{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_273-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-06-30","aktenzeichen":"VIII ZR 273/03","doktyp":"Zwischenurteil","leitsatz":"ZPO §§ 110, 282 Abs. 3 a) Hat der Beklagte die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeß- kosten (§§ 110 ff. ZPO) in erster Instanz rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben, setzt das Gericht erster Instanz die Sicherheit aber der Hö- he nach so fest, daß sie nicht die Kosten sämtlicher möglicher Rechtszüge ab- deckt, darf der Beklagte abwarten, bis die angeordnete Sicherheit die Kosten nicht mehr deckt, und dann gemäß § 112 Abs. 3 ZPO - gegebenenfalls wiederholt - die Leistung weiterer Sicherheit für die Kosten sämtlicher Rechtszüge verlangen. b) Ein Angehöriger des Staates Anguilla ist nach dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr vom 3. Dezember 1928 nur unter der Voraussetzung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit (§ 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), daß er einen Wohnsitz in Deutschland hat. Eine Vollstreckung einer Entscheidung über die Prozeßkosten (§ 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) findet in Anguilla weder nach der EuGVVO noch nach dem EuGVÜ oder dem deutsch-britischen Abkommen vom 14. Juni 1960 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtli- chen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen statt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n30. Juni 2004 \nP o t s c h, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 273/03 \n\nZWISCHENURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 110, 282 Abs. 3 \n\na) Hat der Beklagte die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeß-\nkosten (§§ 110 ff. ZPO) in erster Instanz rechtzeitig und uneingeschränkt für alle \nRechtszüge erhoben, setzt das Gericht erster Instanz die Sicherheit aber der Hö-\nhe nach so fest, daß sie nicht die Kosten sämtlicher möglicher Rechtszüge ab-\ndeckt, darf der Beklagte abwarten, bis die angeordnete Sicherheit die Kosten nicht \nmehr deckt, und dann gemäß § 112 Abs. 3 ZPO - gegebenenfalls wiederholt - die \nLeistung weiterer Sicherheit für die Kosten sämtlicher Rechtszüge verlangen. \n\nb) Ein Angehöriger des Staates Anguilla ist nach dem deutsch-britischen Abkommen \nüber den Rechtsverkehr vom 3. Dezember 1928 nur unter der Voraussetzung von \nder Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit (§ 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), daß er \neinen Wohnsitz in Deutschland hat. Eine Vollstreckung einer Entscheidung über \ndie Prozeßkosten (§ 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) findet in Anguilla weder nach der \nEuGVVO noch nach dem EuGVÜ oder dem deutsch-britischen Abkommen vom \n14. Juni 1960 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtli-\nchen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen statt. \n\nBGH, Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03 - OLG Hamburg \n\nLG Hamburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nEs wird angeordnet, daß die Klägerin wegen der Prozeßkosten \n\nder Beklagten bis zum 14. Juli 2004 weitere Sicherheit in Höhe \n\nvon 11.500 € zu leisten hat. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist eine auf der Insel Anguilla/Karibik gegründete Gesell-\n\nschaft, die nach ihrem Vortrag ihren Verwaltungssitz in Macati City auf den \n\nPhilippinen hat. Sie verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von \n\n665.601,03 € nebst Zinsen wegen Nichterfüllung eines Fo rderungskaufvertra-\n\nges; hilfsweise nimmt sie die Beklagte wegen schuldhaften Abbruchs von Ver-\n\ntragsverhandlungen auf Erstattung vergeblicher Aufwendungen von 5.286,69 € \n\nin Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren \n\nweiter. \n\nIn ihrer Klageerwiderung hat die Beklagte wegen der Prozeßkosten Si-\n\ncherheit verlangt. Durch Beschluß vom 20. Juli 2000 hat das Landgericht der \n\nKlägerin eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten in Höhe von 40.000 DM \n\nauferlegt, die die Klägerin erbracht hat. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte \n\nerneut die Einrede der mangelnden Prozeßkostensicherheit erhoben und ange-\n\nregt, für die ergänzende Sicherheitsleistung auch die Kosten einer Gebühr im \n\nRevisionsverfahren zu berücksichtigen. Auf einen entsprechenden Hinweis des \n\nBerufungsgerichts hat die Klägerin zur Abdeckung der Kosten der ersten beiden \n\nInstanzen freiwillig weitere Sicherheit in Höhe von 15.000 DM geleistet. Die Be-\n\nklagte hat daraufhin vor der Verhandlung zur Sache vor dem Berufungsgericht \n\nerklärt, sie halte die Einrede der fehlenden Prozeßkostensicherheit für eine \n\ndenkbare dritte Instanz aufrecht. \n\nSie beantragt nunmehr, der Klägerin aufzugeben, eine weitere Sicherheit \n\nfür die Prozeßkosten der Beklagten in Höhe von 11.500 € zu leisten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Verlangen der Beklagten nach weiterer Prozeßkostensicherheit ist \n\ngemäß § 112 Abs. 3, § 110 ZPO begründet. \n\n1. Die Beklagte ist mit dem Verlangen nach weiterer Sicherheitsleistung \n\nnicht nach §§ 565, 532 Satz 2 ZPO ausgeschlossen. Die Rüge der mangelnden \n\nSicherheitsleistung für die Prozeßkosten (§§ 110 ff. ZPO) gehört zu den die Zu-\n\nlässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die gemäß § 282 Abs. 3 \n\nZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für \n\nalle Rechtszüge, erhoben werden muß (BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR \n\n243/00, NJW 2001, 3630 unter \n\nI 1; Urteil vom 23. November 1989 -\n\n IX ZR 23/89, WM 1990, 373 unter 2; Senatsurteil vom 1. April 1981 -\n\n VIII ZR 159/80, NJW 1981, 2646 unter III 1). Diese Obliegenheit hat die Be-\n\nklagte erfüllt. \n\nSie hat bereits mit ihrer Klageerwiderung uneingeschränkt Prozeßko-\n\nstensicherheit verlangt. Das Landgericht hat die zu leistende Sicherheit zwar \n\n- im Einvernehmen mit den Parteien - nur auf 40.000 DM und damit angesichts \n\nder erstinstanzlich erhobenen Klageforderung von 4.235.131,76 FF (umgerech-\n\nnet 1.262.763,82 DM) erkennbar auf einen Betrag festgesetzt, der allenfalls Si-\n\ncherheit für die Kosten der ersten und zweiten Instanz bot. Die Beklagte war \n\njedoch nicht gehalten, wegen der Kosten der Revisionsinstanz die Einrede der \n\nmangelnden Kostensicherheit auch über die Entscheidung des Landgerichts \n\nhinaus aufrecht zu erhalten, sondern durfte abwarten, bis die vom Landgericht \n\nangeordnete Sicherheit ihre Kosten nicht mehr deckte, und dann die Leistung \n\neiner weiteren Sicherheit verlangen (Urteil vom 23. November 1989, aaO). \n\nDementsprechend hat die Beklagte mit ihrer Berufungserwiderung erneut \n\ndie Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten erhoben. Daß sie \n\ndabei angeregt hat, bei der Festsetzung der ergänzenden Sicherheitsleistung \n\nauch die Kosten (nur) einer Gebühr im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, \n\nkann nicht als Beschränkung ihres Begehrens ausgelegt werden, die einem \n\nAntrag auf darüber hinaus gehende Sicherheitsleistung nach § 112 Abs. 3 ZPO \n\nentgegenstünde. Im Zusammenhang mit der auch im Berufungsrechtszug un-\n\neingeschränkt erhobenen Einrede der mangelnden Prozeßkostensicherheit und \n\nder gleichzeitigen Bezugnahme der Beklagten auf das Senatsurteil vom 1. April \n\n1981 (aaO) war diese Anregung vielmehr als Hinweis auf das Mindestmaß an \n\nSicherheit zu verstehen, welches die Beklagte im Hinblick darauf, daß sie Si-\n\ncherheit auch für die Kosten der Revisionsinstanz beanspruchte, bei der Fest-\n\nsetzung der Höhe durch das Berufungsgericht für erforderlich hielt. Nach einer \n\nweiteren freiwilligen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 15.000 DM, \n\ndie die zu erwartenden Kosten des Berufungsrechtszugs abdeckte, hat die Be-\n\nklagte noch vor der Verhandlung zur Hauptsache die Einrede der fehlenden \n\nProzeßkostensicherheit für die Revisionsinstanz ausdrücklich aufrechterhalten. \n\nDamit ist sie ihrer sich aus §§ 565, 532 Satz 2 ZPO ergebenden Obliegenheit \n\nzu einem rechtzeitigen Verlangen weiterer Sicherheitsleistung nach § 112 \n\nAbs. 3 ZPO in der Berufungsinstanz ausreichend nachgekommen. \n\n2. Die Voraussetzungen des § 110 ZPO für eine Verpflichtung der Kläge-\n\nrin zur Leistung weiterer Prozeßkostensicherheit liegen vor. \n\na) Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mit-\n\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens \n\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum. Bei Gesellschaften gilt als gewöhnli-\n\ncher Aufenthalt deren Sitz im Sinne von § 17 ZPO (Musielak/Foerste, ZPO, \n\n3. Aufl., § 110 Rdnr. 4; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 110 Rdnr. 2). Ob es in-\n\nsoweit auf den Gründungssitz der Klägerin in Anguilla oder den von ihr behaup-\n\nteten Verwaltungssitz auf den Philippinen ankommt, kann dahinstehen. \n\nb) Die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung von Prozeßkostensicher-\n\nheit ist nicht gemäß § 110 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Der Ausnahmetatbe-\n\nstand des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, daß aufgrund völkerrechtlicher Verträge kei-\n\nne Sicherheit verlangt werden kann, ist weder im Verhältnis zu Anguilla noch zu \n\nden Philippinen gegeben. Art. 14 des deutsch-britischen Abkommens über den \n\nRechtsverkehr vom 3. Dezember 1928 (RGBl II 1928, 623), das auch auf Angu-\n\nilla Anwendung findet (BGBl II 1960, 1518), befreit von der Verpflichtung zur \n\nSicherheitsleistung nur unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung, daß der \n\nKläger einen Wohnsitz im Inland hat. Mit den Philippinen hat die Bundesrepu-\n\nblik Deutschland ein Abkommen im Sinne des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht \n\ngetroffen. \n\nVölkerrechtliche Verträge, aufgrund derer eine Entscheidung über die \n\nErstattung der Prozeßkosten an die Beklagte im Ausland vollstreckt würde \n\n(§ 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), bestehen weder mit den Philippinen noch mit Anguil-\n\nla. Mit den Philippinen wurde ein solcher völkerrechtlicher Vertrag nicht ge-\n\nschlossen. Die Insel Anguilla ist zwar britisches Überseegebiet, sie ist aber in \n\ndie mit dem Vereinigten Königreich bestehenden Vollstreckungsvereinbarungen \n\nnicht einbezogen. Die EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und \n\ndie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels-\n\nsachen (EuGVVO) gilt gemäß Art. 299 Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der \n\nEuropäischen Gemeinschaft in Verbindung mit Anhang II zum Vertrag nicht im \n\nVerhältnis zu Anguilla (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 7. Aufl., Einl \n\nRdnr. 29). Die Erstreckung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtli-\n\nche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- \n\nund Handelssachen auf Anguilla würde eine entsprechende Erklärung des Ver-\n\neinigten Königreichs voraussetzen, die dieses nicht abgegeben hat (Auer, in: \n\nBülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der Internationale Rechtsverkehr in Zivil- \n\nund Handelssachen, Stand: November 2003, Nr. 606-9 Rdnr. 20; Kropholler, \n\nEuropäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., Art. 60 Rdnr. 11), so daß sich die Frage \n\neiner Fortgeltung des EuGVÜ im Verhältnis zu Anguilla nach Art. 68 Abs. 1 \n\nEuGVVO nicht stellt. Auch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik \n\nDeutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland \n\nüber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Ent-\n\nscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 14. Juni 1960 (BGBl II 1961, \n\n301) fand gemäß Art. I Abs. 1 lit. b auf Anguilla keine Anwendung, weil das \n\nVereinigte Königreich die dafür erforderliche Ausdehnungserklärung nach \n\nArt. XII des Abkommens nicht abgegeben hat \n\n(vgl. Bülow/Böck-\n\nstiegel/Geimer/Schütze, aaO, Nr. 702-38, Fn. 175 zu Art. XII des Abkommens); \n\ndie Frage, ob dieses Abkommen durch Art. 55, 56 EuGVÜ auch für diejenigen \n\nRechtsgebiete aufgehoben worden ist, für die das EuGVÜ nicht galt, bedarf \n\ndeshalb ebenfalls keiner Entscheidung. \n\n3. Bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung hat der Senat \n\ngemäß § 112 Abs. 2 ZPO die in den ersten beiden Rechtszügen bereits ent-\n\nstandenen und die in der Revisionsinstanz voraussichtlich noch entstehenden \n\naußergerichtlichen Kosten der Beklagten zugrunde gelegt. \n\nDr. Deppert Dr. Beyer Wiechers \n\n Dr. Wolst Hermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_273-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-30/viii-zr-273-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 532","ref_norm":"532","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_273-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_273-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-30/viii-zr-273-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_273-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:39:54.836312+00:00"}}