{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_223-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"VIII ZR 223/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 223/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. November 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die \n\nRichter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, eine Sparkasse, nimmt die beklagte Leasinggesellschaft \n\nder Sparkassen auf Rückzahlung bzw. Ersatz eines Teils des Kaufpreises in \n\nAnspruch, den sie im Zuge eines Refinanzierungsgeschäfts für den Ankauf von \n\nLeasingforderungen der Beklagten gegen die inzwischen zusammengebroche-\n\nne FlowTex Technologie GmbH & Co. KG (künftig: FlowTex) an die Beklagte \n\ngezahlt hat. \n\nFlowTex vermietete gekaufte und geleaste Horizontalbohrsysteme, be-\n\nstehend aus einem Horizontalbohrgerät und einer als \"Shelter\" bezeichneten \n\nVersorgungseinheit, mit deren Hilfe Rohre und Leitungen ohne Aufgraben unter \n\nder Erdoberfläche verlegt werden können, an sogenannte Servicegesellschaf-\n\nten, die das operative Geschäft betrieben. Als Lieferantin der von einem deut-\n\nschen, später von einem italienischen Hersteller bezogenen Geräte trat die \n\n\"KSK Guided Microtunneling Technologies Spezial-Tiefbaugeräte GmbH & Co. \n\nKG\" (künftig: KSK) in Erscheinung. Im Laufe der Zeit gingen die Geschäftsfüh-\n\nrer Schmider und Dr. Kleiser von FlowTex und die Geschäftsführerin der KSK in \n\nbetrügerischem Zusammenwirken dazu über, dieselben Bohrsysteme durch \n\nKSK mehrfach an Leasinggesellschaften zu verkaufen, mit denen FlowTex je-\n\nweils entsprechende Leasingverträge abschloß. Die an KSK fließenden Kauf-\n\npreiszahlungen wurden von FlowTex zur Bezahlung der Leasingraten verwen-\n\ndet. Auf diese Weise schloß FlowTex mehr als 3.000 Leasingverträge über Ho-\n\nrizontalbohrsysteme ab, von denen nur etwa 10 % existierten. \n\nDie Beklagte schloß in den Jahren 1998 und 1999 mit FlowTex mehrere \n\nLeasingverträge über insgesamt 159 Horizontalbohrsysteme ab, die von der \n\nKlägerin und fünf weiteren Sparkassen refinanziert wurden. Grundlage der Re-\n\nfinanzierung war ein Rahmenvertrag der Parteien vom 20. Januar/28. Septem-\n\nber 1984 sowie eine Zusatzvereinbarung \"Forderungskauf\" vom 4. Dezember \n\n1991/17.September 1992 über den Ankauf von Forderungen aus Mietverträgen. \n\nDie Zusatzvereinbarung enthält unter anderem folgende Regelungen: \n\n\"3. Bedingungen für den Kauf von Mietforderungen \n\n... \n\n3.4 \n\nLGS (= Beklagte) haftet der Sparkasse für den rechtlichen Be-\nstand der Mietforderungen während der Laufzeit des Mietvertra-\nges. ... \n\nLGS haftet nicht für die Zahlungsfähigkeit der Mieter ... sowie für \ndas Risiko einer etwaigen Rückabwicklung des Mietvertrages, die \nmittelbar oder unmittelbar durch Zahlungsunfähigkeit des Mieters \nverursacht wird. \n\n... \n\n3.6 \n\nMit dem Übergang der Mietforderungen obliegt der Sparkasse die \nForderungsbeitreibung. ... \n\nMietvertragskündigungen und die Führung von Prozessen, die die \nBestandshaftung betreffen, obliegen LGS. ... \n\n... \n\nBei vorzeitiger Beendigung eines Mietvertrages an die Stelle der \nverkauften Mietforderungen tretende Ansprüche (insbesondere \nentsprechende Schadensersatzansprüche gegen den Mieter) ... \ngehen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung auf die Sparkasse über. \n\n3.8 \n\nZur Sicherung der verkauften Mietforderungen einschließlich der \nan ihre Stelle tretenden Ansprüche gemäß Ziffer 3.6 Absatz 5 so-\nwie der Ansprüche aus der Bestandshaftung gemäß Ziffer 3.4 \nüberträgt LGS hiermit auf die Sparkasse das Eigentum an der zu \nden verkauften Mietforderungen gehörenden und im jeweiligen \nMietvertrag näher bezeichneten Mietausrüstung. ... \n\nLGS versichert, daß sie über das Sicherungsgut uneingeschränkt \nverfügungsberechtigt ist, insbesondere Eigentumsvorbehalte der \nLieferanten und Hersteller sowie Rechte Dritter nicht bestehen. \n\nDie Übergabe des Sicherungsgutes an die Sparkasse wird, soweit \nsich das Sicherungsgut in unmittelbarem Besitz der LGS befindet, \ndadurch ersetzt, daß LGS das Sicherungsgut mit der Sorgfalt ei-\nnes ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für die Sparkasse ver-\nwahrt. Soweit sich das Sicherungsgut im Besitz Dritter (insbeson-\ndere der Mieter) befindet, tritt LGS ihre Herausgabeansprüche ge-\ngen die Dritten an die Sparkasse ab.\" \n\nDie Parteien kamen erstmals im September 1999 wegen eines mögli-\n\nchen Ankaufs von Leasingforderungen der Beklagten gegen FlowTex in Kon-\n\ntakt. Die Klägerin zeigte Interesse und trat in eine Prüfung der Bonität von \n\nFlowTex ein, die im Dezember 1999 zu einer positiven Beurteilung führte. In der \n\nFolge kaufte die Klägerin im Rahmen der Refinanzierung eines Leasingvertrags \n\nzwischen der Beklagten und FlowTex im Dezember 1999 Leasingforderungen \n\nim Barwert von 30.032.769,81 DM an. Die Transaktion ging im einzelnen wie \n\nfolgt vor sich: \n\nKSK überließ der Beklagten auf den 1. Dezember 1999 datierte Rech-\n\nnungen über 27 angeblich bereits gelieferte, jeweils mit einer eigenen Identi-\n\ntätsnummer gekennzeichnete Horizontalbohrsysteme zum Gesamtpreis von \n\n29.996.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Auf dieser Grundlage bereitete die \n\nBeklagte einen Leasingvertrag sowie eine Abnahmeerklärung vor, die von \n\nFlowTex ohne Hinzufügung eines Datums unterzeichnet wurden. Am 8. De-\n\nzember 1999 nahmen Vertreter der Klägerin an einem Treffen im Baden-\n\nAirpark, dem Hauptsitz der FlowTex-Gruppe, teil. Nach einer sich anschließen-\n\nden umfangreichen Bonitätsprüfung entschloß sich die Klägerin am 21. Dezem-\n\nber 1999, ein Leasinggeschäft der Beklagten mit FlowTex zu finanzieren. Am \n\n22. Dezember 1999 unterzeichnete die Beklagte den Leasingvertrag und die \n\nsogenannte \"Antragseinreichung\" über den Ankauf von Leasingforderungen \n\nund erklärte die Annahme des Angebots zum Abschluß des Forderungskaufver-\n\ntrags gegenüber der Klägerin. \n\nAm 23. Dezember 1999 besichtigte der Mitarbeiter O. der Be-\n\nklagten die vom Leasingvertrag umfaßten Systeme, die in einer Halle am \n\nHauptsitz von FlowTex im Baden-Airpark aufgestellt waren. Dabei stellte er fest, \n\ndaß alle Bohrsysteme neu waren und daß die an den Geräten angebrachten \n\nIdentitätsnummern mit den in den Rechnungen der KSK vom 1. Dezember \n\n1999 angegebenen, in den Leasingvertrag übernommenen Nummern überein-\n\nstimmten. \n\nDie Beklagte zahlte den Kaufpreis für die 27 Bohrsysteme am 28. De-\n\nzember 1999 an KSK und übersandte ihr eine \"Eintrittsvereinbarung\", mit der \n\nsie erklärte, zu den auf der Rückseite abgedruckten Eintrittsbedingungen in die \n\nBestellung ihres Leasingnehmers FlowTex gegenüber KSK einzutreten. In den \n\nEintrittsbedingungen ist unter anderem folgendes geregelt: \n\n\"1. Der Gegenstand ist an den Leasing-Nehmer zu liefern. \n\n5. Mit Zahlung des Kaufpreises geht das Eigentum am Gegen-\nstand uneingeschränkt auf uns über. Die Besitzverschaffung \nrichtet sich nach Ziffer 1. dieser Vereinbarung.\" \n\nDie Klägerin überwies den Forderungskaufpreis von 30.032.769,81 DM \n\nim Januar 2000 an die Beklagte. \n\nAnfang Februar 2000 flog das FlowTex-Betrugssystem auf. Die beiden \n\nGeschäftsführer von FlowTex wurden am 4. Februar 2000 festgenommen. Zwi-\n\nschenzeitlich sind beide – ebenso wie die Geschäftsführerin von KSK – unter \n\nanderem wegen der hier dargestellten Straftaten zu langjährigen Freiheitsstra-\n\nfen verurteilt worden. Am 8. Februar wurde die Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens über das Vermögen von FlowTex beantragt. Die Beklagte kündigte darauf-\n\nhin den Leasingvertrag, der bis dahin von FlowTex bedient worden war, wegen \n\nwirtschaftlicher Verschlechterung fristlos. \n\nMit Schreiben der Klägerin vom 10. Dezember 2000 forderte sie die Be-\n\nklagte unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auf, ihr das Sicherungsei-\n\ngentum an den Leasingobjekten zu verschaffen. \n\nMit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung bzw. Ersatz eines erst-\n\nrangigen Teilbetrages des Forderungskaufpreises \n\nin Höhe von DM \n\n3.000.000,00, umgerechnet 1.533.875,60 €. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat \n\nsie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt \n\ndie Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in einer Parallelsache in \n\nWM 2003, 1850 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung im wesentlichen aus-\n\ngeführt: \n\nDer mit der Klage geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin unter \n\nkeinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. \n\nAls Forderungsverkäuferin habe die Beklagte gemäß §§ 437, 440 BGB \n\na.F. nur für den rechtlichen Bestand der verkauften Leasingforderungen einzu-\n\nstehen. Nichts anderes ergebe sich aus Ziffer 3.4 der Zusatzvereinbarung zu \n\ndem Verbundvertrag der Parteien, der nur insofern von der gesetzlichen Rege-\n\nlung abweiche, als die Beklagte den Bestand und die Einredefreiheit der ver-\n\nkauften Forderungen auch für die Zeit nach Vertragsschluß garantiert habe. \n\nAus dieser sogenannten Veritätshaftung könne die Klägerin keine Ansprüche \n\nherleiten, weil die Beklagte ihr die verkauften Leasingforderungen vertragsge-\n\nmäß verschafft habe und diese auch nicht in haftungsbegründender Weise in \n\nihrem Bestand verändert worden seien. Der Leasingvertrag zwischen der Be-\n\nklagten und FlowTex sei wirksam zustande gekommen. Daß FlowTex den Ver-\n\ntrag zum Zwecke strafbarer Schädigung abgeschlossen habe, ändere daran \n\nnichts. Von einem Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung durch Flow-\n\nTex habe die Beklagte keinen Gebrauch gemacht, was ihr als gutgläubigem \n\nOpfer freistehe. Den zwischen der Beklagten und FlowTex geschlossenen Lea-\n\nsingvertrag könne die Klägerin nicht anfechten, weil das Anfechtungsrecht nicht \n\nals Nebenrecht gemäß § 401 BGB auf den Zessionar übergehe. Die Beklagte \n\nmüsse sich auch nicht entsprechend § 162 BGB so behandeln lassen, als hätte \n\nsie von ihrem Anfechtungsrecht gegenüber FlowTex und KSK Gebrauch ge-\n\nmacht. Die Beklagte unterliege keinem Weisungsrecht der Klägerin und sei \n\nauch nicht verpflichtet, sich zur Wahrung der Interessen der Klägerin selbst zu \n\nschädigen. \n\nAuch die fristlose Kündigung des Leasingvertrags durch die Beklagte \n\nwegen wirtschaftlicher Verschlechterung sei unschädlich, weil insoweit aus-\n\nschließlich das Bonitätsrisiko betroffen gewesen sei, das die Klägerin in für das \n\nForfaitierungsgeschäft typischer Weise übernommen habe. Die Haftung der \n\nBeklagten für die Zahlungsfähigkeit der Mieter und für das Risiko einer etwai-\n\ngen Rückabwicklung des Mietvertrags, die mittelbar oder unmittelbar durch \n\nZahlungsunfähigkeit des Mieters verursacht werde, sei in Ziffer 3.4 dagegen \n\nausgeschlossen. \n\nAuch die eventuelle Nichtigkeit der Kaufverträge mit KSK oder der Ver-\n\ntragsübernahme durch die Beklagte führe in Ermangelung eines Einheitlich-\n\nkeitswillens der Vertragsparteien nicht zur Nichtigkeit des Leasingvertrags. Ein \n\nder Klägerin günstigeres Ergebnis sei auch nicht mit Hilfe des Wegfalls der Ge-\n\nschäftsgrundlage zu erreichen. Selbst wenn die Wirksamkeit der Kaufverträge \n\nals Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags anzusehen sein sollte, führe deren \n\nFehlen nicht zur Unwirksamkeit des Leasingvertrags, weil FlowTex das Fehlen \n\nder Geschäftsgrundlage selbst schuldhaft herbeigeführt habe und deswegen \n\nnach Treu und Glauben daraus keine Rechte herleiten könne. \n\nEine Verpflichtung von FlowTex zur Zahlung von Leasingraten sei zu \n\nBeginn der Vertragslaufzeit wirksam begründet worden. Die verleasten Bohrsy-\n\nsteme hätten tatsächlich existiert und von der Leasingnehmerin, die sie in Be-\n\nsitz gehabt habe, vertragsgemäß genutzt werden können. Daß FlowTex sie an-\n\nschließend habe unterschlagen und zum Gegenstand anderer Leasingverhält-\n\nnisse habe machen wollen, wodurch der Beklagten die weitere Gebrauchsüber-\n\nlassung unmöglich geworden sei, habe gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. \n\nden Anspruch der Beklagten auf die Leasingraten nicht berührt. \n\nDer Bestand des Leasingvertrags werde auch nicht dadurch in Frage ge-\n\nstellt, daß der Klägerin das Sicherungseigentum an den Leasingobjekten nicht \n\nverschafft worden sei. Denn die Klägerin habe das Sicherungseigentum jeden-\n\nfalls gemäß §§ 931, 934 BGB unangreifbar gutgläubig erworben, was ausrei-\n\nche. Der dazu erforderliche mittelbare Besitz der Beklagten gründe sich auf den \n\nwirksam abgeschlossenen Leasingvertrag, mit dessen Abschluß FlowTex er-\n\nklärt habe, die Leasingsachen für die Beklagte besitzen zu wollen. Ein geheimer \n\nVorbehalt des Besitzmittlers sei für den Erwerbstatbestand ebenso unbeachtlich \n\nwie die heimliche Absicht von FlowTex, den Besitz der Beklagten zu brechen, \n\nund die spätere Manifestation dieser Absicht. Dafür, daß die Klägerin ihr Siche-\n\nrungseigentum möglicherweise dadurch wieder verloren habe, daß ein späterer \n\nFinanzier an denselben Bohrsystemen gutgläubig Eigentum erworben habe \n\noder die sicherungsübereigneten Maschinen nicht mehr zu identifizieren und \n\nder Klägerin zuzuordnen gewesen seien, habe die Beklagte nicht einzustehen. \n\nDenn anders als den Bestand der verkauften Leasingforderungen habe sie den \n\nBestand des Sicherungseigentums nicht für die gesamte Vertragslaufzeit garan-\n\ntiert. \n\nDie Beklagte sei der Klägerin auch nicht auf Grund positiver Vertragsver-\n\nletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Etwaige Versäumnisse der Beklagten \n\nin bezug auf die Prüfung der Existenz wirksamer Kaufverträge seien für die \n\nEntstehung des Schadens nicht ursächlich. Denn es bestehe kein Zweifel, daß \n\ndie Betrüger KSK und FlowTex auf Nachfrage völlig unverdächtige Vertragser-\n\nklärungen produziert und geliefert hätten, die keinen Argwohn hervorgerufen \n\nund in gleicher Weise zum Abschluß des Leasing- und des Forderungskaufver-\n\ntrags und damit zu dem eingetretenen Schaden geführt hätten. Dasselbe gelte \n\nfür den Vorwurf, die Beklagte habe sich nicht um den Verbleib der verleasten \n\nMaschinen gekümmert. Die Beklagte habe keinen Grund gehabt anzunehmen, \n\ndaß sich FlowTex nicht an den im Vertrag angegebenen Standort \"Leasing-\n\nnehmer\" halten werde. \n\nÜber die erfolgte Lieferung der verleasten Bohrsysteme an FlowTex ha-\n\nbe die Beklagte sich durch körperliche Abnahme und die Kontrolle der Identifi-\n\nkationsnummern hinreichend vergewissert. Mit dem Austausch der Nummern \n\nzu Betrugszwecken habe sie nicht rechnen müssen. Die FlowTex-Gruppe habe \n\nals erfolgreiches und seriöses Unternehmen gegolten, bei dessen wiederholter \n\nÜberprüfung namhafte Wirtschaftsprüfer keine Auffälligkeiten hätten entdecken \n\nkönnen. Der Überprüfungsversuch des Geschäftsführers D. der Beklag-\n\nten – dieser hatte bei einer Besichtigung von Bohrsystemen an der Unterseite \n\nder Geräte zu Kontrollzwecken Klebepunkte angebracht, die bei einer nachfol-\n\ngenden Abnahme nicht vorhanden waren – belege nicht, daß er berechtigten \n\nAnlaß zu Mißtrauen gesehen habe, von dem er die Klägerin hätte in Kenntnis \n\nsetzen müssen, sondern sei nur als zusätzliche Vorsichtsmaßnahme zu werten. \n\nMißtrauen habe auch nicht die jeweils nahezu gleich große Anzahl von \n\nBohrsystemen bei den einzelnen Leasingtranchen hervorrufen müssen, denn \n\ndafür gebe es unverdächtige Erklärungen wie etwa ein jeweils gleich hohes Fi-\n\nnanzierungsvolumen. Die der Beklagten vorliegenden Erkenntnisse über die \n\nMarktverhältnisse der KSK seien unverdächtig, ihre im Hinblick auf Gewährlei-\n\nstungsansprüche möglicherweise unzureichende Finanzkraft für die Klägerin \n\nohne Bedeutung gewesen. Der Beklagten sei auch nicht vorzuwerfen, sie habe \n\ndie Marktverhältnisse unzureichend ermittelt und deshalb nicht erkannt, daß die \n\nSysteme überteuert gewesen seien und der Markt nicht mehr aufnahmefähig \n\ngewesen sei. Eine rasche Expansion der technologisch als fortschrittlich gel-\n\ntenden Horizontalbohrsysteme sei nicht unplausibel gewesen, zumal FlowTex \n\nvorgegeben habe, sich eines weitgespannten Franchisesystems im In- und \n\nAusland zu bedienen. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. \n\n1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungs-\n\ngericht davon aus, daß die Beklagte nach den im Rahmenvertrag der Parteien \n\ngetroffenen Abreden zum Forderungskauf in Übereinstimmung mit der gesetzli-\n\nchen Regelung des § 437 BGB a.F. nur für den rechtlichen Bestand und die \n\nEinredefreiheit der verkauften Leasingforderungen einzustehen hat (Ziffer 3.4 \n\nAbs. 1) und daß das Bonitätsrisiko, wie bei Forfaitierungsgeschäften üblich (z.B. \n\nSchölermann/Schmid-Burgk, WM 1992, 933; Peters, WM 1993, 1661), von der \n\nKlägerin als Forderungskäuferin übernommen worden ist (Ziffer 3.4 Abs. 2). \n\na) Die Revision vertritt dem gegenüber die Auffassung, die Beklagte \n\nmüsse deswegen für den entstandenen Betrugsschaden einstehen, weil dessen \n\nEntstehung ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen sei. Sie allein sei Ver-\n\ntragspartnerin der durch arglistige Täuschung zustande gekommenen und da-\n\nher anfechtbaren Verträge mit FlowTex und KSK. Nur sie habe einen Überblick \n\nüber das Geschäftsvolumen insgesamt gehabt und sei daher am ehesten in der \n\nLage gewesen, die Ausweitung des Geschäftsbetriebs um 1.700 neue Horizon-\n\ntalbohrsysteme im Wert von 1,8 Milliarden DM allein in den Jahren 1998 und \n\n1999 auf Plausibilität hin zu prüfen. Bei der für die Interessenanalyse maßgebli-\n\nchen abstrakten Betrachtung sei das Betrugsrisiko allein von der Beklagten, \n\nkeineswegs von der Klägerin beherrschbar gewesen. Die Bonitätshaftung der \n\nKlägerin im Finanzierungsleasing beziehe sich auf den redlichen Leasingneh-\n\nmer, der mit den Leasinggegenständen keine hinreichenden Erträge erwirt-\n\nschaften und deshalb seine Leasingverpflichtungen nicht mehr erfüllen könne. \n\nHabe der Leasingnehmer dagegen wie hier schon bei Vertragsschluß bewußt \n\nfalsche Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht und damit den \n\nVertragsschluß überhaupt erst ermöglicht, sei nicht das von der Klägerin zu tra-\n\ngende Bonitätsrisiko betroffen. Dieses Betrugsrisiko habe vielmehr der Lea-\n\nsinggeber als Vertragspartner des betrügerischen Leasingnehmers zu tragen. \n\nNach der vertraglichen Risikoverteilung sei es daher interessenwidrig, wenn \n\ndem Leasinggeber die Möglichkeit gegeben werde, willkürlich über die Aus-\n\nübung des Anfechtungsrechts gegenüber dem Leasingnehmer und damit über \n\ndie Haftungsverteilung zwischen sich selbst und dem Refinanzierer zu befinden. \n\nBei interessengerechter Auslegung, die das Berufungsgericht versäumt habe, \n\nund unter Berücksichtigung des in § 162 Abs. 1 BGB niedergelegten Rechtsge-\n\ndankens sei Ziffer 3.4 der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag daher so zu \n\nverstehen, daß die Veritätshaftung schon dann eingreife, wenn der Leasingver-\n\ntrag wegen arglistiger Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des \n\nLeasingnehmers anfechtbar sei und die Leasingforderungen aus diesem Grun-\n\nde uneinbringlich seien. \n\nb) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. \n\nSchon der Ansatz der Revision, das Betrugsrisiko gehe zu Lasten des \n\nLeasinggebers, weil er der Vertragspartner des betrügerischen Leasingnehmers \n\nsei, ist zu bezweifeln. Das Risiko, durch betrügerische Machenschaften Scha-\n\nden zu erleiden, trägt jeder, der im Rahmen geschäftlicher Beziehungen an ei-\n\nnen Betrüger gerät. Der redliche Vertragspartner des Betrügers steht dem Risi-\n\nko regelmäßig nicht näher als der geschädigte Dritte, der – wie im vorliegenden \n\nFall die Klägerin – in dessen Gläubigerstellung eingetreten ist. \n\nDas muß um so mehr bei der hier gegebenen vertraglichen Risikovertei-\n\nlung gelten, die die Einstandspflicht des Leasinggebers auf den rechtlichen Be-\n\nstand der verkauften Leasingforderungen beschränkt und seine Haftung für die \n\nZahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers und deren Folgen ohne Einschrän-\n\nkung ausschließt. Die dem gegenüber von der Revision vertretene Auffassung, \n\ndie Klägerin habe nur das Risiko der Bonität des redlichen Leasingnehmers \n\nübernommen, findet in dem Regelwerk des Rahmenvertrags der Parteien \n\nebensowenig wie im Gesetz eine Stütze. Eine derartige Einschränkung der \n\nÜbernahme des Bonitätsrisikos durch die Klägerin wäre entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision auch nicht interessengerecht. Die Klägerin hatte, bevor sie \n\nsich für den Ankauf der Leasingforderungen entschied, Gelegenheit, die wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse der Leasingnehmerin FlowTex eingehend zu prüfen \n\nund sich zu vergewissern, ob deren Angaben zu den wirtschaftlichen Verhält-\n\nnissen ihres Unternehmens den Tatsachen entsprachen. Nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, ist \n\ndie Klägerin im Anschluß an den ersten Kontakt der Parteien wegen eines mög-\n\nlichen Ankaufs von Leasingforderungen gegen FlowTex im September 1999 in \n\neine Überprüfung der Bonität von FlowTex eingetreten. Damit waren gerade die \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse der Leasingnehmerin vor Abschluß des Leasing-\n\nvertrags vom 22. Dezember 1999 Gegenstand der Bonitätsprüfung, die die Klä-\n\ngerin im Hinblick auf die mit dem geplanten Forderungskauf notwendig verbun-\n\ndene Übernahme des Bonitätsrisikos der Leasingnehmerin vornahm. \n\nJedenfalls vor diesem Hintergrund gibt die Interessenlage nichts für die \n\nAuffassung der Revision her, das Risiko einer Täuschung über die wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse bei Abschluß des Leasingvertrags sei von der Beklagten zu \n\ntragen. Nur sie war zwar Vertragspartei des mit FlowTex abgeschlossenen Lea-\n\nsingvertrags. Wirtschaftlich profitieren wollte vom Abschluß dieses Vertrags \n\ndurch dessen Refinanzierung aber ebenso die Klägerin. Die mit dem Engage-\n\nment verbundenen Risiken haben die Parteien vertraglich klar aufgeteilt. Die \n\nvon der Klägerin vorab durchgeführte Bonitätsprüfung diente der Steuerung des \n\nvon ihr übernommenen Risikos der Zahlungsunfähigkeit der Leasingnehmerin. \n\nDaß die Beklagte insoweit über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügt hätte \n\nals die Klägerin, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; übergangenen \n\nSachvortrag der Klägerin hierzu zeigt die Revision nicht auf. Das gilt ebenso für \n\ndie ungewöhnlich erscheinende Ausweitung des Geschäftsbetriebs von Flow-\n\nTex um 1.700 neue Bohrsysteme im Wert von 1,8 Milliarden DM in nur zwei \n\nJahren. \n\n2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß \n\ndie Veritätshaftung der Beklagten nicht dadurch ausgelöst worden ist, daß die \n\nverkauften Leasingforderungen als solche etwa rechtlich nicht existent wären. \n\na) Der Leasingvertrag, aus dem die von der Klägerin angekauften Forde-\n\nrungen resultieren, ist rechtswirksam zustande gekommen. Ein etwa vorhande-\n\nner geheimer Vorbehalt der Leasingnehmerin FlowTex, das mit der Abgabe des \n\nLeasingantrags rechtsgeschäftlich Erklärte in Wahrheit nicht zu wollen, ist ge-\n\nmäß § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich. Das zieht auch die Revision nicht in Zwei-\n\nfel. \n\nb) Der Leasingvertrag ist auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB infolge \n\nAnfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen. Von einem ihr möglicherwei-\n\nse nach § 123 BGB zustehenden Anfechtungsrecht gegenüber FlowTex hat die \n\nBeklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts keinen Gebrauch gemacht. Die bloße Anfechtbarkeit des \n\nLeasingvertrags berührt den Bestand der verkauften Leasingforderungen nicht \n\nund kann daher entgegen der Auffassung der Revision auch nicht die Be-\n\nstandshaftung der Beklagten auslösen. Die Klägerin selbst kann, wie auch die \n\nRevision nicht bezweifelt, den Leasingvertrag nicht anfechten. \n\nNicht gefolgt werden kann der Revision ferner, soweit sie ein Eingreifen \n\nder Veritätshaftung der Beklagten mit der Erwägung zu begründen sucht, die \n\nfristlose Kündigung des Leasingvertrags durch die Beklagte stelle sich im Ver-\n\nhältnis zur Klägerin \"funktional betrachtet\" als Anfechtung wegen arglistiger \n\nTäuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leasingnehmerin beim \n\nAbschluß des Leasingvertrags dar. Die Revision räumt ein, daß die Kündigung \n\nim Verhältnis zwischen der Beklagten und FlowTex selbstverständlich nicht als \n\nAnfechtung, sondern als Kündigung zu behandeln sei. Allein auf dieses Ver-\n\nhältnis kommt es für die Frage der Existenz der verkauften Forderungen indes-\n\nsen an. \n\n3. Die Revision will eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückabwicklung \n\ndes Forderungskaufvertrags daraus herleiten, daß die Beklagte, wie dem Rah-\n\nmenvertrag der Parteien in ergänzender Vertragsauslegung zu entnehmen sei, \n\nnicht nur für die Verschaffung, sondern darüber hinaus auch für den Fortbe-\n\nstand des Sicherungseigentums der Klägerin an den verleasten Bohrsystemen \n\neinzustehen habe. \n\nAuch darin kann ihr nicht gefolgt werden. Für eine ergänzende Ver-\n\ntragsauslegung fehlt es entgegen der Auffassung der Revision schon an einer \n\nplanwidrigen Regelungslücke (s. dazu z.B. Senatsurteil vom 17. April 2002 – \n\nVIII ZR 297/01, WM 2002, 1229 unter II 1 m.w.Nachw.). Der Vertrag ist entge-\n\ngen der Auffassung der Revision nicht etwa deswegen lückenhaft, weil er keine \n\nRegelung darüber enthält, wer das Risiko zu tragen hat, daß der Leasingneh-\n\nmer den Leasinggegenstand unterschlägt und der Refinanzierer dadurch sein \n\nSicherungseigentum einbüßt. Denn dieses Risiko hat nach der getroffenen ver-\n\ntraglichen Regelung die Klägerin zu tragen, weil die Beklagte ihr nur die Ver-\n\nschaffung des Sicherungseigentums schuldet, dagegen nicht auch für dessen \n\nFortbestand einzustehen hat. Mit der vermeintlich ergänzenden Auslegung des \n\nRahmenvertrags will die Revision daher nicht die Schließung einer Lücke im \n\nVertrag, sondern eine inhaltliche Abänderung der vertraglichen Risikoverteilung \n\nerreichen. \n\n4. Ob dem mit FlowTex geschlossenen Leasingvertrag deswegen die \n\nGeschäftsgrundlage fehlt, weil die zwischen KSK und FlowTex angeblich ge-\n\nschlossenen Kaufverträge über die Leasingobjekte, in die die Beklagte eingetre-\n\nten ist, als Scheingeschäfte nichtig waren (§ 117 BGB), hat das Berufungsge-\n\nricht zu Recht offengelassen. Denn der Leasingnehmerin FlowTex wäre es, wie \n\ndas Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt, jedenfalls nach Treu und \n\nGlauben verwehrt, sich auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage des Leasing-\n\nvertrags zu berufen, weil sie die zum Fehlen der Geschäftsgrundlage führenden \n\nUmstände selbst vorsätzlich herbeigeführt hat. Auch die Revision zieht letzteres \n\nnicht in Zweifel und räumt ein, daß die Leasingnehmerin FlowTex, wenn sie \n\nnach wie vor zahlungsfähig wäre, den Leasingvertrag bedienen müßte. Entge-\n\ngen ihrer Auffassung ist diese Rechtslage aber auch für das Verhältnis der Par-\n\nteien maßgeblich. Denn wenn die Leasingforderungen rechtswirksam begrün-\n\ndet worden sind, der Leasingnehmer ungeachtet des Fehlens der Geschäfts-\n\ngrundlage zur Zahlung verpflichtet ist und die Durchsetzung der Forderungen \n\nallein an seiner Zahlungsunfähigkeit scheitert, ist nicht die Bestandshaftung der \n\nBeklagten, sondern das Bonitätsrisiko der Klägerin tangiert. Ob die Beklagte \n\nwegen des Fehlens der Geschäftsgrundlage von dem Leasingvertrag hätte zu-\n\nrücktreten können, ist ohne Bedeutung, weil sie von diesem Recht keinen Ge-\n\nbrauch gemacht hat; insoweit kann nichts anderes gelten als für die Anfechtung \n\nwegen arglistiger Täuschung. \n\n5. Die Klägerin ist auch nicht wirksam von dem Forderungskaufvertrag \n\nzurückgetreten. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Be-\n\nklagte der Klägerin das gemäß Ziffer 3.8 der Zusatzvereinbarung zum Rahmen-\n\nvertrag geschuldete Sicherungseigentum an den Leasingobjekten verschafft \n\nhat, so daß eine Haftung nach § 437 BGB a.F. nicht gegeben ist. Die Klägerin \n\nhat das Sicherungseigentum an den verleasten Bohrsystemen jedenfalls gut-\n\ngläubig erworben, §§ 931, 934 BGB. \n\na) Die Rüge der Revision, die Beklagte habe ihre vertragliche Pflicht zur \n\nSicherungsübereignung der Leasinggegenstände nicht dadurch erfüllen kön-\n\nnen, daß sie der Klägerin lediglich kraft gutgläubigen Erwerbs Eigentum ver-\n\nschafft habe, greift nicht durch. Die Revision macht nicht geltend, daß der Ei-\n\ngentumserwerb nicht lastenfrei erfolgt, § 936 Abs. 3 BGB, oder der gutgläubige \n\nErwerb der Klägerin Anfechtungen ausgesetzt gewesen sei. Die bloße Möglich-\n\nkeit des Eintritts solcher Umstände beeinträchtigt die durch den Erwerb des Si-\n\ncherungseigentums eingetretene Erfüllungswirkung nicht. Der unangreifbare \n\ngutgläubige Erwerb des Eigentums reicht zur Erfüllung einer vertraglichen Ei-\n\ngentumsverschaffungspflicht grundsätzlich aus (vgl. zu §§ 433, 440 BGB a.F. \n\nMünchKommBGB/Westermann, 3. Aufl., § 440 Rdnr. 10; Staudinger/Köhler, \n\nBGB (1995), § 433 Rdnr. 100). \n\nb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die dingliche Eini-\n\ngung der Parteien der in Ziffer 3.8 der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag \n\ngetroffenen Abrede in Verbindung mit der spezifizierten, dem Bestimmtheits-\n\ngrundsatz entsprechenden Bezeichnung der Leasinggegenstände im Leasing-\n\nvertrag zu entnehmen. Die Rüge der Revision, die dingliche Einigung zwischen \n\nden Parteien habe dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt, greift demgegen-\n\nüber nicht durch. Die Antragseinreichung verweist auf den Leasingvertrag und \n\ndie Kopien der schriftlichen Bestellungen, die die Leasinggegenstände jeweils \n\nunter Angabe der Identifikationsnummern ausreichend bestimmt bezeichnen. \n\nc) Durch eine Übereignung nach § 931 BGB – nur sie kommt im Verhält-\n\nnis der Parteien in Betracht – erlangt der gutgläubige Erwerber gemäß § 934 \n\nBGB Eigentum, wenn entweder der Veräußerer mittelbarer Besitzer ist oder der \n\nErwerber den Besitz von dem Dritten erlangt. Die zweite Alternative kommt hier \n\nnicht in Betracht. Für die erste Alternative muß feststehen, daß die Beklagte bei \n\nVollendung des Erwerbstatbestands – das heißt in Anbetracht der bereits mit \n\nAbschluß des Rahmenvertrags vorweggenommenen dinglichen Einigung bei \n\nAbtretung des Herausgabeanspruchs an die Klägerin – mittelbaren Besitz an \n\nden zu übereignenden Bohrsystemen hatte. Das hat das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt. \n\nDie Beklagte hat am 22. Dezember 1999 zeitgleich mit der Annahme des \n\nForderungskaufangebots der Klägerin und der damit verbundenen Abtretung \n\ndes leasingrechtlichen Herausgabeanspruchs an die Klägerin das ihr zuvor von \n\nFlowTex unterbreitete Leasingvertragsangebot durch Gegenzeichnung ange-\n\nnommen und damit ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 BGB begründet. \n\nZur Erlangung des mittelbaren Besitzes an den Leasinggegenständen ist des \n\nweiteren erforderlich, daß der unmittelbare Besitzer zu diesem Zeitpunkt (noch) \n\nden Willen hat, für den mittelbaren Besitzer in Anerkennung eines Herausgabe-\n\nanspruchs zu besitzen (Staudinger/Bund, BGB (2000), § 868 Rdnr. 24; Münch-\n\nKommBGB/Joost, 4. Aufl., § 868 Rdnr. 24; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., \n\n§ 868 Rdnr. 4). Auch diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht hier \n\n- anders als in den vom Senat am heutigen Tage entschiedenen fünf Parallelfäl-\n\nlen - rechtsfehlerfrei als erfüllt angesehen. Denn nach den dazu getroffenen \n\nFeststellungen trugen die Bohrsysteme, die der Mitarbeiter O. der Be-\n\nklagten am 23. Dezember 1999 - also nach dem Abschluß des Leasingver-\n\ntrags - überprüfte, zu diesem Zeitpunkt noch die im Leasingvertrag verzeichne-\n\nten Identifikationsnummern. Die in den Parallelfällen nicht ausgeräumte Mög-\n\nlichkeit, daß FlowTex bereits vor dem Zeitpunkt des Zustandekommens des \n\nLeasingvertrags die Aufgabe des zunächst erklärten Willens, die ihr von der \n\nBeklagten verleasten Bohrsysteme für die Beklagte besitzen zu wollen, dadurch \n\nmanifestiert hat, daß die an den Geräten angebrachten Identifikationsnummern \n\nausgetauscht wurden, um anschließend über dieselben Bohrsysteme einen \n\nweiteren Leasingvertrag mit einem anderen Leasinggeber abzuschließen, ist \n\ndaher im vorliegenden Fall auszuschließen. Auf eine spätere Aufgabe des Wil-\n\nlens von FlowTex, für die Beklagte zu besitzen, kommt es entgegen der Ansicht \n\nder Revision nicht an. Dies wäre nur dann anders, wenn die Abtretung des Her-\n\nausgabeanspruchs durch die Beklagte an die Klägerin unter der aufschieben-\n\nden Bedingung der Zahlung des Forderungskaufpreises gestanden hätte. Das \n\nist nicht der Fall. Das Annahmeschreiben der Beklagten vom 22. Dezember \n\n1999 enthält eine derartige Bedingung nicht. \n\n6. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen positiver Ver-\n\ntragsverletzung hat das Berufungsgericht gleichfalls zu Recht verneint. \n\na) Daß die Beklagte sich möglicherweise nicht mit der gebotenen Sorg-\n\nfalt über das Bestehen der Kaufverträge zwischen FlowTex und KSK vergewis-\n\nsert hat, in die sie eingetreten ist, kann schon deshalb keine Schadensersatz-\n\npflicht der Beklagten auslösen, weil die Beklagte gegenüber der Klägerin keine \n\ndahin gehende Nachforschungspflicht übernommen hat. Davon abgesehen hat \n\ndas Berufungsgericht einen möglichen Sorgfaltsverstoß der Beklagten zu Recht \n\nals nicht schadensursächlich angesehen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, \n\ndie Betrüger KSK und FlowTex hätten auf entsprechende Nachfrage Vertrags-\n\ndokumente erstellt und der Beklagten überlassen, die keinen Verdacht erregt \n\nhätten, ist nicht zu beanstanden und entspricht auch der Überzeugung des Se-\n\nnats. \n\nb) Zu Nachforschungen über die Standorte der von FlowTex geleasten \n\nBohrsysteme war die Beklagte der Klägerin gegenüber ebenfalls nicht verpflich-\n\ntet. Zu solchen Nachforschungen bestand zudem aus damaliger Sicht der Be-\n\nklagten kein Anlaß. Aufgrund welcher Erkenntnisse die Beklagte Grund gehabt \n\nhaben könnte, die Standorte sämtlicher von der Klägerin finanzierter Systeme \n\nzu überprüfen, zeigt die Revision nicht auf. Allein die Tatsache, daß sich 61 Sy-\n\nsteme bei FlowTex befanden, gab keinen Anlaß zu Nachforschungen, nachdem \n\nes dafür verschiedene Gründe - wie beispielsweise das Vorhalten von Geräten \n\nin Reserve - geben konnte. \n\nc) Welche der Klägerin gegenüber bestehende vertragliche Nebenpflicht \n\ndie Beklagte dadurch verletzt haben könnte, daß ihr vor Februar 2000 keine \n\nVerdachtsmomente im Hinblick auf das von FlowTex praktizierte Betrugssystem \n\naufgefallen sind, ist den Ausführungen der Revision nicht zu entnehmen. Nach \n\nden von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nhat die Beklagte die Bohrsysteme, über die sie den Leasingvertrag mit FlowTex \n\nabgeschlossen hat, in Augenschein genommen und sich dabei vergewissert, \n\ndaß die an den Maschinen angebrachten Identifikationsnummern mit den ent-\n\nsprechenden Angaben im Leasingvertrag, den Lieferantenrechnungen und den \n\nShelter-Briefen übereinstimmten. Daß die Beklagte bessere Erkenntnismöglich-\n\nkeiten gehabt hätte als Banken und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei wiederholten Überprüfun-\n\ngen keine Verdachtsmomente entdecken konnten, ist fernliegend und wird von \n\nder Revision auch nicht geltend gemacht. Nach den fehlerfreien Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts bestanden aus der Sicht der Beklagten keine Anhalts-\n\npunkte dafür, daß FlowTex vorhandene Systeme unter Austausch der Identifi-\n\nkationsnummern mehrmals leasen würde. Übergangenen Sachvortrag der Klä-\n\ngerin hierzu zeigt die Revision nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung fehlte es \n\nauch nicht an der eindeutigen Kennzeichnung der Leasinggegenstände, wenn \n\ndie Beklagte, wie vom Berufungsgericht festgestellt, nicht mit einem Auswech-\n\nseln der Identifikationsnummern rechnen mußte. Daß diese Nummern \"mit ei-\n\nnem gewöhnlichen Schraubenzieher\" hätten ausgetauscht werden können, wie \n\ndie Revision geltend macht, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden \n\nund daher, da die Revision übergangenes Vorbringen nicht aufzeigt, in der Re-\n\nvisionsinstanz unbeachtlicher neuer Sachvortrag, der überdies in Widerspruch \n\nzu der im Strafurteil des Landgerichts Mannheim getroffenen Feststellung steht, \n\ndie Typenschilder mit den Identifikationsnummern seien mit jeweils vier Nieten \n\nan den Maschinen angebracht worden. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_223-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/viii-zr-223-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 931","ref_norm":"931","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 934","ref_norm":"934","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_223-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_223-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/viii-zr-223-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_223-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:07:31.049546+00:00"}}