{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_273-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-07-26","aktenzeichen":"VIII ZR 273/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 28 Abs. 2 und 5 Die Vermutung, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt nicht, wenn solche Anknüpfungspunkte zu einem anderen als dem vermuteten Recht führen, die an Gewicht den von der Vermutung verwendeten Anknüpfungspunkt deutlich über- treffen, und sich ein anderes Zentrum des Leistungsaustauschs eindeutig ermitteln läßt. Das kann bei einem Kaufvertrag über eine Forderung gegenüber dem nach Deutsch- land weisenden Sitz des Verkäufers der Fall sein, wenn die deutschem Recht unter- liegende Forderung durch eine an einem französischen Grundstück bestellte Hypo- thek gesichert ist, es dem Käufer entscheidend auf den Erwerb der Hypothek an- kommt, eine Beurkundung des Kaufvertrags durch einen französischen Notar in fran- zösischer Sprache erfolgen und die Parteien dabei von französischen Rechtsanwäl- ten vertreten werden sollen und der Kaufpreis in französischer Währung vereinbart ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n26. Juli 2004 \nP o t s c h, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 273/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEGBGB Art. 28 Abs. 2 und 5 \n\nDie Vermutung, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, \nin dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeit-\npunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt nicht, wenn \nsolche Anknüpfungspunkte zu einem anderen als dem vermuteten Recht führen, die \nan Gewicht den von der Vermutung verwendeten Anknüpfungspunkt deutlich über-\ntreffen, und sich ein anderes Zentrum des Leistungsaustauschs eindeutig ermitteln \nläßt. \n\nDas kann bei einem Kaufvertrag über eine Forderung gegenüber dem nach Deutsch-\nland weisenden Sitz des Verkäufers der Fall sein, wenn die deutschem Recht unter-\nliegende Forderung durch eine an einem französischen Grundstück bestellte Hypo-\nthek gesichert ist, es dem Käufer entscheidend auf den Erwerb der Hypothek an-\nkommt, eine Beurkundung des Kaufvertrags durch einen französischen Notar in fran-\nzösischer Sprache erfolgen und die Parteien dabei von französischen Rechtsanwäl-\nten vertreten werden sollen und der Kaufpreis in französischer Währung vereinbart \nist. \n\nBGH, Urteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 273/03 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. August \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist eine auf der Insel Anguilla/Karibik gegründete Gesell-\n\nschaft, die ihren Verwaltungssitz nach ihrem Vortrag in Macati City auf den Phil-\n\nippinen hat. Vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin ist der fran-\n\nzösische Staatsbürger C. Z. . \n\nDie Beklagte, eine deutsche Hypothekenbank, war Inhaberin einer Dar-\n\nlehensforderung in Höhe von 8 Millionen DM gegen eine Aktiengesellschaft lu-\n\nxemburgischen Rechts, die Firma A. . Unter Ziff. 10 des Darle-\n\nhensvertrages vom 12. Februar/6. März 1991 war die Geltung deutschen Rech-\n\ntes vereinbart worden. Die Forderung war hypothekarisch gesichert durch die \n\nBelastung von verschiedenen Grundstücken in L. , Frank-\n\nreich, die im Eigentum einer französischen Gesellschaft, der S. \n\n mit Sitz in J. , Frankreich, standen. \n\nDie Parteien verhandelten im Sommer 1999 über den Ankauf der Forde-\n\nrung durch die Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die S. \n\n in Liquidation, die Zwangsversteigerung der betroffenen \n\nGrundstücke war für den 3. September 1999 vorgesehen. Die Beklagte über-\n\nsandte ein in französischer Sprache abgefaßtes Exposé \"für das Objekt L. \" \n\nan W. G. , einen österreichischen Staatsangehörigen. Dieser teilte der \n\nBeklagten im Namen der Klägerin mit Schreiben vom 21. Juli 1999 mit, \n\n\" ... daß wir an dem Objekt L. , definitiv und ohne Konditionen \ninteressiert sind und gegen einen Betrag von FF 1.400.000 die \nHypothek und ihre Forderungen in der Höhe von FF 25.000.000 \nübernehmen wollen. \n\nUm das Geschäft so rasch wie möglich abwickeln zu können, er-\nsuchen wir sie uns umgehend die Bankverbindung mitzuteilen wo-\nhin der Betrag von FF 1.400.000 überwiesen werden soll bzw. wie \ndie weitere Vorgangsweise um die Transaktion durchführen zu \nkönnen sein soll. ...\" \n\nZugleich benannte er als Vertreter der Klägerin Rechtsanwalt Maître R. \n\n C. , Nizza. Der Schriftverkehr zwischen W. G. und der Beklag-\n\nten wurde teils in deutscher und teils in englischer Sprache geführt. \n\nDie Parteien kamen überein, einen Kaufvertrag über die hypothekarisch \n\ngesicherte Forderung von dem Notar Maître R. A. , B. \n\n , Frankreich, beurkunden zu lassen. Rechtsanwalt C. bestätigte mit \n\nSchreiben vom 27. Juli 1999 an den Notar eine Überweisung seiner Mandantin, \n\nder Klägerin, in Höhe von 1.400.000 FF nebst 60.000 FF für dessen Kosten auf \n\nein Konto des Notars. In dem Schreiben heißt es weiter: \n\n\"Ich überlasse es Ihnen, die Urkunde schnellstmöglich vorzuberei-\nten, da die Zwangsversteigerung auf den 3. September festgesetzt \nworden ist.\" \n\nFür die Beklagte ließ Rechtsanwalt D. , Marseille, mit Schreiben \n\nvom 4. August 1999 an Rechtsanwalt C. mitteilen, daß sie die Wahl getrof-\n\nfen habe, die Klägerin als Käuferin \"anzunehmen\". Rechtsanwalt D. er-\n\nklärte ferner am 23. August 1999 gegenüber dem Notariat A. , daß eine \n\nauf seinen - Rechtsanwalt D. - Namen lautende Vollmacht, die es ihm \n\nermögliche, die Forderungsabtretung im Notariat zu unterzeichnen, von der Be-\n\nklagten vor einem Notar ausgestellt werde, jedoch in Frankreich nicht vor dem \n\n26. August 1999 vorliegen könne. Im übrigen heißt es: \n\n\"Ich hoffe, daß Sie in den nächsten Tagen die restlichen Schwie-\nrigkeiten mit Maître C. bewältigen können, so daß wir in Be-\ntracht ziehen könnten, in dieser Woche zu unterzeichnen.\" \n\nDiese und die nachfolgende Korrespondenz zwischen den Rechtsanwäl-\n\nten der Parteien und dem Notariat wurde in französischer Sprache geführt. \n\nEbenfalls mit Schreiben vom 23. August 1999 zeigte das Notariat A. \n\n im Rahmen der französischen Regelungen zur Geldwäscheprävention der \n\nzuständigen Staatsanwältin in D. die von der Klägerin veranlaßte \n\nÜberweisung von 1.470.424,24 FF an, ferner den für den 3. September 1999 \n\ngeplanten Termin zur Zwangsversteigerung der belasteten Grundstücke und die \n\nvon den Parteien noch vor diesem Termin gewünschte notarielle Beurkundung \n\nder Abtretung der Hypothekenforderung. Am 25. August 1999 übersandte \n\nRechtsanwalt D. eine Kopie einer ihm unter dem 23. August 1999 von der \n\nBeklagten vor einem Hamburger Notar in französischer Sprache erteilten Voll-\n\nmacht an das Notariat A. und teilte mit: \n\n\"Was die D. betrifft, ist nun alles in Ordnung, damit ich die \nUrkunde unterzeichnen kann ... Ich denke, daß Sie nun baldig das \nEinverständnis der Staatsanwaltschaft erhalten werden sowie ein \nHypothekenverzeichnis ...\". \n\nPer Telefax vom 27. August 1999 erklärte Rechtsanwalt D. gegen-\n\nüber dem Notariat jedoch, seine Mandantin wünsche nicht mit der Klägerin ab-\n\nzuschließen, man befürchte eine \"Geldwäsche-Operation\". Ein Verkauf der \n\nForderung könne zu einem Preis von 1.700.000 FF an den niederländischen \n\nStaatsbürger \n\n H. , wohnhaft \n\nin Monte Carlo, erfolgen. Am \n\n30. August 1999 wies der Notar die Staatsanwaltschaft in D. unter Be-\n\nzugnahme auf sein Schreiben vom 23. August 1999 auf die Dringlichkeit der \n\nAngelegenheit hin, da für 16.00 Uhr desselben Tages ein Termin in seiner \n\nKanzlei anstehe. Die Staatsanwaltschaft bestätigte umgehend den Eingang der \n\nSchreiben und wies darauf hin, daß Untersuchungen liefen. W. G. teilte \n\nder Beklagten mit Telefax vom 30. August 1999 unter Verwendung eines Brief-\n\nbogens der Klägerin mit, daß der Vertrag noch am gleichen Tag um 16.00 Uhr \n\nunterzeichnet werden müsse, anderenfalls werde die Klägerin Schadensersatz \n\nverlangen. \n\nIm Notariat A. waren zum vereinbarten Termin W. G. und \n\nRechtsanwalt C. für die Klägerin, Rechtsanwalt D. für die Beklagte \n\nsowie der zuständige Notar anwesend. Nach den protokollierten Feststellungen \n\neines von dem Vertreter G. hinzugezogenen Gerichtsvollziehers erklärte \n\nder Notar, die Unterzeichnung des Vertrages wegen der andauernden staats-\n\nanwaltschaftlichen Untersuchungen nicht durchführen zu können, äußerte \n\nRechtsanwalt C. weiterhin die Bereitschaft der Klägerin, eine Abtretungs-\n\nurkunde zu unterzeichnen und legte Rechtsanwalt D. dar, dies könne sei-\n\ntens der Beklagten vor Abschluß der eingeleiteten Untersuchungen nicht ge-\n\nschehen. \n\nUnmittelbar danach beurkundete der Notar die Abtretung der hypotheka-\n\nrisch gesicherten Forderung durch die Beklagte an den Niederländer \n\nH. zu einem Kaufpreis von 1.700.000 FF. Am 3. September 1999 wurden \n\ndie hypothekarisch belasteten Grundstücke gegen ein Höchstgebot von \n\n5.240.000 FF öffentlich versteigert. \n\nMit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz in Höhe \n\nvon zuletzt 665.601,03 € nebst Zinsen mit der Begründung , nach dem ihrer An-\n\nsicht nach anwendbaren französischen Recht hätten die Parteien einen wirk-\n\nsamen Vorvertrag geschlossen, von dem sich die Beklagte unberechtigt losge-\n\nsagt habe, so daß sie, die Klägerin, Schadensersatz in Höhe der Differenz zwi-\n\nschen dem Versteigerungserlös und dem vereinbarten Kaufpreis sowie der Ko-\n\nsten der durch den Gerichtsvollzieher am 30. August 1999 vorgenommenen \n\nProtokollierung verlangen könne. Hilfsweise verlangt sie den Ersatz fehlge-\n\nschlagener Aufwendungen, die sie mit umgerechnet 5.286,69 € beziffert. \n\nDie Beklagte hält deutsches Recht nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB für an-\n\nwendbar und ist der Meinung, ein Vertrag sei zwischen den Parteien nicht zu-\n\nstande gekommen. Auch verpflichte sie der Abbruch der Verhandlungen ange-\n\nsichts der am 30. August 1999 noch laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermitt-\n\nlungen nicht zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen. \n\nDas Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewie-\n\nsen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-\n\nrin ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Inter-\n\nesse, ausgeführt: \n\nDer Klägerin stünden keine vertraglichen Schadensersatzansprüche zu, \n\nweil es nach dem anzuwendenden deutschen Recht zwischen den Parteien \n\nnicht zum wirksamen Abschluß eines Kaufvertrages über die hypothekarisch \n\ngesicherte Forderung gekommen sei. Die Parteien hätten weder eine ausdrück-\n\nliche noch eine konkludente Rechtswahl getroffen, so daß für die Festlegung \n\ndes Statuts auf die Regelanknüpfung nach Art. 28 EGBGB abzustellen sei. \n\nArt. 28 Abs. 3 EGBGB sei nicht anzuwenden, da Gegenstand des Vertrages \n\nnicht die Hypothek als dingliches Recht, sondern vielmehr der Erwerb einer \n\ndem deutschen Recht unterliegenden Forderung gewesen sei. Damit greife die \n\nVermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB ein, die - weil die Abtretung \n\nals vertragscharakteristische Leistung beim Forderungskauf von der in H. \n\n ansässigen Klägerin (richtig: Beklagten) habe erbracht werden sollen - \n\nzum deutschen Recht führe. Es ergebe sich nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 5 \n\nEGBGB aus der Gesamtheit der Umstände, daß der (intendierte) Vertrag enge-\n\nre Verbindungen mit Frankreich aufweise. Art. 28 Abs. 5 EGBGB habe gegen-\n\nüber der Grundregel des Art. 28 Abs. 1 und den diese konkretisierenden Ver-\n\nmutungen der Absätze 2 bis 4 den Charakter einer Ausweichklausel; zwischen \n\nAbsatz 2 und Absatz 5 des Art. 28 EGBGB bestehe ein Regel-Ausnahme-\n\nVerhältnis. Absatz 5 könne deshalb die Vermutung des Absatzes 2 nur ver-\n\ndrängen, wenn dessen Anknüpfungsgehalt durch andere Indizien deutlich über-\n\ntroffen werde. Davon könne hier keine Rede sein. \n\nZwar lägen eine Reihe von Gesichtspunkten vor, die eine Verbindung \n\ndes Sachverhaltes zum französischen Recht nahe legten. Der Großteil dieser \n\nAnknüpfungspunkte folge jedoch aus dem Umstand, daß mit der Forderung \n\neine Hypothek habe erworben werden sollen, die an einem in Frankreich bele-\n\ngenen Grundstück bestellt gewesen sei. Ihre Berücksichtigung im Rahmen von \n\nArt. 28 Abs. 5 EGBGB lasse sachwidrig die Regelung des Art. 43 Abs. 1 \n\nEGBGB auf den Schuldvertrag durchschlagen und mißachte Art. 28 Abs. 3 \n\nEGBGB. Schließlich biete sich bei einer Abwägung der für die Geltung französi-\n\nschen Rechts sprechenden Gesichtspunkte mit den ebenfalls vorhandenen, auf \n\nandere Rechtsordnungen verweisenden Umständen ein so uneinheitliches Bild, \n\ndaß wohl schon bei einer - abzulehnenden - Gleichrangigkeit der Anknüpfungen \n\nnach Absatz 2 und Absatz 5 des Art. 28 EGBGB keine ausreichende Basis für \n\ndie Anwendung französischen Rechts gegeben sei, jedenfalls aber aufgrund \n\nder Vorrangigkeit der Anknüpfung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht \n\nzur Anwendung kommen müsse. \n\nNach deutschem Recht liege ein offener Dissens im Sinne des § 154 \n\nAbs. 2 BGB vor, da die Parteien eine Beurkundung des Vertrages vereinbart \n\nhätten, zu der es nicht gekommen sei. Ob ein wirksamer Vorvertrag zwischen \n\nden Parteien zustande gekommen sei, könne dahinstehen, denn jedenfalls ha-\n\nbe die Beklagte keine sie aus einem solchen Vertrag treffende Pflicht schuldhaft \n\nverletzt. Die Beklagte habe einen triftigen Grund zum Abbruch der Verhandlun-\n\ngen gehabt. Angesichts der noch laufenden Ermittlungen der Staatsanwalt-\n\nschaft habe von ihr nicht verlangt werden können, mit der Klägerin abzuschlie-\n\nßen. Auch wenn ein wesentliches Motiv der Beklagten für den Abbruch der \n\nVerhandlungen mit der Klägerin das um 300.000 FF höhere Gebot des späte-\n\nren Käufers H. gewesen sein sollte, was sehr nahe liege, sei ihr \n\nVerhalten jedenfalls vor dem Hintergrund der fortdauernden Ermittlungen der \n\nStaatsanwaltschaft und des nur noch kurzen bis zum Versteigerungsbeginn zur \n\nVerfügung stehenden Zeitraumes nicht zu beanstanden. Aus denselben Erwä-\n\ngungen komme auch ein Anspruch aus culpa in contrahendo nicht in Betracht. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndaß der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch als Schadensersatzan-\n\nspruch aus schuldrechtlicher Sonderbeziehung anzusehen und das auf die Ver-\n\ntragsverhandlungen zwischen den Parteien anwendbare Recht nach den \n\nArtt. 27 ff. EGBGB zu bestimmen ist. Diese Vorschriften sind sowohl maßge-\n\nbend für den von der Klägerin in erster Linie verlangten Schadensersatz wegen \n\nNichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) \n\nals auch für die hilfsweise geltend gemachte Haftung aus culpa in contrahendo \n\n(BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 - II ZR 241/85, NJW 1987, 1141; differenzie-\n\nrend Dörner, JR 1987, 201, 202). \n\nEs kann für die Festlegung des Statuts dahinstehen, ob zwischen den \n\nParteien eine bindende Vereinbarung über den Kauf und die Abtretung der hy-\n\npothekarisch gesicherten Forderung der Beklagten schon zustande gekommen \n\nwar, wie die Klägerin meint, oder aber eine endgültige Einigung noch nicht er-\n\nfolgt war. Auch das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages beur-\n\nteilen sich gemäß Art. 31 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht, das anzuwenden \n\nwäre, wenn der Vertrag wirksam wäre. Damit regelt das nach Artt. 27 ff. \n\nEGBGB zu bestimmende Vertragsstatut auch die Frage, ob die für den Ver-\n\ntragsschluß erforderlichen Willenserklärungen vorliegen. \n\n2. Eine Rechtswahl der Parteien im Sinne des Art. 27 Abs. 1 EGBGB hat \n\ndas Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. \n\nDie Beurteilung der Frage, ob die Parteien ihren Vertragsverhandlungen \n\nim Wege der Individualvereinbarung eine stillschweigende Rechtswahl – eine \n\nausdrückliche Rechtswahlvereinbarung macht auch die Revision nicht geltend – \n\nzugrunde gelegt haben, ist Gegenstand tatrichterlicher Auslegung und in der \n\nRevisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar \n\n(Senatsbeschluß vom \n\n19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002 unter II 2; BGH, Urteil \n\nvom 28. Januar 1997 - XI ZR 42/96, NJW-RR 1997, 686 unter II 1 a aa). Der \n\nKontrolle durch den Senat unterliegt nur, ob das Berufungsgericht seiner Ausle-\n\ngung die zutreffenden rechtlichen Maßstäbe zugrundelegt hat, ob es den Pro-\n\nzeßstoff umfassend und widerspruchsfrei gewürdigt und ob es die indizielle Be-\n\ndeutung der in Betracht kommenden Anknüpfungspunkte erkannt hat. \n\nEiner nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB möglichen Rechtswahl steht nicht \n\nschon entgegen, daß die Parteien über den Ankauf einer Forderung verhandel-\n\nten, für die gemäß Ziff. 10 der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der \n\nFirma A. die Geltung deutschen Rechtes vereinbart war. Nach \n\nArt. 33 Abs. 2 EGBGB bestimmt das Recht, dem die übertragene Forderung \n\nunterliegt, nur ihre Übertragbarkeit und andere in dieser Vorschrift näher gere-\n\ngelte Fragen. Dagegen ist das anwendbare Recht für das der Abtretung \n\nzugrundeliegende Kausalgeschäft zwischen Zedenten und Zessionar nach \n\nArtt. 27 ff. EGBGB zu bestimmen, wie sich aus Art. 33 Abs. 1 EGBGB ergibt. \n\nEine stillschweigende Rechtswahl ist jedoch nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB \n\nnur anzunehmen, wenn sich ein entsprechender tatsächlicher Parteiwille mit \n\nhinreichender Sicherheit aus dem Vertrag oder den Umständen des Falles er-\n\ngibt, die bloße Ermittlung eines hypothetischen Parteiwillens genügt gerade \n\nnicht (MünchKommBGB/Martiny, 3. Aufl., Art. 27 EGBGB Rdnr. 42; Giulia-\n\nno/Lagarde, Bericht über das Übereinkommen über das auf vertragliche \n\nSchuldverhältnisse anzuwendende Recht, BT-Drucks. 10/503, S. 49; Steinle, \n\nZVglRWiss 1994, 300, 308 f.). \n\nAusgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt, daß sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für ei-\n\nne Rechtswahl finden. Eindeutige Indizien, die eine Rechtswahl nahe legen, wie \n\neine Gerichtsstands- oder Schiedsgerichtsvereinbarung oder ein übereinstim-\n\nmend auf eine bestimmte Rechtsordnung zielendes Prozeßverhalten der Par-\n\nteien liegen nicht vor; vielmehr hat die Klägerin von Anfang an die Ansicht ver-\n\ntreten, französisches Recht sei anwendbar, während die Beklagte von der Gel-\n\ntung deutschen Rechtes ausging. Schwächere Indizien wie etwa der Erfül-\n\nlungsort, Sitz und Staatsangehörigkeit der Parteien, Vertragssprache, Ab-\n\nschlußort oder Währung können Rückschlüsse auf eine stillschweigende \n\nRechtswahl der Parteien zulassen, wenn die Anhaltspunkte in ihrer Häufung \n\nübereinstimmend auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweisen (Staudin-\n\nger/Magnus, BGB, 13. Bearb., 2002, Art. 27 EGBGB Rdnr. 63). Insoweit hat \n\ndas Berufungsgericht aber zutreffend ausgeführt, daß die genannten Umstände \n\nein uneinheitliches Bild ergeben. Zwar deuten einige Indizien auf eine Nähe zu \n\nder französischen Rechtsordnung hin wie die zum Teil in französischer Sprache \n\ngeführten Verhandlungen, der in Aussicht genommene Abschlußort in Frank-\n\nreich, der in französischer Währung festgelegte Kaufpreis sowie der Belegen-\n\nheitsort der Grundstücke, an denen die sichernde Hypothek bestellt worden ist. \n\nJedoch ist die Klägerin eine anguillanische Gesellschaft mit Sitz auf den Philip-\n\npinen, die Beklagte ist eine deutsche Aktiengesellschaft, Gegenstand des ge-\n\nplanten Kaufvertrages war der Erwerb einer deutschem Recht unterliegenden \n\nForderung gegen eine luxemburgische Gesellschaft, der Schriftverkehr zwi-\n\nschen dem Vertreter der Klägerin, dem österreichischen Staatsbürger W. \n\nG. , und der Beklagten wurde in englischer und deutscher Sprache geführt. \n\nDiesen Befund hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als so vielschichtig \n\ngewertet, daß von einer eindeutigen Häufung von auf eine Rechtsordnung wei-\n\nsenden Indizien, die den Schluß auf einen entsprechenden Parteiwillen im Sin-\n\nne des Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zuließe, nicht die Rede sein könne. \n\nEntgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dabei nicht \n\nübersehen, daß beide Parteien im Vorfeld des Vertragsschlusses durch franzö-\n\nsische Rechtsanwälte vertreten worden sind und der Vertrag von einem franzö-\n\nsischen Notar beurkundet werden sollte. Letzteres hat es - wie seine Ausfüh-\n\nrungen zu der Vermutungsregelung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB zeigen - als \n\nnahezu zwingende Folge des von ihm auch für eine Rechtswahl nach Art. 27 \n\nAbs. 1 Satz 2 EGBGB berücksichtigten Umstandes angesehen, daß mit der \n\nabzutretenden Forderung eine Hypothek an einem in Frankreich belegenen \n\nGrundstück erworben und die für ein Zwangsversteigerungsverfahren in Frank-\n\nreich erforderlichen Förmlichkeiten gewahrt werden sollten. Für die Vertretung \n\nder Parteien durch französische Anwälte gilt nichts anderes. Daß die Hypothek \n\nnach Art. 43 Abs. 1 EGBGB französischem Recht unterlag, § 1154 BGB also \n\nbei der Abtretung der Forderung keine Anwendung finden konnte (Münch-\n\nKommBGB/Kreuzer, BGB, 3. Aufl., nach Art. 38 EGBGB Anh. 1 Rdnr. 47; \n\nMartiny \n\nin: Reithmann/Martiny, \n\nInternationales Vertragsrecht, 5. Aufl., \n\nRdnr. 313; Schäfer, Grenzüberschreitende Kreditsicherung an Grundstücken \n\n1993, S. 116) und es deshalb für die wirksame Übertragung der Hypothek be-\n\nsonderer Kenntnisse des französischen Rechts bedurfte, die am ehesten bei \n\neinem französischen Notar und bei französischen Anwälten vorausgesetzt wer-\n\nden konnten, zwingt nicht zu der Annahme, daß die Parteien auch das Kausal-\n\ngeschäft französischem Recht unterwerfen wollten, zumal Voraussetzungen \n\nund Wirkung der Abtretung der gesicherten Forderung gemäß Art. 33 Abs. 2 \n\nEGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen waren (BGH, Urteil vom \n\n26. November 1990 - II ZR 92/90, NJW 1991, 1414 unter 1; Senatsurteil, BGHZ \n\n111, 376, 379 f.). \n\nErfolglos ist schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsge-\n\nricht habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte die Forderung mit einem in \n\nfranzösischer Sprache gefaßten Exposé auf dem französischen Markt angebo-\n\nten habe. Daß Vertragssprache Französisch war, hat das Berufungsgericht in \n\nseine Erwägungen einfließen lassen. Ein Angebot der Forderung auf dem fran-\n\nzösischen Markt hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, sondern lediglich \n\nausgeführt, die Beklagte habe das Exposé an den österreichischen Staatsbür-\n\nger G. abgesandt, der darauf seinerseits mit einem in Wien verfaßten \n\nSchreiben geantwortet habe. Daß das Berufungsgericht dabei Sachvortrag der \n\nKlägerin übergangen hätte, zeigt die Revision nicht auf. \n\n3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt jedoch Art. 28 \n\nAbs. 1 Satz 1 EGBGB zur Anwendung des französischen Rechts, weil die Ver-\n\ntragsverhandlungen der Parteien die engsten Verbindungen mit dem Staat \n\nFrankreich aufweisen. \n\na) Der Anknüpfungsgrundsatz der engsten Verbindungen nach Art. 28 \n\nAbs. 1 Satz 1 EGBGB wird durch die Vermutungsregeln des Art. 28 Abs. 2 bis \n\nAbs. 4 EGBGB konkretisiert (Erman/Hohloch, BGB, 11. Aufl., Art. 28 EGBGB \n\nRdnr. 2; Spickhoff in: Bamberger/Roth, BGB, Art. 28 EGBGB Rdnr. 3; Staudin-\n\nger/Magnus, aaO, Art. 28 EGBGB Rdnr. 26). Dabei verdrängt die Anknüpfung \n\nnach Art. 28 Abs. 3 EGBGB als lex specialis diejenige nach Absatz 2 \n\n(Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdnr. 72). \n\nb) Zu Unrecht meint die Revision, Art. 28 Abs. 3 EGBGB sei einschlägig. \n\nNach dieser Vorschrift wird vermutet, daß ein Vertrag beziehungsweise die die-\n\nsem vorangegangenen Verhandlungen, die ein dingliches Recht an einem \n\nGrundstück zum Gegenstand haben, die engsten Verbindungen zu dem Staat \n\naufweisen, in dem das Grundstück belegen ist. Die Voraussetzungen von \n\nArt. 28 Abs. 3 EGBGB sind hier nicht erfüllt, weil sich die Vertragsverhandlun-\n\ngen der Parteien in erster Linie auf den Ankauf einer Darlehensforderung und \n\nnicht eines dinglichen Rechts durch die Klägerin bezogen. \n\nDie Revision bringt vor, der Umstand, daß wirtschaftlicher Kaufgegen-\n\nstand letztlich der Erwerb der französischen Hypothek gewesen sei, führe \n\n- ebenso wie der Erwerb einer Grundschuld - zur Anwendung des Art. 28 Abs. 3 \n\nEGBGB und damit des französischen Rechtes. Ihr ist insoweit zuzustimmen, als \n\nder eigentliche Zweck des Forderungskaufes, nämlich der Erwerb einer Hypo-\n\nthek an einem französischen Grundstück, bei der Prüfung der engsten Verbin-\n\ndung der Vereinbarungen zu dem Recht eines bestimmten Staates nicht unbe-\n\nrücksichtigt bleiben kann, wie noch auszuführen sein wird (s. u. unter \n\n3 c bb (1)). Anknüpfungspunkt für derartige wirtschaftliche Überlegungen ist \n\naber Art. 28 Abs. 5 EGBGB, der eine Gesamtabwägung aller Umstände vor-\n\nschreibt, und nicht der ausschließlich auf den rechtlichen Gegenstand von \n\nSchuldverträgen bezogene Absatz 3 der Vorschrift. \n\nDie Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem Realkredit \n\nvorbehaltlich einer abweichenden Rechtswahl der Parteien die lex rei sitae des \n\nGrundpfandrechts entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch das an-\n\nwendbare Recht für die zu sichernde Forderung bestimmen kann, wie die Revi-\n\nsion meint, ist für den Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 3 EGBGB ohne \n\nRelevanz. Denn auch ein Gleichlauf des Statuts der gesicherten Forderung mit \n\ndem der Hypothek kann sich nur aus Art. 28 Abs. 5 EGBGB ergeben und ist \n\nzudem für das Forderungskaufstatut nur mittelbar von Bedeutung, weil dieses \n\n- wie Art. 33 Abs. 1 EGBGB voraussetzt - selbständig anzuknüpfen ist. \n\nc) Weiterhin greift auch die Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 2 EGBGB \n\nnicht ein. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, daß der Vertrag die engsten \n\nVerbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteri-\n\nstische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihre \n\nHauptverwaltung hat. Bei einem Forderungskauf erbringt regelmäßig der \n\nVeräußerer die charakteristische Leistung, so daß danach das Recht seines \n\nStaates maßgebend ist (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 28 EGBGB Rdnr. 193; \n\nSpickhoff, aaO, Art. 28 EGBGB Rdnr. 52; MünchKommBGB/Martiny, aaO, \n\nArt. 28 EGBGB Rdnr. 116; Erman/Hohloch, aaO, Art. 28 EGBGB Rdnr. 32; Ro-\n\nsenau, RIW 1992, 879, 882). Dies würde hier zur Anwendung des deutschen \n\nRechtes führen, da die Beklagte als Veräußerer ihren Sitz in Deutschland hat. \n\nIm vorliegenden Fall gilt die Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 2 EGBGB jedoch \n\nnicht, da sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß die Verhandlungen \n\nzwischen den Parteien engere Verbindungen mit dem französischen Staat auf-\n\nweisen (Art. 28 Abs. 5 EGBGB). \n\naa) Das Rangverhältnis der einzelnen Absätze des Art. 28 EGBGB ist \n\numstritten. Nach herrschender, auch vom Berufungsgericht vertretener Auffas-\n\nsung ist Art. 28 Abs. 5 EGBGB gegenüber den Vermutungsregeln der Absät-\n\nze 2 bis 4 dieser Vorschrift nachrangig und kommt nur in Ausnahmefällen zum \n\nTragen (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 28 EGBGB Rdnr. 126; Erman/Hohloch, \n\naaO, Art. 28 Rdnr. 17; Looschelders, \n\nInternationales Privatrecht, Art. 28 \n\nEGBGB Rdnr. 80 f.; von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, 7. Aufl., \n\n§ 10 Rdnr. 44, 59; Kropholler, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., S. 415, \n\n419 f.; vgl. auch BT-Drucks. 10/504, S. 79). Nach anderer Ansicht setzt Art. 28 \n\nAbs. 5 EGBGB gleichrangig mit den Absätzen 2 bis 4 der Vorschrift die Grund-\n\nregel der engsten Verbindung nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB durch (Martiny in: \n\nReithmann/Martiny, aaO, Rdnr. 148; MünchKommBGB/Martiny, aaO, Art. 28 \n\nEGBGB Rdnr. 92; Hepting in Festschrift für Lorenz, S. 393, 407 f.; von Bar, In-\n\nternationales Privatrecht, 2. Bd., Rdnr. 488; Wolf, Der Begriff der wesentlich \n\nengeren Verbindung im Internationalen Sachenrecht, 2002, S. 15). \n\nDieser Meinungsstreit bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. \n\nDenn auch soweit Art. 28 Abs. 2 bis 4 EGBGB im Wege des Regel-Ausnahme-\n\nVerhältnisses der Vorrang vor Absatz 5 eingeräumt und daraus erhöhte Anfor-\n\nderungen an das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne von Absatz 5 abge-\n\nleitet werden, ist die Anwendbarkeit von Absatz 5 jedenfalls dann zu bejahen, \n\nwenn solche Anknüpfungspunkte zu einem anderen als dem nach Absatz 2 \n\nvermuteten Recht führen, die an Gewicht den von der Vermutung verwendeten \n\nAnknüpfungspunkt deutlich übertreffen (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 28 \n\nEGBGB Rdnr. 127; Erman/Hohloch, aaO, Art. 28 Rdnr. 17; Looschelders, aaO, \n\nArt. 28 EGBGB Rdnr. 81; Kropholler, aaO, S. 419 f.), und sich ein anderes \n\nZentrum des Leistungsaustauschs eindeutig ermitteln \n\nläßt \n\n(von Hoff-\n\nmann/Thorn, aaO, § 10 Rdnr. 59), eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Auf-\n\nenthalt des Schuldners der charakteristischen Leistung also blaß und künstlich \n\nwirken müßte (so - ausgehend von einem normativen Gleichrang der Absätze 2 \n\nund 5 - von Bar, aaO, Rdnr. 489). \n\nbb) So verhält es sich hier. Aus der Gesamtheit der Umstände ergibt \n\nsich, daß die Vertragsverhandlungen eine deutlich engere Verbindung zum \n\nfranzösischen Recht aufweisen, so daß die Vermutung des Art. 28 Abs. 2 \n\nEGBGB gemäß Absatz 5 der Vorschrift nicht gilt. \n\n(1) Der Klägerin war von Anfang an nur daran gelegen, die gemäß der \n\nlex rei sitae französischem Recht unterliegende Hypothek (Art. 43 Abs. 1 \n\nEGBGB) zu erwerben und zu verwerten. Dies zeigt sich bereits darin, daß der \n\nVertreter der Klägerin, W. G. , in seiner Anfrage mit Schreiben vom \n\n21. Juli 1999 Interesse an dem Objekt \"L. \" bekundete und auf ein ihm von \n\nder Klägerin übersandtes Exposé für dieses Objekt Bezug nahm. Im gesamten \n\nSchriftverkehr (Schreiben des Rechtsanwalts D. vom 4., 23., 25. und \n\n27. August 1999, Schreiben des Rechtsanwalts C. vom 27. Juli 1999; \n\nSchreiben von W. G. vom 30. August 1999) werden einleitend nur das \n\n\"Objekt L. \" bzw. die Eigentümerin der Grundstücke genannt. Die gesicherte \n\nForderung war für die Klägerin nur insoweit von Bedeutung, als die Übertragung \n\nder auch nach französischem Recht akzessorischen Hypothek vom Erwerb der \n\nDarlehensforderung abhängig war. Bereits der im Vergleich zur ursprünglichen \n\nDarlehensforderung von 8 Millionen DM ins Auge gefaßte sehr niedrige Kauf-\n\npreis von 1.400.000 FF zeigt, daß die Forderung gegen die luxemburgische \n\nGesellschaft A. nach der Vorstellung der Parteien kaum wert-\n\nhaltig war. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß die \n\nBonität der Forderung selbst für die Klägerin keine Rolle gespielt hat. \n\nDer Erwerb der Hypothek hätte die Klägerin zudem in die Lage versetzt, \n\ndie Grundstücke in L. kostengünstig zu ersteigern. In diesem Fall hätte die \n\nKlägerin wirtschaftlich für den Erwerb der Grundstücke lediglich den Kaufpreis \n\nfür die Darlehensforderung sowie die Kosten für die Versteigerung aufwenden \n\nmüssen, da ein von ihr in der Zwangsversteigerung gezahlter Betrag umgehend \n\nwieder an sie, die Klägerin, in ihrer Eigenschaft als Hypothekengläubigerin zu-\n\nrückgeflossen wäre. Hinzu kommt, daß die Verhandlungen zeitlich kurz vor dem \n\nauf den 3. September 1999 anberaumten Termin zur Versteigerung der \n\nGrundstücke stattfanden und nach dem übereinstimmenden Willen beider Par-\n\nteien vor dem Versteigerungstermin ein bindender Vertrag abgeschlossen und \n\nbeurkundet werden sollte. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war es für \n\ndie Parteien \"zwingend nötig\", vor Durchführung der Versteigerung zu einem \n\nAbschluß zu kommen. \n\nDamit lag der Schwerpunkt des geplanten Geschäftes auf dem Erwerb \n\nder Hypothek, der sich nach französischem Recht vollzieht. Dies hat das Beru-\n\nfungsgericht bei der Prüfung der nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB maßgeblichen \n\nGesamtheit der Umstände unberücksichtigt gelassen. Das begründet auch \n\ndann einen in der Revision nachprüfbaren Rechtsfehler, wenn man unterstellt, \n\ndaß es sich bei der gebotenen Gesamtabwägung um eine tatrichterliche Ent-\n\nscheidung handelt. Denn auch dann unterliegt es revisionsrechtlicher Nachprü-\n\nfung, ob das Gericht alle Umstände berücksichtigt hat, welche für die Bestim-\n\nmung der engsten Verbindung von Bedeutung sein können (vgl. zu dem vor \n\nInkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts \n\nvom 25. Juli 1986 (BGBl. I 1986, 1142) geltenden Recht BGH, Urteil vom \n\n9. Oktober 1986 - II ZR 241/85, NJW 1987, 1141 unter I; BGHZ 44, 183, 186). \n\nDaß - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - Art. 28 Abs. 3 EGBGB \n\nhier nicht unmittelbar anwendbar ist, weil der beabsichtigte Verpflichtungsver-\n\ntrag nicht ein dingliches Recht an einem Grundstück, sondern eine hypotheka-\n\nrisch gesicherte Forderung zum Gegenstand haben sollte, rechtfertigt nicht den \n\nvon ihm gezogenen Umkehrschluß, das Statut der Hypothek habe bei der Be-\n\nstimmung des Forderungskaufstatuts gänzlich außer Betracht zu bleiben. Die \n\nRevision rügt zu Recht, Art. 28 Abs. 3 EGBGB lasse sich keine Sperrwirkung in \n\ndem Sinne entnehmen, daß der Kauf der hypothekarisch gesicherten Forde-\n\nrung zwangsläufig einem anderen Statut unterworfen sein müsse als die Hypo-\n\nthek. Vielmehr spricht der Rechtsgedanke des Art. 28 Abs. 3 EGBGB dafür, die \n\nBelegenheit der Hypothek, auf deren Erwerb es der Klägerin bei dem Forde-\n\nrungskauf entscheidend ankam, im Rahmen von Art. 28 Abs. 5 EGBGB als ei-\n\nnen gewichtigen Umstand für eine Verbindung des Vertrags bzw. der Vertrags-\n\nverhandlungen mit Frankreich heranzuziehen. Damit wird ebenso wenig wie im \n\nunmittelbaren Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 3 EGBGB sachwidrig die \n\nRegelung des Art. 43 Abs. 1 EGBGB auf den Schuldvertrag erstreckt noch \n\nArt. 28 Abs. 3 EGBGB mißachtet. \n\n(2) Anders als bei der unmittelbaren Geltung von Art. 28 Abs. 3 EGBGB \n\ngenügt allerdings die Belegenheit der Hypothek für sich genommen noch nicht, \n\num die Anwendbarkeit französischen Rechts zu begründen. Für eine enge Ver-\n\nbindung zu diesem Recht ist jedoch der weitere Umstand heranzuziehen, daß \n\neine Beurkundung des Vertrages bei einem französischen Notar beabsichtigt \n\nwar. Wird ein Vertrag unter Einschaltung amtlicher Stellen beurkundet, ist darin \n\nein Hinweis auf das Recht am Ort der amtlichen Handlung zu sehen (Staudin-\n\nger/Magnus, aaO, Art. 28 EGBGB Rdnr. 47; Martiny in: Reithmann/Martiny, \n\naaO, Rdnr. 141 m.w.Nachw.). Dies gilt auch dann, wenn die Beurkundung im \n\nvorliegenden Fall - so die Klägerin - nur deklaratorischen Charakter haben soll-\n\nte. Auch weist der letztlich von der Beklagten direkt nach der gescheiterten Be-\n\nurkundung abgeschlossene Vertrag mit dem holländischen Staatsangehörigen \n\n H. Bezüge zum französischen Recht auf; so ist dort von einer Ab-\n\ntretungsanzeige des Zessionars an den Schuldner gemäß Art. 1690 des Code \n\nCivil (vgl. dazu Bette, WM 1997, 797, 800; Einsele, ZVglRWiss 1991, 1, 5) die \n\nRede. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß der Vertrag zwischen den Partei-\n\nen in französischer Sprache beurkundet werden sollte, der Kaufpreis in franzö-\n\nsischer Währung angegeben war und auf beiden Seiten französische Anwälte \n\nbeteiligt waren (vgl. zum letzten Kriterium Senat, Urteil vom 19. Januar 2000 \n\n- VIII ZR 275/98, JZ 2000, 1115 unter I bis II 2 a dd). Auch diese Umstände hat \n\ndas Berufungsgericht nicht ausreichend gewürdigt. \n\n(3) Gegenüber dieser Häufung der auf die Anwendbarkeit französischen \n\nRechtes hindeutenden Umstände bleiben auf andere Rechtsordnungen wei-\n\nsende Anknüpfungstatsachen wie der Sitz der Klägerin auf den Philippinen und \n\nder Umstand, daß die Darlehensschuldnerin eine Gesellschaft luxemburgischen \n\nRechtes war, singuläre Aspekte von geringem Gewicht. Nach Deutschland \n\nweist neben dem Sitz der Beklagten zwar die Tatsache, daß die durch die Hy-\n\npothek gesicherte und abzutretende Darlehensforderung deutschem Recht un-\n\nterlag und sich deshalb die Voraussetzungen und die Wirkung ihrer Abtretung \n\ngemäß Art. 33 Abs. 2 EGBGB zwingend nach deutschem Recht richteten (s. o. \n\nunter II 2). Beide Umstände haben den Verlauf der Vertragsverhandlungen zwi-\n\nschen den Parteien jedoch anders als die genannten Anknüpfungspunkte in \n\nFrankreich nicht entscheidend geprägt, weil es der Klägerin von Anfang an im \n\nwesentlichen auf die Hypothek ankam. Im Ergebnis überwiegen deshalb die \n\nIndizien, die für eine engere Verbindung der Vertragsverhandlungen mit dem \n\nfranzösischen Recht nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB sprechen, gegenüber den \n\nsonstigen Umständen so eindeutig, daß die Anwendbarkeit der Vermutungsre-\n\ngel des Art. 28 Abs. 2 EGBGB ausgeschlossen ist. Diese nach Art. 28 Abs. 5 \n\nEGBGB zu treffende Gesamtwürdigung kann der Senat - auch wenn sie als \n\nTatfrage zu werten sein sollte - selbst vornehmen, da weitere Feststellungen \n\ndazu nicht zu erwarten sind. \n\nIII. \n\nAuf die Revision der Klägerin ist daher das Berufungsurteil aufzuheben, \n\nund die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nZPO). Der Senat sieht von einer eigenen Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 \n\nund Abs. 4 ZPO ab. Ob und wieweit sich die Parteien nach französischem \n\nRecht bereits gebunden haben, hat das Berufungsgericht - von seinem Stand-\n\npunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt. Es bedarf tatrichterlicher Würdigung, \n\nob die Parteien danach bereits vor der beabsichtigten notariellen Beurkundung \n\neinen bindenden Vertrag geschlossen haben. \n\nDr. Deppert Dr. Beyer Wiechers \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Wolst ist wegen Urlaubs \nan der Unterzeichnung gehindert. \n\nDr. Deppert 12. August 2004 Hermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_273-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-26/viii-zr-273-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1154","ref_norm":"1154","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_273-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_273-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-26/viii-zr-273-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_273-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:49:22.394051+00:00"}}