{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_246-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-10-20","aktenzeichen":"VIII ZR 246/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 246/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. Oktober 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Oktober 2004 durch die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst \n\nsowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Dresden vom 5. August 2003 wird auf ihre Kosten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist seit 1992 Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebau-\n\nten Grundstücks U. straße in D. . Die Beklagten haben seit 1959 im \n\nErdgeschoß (Hochparterre) des Hauses eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit Küche \nund Bad mit einer Größe von ca. 70 m2 gemietet. Die Klägerin bewohnt zwei \n\nweitere Zimmer im Erdgeschoß nebst Küche mit einer Wohnfläche von ca. \n90 m2. Die Toilette der Klägerin ist nur über den Flur des Erdgeschosses zu \n\nerreichen, der den Eingangsbereich für beide Wohnungen bildet. Über ein Bad \n\nverfügt die Wohnung der Klägerin, die seit 1996 an Lungenkrebs erkrankt und \n\ndarüber hinaus stark sehbehindert ist, nicht. Die Klägerin benutzt das Bad im \n\nUntergeschoß (Hangwohnung), welches innerhalb des Hauses über eine stei-\n\nnerne Wendeltreppe oder von außen über einen abschüssigen, schlecht befe-\n\nstigten Weg um das Haus herum erreichbar ist. Die Wohnung im ersten Stock, \n\ndie ebenfalls über ein Bad verfügt, steht leer. \n\nDie Klägerin hat gegenüber den jetzt 81 und 82 Jahre alten Beklagten \n\nmit Schreiben vom 6. April 2000 eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen. \n\nSie hat geltend gemacht, sie wolle die Erdgeschoßwohnung des Anwesens zu \n\neiner Fünf-Zimmer-Wohnung umbauen, damit ihre in Köln lebenden Eltern dort \n\nzumindest zeitweise mit ihr zusammen wohnen und sie pflegen könnten, wenn \n\nihr Gesundheitszustand dies erfordere. Es sei ihren betagten Eltern nicht mög-\n\nlich, die Wohnung im Obergeschoß zu nutzen. Die Beklagten haben der Kündi-\n\ngung widersprochen. Sie bestreiten den Eigenbedarf der Klägerin und machen \n\ndarüber hinaus geltend, aufgrund ihres Gesundheitszustandes - die Beklagte \n\nzu 1 ist an Krebs erkrankt - sei es ihnen nicht zumutbar, in eine andere Woh-\n\nnung umzuziehen. \n\nDie Klägerin begehrt die Räumung der von den Beklagten bewohnten \n\nWohnung im Erdgeschoß. Das Amtsgericht hat nach Einnahme eines Augen-\n\nscheins im Anwesen U. straße die Klage abgewiesen. Das Landgericht \n\nhat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Räu-\n\nmungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Kündigung der Klägerin rechtfertige einen Räumungsanspruch ge-\n\ngen die Beklagten nicht. Ein Vermieter könne ein Mietverhältnis über Wohn-\n\nraum grundsätzlich nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an \n\nder Beendigung habe. Dieses sei insbesondere dann gegeben, wenn er die \n\nRäume als Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen benötige. Das sei \n\ndann der Fall, wenn vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inan-\n\nspruchnahme des Wohnraumes sprächen, wobei nur auf die Interessen des \n\nVermieters abzustellen sei. Die besonderen Belange des Mieters seien bei ei-\n\nner Abwägung im Rahmen der Härteklausel des § 574 BGB (vorher § 556 a \n\nBGB a.F.) zu beachten. \n\nNach diesen Grundsätzen sei Eigenbedarf zu bejahen. Vor dem Hinter-\n\ngrund von stationären Krankenhausaufenthalten und einer begleitenden Che-\n\nmotherapie der Klägerin sei offensichtlich, daß sie der Pflege und Unterstützung \n\ndurch ihre Eltern bedürfe. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, daß sich \n\ndie Eltern der Klägerin aufgrund der Krebserkrankung ihrer Tochter ernsthaft \n\nentschlossen hätten, nach D. zu ziehen, um ihr beizustehen und sie zu \n\nunterstützen. Selbst wenn sie die von ihnen derzeit bewohnten Räumlichkeiten \n\nin K. beibehalten und die Wohnung der Beklagten vor allem in den Zeiten \n\nnutzen wollten, in denen ihre Tochter aufgrund ihrer Erkrankung der Hilfe und \n\nPflege bedürfe, stehe dies einem berechtigten Interesse der Klägerin an der \n\nBeendigung des Mietverhältnisses mit den Beklagten nicht entgegen. \n\nEine Beendigung des Mietverhältnisses komme jedoch deshalb nicht in \n\nBetracht, weil die Kündigung für die Beklagten eine Härte bedeute, die auch \n\nunter Würdigung der aufgezeigten Interessen der Klägerin nicht zu rechtfertigen \n\nsei. Die Beklagte zu 1 sei schwer krebskrank. Das durch das Attest vermittelte \n\nGesamtbild mache es auch angesichts des Alters der Beklagten nachvollzieh-\n\nbar, daß die mit einem Umzug einhergehenden physischen und psychischen \n\nBelastungen erheblichen negativen Einfluß haben würden. Hinzu komme, daß \n\nder Umzug in eine andere Umgebung bereits für sich eine Härte bedeute, weil \n\nMenschen im Alter der Beklagten an ihre Umgebung gewöhnt und dort verwur-\n\nzelt seien, so daß sie sich in einem neuen Umfeld nicht mehr eingewöhnen und \n\nzurechtfinden könnten. Allerdings konkurriere mit den gesundheitlichen und \n\npersönlichen Belangen der Beklagten in gleicher Weise der Wunsch der Kläge-\n\nrin nach gegenseitiger Unterstützung und Hilfe innerhalb der Familie. In dieser \n\nschwierigen Konfliktsituation gingen die Belange der Beklagten vor, da es der \n\nKlägerin immerhin in begrenztem Umfang möglich sei, ihre Eltern während de-\n\nren zeitweiligen Aufenthaltes in D. im Hause selbst anderweitig unterzu-\n\nbringen, da jedenfalls im Dachgeschoß ausreichender Wohnraum zur Verfü-\n\ngung stehe. Zwar sei für die Mutter der Klägerin das Treppensteigen mit Be-\n\nschwerlichkeiten verbunden. Es erscheine jedoch zumutbar, daß die Klägerin \n\nmechanische Hilfsvorrichtungen zur Überwindung der Stockwerke (Treppenlift \n\noder ähnliches) anbringe, um auf diese Art den mit der Nutzung einer Treppe \n\neinhergehenden Schwierigkeiten zu begegnen. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-\n\nprüfung stand. \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht das Vorliegen von Eigenbedarf \n\n(§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) auf seiten der Klägerin in Übereinstimmung mit der \n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\n(z.B. Beschluß vom \n\n3. Oktober 1989, NJW 1990, 309 ff.) bejaht. Diese Würdigung wird von der Klä-\n\ngerin als ihr günstig nicht angegriffen. \n\n2. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, \n\ndaß die Beendigung des Mietverhältnisses für die Beklagten eine Härte bedeu-\n\nten würde, die auch unter Würdigung der aufgezeigten Interessen der Klägerin \n\nnicht zu rechtfertigen ist. \n\nDas Berufungsgericht hat bei der Würdigung der beiderseitigen Interes-\n\nsen im Rahmen des § 574 BGB nach gründlicher und sorgfältiger Sachverhalts-\n\nfeststellung, unter anderem auf der Grundlage eines Augenscheins im Wohn-\n\nanwesen durch das Gericht erster Instanz, den Belangen der Beklagten ein \n\ngrößeres Gewicht beigemessen. Dies beruht auf einer Subsumtion des festge-\n\nstellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht unter die unbestimmten \n\nRechtsbegriffe des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB. Insoweit hat das Revisionsgericht \n\nden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum der Instanzgerichte zu respektieren. \n\nEs kann regelmäßig nur überprüfen, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe \n\nverkannt hat und ob dem Tatgericht von der Revision gerügte Verfahrensver-\n\nstöße unterlaufen sind, es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht \n\nvollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat (z.B. BGH, Urteil vom \n\n29. März 1990 - I ZR 2/89, NJW 1990, 2889 unter I 2 b). Hiernach zu berück-\n\nsichtigende Rechtsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. \n\nIII. \n\nDanach war die Revision zurückzuweisen. \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_246-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-20/viii-zr-246-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556a","ref_norm":"556a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_246-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_246-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-20/viii-zr-246-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_246-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:03:08.482850+00:00"}}