{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_275-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-01-26","aktenzeichen":"VIII ZR 275/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 354a a) Der Vorbehalt in den Einkaufsbedingungen einer GmbH, daß der Lieferant ohne vorherige schriftliche Zustimmung der GmbH nicht berechtigt ist, seine Kaufpreis- forderungen gegen die GmbH abzutreten, steht einem Abtretungsausschluß nach § 354a HGB gleich. b) Als Leistung im Sinne des § 354a Satz 2 HGB ist auch die Aufrechnung des Schuldners mit einer Forderung gegen den Zedenten anzusehen. Der Schuldner kann dabei die Aufrechnung nicht nur dem bisherigen Gläubiger gegenüber erklä- ren, sondern auch dem neuen Gläubiger gegenüber. c) § 406 BGB findet im Fall des § 354a HGB keine Anwendung. Der Schuldner kann daher selbst dann mit einer Forderung gegen den bisherigen Gläubiger aufrech- nen, wenn er diese in Kenntnis der Abtretung erwirbt oder wenn sie nach Kenntnis des Schuldners und später als die abgetretene Forderung fällig wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 275/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Januar 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nHGB § 354a \n\na) Der Vorbehalt in den Einkaufsbedingungen einer GmbH, daß der Lieferant ohne \nvorherige schriftliche Zustimmung der GmbH nicht berechtigt ist, seine Kaufpreis-\nforderungen gegen die GmbH abzutreten, steht einem Abtretungsausschluß nach \n§ 354a HGB gleich. \n\nb) Als Leistung im Sinne des § 354a Satz 2 HGB ist auch die Aufrechnung des \nSchuldners mit einer Forderung gegen den Zedenten anzusehen. Der Schuldner \nkann dabei die Aufrechnung nicht nur dem bisherigen Gläubiger gegenüber erklä-\nren, sondern auch dem neuen Gläubiger gegenüber. \n\nc) § 406 BGB findet im Fall des § 354a HGB keine Anwendung. Der Schuldner kann \ndaher selbst dann mit einer Forderung gegen den bisherigen Gläubiger aufrech-\nnen, wenn er diese in Kenntnis der Abtretung erwirbt oder wenn sie nach Kenntnis \ndes Schuldners und später als die abgetretene Forderung fällig wird. \n\nBGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 275/03 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die \n\nRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. August \n\n2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte \n\nzur Zahlung von mehr als 411.806,65 € nebst Zinsen verur teilt \n\nworden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte stellt Dachsysteme für Automobile her. Dazu bezog sie von \n\nder L. GmbH (im folgenden L. GmbH) Bauteile. In \n\nden zugrunde liegenden Einkaufsbedingungen der Beklagten heißt es unter \n\nNr. 3.4: \n\n\"Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht \nunbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderun-\ngen gegen die C. [= Beklagte] abzutreten oder durch Dritte ein-\n\nziehen zu lassen. … Tritt der Lieferant seine Forderung gegen \nC. entgegen Satz 1 ohne deren Zustimmung an einen Dritten \nab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Besteller kann je-\ndoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferan-\nten oder den Dritten leisten.\" \n\nAm 1. August 2000 schloß die L. GmbH mit der Klägerin einen \n\nFactoring-Vertrag, aufgrund dessen sie dieser unter anderem ihre Kaufpreisfor-\n\nderungen gegen die Beklagte verkaufte und abtrat. Darüber unterrichtete die \n\nKlägerin die Beklagte mit Schreiben vom 9. November 2000. Zugleich wies sie \n\ndarauf hin, daß Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an sie \n\nzu leisten seien. Am 13. November 2000 beantragte die L. GmbH die Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens. \n\nUnter dem 15. Dezember 2000 teilte die Beklagte der Klägerin auf das \n\nSchreiben vom 9. November 2000 und ein weiteres Schreiben vom \n\n5. Dezember 2000 mit, durch die Lieferunfähigkeit der L. GmbH seien ihr \n\nerhebliche Aufwendungen entstanden; vor der Insolvenz der L. GmbH habe \n\nsie mit dieser eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach sie Forderungen von \n\nVorlieferanten direkt bezahlen könne, um die Belieferung der L. GmbH auf-\n\nrecht zu erhalten. Die betreffende Vereinbarung trägt das Datum vom \n\n8. November 2000 und lautet auszugsweise wie folgt: \n\n\"2. C. [= Beklagte] wird … zur Sicherung der Belieferung Forde-\nrungen dieser Unterlieferanten unmittelbar durch Zahlung an \nStelle von L. an die Unterlieferanten erfüllen. Diese \nVereinbarung begründet ein Recht von C. aber keine Ver-\npflichtung zur Leistung derartiger Zahlungen. … \n\n… \n\n4. Die Zahlungen an die Unterlieferanten werden an Erfüllungs \nstatt auf die Verbindlichkeiten von C. gegenüber L. \ngeleistet und dementsprechend mit den Verbindlichkeiten der \nC. gegenüber L. verrechnet. …\" \n\nNach weiterem Schriftwechsel erklärte die Beklagte mit Schreiben vom \n\n3. Januar 2001, daß sie mit dem ihr entstandenen Schaden \"gegenrechne\" und \n\ndeswegen keine Zahlungen an die Klägerin leisten werde. Am 1. Februar 2001 \n\nwurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH eröffnet. \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin unter Berufung auf die \n\nan sie abgetretenen Kaufpreisforderungen der L. GmbH von der Beklagten \n\nZahlung von 531.226,64 € nebst Zinsen an sich oder den Insolvenzverwalter \n\nüber das Vermögen der L. GmbH begehrt. Die Beklagte hat geltend ge-\n\nmacht, die Abtretung sei unwirksam. Hilfsweise hat sie sich auf die Aufrechnung \n\nmit Aufwendungsersatzansprüchen wegen Zahlungen berufen, die sie nach \n\nihrer Behauptung gemäß der Vereinbarung mit der L. GmbH vom \n\n8. November 2000 an deren Lieferanten in Höhe von insgesamt 225.970,53 DM \n\n(= 115.536,90 €) erbracht haben will. Im einzelnen h at sie behauptet, am \n\n9. November 2000 an die R. GmbH 50.744,06 DM, am 10. November \n\n2000 an die Z. gesellschaft mbH & Co. 55.242,13 DM, am \n\n21. November 2000 an die S. GmbH & Co. 115.966,61 DM und \n\nam 1. Februar 2001 an die D. 4.017,73 DM gezahlt zu haben. Die Klägerin \n\nhat die von der Beklagten behaupteten Zahlungen bestritten. Weiter hat sie gel-\n\ntend gemacht, daß die Vereinbarung vom 8. November 2000 nicht an diesem \n\nTag geschlossen worden und zudem unwirksam sei. \n\nDas Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von \n\n527.343,55 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesge richt hat die Beru-\n\nfung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit \n\nder - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision insoweit, als ihre Aufrech-\n\nnung mit Aufwendungsersatzansprüchen wegen Zahlungen an die Lieferanten \n\nder L. GmbH in Höhe von insgesamt 115.536,90 €\n\n als unwirksam angese-\n\nhen und sie demgemäß zur Zahlung von mehr als 411.806,65 € nebst Zinsen \n\nverurteilt worden ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Inter-\n\nesse, ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen \n\nKaufpreisanspruch in der vom Landgericht zuerkannten Höhe. Die Aufrechnung \n\nder Beklagten mit Aufwendungsersatzansprüchen gemäß der Vereinbarung mit \n\nder L. GmbH vom 8. November 2000 wegen Zahlungen an Lieferanten der \n\nL. GmbH sei zwar nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, weil die \n\nInsolvenzmasse dadurch nicht berührt werde. Ihr stehe jedoch § 406 BGB ent-\n\ngegen. Dabei könne offen bleiben, ob die Vereinbarung vom 8. November 2000 \n\nan diesem Tag geschlossen worden und wirksam zustande gekommen sei. \n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Beklagte bereits am \n\n10. November 2000 Kenntnis von der Abtretung der Forderungen der L. \n\nGmbH an die Klägerin gehabt. Die Beklagte habe ihre Aufwendungsersatzan-\n\nsprüche gemäß der Vereinbarung vom 8. November 2000 erst mit der Erfüllung \n\nder betreffenden Lieferantenforderungen gegen die L. GmbH erwerben \n\nkönnen. Die Zahlungen der Beklagten seien, wie im normalen Überweisungs-\n\nverkehr üblich, frühestens jeweils zwei Tage nach ihrer Anweisung bei den Lie-\n\nferanten eingegangen. Dies bedeute, daß der Aufwendungsersatzanspruch \n\nwegen Befriedigung der Forderung der R. GmbH frühestens am \n\n11. November 2000 entstanden sein könne. In diesem Zeitpunkt habe die Be-\n\nklagte jedoch bereits Kenntnis von der Abtretung gehabt. Gleiches gelte für die \n\nspäteren Zahlungen der Beklagten. Auch die zweite Alternative des § 406 BGB \n\nsei erfüllt. Gemäß den vorstehenden Überlegungen seien die Aufwendungser-\n\nsatzansprüche der Beklagten erst nach Erlangung der Kenntnis von der Abtre-\n\ntung und später als die an die Klägerin abgetretenen Forderungen fällig gewor-\n\nden. § 406 BGB komme im vorliegenden Fall zur Anwendung und werde nicht \n\ndurch § 354a HGB verdrängt. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Auf der Grundlage des in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden \n\nSachverhalts hat das Berufungsgericht die von der Klägerin aus abgetretenem \n\nRecht der L. GmbH gegen die Beklagte geltend gemachten Kaufpreisforde-\n\nrungen aus Warenlieferungen (§§ 433 Abs. 2, 398 BGB) zu Unrecht bejaht, so-\n\nweit die Beklagte mit Aufwendungsersatzansprüchen wegen Zahlungen an Lie-\n\nferanten der L. GmbH in Höhe von insgesamt 115.536,90 € aufgerechnet \n\nhat. \n\n1. Die Aufrechnung der Beklagten ist insoweit zulässig. Das Berufungs-\n\ngericht ist nicht der Frage nachgegangen, ob die Aufrechnungserklärung der \n\nBeklagten gegenüber der Klägerin bereits in dem Schreiben vom 3. Januar \n\n2001 an die Klägerin zu sehen ist, in dem sie mit dem ihr unter anderem durch \n\ndie Zahlungen an die Lieferanten der L. GmbH entstandenen Schaden \"ge-\n\ngengerechnet\" hat, oder erst in der Klageerwiderung, in der sie sich in dem vor-\n\nliegenden Rechtsstreit erstmals auf die Aufrechnung berufen hat. Diese Frage \n\nbedarf auch hier keiner Entscheidung. Selbst wenn die Aufrechnungserklärung \n\nerst in der Klageerwiderung zu sehen und demgemäß erst nach der Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens über das Vermögen der L. GmbH erfolgt sein soll-\n\nte, wäre die Aufrechnung zulässig. Zwar würde es sich dann bei den von der \n\nBeklagten aufgerechneten Aufwendungsersatzansprüchen gegen die L. \n\nGmbH um Insolvenzforderungen handeln, die grundsätzlich den Regelungen \n\nder §§ 94 bis 96 InsO unterliegen. Daraus ergeben sich hier jedoch keine Be-\n\ndenken gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung der Beklagten. \n\nNach § 94 InsO wird die schon bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nbestehende Aufrechnungsbefugnis eines Insolvenzgläubigers durch das Insol-\n\nvenzverfahren nicht berührt. So ist es hier. Sowohl die von der Klägerin aus \n\nabgetretenem Recht geltend gemachten Kaufpreisansprüche der L. GmbH \n\ngegen die Beklagte als auch gegebenenfalls die von der Beklagten zur Auf-\n\nrechnung gestellten Aufwendungsersatzansprüche gegen die L. GmbH sind \n\nvor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Februar 2001 fällig geworden, \n\nso daß sie sich vor diesem Zeitpunkt aufrechenbar gegenüber gestanden ha-\n\nben. \n\nDie Aufrechnung ist auch nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig. \n\nEntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind die Vereinbarung zwischen \n\nder Beklagten und der L. GmbH vom 8. November 2000 und die im An-\n\nschluß daran erfolgten Zahlungen der Beklagten an die Lieferanten der L. \n\nGmbH der Beklagten gegenüber nicht anfechtbar, weil diese seinerzeit keine \n\nInsolvenzgläubigerin, sondern Schuldnerin der L. GmbH war. Gemäß \n\n§§ 130 Abs. 1, 131 Abs. 1 InsO können nur Rechtshandlungen angefochten \n\nwerden, durch die ein Insolvenzgläubiger etwas erlangt hat. Darüber hinaus \n\nkönnte sich die Klägerin gegebenenfalls nicht auf eine Anfechtbarkeit nach § 96 \n\nAbs. 1 Nr. 3 InsO berufen. In der Insolvenz kann die Anfechtung nach § 129 \n\nAbs. 1 InsO lediglich der Insolvenzverwalter geltend machen. Dafür ist hier we-\n\nder etwas dargetan noch sonst ersichtlich, zumal davon nicht die Insolvenz-\n\nmasse, sondern allenfalls die Klägerin einen Vorteil hätte. \n\n2. Nach den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nund dem maßgeblichen Vortrag der Beklagten ist davon auszugehen, daß die \n\nAufrechnung der Beklagten durchgreift und die in der Revisionsinstanz noch \n\ngeltend gemachten Kaufpreisforderungen insoweit erloschen sind (§§ 387, 389 \n\nBGB). \n\na) Nach Nr. 4 der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der L. \n\nGmbH vom 8. November 2000 werden die Zahlungen der Beklagten an die Lie-\n\nferanten der L. GmbH an Erfüllungs statt auf ihre Verbindlichkeiten gegen-\n\nüber der L. GmbH geleistet und damit verrechnet. Das Berufungsgericht hat \n\ndiese Abrede nicht ausgelegt. Die den Ausführungen der Beklagten zugrunde-\n\nliegende Auslegung, daß ihr in Höhe der Zahlungen jeweils Aufwendungser-\n\nsatzansprüche gegen die L. GmbH zustehen, mit denen sie gegen deren \n\nKaufpreisforderungen aufrechnen kann, erscheint jedenfalls nicht ausgeschlos-\n\nsen; daher ist hiervon in der Revisionsinstanz auszugehen. Weiter hat das Be-\n\nrufungsgericht ausdrücklich offen gelassen, ob die Vereinbarung (wirksam) zu-\n\nstande gekommen ist. Deswegen ist auch dies in der Revisionsinstanz zugun-\n\nsten der Beklagten anzunehmen. Mangels gegenteiliger Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts ist schließlich die Behauptung der Beklagten als richtig zu \n\nunterstellen, sie habe an die Lieferanten der L. GmbH Zahlungen in Höhe \n\nvon insgesamt 115.536,90 € geleistet. Danach stehen der Beklagten gemäß der \n\nVereinbarung vom 8. November 2000 gegen die L. GmbH Aufwendungser-\n\nsatzansprüche in Höhe von 115.536,90 € zu, mit denen sie gegen deren Kauf-\n\npreisforderungen aufrechnen kann. \n\nb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Klägerin ge-\n\ngenüber sei die Aufrechnung der Beklagten mit ihren Aufwendungsersatzan-\n\nsprüchen nach § 406 BGB ausgeschlossen. Insoweit bedarf keiner Entschei-\n\ndung, ob das Berufungsgericht zutreffend die Voraussetzungen bejaht hat, un-\n\nter denen es dem Schuldner nach § 406 BGB ausnahmsweise verwehrt ist, ei-\n\nne ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung einem neuen \n\nGläubiger gegenüber aufzurechnen. Zu Recht macht die Revision geltend, daß \n\n§ 406 BGB entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall \n\ngemäß § 354a HGB keine Anwendung findet. \n\naa) Nach § 354a HGB ist die Abtretung einer durch ein beiderseitiges \n\nHandelsgeschäft begründeten Geldforderung trotz eines vertraglichen Abtre-\n\ntungsverbotes wirksam (Satz 1). Der Schuldner kann jedoch mit befreiender \n\nWirkung an den bisherigen Gläubiger leisten (Satz 2). Die Voraussetzungen \n\ndes § 354a Satz 1 HGB sind hier gegeben. \n\nDie an die Klägerin abgetretenen Kaufpreisforderungen der L. GmbH \n\ngegen die Beklagte beruhen auf beiderseitigen Handelsgeschäften. Ihre Abtre-\n\ntung ist zwar nach Nr. 3.4 der den Kaufverträgen mit der L. GmbH zugrun-\n\nde liegenden Einkaufsbedingungen der Beklagten nicht ausgeschlossen, son-\n\ndern lediglich an die vorherige schriftliche Zustimmung der Beklagten geknüpft. \n\nEin solcher Zustimmungsvorbehalt ist jedoch - wie auch andere Abtretungsbe-\n\nschränkungen - im Hinblick auf den Zweck des nachträglich in das Gesetz ein-\n\ngefügten § 354a HGB, die Abtretbarkeit der betreffenden Forderungen zur Kre-\n\nditsicherheit zu erleichtern (vgl. BT-Drucks. 12/7912 Begründung zu Artikel 2 \n\nNummer 11, S. 24 f.: \"der Kreditfinanzierung wieder zugänglich\" machen), nach \n\nallgemeiner Ansicht einem Abtretungsausschluß gleichzustellen (z.B. OLG \n\nKöln, WM 1998, 859, 860; OLG Celle, NJW-RR 1999, 618, 619; Baumbach/ \n\nHopt, HGB, 31. Aufl., § 354a Rdnr. 1; Roth in: Koller/Roth/Morck, HGB, 4. Aufl., \n\n§ 354a Rdnr. 2; MünchKommHGB/Karsten Schmidt, § 354a Rdnr. 11; Wagner \n\nin: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 354a Rdnr. 6; ders. WM 1996, Sonderbei-\n\nlage 1 S. 6). Dementsprechend bestimmt Nr. 3.4 der Einkaufsbedingungen der \n\nBeklagten in Anlehnung an § 354a HGB weiter, daß eine Abtretung ohne Zu-\n\nstimmung der Beklagten gleichwohl wirksam ist, die Beklagte jedoch mit befrei-\n\nender Wirkung auch an den Lieferanten leisten kann. \n\nbb) Durch die dem Schuldner in § 354a Satz 2 HGB eingeräumte Befug-\n\nnis, ungeachtet der Wirksamkeit der Forderungsabtretung an den bisherigen \n\nGläubiger leisten zu dürfen, soll \"das Interesse des Forderungsschuldners, sich \n\nnicht auf wechselnde Gläubiger einzustellen sowie Verrechnungen und Zah-\n\nlungsvereinbarungen mit dem alten Gläubiger vornehmen zu können, … unein-\n\ngeschränkt gewahrt\" werden (BT-Drucks. aaO, S. 25 unter 5 b). Dem Schuldner \n\nsoll mithin die Rechtsposition erhalten bleiben, die er dem Zedenten gegenüber \n\ninnehatte (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 358/02, WM 2003, 2338 \n\nunter II 1 a aa). Aus diesem Regelungszweck ergibt sich im vorliegenden Zu-\n\nsammenhang folgendes: \n\nZunächst ist als Leistung im Sinne des § 354a Satz 2 HGB neben ande-\n\nren Erfüllungssurrogaten insbesondere auch die - hier gegebene - Aufrechnung \n\ndes Schuldners mit einer Forderung gegen den Zedenten anzusehen (so bei-\n\nläufig bereits Senatsurteil aaO; ferner die ganz herrschende Meinung im Schrift-\n\ntum, z.B. Canaris in: Staub, HGB, 4. Aufl., § 354a, Rdnr. 12; Baumbach/Hopt, \n\naaO, Rdnr. 2; Roth in: Koller/Roth/Morck, aaO, Rdnr. 3; MünchKommHGB/ \n\nKarsten Schmidt, aaO, Rdnr. 20; Wagner in: Ebenroth/Boujong/Joost, aaO, \n\nRdnr. 17; ders., aaO, S. 13; a.A. Berger, Rechtsgeschäftliche Verfügungsbe-\n\nschränkungen, S. 283 f.). \n\nWeiter kann der Schuldner die Aufrechnung nicht nur dem bisherigen \n\nGläubiger gegenüber erklären (so aber MünchKommHGB/Karsten Schmidt, \n\naaO), sondern - wie hier - auch dem neuen Gläubiger gegenüber (Wagner, \n\naaO, S. 13). Unter dem Gesichtspunkt des bezweckten Schuldnerschutzes \n\nkann dies keinen Unterschied machen. \n\nSchließlich kommt es nach dem Schutzzweck der Regelung und darüber \n\nhinaus nach ihrem Wortlaut, der keine Einschränkung enthält, anders als in \n\n§§ 406 und 407 BGB nicht darauf an, ob und wann der Schuldner Kenntnis von \n\nder Abtretung erlangt hat. Dem Schuldner, der sich im Geschäftsverkehr nicht \n\ndurch ein Abtretungsverbot schützen kann, soll gemäß § 354a Satz 2 HGB eine \n\nüber § 406 und § 407 BGB hinausgehende Erfüllungs- beziehungsweise Auf-\n\nrechnungsmöglichkeit erhalten bleiben. Er kann daher selbst dann mit einer \n\nForderung gegen den bisherigen Gläubiger aufrechnen, wenn er diese in \n\nKenntnis der Abtretung erwirbt oder wenn sie nach Kenntnis des Schuldners \n\nund später als die abgetretene Forderung fällig wird, was das Berufungsgericht \n\nhier beides angenommen hat (allgemeine Meinung, z.B. Canaris in: Staub, \n\naaO, Rdnr. 13; Baumbach/Hopt, aaO; MünchKommBGB/Roth, 4. Aufl., § 399 \n\nRdnr. 42; Saar, ZIP 1999, 988, 993; MünchKommHGB/Karsten Schmidt, aaO; \n\nvon Olshausen, ZIP 1995, 1950, 1953 f.; Wagner in: Ebenroth/Boujong/Joost, \n\naaO, Rdnr. 17; ders., aaO, S. 13 f.; a.A. Berger aaO). \n\nIII. \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil in dem angefochtenen Umfang \n\nkeinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist insoweit nicht zur Endentscheidung \n\nreif, da es gemäß den obigen Ausführungen (unter II 2 a) noch tatsächlicher \n\nFeststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil in dem angefochtenen Um-\n\nfang aufzuheben, und die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Berufungsgericht zurück zu verweisen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_275-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/viii-zr-275-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_275-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_275-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/viii-zr-275-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_275-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:20:13.302391+00:00"}}