{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_266-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-03-09","aktenzeichen":"VIII ZR 266/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 a) Zur Frage der Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen (hier: die Beweiswürdigung) des Gerichts der ersten Instanz (Fortführung von","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 266/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. März 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 \n\na) Zur Frage der Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen \n\n(hier: die Beweiswürdigung) des Gerichts der ersten Instanz (Fortführung von \n\nBGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ bestimmt). \n\nb) Im Revisionsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht im Falle \n\neiner erneuten Tatsachenfeststellung die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO beachtet hat (Fortführung von BGH, Beschluß vom 22. Januar 2004 - V ZR \n\n187/03, NJW 2004, 1458). \n\nBGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - OLG Oldenburg \n\nLG Osnabrück \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert sowie die Rich-\n\nter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. August 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin belieferte den Beklagten, der eine Gaststätte betreibt, mit \n\nGetränken. Sie hat mit ihrer Klage unstreitige Zahlungsrückstände des Beklag-\n\nten aus Getränkelieferungen in Höhe von 18.847,11 € ne bst Zinsen geltend \n\ngemacht. Der Beklagte hat in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe \n\ndie Aufrechnung mit mehreren Gegenforderungen erklärt, die er aus einer Ver-\n\neinbarung herleitet, nach der ihm für jeden abgenommenen Hektoliter Bier eine \n\nRückvergütung habe gutgeschrieben werden sollen. Das Landgericht hat - nach \n\nVernehmung von Zeugen zu der vom Beklagten behaupteten Vereinbarung - \n\ndie Gegenforderung für begründet erachtet und die Klage abgewiesen. Auf die \n\nBerufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht - nach erneuter Beweisauf-\n\nnahme - den Bestand der streitigen Aufrechnungsforderung verneint und der \n\nKlage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsforderung stattgegeben. Mit \n\nseiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederher-\n\nstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, es habe zum Bestand der Auf-\n\nrechnungsforderung eine eigene Sachaufklärung durchgeführt, weil konkrete \n\nZweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachen-\n\nfeststellung bestanden hätten. Aufgrund des Ergebnisses der erneuten Beweis-\n\naufnahme habe es sich nicht mit der erforderlichen Gewißheit davon zu über-\n\nzeugen vermocht, daß die Parteien im Jahr 1997 tatsächlich die vom Beklagten \n\nbehauptete Rückvergütungsvereinbarung getroffen hätten. Zwar habe die als \n\nZeugin erneut vernommene Ehefrau des Beklagten dessen Vortrag bestätigt. \n\nDeren Aussage reiche aber nicht aus, um die Rückvergütungsvereinbarung als \n\nbewiesen anzusehen. Denn es bestünden aufgrund der Aussage des Zeugen \n\nO. und weiterer - unstreitiger - Sachverhaltsumstände durchgreifende Zwei- \n\nfel an der objektiven Richtigkeit der Aussage der Ehefrau des Beklagten. Im \n\nfolgenden hat das Berufungsgericht die Gründe für das Ergebnis seiner Be-\n\nweiswürdigung näher ausgeführt. \n\nII. \n\nOhne Erfolg beanstandet die Revision die Tatsachenfeststellung des Be-\n\nrufungsgerichts. Die Revision ist deshalb zurückzuweisen. \n\n1. Die Revision meint, das Berufungsgericht sei zu einer erneuten Tatsa-\n\nchenfeststellung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur berechtigt, wenn die erst-\n\ninstanzliche Tatsachenfeststellung auf Rechtsfehlern beruhe, die in der revisi-\n\nonsrechtlichen Rechtsprechung zu § 286 ZPO als Verfahrensmängel anerkannt \n\nseien. Da die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung hier nicht verfahrensfehler-\n\nhaft gewesen sei, verstoße die davon abweichende Tatsachenfeststellung des \n\nBerufungsgerichts gegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dies trifft nicht zu. \n\nNach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhand-\n\nlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten \n\nTatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an \n\nder Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen \n\nbegründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Aus dieser durch \n\ndas Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) \n\neingeführten Bestimmung ist nicht herzuleiten, daß die Prüfungskompetenz des \n\nBerufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung auf \n\nVerfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt wäre, in dem eine \n\nzweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsge-\n\nricht unterliegt. Zwar kommt in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine grundsätzliche Bin-\n\ndung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung zum \n\nAusdruck; eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist \n\nnach der Formulierung der Bestimmung nur als Ausnahme (\"soweit nicht ...\") \n\nvorgesehen. Dies entspricht der Absicht des Gesetzgebers (Gesetzentwurf der \n\nBundesregierung, BT-Drucks. 14/4722, S. 100). Aus den Gesetzesmaterialien \n\nergibt sich aber, daß die zur Entlastung des Berufungsgerichts vorgesehene \n\n- grundsätzliche - Bindung an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung auf \n\nsolche Tatsachen beschränkt sein soll, welche die erste Instanz bereits \"voll-\n\nständig und überzeugend\" getroffen hat (BT-Drucks. 14/4722, S. 61 ). Denn die \n\nAufgabe der Berufungsinstanz als zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsa-\n\ncheninstanz besteht auch nach der Reform des Zivilprozesses in der Gewin-\n\nnung einer \"fehlerfreien und überzeugenden\" und damit \"richtigen\", das heißt \n\nder materiellen Gerechtigkeit entsprechenden Entscheidung des Einzelfalles \n\n(BT-Drucks. 14/4722, S. 59 \n\nf.; Beschlußempfehlung und Bericht des \n\nRechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124; Senatsurteil vom \n\n14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751 unter II 1 b aa, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ bestimmt; BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, \n\nWM 2005, 99 = NJW 2005, 291 unter II 2 b cc, zur Veröffentlichung in BGHZ \n\nbestimmt). \n\nDieser Zielsetzung entsprechend hat der Rechtsausschuß des Bundes-\n\ntages im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, daß die Anforderungen \n\nan die Voraussetzungen einer erneuten Tatsachenüberprüfung durch das Beru-\n\nfungsgericht im Interesse einer zutreffenden Tatsachenfeststellung und einer \n\nmateriell gerechten Entscheidung nicht überspannt werden dürfen (BT-Drucks. \n\n14/6036, S. 118, 124); \"vernünftige\" Zweifel sollen genügen, um das Beru-\n\nfungsgericht zu neuen Tatsachenfeststellungen zu verpflichten (aaO S. 124). \n\nDiese Erwägungen haben zu der Regelung geführt, daß das Berufungsgericht \n\n- anders als das Revisionsgericht (§ 559 Abs. 2 ZPO) - an die vorinstanzliche \n\nTatsachenfeststellung bereits dann nicht mehr gebunden ist, wenn \"konkrete \n\nAnhaltspunkte\" Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entschei-\n\ndungserheblichen Feststellungen begründen (näher zum Gesetzgebungsver-\n\nfahren: Senatsurteil vom 14. Juli 2004, aaO). Für die Bindung des Berufungsge-\n\nrichts an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts genügt es \n\n- im Gegensatz zur revisionsrechtlichen Regelung (§ 559 Abs. 2 ZPO) - somit \n\nnicht, daß die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler \n\naufweist; auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für \n\ndas Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkre-\n\nte Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Feststellungen unvollständig oder \n\nunrichtig sind (Senatsurteil vom 14. Juli 2004, aaO.; vgl. auch BGHZ 158, 269, \n\n275). \n\nZweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserhebli-\n\nchen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher \n\nWertung ergeben (BVerfG, Beschluß vom 12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02, NJW \n\n2003, 2524 unter II 1 b; BVerfG, Beschluß vom 22. November 2004 - 1 BvR \n\n1935/03, zitiert nach juris unter II 1 a), insbesondere daraus, daß das Beru-\n\nfungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme - wie im \n\nvorliegenden Fall - anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (BVerfG, je-\n\nweils aaO unter II 1 b). Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der \n\nerstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es an \n\ndie erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es aufgrund konkreter Anhaltspunkte \n\nnicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfest-\n\nstellung nach der gesetzlichen Neuregelung nicht nur berechtigt, sondern ver-\n\npflichtet (BVerfG, jeweils aaO unter II 1 b bzw. II 1 a). \n\n2. Die Revision meint darüber hinaus, das Berufungsgericht sei auch \n\ndeshalb zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nicht berechtigt gewesen, weil \n\ndie Klägerin in ihrer Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte dafür, daß \n\ndie erstinstanzliche Beweiswürdigung unzutreffend gewesen sei, nicht dargelegt \n\nhabe. Auch damit dringt die Revision nicht durch. \n\nNach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muß die Berufungsbegründung die \n\nBezeichnung konkreter Anhaltspunkte enthalten, die Zweifel an der Richtigkeit \n\nund Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil be-\n\ngründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Durch diese Vorschrift \n\nwird der Berufungsführer dazu angehalten, die Gründe genau zu bezeichnen, \n\naus denen er die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung für unrichtig hält; es soll \n\ndadurch bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine \n\nBeschränkung des Prozeßstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden (Zöller/ \n\nGummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 520 Rdnr. 33). Daraus folgt aber nicht, daß \n\neine erneute Tatsachenfeststellung nach § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine darauf \n\nbezogene Berufungsrüge voraussetzt und das Berufungsgericht deshalb gehin-\n\ndert wäre, an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung zu \n\nzweifeln, wenn entsprechende Darlegungen in der Berufungsbegründung feh-\n\nlen. Denn das Berufungsgericht ist an die geltend gemachten Berufungsgründe \n\n(abgesehen von bestimmten Verfahrensmängeln) nicht gebunden (§ 529 Abs. 2 \n\nZPO). Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserhebli-\n\nchen Feststellungen hat es selbst dann nachzugehen, wenn es sie unabhängig \n\nvom Parteivortrag aufgrund lediglich gerichtskundiger Tatsachen gewonnen hat \n\n(BGHZ 158, 269, 279; vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 100); damit kann und muß \n\ndas Berufungsgericht erst recht konkrete Anhaltspunkte berücksichtigen, die \n\nihre Grundlage im erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien haben, auch wenn \n\nsie nicht zum Gegenstand einer Berufungsrüge gemacht worden sind (BGHZ \n\naaO; vgl. auch Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, aaO, § 529 Rdnr. 12). Daraus \n\nfolgt, daß das Berufungsgericht von Amts wegen den gesamten Prozeßstoff der \n\nersten Instanz - unter Einbeziehung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme - \n\nauf Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung zu \n\nüberprüfen hat. \n\nIm übrigen hatte im vorliegenden Fall die Klägerin in ihrer Berufungsbe-\n\ngründung - entgegen der Auffassung der Revision - durchaus konkrete Einwän-\n\nde gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vorgebracht, die Zweifel an \n\nder Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung begründeten. \n\n3. Weiter rügt die Revision, daß die erneute Tatsachenfeststellung des \n\nBerufungsgerichts verfahrensfehlerhaft gewesen sei, weil das Berufungsgericht \n\ndie Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im vorliegenden Fall zu Un-\n\nrecht bejaht habe; konkrete Anhaltspunkte im Sinne dieser Vorschrift hätten \n\nnicht bestanden. Auch damit hat die Revision keinen Erfolg. \n\nHinsichtlich des Umfangs der revisionsrechtlichen Überprüfung der Vor-\n\naussetzungen für eine erneute Tatsachenfeststellung in der Berufungsinstanz \n\nist zu differenzieren. Die Revision kann zwar darauf gestützt werden, daß das \n\nBerufungsgericht die Voraussetzungen für eine erneute Tatsachenfeststellung \n\nnach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Unrecht verneint hat, wenn die angefochtene \n\nEntscheidung auf diesem Fehler beruht (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 2004 \n\n- VI ZR 199/03 und VI ZR 230/03, jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ be-\n\nstimmt, NJW 2004, 2825 und 2828). Für den umgekehrten Fall, in dem das Be-\n\nrufungsgericht die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Unrecht \n\nbejaht haben soll, gilt dies dagegen nicht. \n\n§ 529 Abs. 1 ZPO dient der Konzentration der Tatsachenfeststellung in \n\nder ersten Instanz (Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 529 Rdnr. 15). Dieser Zweck \n\nist nicht mehr zu erreichen, wenn das Berufungsgericht selbst eine erneute Tat-\n\nsachenfeststellung durchgeführt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn es neues \n\nVorbringen zugelassen hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO). In \n\ndiesen Fällen sind die vom Berufungsgericht festgestellten oder berücksichtig-\n\nten neuen Tatsachen dem weiteren Verfahren unabhängig davon zugrunde zu \n\nlegen, ob das Berufungsgericht die für die erneute Tatsachenfeststellung oder \n\nfür die Zulassung neuen Vorbringens geltenden Voraussetzungen beachtet hat \n\n(zu letzterem bereits BGH, Beschluß vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, NJW \n\n2004, 1458; vgl. auch Zöller/Gummer/Heßler, aaO m.w.Nachw.). Denn § 529 \n\nZPO verfolgt nicht den Zweck, vor der Feststellung der materiellen Wahrheit zu \n\nschützen (Zöller/Gummer/Heßler, aaO). Für Einschränkungen der Tatsachen-\n\nfeststellung in der Berufungsinstanz, die zwangsläufig nachteilig für das Bemü-\n\nhen um eine materiell gerechte Entscheidung sind (vgl. BVerfGE 55, 72, 94), \n\ngibt es keine Rechtfertigung, wenn das mit der Einschränkung verfolgte proze-\n\nßökonomische Ziel nicht mehr zu erreichen ist (BGH, Beschluß vom 22. Januar \n\n2004, aaO unter II 4 b). Im Revisionsverfahren ist deshalb - nach erneuter Tat-\n\nsachenfeststellung in der Berufungsinstanz - nicht zu überprüfen, ob das Beru-\n\nfungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO \n\nzu Recht angenommen hat. Insoweit gilt nichts anderes als für zugelassenen \n\nneuen Tatsachenvortrag, hinsichtlich dessen im Revisionsverfahren ebenfalls \n\nnicht zu prüfen ist, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 531 \n\nAbs. 2 ZPO beachtet hat (BGH, Beschluß vom 22. Januar 2004, aaO). \n\n4. Vergeblich wendet sich die Revision schließlich auch gegen die vom \n\nBerufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Diese ist vom Revisions-\n\ngericht aufgrund seiner Bindung an die Tatsachenfeststellung des Berufungsge-\n\nrichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) nach ständiger Rechtsprechung nur eingeschränkt \n\ndaraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den \n\nBeweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, \n\nseine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen \n\nDenkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1999 \n\n- V ZR 12/98, NJW 1999, 3481, 3482 unter II 2). Derartige Rechtsverstöße ver-\n\nmag die Revision nicht aufzuzeigen. Insbesondere trifft es nicht zu, daß das \n\nBerufungsgericht den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags des Beklagten \n\nund die Aussagen der Zeugen hierzu nicht hinreichend zur Kenntnis genommen \n\nund dadurch die Grundrechte des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG) und auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) ver-\n\nletzt hat. Die ausführliche Beweiswürdigung des Berufungsgerichts stützt sich \n\nauf sachlich begründete Erwägungen, die einen Rechtsfehler nicht aufweisen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_266-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-09/viii-zr-266-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_266-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_266-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-09/viii-zr-266-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_266-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:26:53.589430+00:00"}}