{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_243-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-06-30","aktenzeichen":"VIII ZR 243/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 551, 139 ZPO § 543 a) Zur Wirksamkeit einer mietvertraglichen Kautionsvereinbarung im Falle einer un- zulässigen Einschränkung des gesetzlichen Rechts des Mieters, die Mietsicherheit in Teilzahlungen zu leisten. b) Zur Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung, wenn der Vermieter zusätzlich zur Leistung der Kaution durch Hinterlegung eines Geldbetrages eine weitere Sicher- heit verlangt. c) Die Zulassung der Revision in einem die Sachentscheidung enthaltenden Teilurteil durch das Berufungsgericht erstreckt sich auf die zugehörige, in einem Schlußur- teil enthaltene Kostenentscheidung; dies gilt auch dann, wenn das Berufungsge- richt im Schlußurteil die Revision nicht zugelassen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 243/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. Juni 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB §§ 551, 139 \nZPO § 543 \n\na) Zur Wirksamkeit einer mietvertraglichen Kautionsvereinbarung im Falle einer un-\nzulässigen Einschränkung des gesetzlichen Rechts des Mieters, die Mietsicherheit \nin Teilzahlungen zu leisten. \n\nb) Zur Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung, wenn der Vermieter zusätzlich zur \nLeistung der Kaution durch Hinterlegung eines Geldbetrages eine weitere Sicher-\nheit verlangt. \n\nc) Die Zulassung der Revision in einem die Sachentscheidung enthaltenden Teilurteil \ndurch das Berufungsgericht erstreckt sich auf die zugehörige, in einem Schlußur-\nteil enthaltene Kostenentscheidung; dies gilt auch dann, wenn das Berufungsge-\nricht im Schlußurteil die Revision nicht zugelassen hat. \n\nBGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 243/03 - LG Berlin \n\nAG Neukölln \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 4. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert \n\nund die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen des Klägers gegen das Teilurteil der Zivilkam-\n\nmer 64 des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2003 sowie ihr \n\nSchlußurteil vom 28. Oktober 2003 werden zurückgewiesen, letz-\n\ntere mit der Maßgabe, daß das Schlußurteil auf das Rechtsmittel \n\ndes Klägers teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt wird: \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger \n\n6/7 und der Beklagte 1/7 zu tragen, mit Ausnahme der durch die \n\nSäumnis des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung \n\nam 8. Juli 2002 veranlaßten Kosten, die der Beklagte allein zu tra-\n\ngen hat. \n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 8/9, der \n\nBeklagte hat 1/9 zu tragen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt die Rückzahlung einer Mietkaution. \n\nZwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über eine Wohnung in \n\nBerlin; die Grundmiete beträgt 490,- DM. Der Mietvertrag vom 15. Juni 2001 \n\nenthält unter anderem folgende Regelungen: \n\n\"§ 25 Kaution \n\nDer Mieter hinterlegt eine Kaution in Höhe von DM 1.470,00. \n\n§ 28 Sonstiges \n\n… \n\nDer Mieter ist verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen eine Bürgschaft \ndes Vaters nach dem Vordruck des Vermieters vorzulegen.\" \n\nDer Kläger leistete die gesamte Kaution vor Übergabe der Wohnungs-\n\nschlüssel am 20. Juni 2001. Er trägt vor, der Beklagte habe den Abschluß des \n\nMietvertrags beziehungsweise die Übergabe der Schlüssel ausdrücklich davon \n\nabhängig gemacht, daß er - der Kläger - den Kautionsbetrag zuvor in voller Hö-\n\nhe hinterlege. Zudem habe der Beklagte eine Mietbürgschaftserklärung seines \n\nVaters gefordert und erhalten. Der Kläger ist der Auffassung, die mietvertragli-\n\nche Kautionsabrede sei unwirksam. \n\nDer Kläger hat Klage auf Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von \n\n751,60 € (1.470,- DM) erhoben; der Beklagte hat zunäch st Widerklage wegen \n\neines Betrags in Höhe von 118,62 € erhoben, die er in Höhe von 20,97 € zu-\n\nrückgenommen hat. Das Amtsgericht hat, nachdem es den im Termin zur \n\nmündlichen Verhandlung am 8. Juli 2002 säumigen Beklagten zunächst an-\n\ntragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen hatte, unter teilweiser \n\nAufhebung des Versäumnisurteils die Klage abgewiesen; hinsichtlich der Wi-\n\nderklage hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Landgericht hat die \n\nBerufung des Klägers durch Teilurteil zurückgewiesen und die Anschlußberu-\n\nfung des Beklagten hinsichtlich eines mit der Widerklage verlangten Betrages \n\nvon 85,13 € zurückgewiesen; die Entscheidung über den Rest betrag der Wider-\n\nklage und über die Kosten hat es dem Schlußurteil vorbehalten. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Revision insoweit zugelassen, als es die Berufung des Klä-\n\ngers zurückgewiesen hat. Nachdem der Beklagte den noch anhängigen Teil \n\nseiner Widerklage zurückgenommen hatte, hat das Berufungsgericht durch \n\nSchlußurteil dem Kläger 8/9 und dem Beklagten 1/9 der Kosten beider Instan-\n\nzen auferlegt; die Revision hat das Landgericht nicht zugelassen. \n\nDer Kläger hat gegen beide Urteile Revision eingelegt; er verfolgt seinen \n\nKlageantrag weiter. Der Senat hat die beiden Verfahren gemäß § 147 ZPO zur \n\ngleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Teilurteil ausgeführt: \n\nDer Kläger habe die Kaution nicht ohne Rechtsgrund geleistet, da die \n\nKautionsvereinbarung nicht gegen § 550 b Abs. 1 Satz 2 (gemeint: Satz 3) \n\nBGB a.F. verstoße. Zwar fehle im Mietvertrag eine ausdrückliche Regelung zur \n\nFälligkeit der Kaution; an ihre Stelle trete jedoch die gesetzliche Fälligkeitsregel. \n\nIn Fällen unwirksamer Fälligkeitsregelungen über die zu leistende Mietsicher-\n\nheit bleibe die im übrigen nicht zu beanstandende Kautionsabrede wirksam mit \n\nder Folge, daß dem Mieter nur das gesetzlich vorgesehene Ratenzahlungsrecht \n\nzu belassen sei. Dies gelte auch insoweit, als nach der Behauptung des Klä-\n\ngers die Übergabe der Wohnungsschlüssel davon abhängig gemacht worden \n\nsei, daß die Kaution in voller Höhe geleistet wird. \n\nDie Kautionsvereinbarung sei auch nicht aus dem Grunde unwirksam, \n\ndaß der Beklagte zusätzlich eine Bürgschaft verlangt habe. Zwar habe er nicht \n\ndargetan, daß der Vater des Klägers die Bürgschaft unaufgefordert habe \n\nerbringen wollen, was Voraussetzung für die Wirksamkeit der Überschreitung \n\nder Kaution durch die Bürgschaft sei; jedoch führe dies nur zur Unwirksamkeit \n\nder Bürgschaft. \n\nII. \n\nDies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand, sodaß die Revision \n\ngegen das Teilurteil zurückzuweisen ist. \n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe \n\nvon 751,60 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, d a er die Kaution nicht \n\nohne Rechtsgrund geleistet hat. Die in § 25 des Mietvertrags vom 15. Juni 2001 \n\nenthaltene Kautionsvereinbarung ist wirksam. \n\n1. a) Vergeblich rügt die Revision, die vertragliche Regelung sei unwirk-\n\nsam, da sie sich - im Gegensatz zu der Klausel, die dem Senatsurteil vom \n\n25. Juni 2003 zugrunde lag (VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899, dazu nachfol-\n\ngend unter b)) - hinsichtlich Mietkautionsabrede und Fälligkeitsbestimmung \n\nnicht sinnvoll trennen lasse. Das Berufungsgericht hat § 25 des Mietvertrags \n\nrechtsfehlerfrei und im übrigen zutreffend dahin ausgelegt, daß dieser keine \n\nRegelung hinsichtlich der Fälligkeit der Kautionsleistung enthält. Die Vertrags-\n\nbestimmung verstößt mithin nicht gegen den insoweit mit § 550 b Abs. 1 Satz 3 \n\nBGB a.F. inhaltsgleichen § 551 Abs. 2 BGB n.F., der mit Wirkung seit dem \n\n1. September 2001 auch auf zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Mietver-\n\nhältnisse anzuwenden ist, da der Gesetzgeber in Art. 229 § 3 EGBGB keine \n\nÜbergangsvorschrift erlassen hat. Gemäß § 551 Abs. 2 BGB ist der Mieter be-\n\nrechtigt, eine als Sicherheit bereitzustellende Geldsumme in drei gleichen mo-\n\nnatlichen Teilleistungen zu erbringen; eine zum Nachteil des Mieters abwei-\n\nchende Vereinbarung ist unwirksam (§ 551 Abs. 4 BGB). § 25 des Mietvertrags \n\nschließt dieses Recht des Mieters weder aus noch schränkt er es ein. Die Fäl-\n\nligkeit der Kautionsleistung beurteilt sich mithin nach der gesetzlichen Rege-\n\nlung. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die Unwirksamkeit ei-\n\nner Fälligkeitsregelung die Wirksamkeit der Kautionsabrede unberührt läßt, sind \n\nan dieser Stelle nicht entscheidungserheblich. \n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Kautionsvereinbarung auch für \n\nden Fall als wirksam angesehen, daß die Behauptung des Klägers zutrifft, der \n\nBeklagte habe den Abschluß des Mietvertrags beziehungsweise die Übergabe \n\nder Wohnungsschlüssel ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß er - der \n\nKläger - den Kautionsbetrag zuvor in voller Höhe hinterlege. Eine solche Ver-\n\neinbarung wäre allerdings, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, \n\ngemäß § 551 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Abs. 4 unwirksam, da sie das \n\nRecht des Mieters zu Teilleistungen unzulässig einschränken würde. \n\nDie Unwirksamkeit der vom Kläger behaupteten Fälligkeitsvereinbarung \n\nhat jedoch weder gemäß § 551 BGB noch gemäß § 139 BGB die Unwirksam-\n\nkeit auch der Kautionsabrede zur Folge. \n\naa) Wie die Revision nicht verkennt, hat der Senat dies durch Urteil vom \n\n25. Juni 2003 unter der Voraussetzung entschieden, daß die Formularbestim-\n\nmung aus sich heraus verständlich ist, sich sinnvoll in einen zulässigen und ei-\n\nnen unzulässigen Regelungsteil trennen läßt und mithin keine unzulässige gel-\n\ntungserhaltende Reduktion einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vorliegt \n\n(VIII ZR 344/02, aaO unter II 2; Senatsurteile vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR \n\n86/03, NJW 2004, 1240, unter II 1 und vom 17. März 2004 - VIII ZR 166/03, \n\nWuM 2004, 269, unter II 2 a). Umstände, die dafür sprechen, daß die nach der \n\nBehauptung des Klägers mündlich getroffene Vereinbarung die Voraussetzun-\n\ngen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG \n\n(nunmehr § 305 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) erfüllt, sind vom Kläger weder vorge-\n\ntragen noch sonst ersichtlich. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist die bloße Teilunwirksamkeit \n\nmit dem Sinn und Zweck des § 550 b BGB a.F. beziehungsweise § 551 BGB \n\nauch dann vereinbar, wenn der Mieter die Kaution auf Verlangen des Vermie-\n\nters tatsächlich in voller Höhe vor dem Einzug geleistet hat. Wie der Senat im \n\nUrteil vom 25. Juni 2003 im einzelnen ausgeführt hat, wäre es im Hinblick auf \n\nden Schutzzweck des § 550 b a.F. BGB (nunmehr § 551 BGB) verfehlt, eine \n\nKautionsregelung insgesamt für unwirksam zu erklären, weil eine Teilregelung \n\nzur Fälligkeit unwirksam ist (aaO, unter II 3; vgl. auch Senatsurteil vom \n\n3. Dezember 2003, aaO). Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Mietsicherheit vor \n\ndem Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit zu entrichten. Macht der Vermieter die \n\nÜberlassung der Wohnungsschlüssel gleichwohl von der vorzeitigen Zahlung \n\nder Kaution abhängig, kann der Mieter seinen Anspruch auf Gebrauchsüberlas-\n\nsung notfalls gerichtlich durchsetzen (Senatsurteil vom 25. Juni 2003, aaO) und \n\ngegebenenfalls Schadensersatz verlangen. \n\nbb) Die von dem Kläger behauptete mündliche Vereinbarung führt auch \n\nnicht gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit der gesamten Kautionsabrede. Danach \n\nist, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, das ganze Rechtsgeschäft \n\nnichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vor-\n\ngenommen sein würde. Maßgebend ist, welche Entscheidung die Parteien bei \n\nKenntnis der Teilnichtigkeit nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung \n\nder Verkehrssitte getroffen hätten. Dies bedeutet in der Regel, daß die Parteien \n\ndas objektiv Vernünftige gewollt und eine gesetzeskonforme Regelung ange-\n\nstrebt haben (Senatsurteil vom 17. März 2004, aaO unter II 2 b m.w.Nachw.). \n\nDanach ist anzunehmen, daß die Parteien auch ohne die Fälligkeitsregelung \n\neine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten vereinbart hätten. \n\n2. Das Berufungsgericht hat des weiteren zu Recht angenommen, daß \n\ndie Kautionsvereinbarung nicht wegen der zusätzlichen Vereinbarung in § 28 \n\ndes Mietvertrags unwirksam ist, wonach der Mieter verpflichtet ist, innerhalb \n\nvon 2 Wochen eine Bürgschaft des Vaters nach dem Vordruck des Vermieters \n\nvorzulegen. \n\na) Diese Verpflichtung des Klägers ist allerdings unwirksam. Gemäß \n\n§ 551 Abs. 1 BGB darf die Sicherheit höchstens das Dreifache der auf einen \n\nMonat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung aus-\n\ngewiesenen Betriebskosten betragen; nach Abs. 4 ist eine zum Nachteil des \n\nMieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Sind mehrere Sicherheiten ver-\n\neinbart, dürfen diese zusammengerechnet den nach § 551 Abs. 1 BGB höchst-\n\nzulässigen Betrag nicht überschreiten (Kumulationsverbot; BGHZ 107, 210, 213 \n\nm.w.Nachw.; Staudinger/Emmerich (2003), § 551 Rdnr. 9; Sternel, Mietrecht, \n\n3. Aufl., III Rdnr. 241; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 551 Rdnr. 20). \n\nDa die vereinbarte Kautionsleistung von 1.470,- DM den zulässigen Höchstbe-\n\ntrag von drei Grundmieten zu je 490,- DM bereits erreicht, ist die Verpflichtung \n\nzur Erbringung einer zusätzlichen Sicherheit unwirksam, wobei offenbleiben \n\nkann, ob die Vereinbarung auch wegen mangelnder Bestimmtheit hinsichtlich \n\nder Bürgschaftshöhe unwirksam ist. Soweit der Bundesgerichtshof einen Ver-\n\nstoß gegen § 550 b BGB (nunmehr § 551 BGB) verneint hat, wenn sich ein Drit-\n\nter unaufgefordert gegenüber dem Vermieter unter der Bedingung verbürgt, daß \n\nein Wohnraummietvertrag zustande kommt (BGHZ 111, 361), liegt diese Vor-\n\naussetzung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. \n\nb) Die Unwirksamkeit der Bürgschaftsvereinbarung führt nicht gemäß \n\n§ 551 BGB zur Nichtigkeit der Kautionsvereinbarung. \n\naa) Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen \n\nAnsicht ist die Vereinbarung über die Sicherheitsleistung nur insoweit unwirk-\n\nsam, als sie das nach § 551 Abs. 1 BGB höchstzulässige Maß überschreitet \n\n(OLG Hamburg ZMR 2001, 887 mit zust. Anm. Schläger; LG Heidelberg WuM \n\n1997, 42, 44; LG Kassel WuM 1997, 555; v. Martius in Bub/Treier, Handbuch \n\nder Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III Rdnr. 756, 756 a; Lammel, \n\naaO Rdnr. 23, 86; MünchKommBGB/Voelskow, 3. Aufl., § 550 b Rdnr. 7a; Pa-\n\nlandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 551 Rdnr. 9; Schmidt-Futterer/Blank, Miet-\n\nrecht, 8. Aufl., § 551 Rdnr. 39, 61; Staudinger/Emmerich, aaO Rdnr. 11, vgl. \n\naber Rdnr. 34; Sternel, aaO Rdnr. 246; Wiek, WuM 2003, 497, 498; a.A. Bör-\n\nstinghaus, MDR 1999, 965 f.; Graf v. Westphalen/Drettmann, Vertragsrecht und \n\nAGB-Klauselwerke: Wohnraummiete, Rdnr. 174). \n\nbb) Diese Auffassung trifft zu. Der Wortlaut des § 551 Abs. 4 BGB läßt \n\nsowohl die Auslegung zu, daß die Vereinbarung insgesamt unwirksam ist als \n\nauch die Auslegung, daß nur die das zulässige Maß überschreitende Vereinba-\n\nrung unwirksam ist. Letzteres entspricht dem Sinn und Zweck des § 551 BGB. \n\nNach der Begründung des Entwurfs über das Gesetz zur Erhöhung des Ange-\n\nbots an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912), durch das \n\n§ 550 b in das BGB eingefügt wurde, soll die Regelung einen Ausgleich zwi-\n\nschen dem Sicherungsbedürfnis des Vermieters auf der einen und dem \n\nSchutzbedürfnis des Mieters auf der anderen Seite herstellen (BT-Drucks. \n\n9/2079 S. 10). Ebenso wie die Unwirksamkeit einer Fälligkeitsregelung nach \n\ndem Sinn und Zweck des § 550 b BGB a.F. bzw. § 551 BGB nicht die Unwirk-\n\nsamkeit der Kautionsvereinbarung zur Folge hat (vgl. oben 1 b), kann auch die \n\nunzulässige Vereinbarung einer überhöhten Sicherheit nicht zur Unwirksamkeit \n\nder Kautionsabrede insgesamt führen. Die von der Revision befürwortete, an \n\neinem größtmöglichen Mieterschutz ausgerichtete Rechtsfolge der Gesamtnich-\n\ntigkeit wird dem berechtigten Interesse des Vermieters nicht in hinreichendem \n\nMaße gerecht, zum Schutz vor Mietausfall und Beschädigung der Wohnung ei-\n\nne gewisse Sicherung zu erlangen. Entgegen der Auffassung der Revision er-\n\nfordert es der Mieterschutz grundsätzlich nicht, dem Vermieter diese Sicherung \n\nim Falle der Teilunwirksamkeit insgesamt zu versagen. Der Mieter wird durch \n\ndie gesetzliche Begrenzung der Höhe der Sicherheitsleistung ausreichend ge-\n\nschützt. Einem Verlangen des Vermieters nach weiterer Sicherheitsleistung \n\nbraucht er nicht nachzukommen; zuviel geleistete Sicherheiten kann er zurück-\n\nverlangen. Insoweit besteht die von der Revision hervorgehobene Gefahr einer \n\nUmgehung des § 551 BGB durch Verlangen überhöhter Sicherheiten nicht. \n\nc) Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund eines seitens der Re-\n\nvision angeführten Summierungseffekts gerechtfertigt. Zwar können nach der \n\nRechtsprechung des Senats zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedin-\n\ngungen jeweils für sich genommen unbedenkliche Klauseln einen Summie-\n\nrungseffekt haben und in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Be-\n\nnachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führen; dies kann auch der \n\nFall sein, wenn eine Klausel schon für sich gesehen unwirksam ist (Senat, Urteil \n\nvom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 unter II 2 m.w.Nachw.; \n\nUrteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192 unter III 3). Danach \n\nbenachteiligt eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, die den \n\nMieter zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet, den Mieter unan-\n\ngemessen und ist daher gemäß § 9 AGBG (§ 307 BGB) unwirksam, wenn er \n\nzugleich zur Renovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses ohne Rück-\n\nsicht auf den Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparatur verpflich-\n\ntet ist (Senatsurteile vom 14. Mai und 25. Juni 2003, aaO). \n\nEs kann dahinstehen, ob die in § 28 des Mietvertrags enthaltene Verein-\n\nbarung über die Beibringung einer Bürgschaft als Allgemeine Geschäftsbedin-\n\ngung anzusehen ist. Die vorliegende Vereinbarung einer überschießenden Si-\n\ncherung ist mit der vorgenannten Fallgestaltung nicht vergleichbar. Durch die \n\nkumulierten Pflichten zur Vornahme von Schönheitsreparaturen und Endreno-\n\nvierung werden dem Mieter Instandhaltungspflichten auferlegt, die nach der ge-\n\nsetzlichen Regelung dem Vermieter obliegen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB); dies \n\nkann im Falle formularmäßiger Vereinbarung den Mieter unangemessen \n\nbenachteiligen. Dagegen ist die Vereinbarung einer Mietsicherheit bis zur Höhe \n\nvon drei Monatsmieten nach der gesetzlichen Regelung ausdrücklich vorgese-\n\nhen. Wie vorstehend ausgeführt, ist nach dem Sinn und Zweck des § 551 BGB \n\ndem berechtigten Interesse des Vermieters am Erhalt einer gewissen Sicherung \n\nRechnung zu tragen; sie ist lediglich insoweit unwirksam, als sie überhöht ist. \n\nd) Sollte die in § 28 des Mietvertrags enthaltene Verpflichtung dagegen \n\nals Individualvereinbarung zu werten sein, führt die Teilunwirksamkeit auch \n\nnicht nach § 139 BGB zur Nichtigkeit der gesamten Kautionsabrede, da - eben-\n\nso wie hinsichtlich der unwirksamen Fälligkeitsbestimmung - anzunehmen ist, \n\ndaß die Parteien im Falle der Kenntnis der Teilnichtigkeit allein eine Kaution von \n\ndrei Monatsmieten vereinbart hätten, wie es § 25 des Mietvertrags vorsieht. \n\nIII. \n\n1. Die Revision des Klägers gegen das Schlußurteil ist zulässig. Zwar hat \n\ndas Berufungsgericht im Schlußurteil die Revision nicht zugelassen. Jedoch er-\n\nstreckt sich die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gemäß \n\n§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in dem Teilurteil, das die Sachentscheidung enthält, \n\nauch auf die zugehörige, im Schlußurteil enthaltene Kostenentscheidung. Das \n\nSchlußurteil ergänzt insoweit lediglich das vorausgegangene Teilurteil und bil-\n\ndet mit diesem eine Einheit, weil die Kostenentscheidung eine notwendige Fol-\n\nge der Entscheidung in der Hauptsache ist. Der Bundesgerichtshof hat auf-\n\ngrund dessen in ständiger Rechtsprechung die Revision gegen die in einem \n\nSchlußurteil enthaltene Kostenentscheidung auch dann als zulässig angese-\n\nhen, wenn die Revisionssumme gemäß § 546 Abs. 1 ZPO a.F. hinsichtlich des \n\nSchlußurteils nicht erreicht war, sofern - wie hier - das zur Hauptsache ergan-\n\ngene Teilurteil wirksam angefochten war (BGHZ 29, 126, 127; BGH, Urteil vom \n\n3. November 1992 - X ZR 83/90, NJW 1993, 1063 = WM 1993, 561 unter V). \n\nDa das Teil- und Schlußurteil, wie ausgeführt, eine notwendige Einheit bilden, \n\nentfaltet die auf die Sachentscheidung bezogene Zulassung der Revision in \n\ndem Teilurteil auch dann Wirkung hinsichtlich der im Schlußurteil enthaltenen \n\nKostenentscheidung, wenn das Berufungsgericht, wie im vorliegenden Fall, die \n\nRevision gegen das Schlußurteil nicht zugelassen hat. \n\n2. In der Sache ist die Revision des Klägers gegen das Schlußurteil mit \n\nder sich aus dem Tenor ergebenden Maßgabe zurückzuweisen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_243-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-30/viii-zr-243-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_243-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_243-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-30/viii-zr-243-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_243-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:37:50.462564+00:00"}}