiert angebotene \n\nAltbauwohnung, so kann er nur erwarten, daß diese Wohnung einem üblichen \n\nStandard vergleichbarer Wohnungen entspricht. Gewisse Unzulänglichkeiten \n\neiner Altbauwohnung, die allgemein verbreitet sind, hat ein Mieter damit hinzu-\n\nnehmen. Dies gilt auch für Knarrgeräusche, die bei Benutzung eines älteren \n\nParkettbodens entstehen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob diese Geräusche \n\ndurch normale Abnutzung oder durch unfachmännische Reparaturen des Par-\n\nketts oder seiner Unterkonstruktion verursacht werden, solange sie sich von der \n\nIntensität her im üblichen zu erwartenden Umfang halten. Das ist hier nach dem \n\neigenen Vorbringen der Kläger der Fall. Sie haben das Gutachten des Sachver-\n\nständigen N. zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemacht, nach dem die \n\nParkettflächen die üblichen Knarrgeräusche verursachen, welche von anderen \n\nWohnhäusern bekannt sind. Damit liegen die von den Klägern bemängelten \n\nKnarrgeräusche im Rahmen des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung, wie \n\ner nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. \n\nIII. \n\nAuf die Revision der Kläger und die Anschlußrevision der Beklagten ist \n\ndaher das Berufungsurteil aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst ent-\n\nscheiden, weil die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwen-\n\ndung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzte-\n\nrem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_281-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-26/viii-zr-281-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536b","ref_norm":"536b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_281-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_281-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-26/viii-zr-281-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_281-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:45:57.015705+00:00"}}