{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_250-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-03-24","aktenzeichen":"VIII ZR 250/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 250/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n24. März 2004 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Dep-\n\npert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2003 aufgehoben. \n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger begehren von den Beklagten Schadensersatz wegen angebli-\n\ncher Vereitelung ihres Vorkaufrechtes an der von ihnen bewohnten Mietwoh-\n\nnung. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der hiergegen gerichteten \n\nBerufung der Kläger hat das Landgericht teilweise stattgegeben. Das Beru-\n\nfungsurteil enthält keinen Tatbestand. Das Berufungsgericht hat den Entschei-\n\ndungsgründen den Hinweis vorangestellt, von einer Darstellung des Tatbestan-\n\ndes werde gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen. Die Revision hat das Be-\n\nrufungsgericht \"in dem in den Entscheidungsgründen dargelegten Umfang\" zu-\n\ngelassen. \n\nMit ihrer Revision verfolgen die Beklagten weiterhin die völlige Klageab-\n\nweisung. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Ver-\n\nhandlung einverstanden erklärt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält \n\n(§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.). \n\nAuf das Berufungsverfahren war, wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nerkannt hat, das am 31. Dezember 2001 geltende Zivilprozeßrecht anzuwen-\n\nden, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht vor dem 1. Januar \n\n2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Damit war ungeachtet der \n\nTatsache, daß für das Revisionsverfahren nach § 26 Nr. 7 EGZPO das neue \n\nVerfahrensrecht Anwendung findet, für die Abfassung des Berufungsurteils \n\nnoch das alte Recht maßgeblich (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2003 \n\n- VIII ZR 205/02, NJW-RR 2003, 1006). Danach konnte vorliegend von der Dar-\n\nstellung des Tatbestandes nicht abgesehen werden, weil kraft ausdrücklicher \n\nZulassung durch das Berufungsgericht die Revision gegen das zweitinstanzli-\n\nche Urteil statthaft war (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.). Der Ausnahmetatbe-\n\nstand des § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. greift nicht ein. Denn eine Bezugnah-\n\nme auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils ist in der Berufungsent-\n\nscheidung nicht erfolgt; auch auf weitere der in § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. \n\ngenannten Unterlagen wird nicht verwiesen. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 543 ZPO a.F. ist \n\nein mit der Revision angreifbares Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, \n\nwenn es keinen Tatbestand enthält (BGH, Urteil vom 18. September 1986 \n\n- I ZR 179/84, NJW 1987, 1200 m.w.Nachw.). Allerdings kann von einer Aufhe-\n\nbung und Zurückverweisung aus diesem Grunde abgesehen werden, wenn sich \n\ndie notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deut-\n\nlich aus den Urteilsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 18. September 1986 \n\naaO). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Hiervon abgesehen, enthält \n\ndas Berufungsurteil keine Angaben zu den Berufungsanträgen; eine Aufnahme \n\nder Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist aber sogar nach neuem Recht \n\nnicht entbehrlich (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2003 aaO). \n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nIn der neuen Berufungsverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit \n\nhaben, sich mit den Argumenten der Revisionsbegründung auseinanderzuset-\n\nzen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-24/viii-zr-250-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":6},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-24/viii-zr-250-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:26:59.274830+00:00"}}