{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_248-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-06-16","aktenzeichen":"VIII ZR 248/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BTOElt § 5; AVBEltV § 21 Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, den ein Stromkunde dadurch erleidet, daß das Energieversorgungsunternehmen unter Verstoß gegen § 5 BTOElt und unter Verletzung des Stromlieferungsvertrages die gebotene Leistungsmessung unterläßt und dem Kunden statt dessen unter Zugrundelegung eines nicht anwendbaren Tarifs höhere als die geschuldeten Stromkosten in Rechnung stellt, unterliegt nicht der zweijährigen Ausschlußfrist des § 21 Abs. 2 AVBEltV.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 248/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. Juni 2004 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBTOElt § 5; AVBEltV § 21 \n\nDer Anspruch auf Ersatz des Schadens, den ein Stromkunde dadurch erleidet, daß \n\ndas Energieversorgungsunternehmen unter Verstoß gegen § 5 BTOElt und unter \n\nVerletzung des Stromlieferungsvertrages die gebotene Leistungsmessung unterläßt \n\nund dem Kunden statt dessen unter Zugrundelegung eines nicht anwendbaren Tarifs \n\nhöhere als die geschuldeten Stromkosten in Rechnung stellt, unterliegt nicht der \n\nzweijährigen Ausschlußfrist des § 21 Abs. 2 AVBEltV. \n\nBGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - VIII ZR 248/03 - LG Baden-Baden \nAG Baden-Baden \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Ball, Wiechers sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Baden-Baden vom 18. Juli 2003 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte beliefert den Kläger, der in Baden-Baden einen Lebensmit-\n\ntelmarkt betreibt, mit elektrischem Strom. Dem Stromlieferungsvertrag, in den \n\ndie Beklagte mit Wirkung vom 30. Juni 1995 eingetreten ist, liegt seit 1. Januar \n\n1996 der genehmigte Allgemeine Tarif der Beklagten für die Versorgung mit \n\nelektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz zugrunde. Dieser Tarif \n\nsieht unter Ziffer 1.2. bei einem Strombezug von mehr als 10.000 kWh/Jahr die \n\nBerechnung des verbrauchsabhängigen Anteils des Leistungsentgelts auf der \n\nGrundlage einer 96-Stunden-Leistungsmessung vor. Diese Tarifbestimmung \n\nsetzt § 5 der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) vom 18. Dezember 1989 \n\n(BGBl. I S. 2255) um, der ab 1. Januar 1990 mit einer Übergangsfrist bis zum \n\n30. Juni 1992 (§ 18 BTOElt) für die Ermittlung des Leistungspreises durch Mes-\n\nsung für Haushaltskunden einen Zeitraum von 96 Stunden, ansonsten je nach \n\nAbnahmeverhalten von 96 Stunden oder einer Viertelstunde vorschreibt (§ 5 \n\nAbs. 3 Satz 2 BTOElt). Eine 96-Stunden-Leistungsmessung erfordert eine spe-\n\nzielle Meßeinrichtung. Für den Gewerbebetrieb des Klägers, dessen Stromab-\n\nnahme den Grenzwert von 10.000 kWh/Jahr überstieg, installierte die Beklagte \n\ndiese Meßeinrichtung am 4. November 1997. Bis zu diesem Zeitpunkt stellte sie \n\ndem Kläger den gelieferten Strom nach dem für einen Jahresbezug von nicht \n\nmehr als 10.000 kWh geltenden Tarif in Rechnung. Der Kläger behauptet, auf-\n\ngrund dieser Berechnungsweise seien ihm für den Abrechnungszeitraum vom \n\n17. August 1996 bis 4. November 1997 insgesamt 5.882,85 DM (3.007,85 €) \n\nzuviel in Rechnung gestellt worden. \n\nDer auf Erstattung dieses Betrages gerichteten Klage hat das Amtsge-\n\nricht in Höhe von 2.564,95 € stattgegeben und sie im üb rigen abgewiesen. Die \n\nBerufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Beklagte schulde dem Kläger Schadensersatz wegen positiver Ver-\n\ntragsverletzung, weil sie den ihm gelieferten Strom entgegen § 5 BTOElt nicht \n\nunter Anwendung eines leistungsbezogenen Tarifs auf der Grundlage einer 96-\n\nStunden-Leistungsmessung, sondern nach einem anderen Tarif pauschal abge-\n\nrechnet habe. Die Beklagte könne sich nicht damit entschuldigen, daß es ihr \n\nnicht möglich gewesen sei, alle Kunden mit einer Abnahmemenge von mehr als \n\n10.000 kWh/Jahr innerhalb kurzer Zeit mit den erforderlichen Meßgeräten aus-\n\nzustatten. Sie habe nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen sie in \n\nder Zeit zwischen dem 30. Juni 1995 und Ende 1996/Anfang 1997 nicht in der \n\nLage gewesen sein sollte, den für eine 96-Stunden-Leistungsmessung erforder-\n\nlichen Zähler in den Geschäftsräumen des Klägers anzubringen. \n\nDie Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens habe das Amtsgericht \n\nauf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens zutreffend und \n\nüberzeugend auf 2.564,95 € geschätzt. Der Schadensersatzansp ruch des Klä-\n\ngers sei nicht gemäß § 21 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingun-\n\ngen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) ausgeschlossen, \n\ndenn diese Bestimmung sei auf die hier zu beurteilende Vertragsverletzung in \n\nGestalt der Anwendung eines nicht vereinbarten Tarifs nicht anwendbar. Sie \n\ngelte nach zutreffender Auffassung nur für Ablesefehler und für kaufmännische \n\nFehler bei der Berechnung des Preises, nicht dagegen für eine fehlerhafte Ver-\n\ntragsanwendung oder Vertragsauslegung. Die in § 21 Abs. 2 AVBEltV geregelte \n\nzweijährige Ausschlußfrist stehe dem eingeklagten Schadensersatzanspruch \n\ndaher nicht entgegen. \n\nII. \n\nGegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\n1. Frei von Rechtsfehlern ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die \n\nBeklagte habe den Stromlieferungsvertrag der Parteien dadurch verletzt, daß \n\nsie den an den Kläger gelieferten Strom entgegen § 5 BTOElt und abweichend \n\nvon dem genehmigten Tarif nicht auf der Grundlage einer 96-Stunden-\n\nLeistungsmessung, sondern nach einem anderen, für den Kläger ungünstigeren \n\nTarif berechnet hat. \n\na) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Vorausset-\n\nzungen für die Anwendung des 96-Stunden-Meßverfahrens, nämlich eine jährli-\n\nche Abnahmemenge von mehr als 10.000 kWh, für den hier interessierenden \n\nZeitraum in der Person des Klägers erfüllt. Auch die Revision zieht dies nicht in \n\nZweifel. \n\nb) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die weitere Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte habe nicht darzulegen vermocht, daß es ihr nicht \n\nmöglich gewesen sein sollte, das Geschäftslokal des Klägers vor dem \n\n4. November 1997 mit der für eine 96-Stunden-Leistungsmessung erforderli-\n\nchen Meßeinrichtung auszustatten. \n\nVergeblich beruft sich die Revision dem gegenüber auf die Übergangs-\n\nregelung in Ziffer 9 des Allgemeinen Tarifs der Beklagten. Nach dieser Bestim-\n\nmung ist die Beklagte von der Verpflichtung, den verbrauchsabhängigen Anteil \n\ndes Leistungsentgelts durch Leistungsmessung zu ermitteln, entbunden, wenn \n\nbei der Beschaffung und beim Einbau von Leistungszählern mit den dazugehö-\n\nrigen Steuereinrichtungen \"Engpässe auftreten\". Denn einen Engpaß in der Be-\n\nschaffung der Meßeinrichtungen hat die Beklagte nicht nachvollziehbar darge-\n\ntan. Substantiierten Sachvortrag hierzu, den das Berufungsgericht vermißt hat, \n\nvermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. \n\nDas erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten, die speziellen 96-\n\nStunden-Zähler hätten nicht kurzfristig beschafft werden können, da sie zu-\n\nnächst nur von wenigen Herstellern angeboten worden seien, ist ganz allge-\n\nmein gehalten und läßt nicht erkennen, ob, wann und bei welchen Herstellern \n\ndie Beklagte sich um die Beschaffung der erforderlichen Meßeinrichtungen be-\n\nmüht hat und woran diese gegebenenfalls gescheitert ist. Daß die Beklagte, wie \n\nsie in erster Instanz weiter vorgetragen hat, vorrangig diejenigen Abnehmer mit \n\nden benötigten Zählern versorgt hat, die darauf Wert legten, besagt nichts dar-\n\nüber, ob die Beklagte nicht auch andere Kunden wie den Kläger bereits im \n\nSommer 1995 oder jedenfalls bis zum Beginn der hier in Rede stehenden Ab-\n\nrechnungsperiode mit einem 96-Stunden-Zähler hätte ausstatten können. \n\nEin Engpaß bei der Beschaffung und beim Einbau der benötigten Meß-\n\neinrichtungen läßt sich für die Jahre 1995/1996 auch nicht mit dem weiteren \n\nerstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten begründen, von der Tarifumstellung \n\nseien rund 600 Kunden betroffen gewesen, so daß es, wenn die Umstellung bei \n\nden Kunden mit dem höchsten Jahresverbrauch angesetzt hätte, ebenfalls \n\n\"längere Zeit\" gedauert hätte, bis auch bei dem Kläger, dessen Verbrauch im \n\nunteren Mittelfeld gelegen habe, eine Umstellung erfolgt wäre. Die Beklagte hat \n\nkeine Angaben dazu gemacht, welcher Zeit- und Kostenaufwand für die Aus-\n\nstattung dieser rund 600 Kunden insgesamt erforderlich gewesen wäre und \n\nwelche Zeitspanne sie im Falle einer zügigen Beschaffung und Installation der \n\nMeßeinrichtungen benötigt hätte, um eine solche Einrichtung auch im Ge-\n\nschäftslokal des Klägers zu installieren. \n\nc) Nicht berechtigt ist schließlich der weitere Einwand der Beklagten, für \n\ndas erste Jahr nach ihrem Eintritt in die Stromlieferungsverträge ihrer Kunden \n\nmit ihrer Rechtsvorgängerin könne keine Leistungsmessung gefordert werden, \n\nweil das Verbrauchsverhalten der Abnehmer erst nach Ablauf dieses Jahres \n\nfeststellbar gewesen sei. Der Kläger hat diesem Einwand in erster Instanz un-\n\nwidersprochen entgegengehalten, daß die Beklagte, die gemäß § 32 Abs. 6 \n\nAVBEltV anstelle des bisherigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens in die \n\nsich aus den bestehenden Stromlieferungsverträgen ergebenden Rechte und \n\nPflichten eingetreten sei, von ihrer Rechtsvorgängerin alle Daten übernommen \n\nhabe und deswegen schon bei Vertragseintritt habe erkennen können, daß er, \n\nder Kläger, seit Jahren die Meßgrenze deutlich überschritten habe (GA I 225). \n\n2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der auf die ver-\n\ntragswidrig unterlassene Leistungsmessung gestützte Schadensersatzanspruch \n\nnicht der zweijährigen Ausschlußfrist des § 21 Abs. 2 AVBEltV unterliegt. Nach \n\nzutreffender, im Schrifttum herrschender Auffassung (Eckert in: Tegethoff/ \n\nBüdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, § 21 \n\nAVBGasV Rdnr. 3; Hempel in: Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der \n\nElektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, § 21 AVBEltV Rdnr. 26, 36), die \n\nauch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte Zustimmung gefunden hat \n\n(OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Juni 2000 - 10 U 97/99 = GA I 113 ff.; LG Ba-\n\nden-Baden, Urteil vom 26. März 1999 - 1 O 196/97 = GA I 65 ff., Urteilsumdr. \n\nS. 20 ff. m.w.Nachw.), gilt die Zweijahresfrist nur für Berechnungsfehler, die auf \n\nfehlerhafte Meßeinrichtungen, auf Ablesefehler oder auf eine falsche kaufmän-\n\nnische Berechnung des Strompreises (vgl. für eine unterlassene Nachberech-\n\nnung Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 92/02, WM 2003, 1726) zu-\n\nrückzuführen sind (amtl. Begr. zu § 21 AVBEltV, abgedruckt bei Te-\n\ngethoff/Büdenbender/Klinger aaO, Anm. zu § 21 AVBEltV). Nicht erfaßt werden \n\ndemgegenüber Fehler bei der Vertragsanwendung und der Vertragsauslegung \n\n(Eckert, Hempel, OLG Karlsruhe und LG Baden-Baden, jew. aaO; a.A. mögli-\n\ncherweise Recknagel in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu \n\nden Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Elektrizität, Gas, Fernwärme \n\nund Wasser, § 21 AVBV Rdnr. 7). § 21 Abs. 2 AVBEltV begrenzt unter Abwä-\n\ngung der Interessen einerseits der Stromkunden, andererseits der Energiever-\n\nsorgungsunternehmen den Zeitraum, für den die berechneten Strompreise \n\nrückwirkend korrigiert werden können, soweit sie aufgrund von Meß-, Ablese- \n\noder Berechnungsfehlern fehlerhaft errechnet worden sind (vgl. die Beispiele \n\nbei Hempel aaO Rdnr. 33 ff.). Für den hier zu beurteilenden Fall, daß das Ener-\n\ngieversorgungsunternehmen unter Verstoß gegen § 5 BTOElt und unter Verlet-\n\nzung des Stromlieferungsvertrages die gebotene Leistungsmessung unterläßt \n\nund dem Kunden statt dessen unter Zugrundelegung eines nicht anwendbaren \n\nTarifs höhere als die geschuldeten Stromkosten in Rechnung stellt, besteht kei-\n\nne Veranlassung, dem Versorgungsunternehmen den Schutz der zeitlichen \n\nSchranke des § 21 Abs. 2 AVBEltV zuzugestehen. \n\n3. Vergeblich wendet sich die Revision schließlich gegen die Schadens-\n\nschätzung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts. Die von der Revi-\n\nsion insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für \n\ndurchgreifend erachtet. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen \n\n(§ 564 ZPO). \n\nIII. \n\nDa sich die Revision nach alledem als unbegründet erweist, ist sie \n\n- ungeachtet der Säumnis des Klägers durch kontradiktorisches Urteil - mit der \n\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_248-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-16/viii-zr-248-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_248-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_248-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-16/viii-zr-248-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_248-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:41:43.519253+00:00"}}