{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_258-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-06-16","aktenzeichen":"VIII ZR 258/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 477 Abs. 1 a.F. Die Entscheidung der Frage, ob die beratende Tätigkeit eines Verkäufers lediglich auf einer unselbständigen kaufrechtlichen Nebenverpflichtung oder auf einem neben dem Kaufvertrag stehenden selbständigen Beratungsvertrag beruht, erfordert eine umfassende Prüfung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles (im Anschluß an Senatsurteile vom 23. Juli 1997 - VIII ZR 238/96 und vom 23. Juni 1999 - VIII ZR 84/98).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 258/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. Juni 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 477 Abs. 1 a.F. \n\nDie Entscheidung der Frage, ob die beratende Tätigkeit eines Verkäufers lediglich \n\nauf einer unselbständigen kaufrechtlichen Nebenverpflichtung oder auf einem neben \n\ndem Kaufvertrag stehenden selbständigen Beratungsvertrag beruht, erfordert eine \n\numfassende Prüfung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles (im Anschluß an \n\nSenatsurteile vom 23. Juli 1997 - VIII ZR 238/96 und vom 23. Juni 1999 - VIII ZR \n\n84/98). \n\nBGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - VIII ZR 258/03 - OLG München \nLG Traunstein \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 13. August 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 31. Zivilsenat \n\ndes Oberlandesgerichts München zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien, beides kleine mittelständische Unternehmen, streiten um \n\nSchadensersatzforderungen des Beklagten, die dieser einer Kaufpreisforderung \n\nder Klägerin entgegenhält. \n\nDie Klägerin betreibt einen Fachhandel für Farben und Lacke, der Be-\n\nklagte handelt mit Gartenmöbeln aus Kunststoff und ähnlichen Gegenständen. \n\nAnfang 1998 erhielt der Beklagte von einer Brauerei den Auftrag zur Lieferung \n\neiner größeren Anzahl von Gartentischen und -stühlen, die in Biergärten ver-\n\nwendet werden sollten. Da er keinen Lieferanten für das Biergartenmobiliar \n\nfand, entschloß sich der Beklagte, die Tische und Stühle aus vorgefertigten Tei-\n\nlen selbst herzustellen. Zu diesem Zweck erwarb er unter anderem Tischplatten \n\naus Eichenholz und für die Stühle Latten aus Buchenholz. Die Latten waren mit \n\neinem Holzschutzmittel kesseldruckimprägniert. \n\nDer Beklagte, der keine Erfahrungen mit der Beschichtung von zur Ver-\n\nwendung im Freien bestimmten Hölzern hatte, wurde an das Fachgeschäft der \n\nKlägerin verwiesen. Mit dem Sohn der Klägerin, dem Zeugen Z. , ver-\n\nhandelte der Beklagte sodann über die Wahl und den Kauf der Farbe. Der Zeu-\n\nge Z. holte Erkundigungen bei verschiedenen Farbherstellern ein und \n\nempfahl dem Beklagten schließlich bestimmte Lasuren, die der Beklagte dar-\n\naufhin für insgesamt 65.111,20 DM bei der Klägerin erwarb und mit denen in \n\nder Folgezeit die Holzteile der herzustellenden Biergartenmöbel beschichtet \n\nwurden. Die Beschichtungsarbeiten, mit denen der Beklagte drei Subunterneh-\n\nmer beauftragt hatte, wurden von dem Zeugen Z. bei mehrfachen Be-\n\nsuchen in den Betrieben der Subunternehmer begleitet und beobachtet. \n\nNach der Auslieferung der fertigen Möbel traten an den Holzteilen als-\n\nbald dunkle Verfärbungen auf, die von der Käuferin gerügt wurden. Daraufhin \n\nholte der Beklagte den größten Teil der Tische und Stühle zurück und ersetzte \n\ndie verfärbten Latten und Platten durch neue Teile. Die Mängel waren, wie das \n\nhierzu eingeholte Sachverständigengutachten ergeben hat, auf Pilzbefall zu-\n\nrückzuführen, gegen den die von der Klägerin gelieferten Lasuren keinen \n\nSchutz geboten hatten. \n\nDem - der Höhe nach unstreitigen - Kaufpreisanspruch der Klägerin hält \n\nder Beklagte entgegen, durch die dem Kaufvertrag vorausgegangenen Gesprä-\n\nche sei zwischen den Parteien ein (selbständiger) Beratungsvertrag zustande \n\ngekommen, aufgrund dessen die Klägerin ihm - dem Beklagten - gegenüber zur \n\numfassenden Information über das für den angegebenen Verwendungszweck \n\ngeeignete Farbmaterial verpflichtet gewesen sei. Diese Pflicht habe sie durch \n\ndie Empfehlung der ungeeigneten Lasuren verletzt. Ihm stehe deshalb ein \n\nSchadensersatzanspruch zu, auf Grund dessen er die Bezahlung des Kaufprei-\n\nses verweigern und Erstattung seiner nutzlosen Aufwendungen für die Herstel-\n\nlung der mangelbehafteten Tische und Stühle einschließlich der damit zusam-\n\nmenhängenden Nebenkosten verlangen könne. Diese, mit der Widerklage gel-\n\ntend gemachte Schadensersatzforderung beziffert der Beklagte, soweit es nicht \n\num die Bezahlung des Kaufpreises geht, auf insgesamt 382.821,14 €. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage im We-\n\nsentlichen stattgegeben. Soweit die Widerklage gegen die Fa. A. GmbH \n\ngerichtet war, die die Buchenlatten imprägniert hatte, hat das Landgericht sie \n\ninsgesamt abgewiesen; diese Entscheidung ist rechtskräftig. Auf die Berufung \n\nder Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen \n\nUrteils der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage insgesamt \n\nabgewiesen. \n\nMit seiner Revision, die der Senat zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung zugelassen hat, verfolgt der Beklagte seine in der Berufungs-\n\ninstanz gestellten Anträge zur Klage und Widerklage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen äußerst knappe und wenig aussagekräfti-\n\nge Entscheidungsgründe jede substantiierte, der Bedeutung der Sache ange-\n\nmessene Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Parteien sowie den tat-\n\nsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Landgerichts vermissen lassen \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG), hält den Schadensersatzanspruch des Beklagten und Wi-\n\nderklägers nach § 477 BGB a.F. für verjährt. Unter Hinweis auf die Rechtspre-\n\nchung des Senats (Urteil vom 23. Juli 1997 - VIII ZR 238/96, NJW 1997, 3227) \n\nmeint es, die Voraussetzungen für die Annahme eines selbständigen Bera-\n\ntungsvertrages mit einer dreißigjährigen Verjährungsfrist der Schadensersatz-\n\nansprüche seien nicht erfüllt. Weder nach der Art oder dem Zweck des Ge-\n\nschäfts noch im Hinblick auf die damit zusammenhängende Anschaffung zweier \n\nSpritzgeräte durch den Beklagten sei nach den vom Senat (aaO) entwickelten \n\nGrundsätzen ein solcher selbständiger Beratungsvertrag anzunehmen; mit dem \n\nder genannten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt sei der vorlie-\n\ngende Fall nicht zu vergleichen. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf \n\nder Grundlage der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellun-\n\ngen des Landgerichts sowie des als wahr zu unterstellenden sonstigen Vorbrin-\n\ngens des Beklagten kann mit der knappen Begründung des Berufungsurteils \n\nein selbständiger Beratungsvertrag nicht verneint werden; infolgedessen fehlt \n\nes an einer tragfähigen Grundlage für die Anwendung der kurzen kaufrechtli-\n\nchen Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB a.F. \n\n1. Richtig sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den \n\nwesentlichen Merkmalen eines selbständigen Beratungsvertrages (vgl. dazu \n\nSenatsurteil vom 23. Juli 1997 aaO unter II 2 c). Ob dessen Voraussetzungen \n\nerfüllt sind, bedarf jedoch einer umfassenden Prüfung und Abwägung aller Um-\n\nstände des Einzelfalles (Senatsurteil vom 23. Juli 1997 aaO unter II 2 b); dabei \n\nist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Höhe des eingetretenen Schadens \n\nsich - wie hier von dem Beklagten behauptet - für den Käufer existenzbedro-\n\nhend auswirken kann. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft \n\nunterlassen. \n\n2. Für die gebotene Prüfung der Einzelfallumstände hat der Senat in \n\nständiger Rechtsprechung (zuletzt Senatsurteile vom 23. Juli 1997 aaO, vom \n\n23. Juni 1999 - VIII ZR 84/98, NJW 1999, 3192 = WM 1999, 1898 unter II 2 und \n\n3, und vom 16. Juni 2004 - VIII ZR 303/03 unter II 2, zur Veröffentlichung vor-\n\ngesehen) Leitlinien entwickelt, mit denen sich das Oberlandesgericht nicht in \n\nder erforderlichen Weise auseinandergesetzt hat. Nach diesen Grundsätzen ist \n\nim Regelfall eine beratende Tätigkeit des Verkäufers lediglich als Teil seiner \n\nAbsatzbemühungen anzusehen; bezieht sie sich auf Eigenschaften des Kauf-\n\ngegenstandes, so kommt ihr keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu. Es \n\nhandelt sich mithin lediglich um eine kaufrechtliche Nebenverpflichtung, die hin-\n\nsichtlich der Verjährung an die entsprechenden Vorschriften für die Gewährlei-\n\nstungsansprüche angelehnt ist. Wertungswidersprüche zwischen der originären \n\nkaufrechtlichen Mängelhaftung und einer Haftung für \"normale\" Beratungstätig-\n\nkeit des Verkäufers werden auf diese Weise vermieden. \n\nFür die Annahme eines selbständigen, neben dem Kaufvertrag stehen-\n\nden Beratungsvertrages bedarf es demgegenüber besonderer und außerge-\n\nwöhnlicher Umstände; denn nur wenn die Beratung des Verkäufers eindeutig \n\nüber das hinausgeht, was im allgemeinen seitens des Verkäufers für die sach-\n\ngemäße Anwendung oder den Einsatz des Kaufgegenstandes in beratender \n\noder empfehlender Weise, auch in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, \n\ngeleistet wird, kann es gerechtfertigt sein, zwischen Käufer und Verkäufer eine \n\nbesondere, selbständig neben dem Kaufvertrag stehende Rechtsbeziehung \n\nanzunehmen. In den Fällen, in denen sich die Beratung - wie hier - auf Eigen-\n\nschaften des Kaufgegenstandes bezieht, wird die Annahme eines selbständi-\n\ngen Beratungsvertrages daher in aller Regel nicht in Betracht kommen. Dort ist \n\nan eine durch Ausdehnung der Verjährungsfrist verlängerte Haftung nur zu den-\n\nken, wenn sich die beratende Tätigkeit nach Inhalt, Umfang, Intensität und \n\nBedeutung für den Käufer so sehr verselbständigt hat, daß sie gewissermaßen \n\nals eine andersartige, auf eigener tatsächlicher und rechtlicher Grundlage beru-\n\nhende Aufgabe des Verkäufers erscheint und als vertragliche Verpflichtung ei-\n\ngener Art neben dem Kaufvertrag steht. Liegen diese besonderen Vorausset-\n\nzungen vor, tritt die Beratung als gleichwertige, wenn auch unter Umständen \n\nunentgeltliche oder jedenfalls nicht besonders vergütete Leistung des Verkäu-\n\nfers neben die Pflicht zur Übergabe der Kaufsache und zur Eigentumsverschaf-\n\nfung. Danach wird ein selbständiger Beratungsvertrag um so eher anzunehmen \n\nsein, je größer der Wissensvorsprung des als Fachmann in Anspruch genom-\n\nmenen Verkäufers/Beraters gegenüber dem ratsuchenden Käufer ist, je intensi-\n\nver die Beratung erfolgt und je bedeutsamer sie für die Kaufentscheidung des \n\nBeratenen und deren erkennbare wirtschaftliche Folgen ist. \n\n3. Daß nach diesem Maßstab zwischen den Parteien im Zusammenhang \n\nmit den Kaufverhandlungen ein selbständiger Beratungsvertrag zustande ge-\n\nkommen ist, wie das Landgericht angenommen hat, kann nach den bisherigen \n\nFeststellungen und unter Zugrundelegung der von der Revision in Bezug ge-\n\nnommenen Behauptungen des Beklagten entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht ausgeschlossen werden. Danach hat sich der Beklagte - für \n\nden Zeugen Z. erkennbar - zur Vorbereitung seiner Kaufentscheidung \n\nbei der Klägerin sach- und fachkundigen Rat für das geeignete Farbmaterial \n\nholen wollen. Der Klägerin wurde zu verstehen gegeben, daß es dem Beklagten \n\nwegen des mit dem Großauftrag verbundenen Risikos auf eine Fachberatung \n\nankam. Der Beklagte übergab ihr Musterstücke der zu behandelnden Hölzer \n\nund ein Merkblatt über die Eigenschaften des für die Imprägnierung der Bu-\n\nchenlatten verwendeten Holzschutzmittels. Nach Rücksprache mit verschiede-\n\nnen Farbenherstellern und eigenen Versuchen im Labor unterbreitete die Klä-\n\ngerin dem Beklagten Vorschläge für ein Verfahren zur Beschichtung der Holz-\n\nteile. Sie sicherte zu, daß die angebotene Lasur die Anforderungen des Beklag-\n\nten erfülle, insbesondere einen ausreichenden Schutz gegen den Befall mit \n\nFäulnis- und Schimmelpilzen darstelle. Sie hat zudem nach der Gewährlei-\n\nstungszeit gefragt und auf die Antwort, diese betrage zwei Jahre, erwidert, dies \n\nsei in Ordnung, bei fünf Jahren hätte sie Probleme. \n\nNach diesem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen des Be-\n\nklagten ging sein Anliegen in mehrfacher Hinsicht über das hinaus, was im All-\n\ngemeinen vom Kunden als Information des Verkäufers über die Eignung einer \n\nWare für einen bestimmten Verwendungszweck erwartet werden kann. Die ge-\n\nzielte Befragung eines Fachhandelsunternehmens sowie die fehlende Erfah-\n\nrung des Beklagten auf dem Gebiet der wetterfesten Beschichtung von Hölzern \n\nsprechen schon für sich in gewichtiger Weise für die Annahme eines selbstän-\n\ndigen Beratungsvertrages. Es kommt hinzu, daß wegen der Größe des Vorha-\n\nbens die Wahl des richtigen Beschichtungsmittels für den Beklagten eine Ent-\n\nscheidung von außerordentlicher wirtschaftlicher Tragweite darstellte; auch hier \n\nwar - wie in dem den Senatsurteilen vom 23. Juli 1997 und 23. Juni 1999 \n\nzugrundeliegenden Sachverhalt - vorauszusehen, daß die Verwendung einer \n\nungeeigneten Farbe Schäden nach sich ziehen konnte, die den Wert der Farbe \n\num ein Vielfaches übersteigen würden und, von der Rufschädigung abgesehen, \n\nfür den Betrieb des Beklagten unter Umständen von existenzieller Bedeutung \n\nsein würden. Das alles war, wie das Landgericht festgestellt hat, für die Kläge-\n\nrin, insbesondere auch auf Grund der entsprechenden Hinweise des Beklagten, \n\nerkennbar, so daß sie es für erforderlich hielt, bei verschiedenen Herstellern \n\nErkundigungen über geeignete Beschichtungsmittel einzuholen. Als Indiz für die \n\nvon Anfang an vorhandene Kenntnis der Klägerin von der wirtschaftlichen Be-\n\ndeutung ihrer Beratung und der Kaufentscheidung des Beklagten ist überdies \n\nder vom Landgericht als bewiesen angesehene Umstand zu werten, daß der \n\nZeuge Z. nach der Lieferung der Farbe den Herstellungsprozeß in den \n\nvom Beklagten eingeschalteten Subunternehmerbetrieben durch wiederholte \n\nBesuche beobachtete. \n\nBei Abwägung der dargelegten Gesamtumstände liegt die Annahme na-\n\nhe, daß die beratende Tätigkeit der Klägerin sich so weit verselbständigt hatte, \n\ndaß von einer bloßen kaufrechtlichen Nebenverpflichtung nicht mehr gespro-\n\nchen werden kann, vielmehr neben und unabhängig von dem erst noch abzu-\n\nschließenden Kaufvertrag ein Rechtsverhältnis eigener Art stillschweigend zu-\n\nstande gekommen war. \n\nIII. \n\nAuf die Revision der Beklagten ist deshalb das Berufungsurteil aufzuhe-\n\nben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nund 3 ZPO). Zu einer eigenen Sachentscheidung ist der Senat nicht in der La-\n\nge, weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen zum Verlauf der dem Kaufab-\n\nschluß vorangegangenen Verhandlungen der Parteien und gegebenenfalls zur \n\nHöhe des Schadens bedarf. In der Revisionsinstanz haben die Parteien um-\n\nfangreich auf ihren Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen verwiesen, der vom \n\nOberlandesgericht überhaupt nicht und vom Landgericht - trotz der eingehen-\n\nden Beweisaufnahme - möglicherweise nicht erschöpfend gewürdigt worden \n\nist. Das wird in der neuen Berufungsverhandlung nachzuholen sein. \n\nBei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_258-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-16/viii-zr-258-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_258-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_258-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-16/viii-zr-258-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_258-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:39:16.022228+00:00"}}