{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_221-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"VIII ZR 221/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 221/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. November 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die \n\nRichter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2003 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, eine Sparkasse, nimmt die beklagte Leasinggesellschaft \n\nder Sparkassen auf Rückzahlung bzw. Ersatz eines Teils des Kaufpreises in \n\nAnspruch, den sie im Zuge eines Refinanzierungsgeschäfts für den Ankauf von \n\nLeasingforderungen der Beklagten gegen die inzwischen zusammengebroche-\n\nne FlowTex Technologie GmbH & Co. KG (künftig: FlowTex) an die Beklagte \n\ngezahlt hat. \n\nFlowTex vermietete gekaufte und geleaste Horizontalbohrsysteme, be-\n\nstehend aus einem Horizontalbohrgerät und einer als \"Shelter\" bezeichneten \n\nVersorgungseinheit, mit deren Hilfe Rohre und Leitungen ohne Aufgraben unter \n\nder Erdoberfläche verlegt werden können, an sogenannte Servicegesellschaf-\n\nten, die das operative Geschäft betrieben. Als Lieferantin der von einem deut-\n\nschen, später von einem italienischen Hersteller bezogenen Geräte trat die \n\n\"KSK Guided Microtunneling Technologies Spezial-Tiefbaugeräte GmbH & Co. \n\nKG\" (künftig: KSK) in Erscheinung. Im Laufe der Zeit gingen die Geschäftsfüh-\n\nrer Schmider und Dr. Kleiser von FlowTex und die Geschäftsführerin der KSK in \n\nbetrügerischem Zusammenwirken dazu über, dieselben Bohrsysteme durch \n\nKSK mehrfach an Leasinggesellschaften zu verkaufen, mit denen FlowTex je-\n\nweils entsprechende Leasingverträge abschloß. Die an KSK fließenden Kauf-\n\npreiszahlungen wurden von FlowTex zur Bezahlung der Leasingraten verwen-\n\ndet. Auf diese Weise schloß FlowTex mehr als 3.000 Leasingverträge über Ho-\n\nrizontalbohrsysteme ab, von denen nur etwa 10 % existierten. \n\nDie Beklagte schloß in den Jahren 1998 und 1999 mit FlowTex mehrere \n\nLeasingverträge über insgesamt 159 Horizontalbohrsysteme ab, die von der \n\nKlägerin und fünf weiteren Sparkassen refinanziert wurden. Grundlage der Re-\n\nfinanzierung war ein Rahmenvertrag sowie eine Zusatzvereinbarung der Partei-\n\nen vom 17. August/19. Oktober 1988 über den Ankauf von Forderungen aus \n\nMietverträgen. Die Zusatzvereinbarung enthält unter anderem folgende Rege-\n\nlungen: \n\n\"3. Bedingungen für den Kauf von Mietforderungen \n\n... \n\n3.4 \n\nLGS (= Beklagte) haftet der Sparkasse für den rechtlichen Be-\nstand der Mietforderungen während der Laufzeit des Mietvertra-\nges. ... \n\nLGS haftet nicht für die Zahlungsfähigkeit der Mieter ... sowie für \ndas Risiko einer etwaigen Rückabwicklung des Mietvertrages, die \nmittelbar oder unmittelbar durch Zahlungsunfähigkeit des Mieters \nverursacht wird. \n\n... \n\n3.6 \n\nMit dem Übergang der Mietforderungen obliegt der Sparkasse die \nForderungsbeitreibung. ... \n\nMietvertragskündigungen und die Führung von Prozessen, die die \nBestandshaftung betreffen, obliegen LGS. ... \n\n... \n\nBei vorzeitiger Beendigung eines Mietvertrages an die Stelle der \nverkauften Mietforderungen tretende Ansprüche (insbesondere \nentsprechende Schadensersatzansprüche gegen den Mieter) ... \ngehen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung auf die Sparkasse über. \n\n3.8 \n\nZur Sicherung der verkauften Mietforderungen einschließlich der \nan ihre Stelle tretenden Ansprüche gemäß Ziffer 3.6 Absatz 5 so-\nwie der Ansprüche aus der Bestandshaftung gemäß Ziffer 3.4 \nüberträgt LGS hiermit auf die Sparkasse das Eigentum an der zu \nden verkauften Mietforderungen gehörenden und im jeweiligen \nMietvertrag näher bezeichneten Mietausrüstung. ... \n\nLGS versichert, daß sie über das Sicherungsgut uneingeschränkt \nverfügungsberechtigt ist, insbesondere Eigentumsvorbehalte der \nLieferanten und Hersteller sowie Rechte Dritter nicht bestehen. \n\nDie Übergabe des Sicherungsgutes an die Sparkasse wird, soweit \nsich das Sicherungsgut in unmittelbarem Besitz der LGS befindet, \ndadurch ersetzt, daß LGS das Sicherungsgut mit der Sorgfalt ei-\nnes ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für die Sparkasse ver-\nwahrt. Soweit sich das Sicherungsgut im Besitz Dritter (insbeson-\ndere der Mieter) befindet, tritt LGS ihre Herausgabeansprüche ge-\ngen die Dritten an die Sparkasse ab.\" \n\nDie Parteien kamen erstmals im September 1999 wegen eines mögli-\n\nchen Ankaufs von Leasingforderungen der Beklagten gegen FlowTex in Kon-\n\ntakt. Die Klägerin zeigte Interesse und trat in eine Prüfung der Bonität von \n\nFlowTex ein, die Anfang Dezember 1999 zu einer positiven Beurteilung führte. \n\nIn der Folge kaufte die Klägerin im Rahmen der Refinanzierung eines Leasing-\n\nvertrags zwischen der Beklagten und FlowTex im Dezember 1999 Leasingfor-\n\nderungen im Barwert von 15.019.695,22 DM an. Die Transaktion ging im ein-\n\nzelnen wie folgt vor sich: \n\nKSK übersandte der Beklagten auf den 1. Dezember 1999 datierte \n\nRechnungen über 13 angeblich bereits gelieferte, jeweils mit einer eigenen \n\nIdentitätsnummer gekennzeichnete Horizontalbohrsysteme zum Gesamtpreis \n\nvon 15.184.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Am 8. Dezember 1999 nah-\n\nmen Vertreter der Klägerin an einem Termin im Baden-Airpark, dem Hauptsitz \n\nder FlowTex-Gruppe teil, an dem die Herren Schmider und Dr. Kleiser ihr Un-\n\nternehmen und die Technik der Horizontalbohrsysteme vorstellten. Im Anschluß \n\nbesichtigte der Geschäftsführer D. der Beklagten die zu leasenden Sy-\n\nsteme, die in einer Halle aufgestellt waren. Dabei stellte er fest, daß alle Bohr-\n\nsysteme neu waren und daß die an den Geräten angebrachten Identitätsnum-\n\nmern mit den in den Rechnungen der KSK vom 1. Dezember 1999 angegebe-\n\nnen Nummern übereinstimmten. Am 8. Dezember 1999 unterzeichnete Flow-\n\nTex den von der Beklagten vorbereiteten Leasingantrag über die Bohrsysteme \n\nund übergab ihn der Beklagten. In einer Abnahmeerklärung vom gleichen Tag \n\nbestätigte FlowTex, daß die nach Typ und Id.-Nr. aufgeführten 13 Bohrsysteme \n\nvollständig geliefert worden seien. Nachdem der Beklagten die sogenannte \"An-\n\ntragseinreichung\", zugegangen war, nahm sie das darin liegende Angebot der \n\nKlägerin zum Abschuß des Forderungskaufvertrags mit Schreiben vom 10. De-\n\nzember 1999 unter Übersendung der \"Shelter-Briefe\" an. Am gleichen Tag un-\n\nterzeichnete die Beklagte den Leasingvertrag mit FlowTex und übersandte an \n\nKSK eine \"Eintrittsvereinbarung\", mit der sie erklärte, zu den auf der Rückseite \n\nabgedruckten Eintrittsbedingungen in die Bestellung ihres Leasing-Nehmers \n\nFlowTex gegenüber KSK einzutreten. In den Eintrittsbedingungen ist unter an-\n\nderem folgendes geregelt: \n\n\"1. Der Gegenstand ist an den Leasing-Nehmer zu liefern. \n\n5. Mit Zahlung des Kaufpreises geht das Eigentum am Gegen-\nstand uneingeschränkt auf uns über. Die Besitzverschaffung \nrichtet sich nach Ziffer 1. dieser Vereinbarung.\" \n\nDie Beklagte zahlte den Kaufpreis für die 13 Bohrsysteme am 10. De-\n\nzember 1999 an KSK. Die Klägerin überwies den Forderungskaufpreis von \n\n15.019.695,22 DM am 31. Januar 2000 an die Beklagte. \n\nAnfang Februar 2000 flog das FlowTex-Betrugssystem auf. Die beiden \n\nGeschäftsführer von FlowTex wurden am 4. Februar 2000 festgenommen. Zwi-\n\nschenzeitlich sind beide – ebenso wie die Geschäftsführerin von KSK – unter \n\nanderem wegen der hier dargestellten Straftaten zu langjährigen Freiheitsstra-\n\nfen verurteilt worden. Am 8. Februar wurde die Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens über das Vermögen von FlowTex beantragt. Die Beklagte kündigte darauf-\n\nhin den Leasingvertrag, der bis dahin von FlowTex bedient worden war, wegen \n\nwirtschaftlicher Verschlechterung fristlos. \n\nMit Schreiben der Klägerin vom 10. Dezember 2000 forderte sie die Be-\n\nklagte unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auf, ihr das Sicherungsei-\n\ngentum an den Leasingobjekten zu verschaffen. \n\nMit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung bzw. Ersatz eines erst-\n\nrangigen \n\nTeilbetrages \n\ndes \n\nForderungskaufpreises \n\nin Höhe \n\nvon \n\nDM 1.500.000,00, umgerechnet 766.937,82 €. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat \n\nsie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt \n\ndie Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in einer Parallelsache in \n\nWM 2003, 1850 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung im wesentlichen aus-\n\ngeführt: \n\nDer mit der Klage geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin unter \n\nkeinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. \n\nAls Forderungsverkäuferin habe die Beklagte gemäß §§ 437, 440 BGB \n\na.F. nur für den rechtlichen Bestand der verkauften Leasingforderungen einzu-\n\nstehen. Nichts anderes ergebe sich aus Ziffer 3.4 der Zusatzvereinbarung zum \n\nRahmenvertrag der Parteien, der nur insofern von der gesetzlichen Regelung \n\nabweiche, als die Beklagte den Bestand und die Einredefreiheit der verkauften \n\nForderungen auch für die Zeit nach Vertragsschluß garantiert habe. Aus dieser \n\nsogenannten Veritätshaftung könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten, \n\nweil die Beklagte ihr die verkauften Leasingforderungen vertragsgemäß ver-\n\nschafft habe und diese auch nicht in haftungsbegründender Weise in ihrem Be-\n\nstand verändert worden seien. Der Leasingvertrag zwischen der Beklagten und \n\nFlowTex sei wirksam zustande gekommen. Daß FlowTex den Vertrag zum \n\nZwecke strafbarer Schädigung abgeschlossen habe, ändere daran nichts. Von \n\neinem Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung durch FlowTex habe die \n\nBeklagte keinen Gebrauch gemacht, was ihr als gutgläubigem Opfer freistehe. \n\nDen zwischen der Beklagten und FlowTex geschlossenen Leasingvertrag kön-\n\nne die Klägerin nicht anfechten, weil das Anfechtungsrecht nicht als Nebenrecht \n\ngemäß § 401 BGB auf den Zessionar übergehe. Die Beklagte müsse sich auch \n\nnicht entsprechend § 162 BGB so behandeln lassen, als hätte sie von ihrem \n\nAnfechtungsrecht gegenüber FlowTex und KSK Gebrauch gemacht. Die Be-\n\nklagte unterliege keinem Weisungsrecht der Klägerin und sei auch nicht ver-\n\npflichtet, sich zur Wahrung der Interessen der Klägerin selbst zu schädigen. \n\nAuch die fristlose Kündigung des Leasingvertrags durch die Beklagte \n\nwegen wirtschaftlicher Verschlechterung sei unschädlich, weil insoweit aus-\n\nschließlich das Bonitätsrisiko betroffen gewesen sei, das die Klägerin in für das \n\nForfaitierungsgeschäft typischer Weise übernommen habe. Die Haftung der \n\nBeklagten für die Zahlungsfähigkeit der Mieter und für das Risiko einer etwai-\n\ngen Rückabwicklung des Mietvertrags, die mittelbar oder unmittelbar durch \n\nZahlungsunfähigkeit des Mieters verursacht werde, sei in Ziffer 3.4 dagegen \n\nausgeschlossen. \n\nAuch die eventuelle Nichtigkeit der Kaufverträge mit KSK oder der Ver-\n\ntragsübernahme durch die Beklagte führe in Ermangelung eines Einheitlich-\n\nkeitswillens der Vertragsparteien nicht zur Nichtigkeit des Leasingvertrags. Ein \n\nder Klägerin günstigeres Ergebnis sei auch nicht mit Hilfe des Wegfalls der Ge-\n\nschäftsgrundlage zu erreichen. Selbst wenn die Wirksamkeit der Kaufverträge \n\nals Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags anzusehen sein sollte, führe deren \n\nFehlen nicht zur Unwirksamkeit des Leasingvertrags, weil FlowTex das Fehlen \n\nder Geschäftsgrundlage selbst schuldhaft herbeigeführt habe und deswegen \n\nnach Treu und Glauben daraus keine Rechte herleiten könne. \n\nEine Verpflichtung von FlowTex zur Zahlung von Leasingraten sei zu \n\nBeginn der Vertragslaufzeit wirksam begründet worden. Die verleasten Bohrsy-\n\nsteme hätten tatsächlich existiert und von der Leasingnehmerin, die sie in Be-\n\nsitz gehabt habe, vertragsgemäß genutzt werden können. Daß FlowTex sie an-\n\nschließend habe unterschlagen und zum Gegenstand anderer Leasingverhält-\n\nnisse habe machen wollen, wodurch der Beklagten die weitere Gebrauchsüber-\n\nlassung unmöglich geworden sei, habe gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. \n\nden Anspruch der Beklagten auf die Leasingraten nicht berührt. \n\nDer Bestand des Leasingvertrags werde auch nicht dadurch in Frage ge-\n\nstellt, daß der Klägerin das Sicherungseigentum an den Leasingobjekten nicht \n\nverschafft worden sei. Denn die Klägerin habe das Sicherungseigentum jeden-\n\nfalls gemäß §§ 931, 934 BGB unangreifbar gutgläubig erworben, was ausrei-\n\nche. Der dazu erforderliche mittelbare Besitz der Beklagten gründe sich auf den \n\nwirksam abgeschlossenen Leasingvertrag, mit dessen Abschluß FlowTex er-\n\nklärt habe, die Leasingsachen für die Beklagte besitzen zu wollen. Ein geheimer \n\nVorbehalt des Besitzmittlers sei für den Erwerbstatbestand ebenso unbeachtlich \n\nwie die heimliche Absicht von FlowTex, den Besitz der Beklagten zu brechen, \n\nund die spätere Manifestation dieser Absicht. Dafür, daß die Klägerin ihr Siche-\n\nrungseigentum möglicherweise dadurch wieder verloren habe, daß ein späterer \n\nFinanzier an denselben Bohrsystemen gutgläubig Eigentum erworben habe \n\noder die sicherungsübereigneten Maschinen nicht mehr zu identifizieren und \n\nder Klägerin zuzuordnen gewesen seien, habe die Beklagte nicht einzustehen. \n\nDenn anders als den Bestand der verkauften Leasingforderungen habe sie den \n\nBestand des Sicherungseigentums nicht für die gesamte Vertragslaufzeit garan-\n\ntiert. \n\nDie Beklagte sei der Klägerin auch nicht auf Grund positiver Vertragsver-\n\nletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Etwaige Versäumnisse der Beklagten \n\nin bezug auf die Prüfung der Existenz wirksamer Kaufverträge seien für die \n\nEntstehung des Schadens nicht ursächlich. Denn es bestehe kein Zweifel, daß \n\ndie Betrüger KSK und FlowTex auf Nachfrage völlig unverdächtige Vertragser-\n\nklärungen produziert und geliefert hätten, die keinen Argwohn hervorgerufen \n\nund in gleicher Weise zum Abschluß des Leasing- und des Forderungskaufver-\n\ntrags und damit zu dem eingetretenen Schaden geführt hätten. Dasselbe gelte \n\nfür den Vorwurf, die Beklagte habe sich nicht um den Verbleib der verleasten \n\nMaschinen gekümmert. Die Beklagte habe keinen Grund gehabt anzunehmen, \n\ndaß sich FlowTex nicht an den im Vertrag angegebenen Standort \"Leasing-\n\nnehmer\" halten werde. \n\nÜber die erfolgte Lieferung der verleasten Bohrsysteme an FlowTex ha-\n\nbe die Beklagte sich durch körperliche Abnahme und die Kontrolle der Identifi-\n\nkationsnummern hinreichend vergewissert. Mit dem Austausch der Nummern \n\nzu Betrugszwecken habe sie nicht rechnen müssen. Die FlowTex-Gruppe habe \n\nals erfolgreiches und seriöses Unternehmen gegolten, bei dessen wiederholter \n\nÜberprüfung namhafte Wirtschaftsprüfer keine Auffälligkeiten hätten entdecken \n\nkönnen. Der Überprüfungsversuch des Geschäftsführers D. der Beklag-\n\nten – dieser hatte bei einer Besichtigung von Bohrsystemen an der Unterseite \n\nder Geräte zu Kontrollzwecken Klebepunkte angebracht, die bei einer nachfol-\n\ngenden Abnahme nicht vorhanden waren – belege nicht, daß er berechtigten \n\nAnlaß zu Mißtrauen gesehen habe, von dem er die Klägerin hätte in Kenntnis \n\nsetzen müssen, sondern sei nur als zusätzliche Vorsichtsmaßnahme zu werten. \n\nMißtrauen habe auch nicht die jeweils nahezu gleich große Anzahl von \n\nBohrsystemen bei den einzelnen Leasingtranchen hervorrufen müssen, denn \n\ndafür gebe es unverdächtige Erklärungen wie etwa ein jeweils gleich hohes Fi-\n\nnanzierungsvolumen. Die der Beklagten vorliegenden Erkenntnisse über die \n\nMarktverhältnisse der KSK seien unverdächtig, ihre im Hinblick auf Gewährlei-\n\nstungsansprüche möglicherweise unzureichende Finanzkraft für die Klägerin \n\nohne Bedeutung gewesen. Der Beklagten sei auch nicht vorzuwerfen, sie habe \n\ndie Marktverhältnisse unzureichend ermittelt und deshalb nicht erkannt, daß die \n\nSysteme überteuert gewesen seien und der Markt nicht mehr aufnahmefähig \n\ngewesen sei. Eine rasche Expansion der technologisch als fortschrittlich gel-\n\ntenden Horizontalbohrsysteme sei nicht unplausibel gewesen, zumal FlowTex \n\nvorgegeben habe, sich eines weitgespannten Franchisesystems im In- und \n\nAusland zu bedienen. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung ist nicht in jeder Hinsicht frei von Rechtsfehlern. \n\n1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungs-\n\ngericht allerdings davon aus, daß die Beklagte nach den in der Zusatzvereinba-\n\nrung zum Rahmenvertrag der Parteien getroffenen Abreden zum Forderungs-\n\nkauf in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 437 BGB a.F. \n\nnur für den rechtlichen Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Leasing-\n\nforderungen einzustehen hat (Ziffer 3.4 Abs. 1) und daß das Bonitätsrisiko, wie \n\nbei Forfaitierungsgeschäften üblich (z.B. Schölermann/Schmid-Burgk, WM \n\n1992, 933; Peters, WM 1993, 1661), von der Klägerin als Forderungskäuferin \n\nübernommen worden ist (Ziffer 3.4 Abs. 2). \n\na) Die Revision vertritt dem gegenüber die Auffassung, die Beklagte \n\nmüsse deswegen für den entstandenen Betrugsschaden einstehen, weil dessen \n\nEntstehung ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen sei. Sie allein sei Ver-\n\ntragspartnerin der durch arglistige Täuschung zustande gekommenen und da-\n\nher anfechtbaren Verträge mit FlowTex und KSK. Nur sie habe einen Überblick \n\nüber das Geschäftsvolumen insgesamt gehabt und sei daher am ehesten in der \n\nLage gewesen, die Ausweitung des Geschäftsbetriebs um 1.700 neue Horizon-\n\ntalbohrsysteme im Wert von 1,8 Milliarden DM allein in den Jahren 1998 und \n\n1999 auf Plausibilität hin zu prüfen. Bei der für die Interessenanalyse maßgebli-\n\nchen abstrakten Betrachtung sei das Betrugsrisiko allein von der Beklagten, \n\nkeineswegs von der Klägerin beherrschbar gewesen. Die Bonitätshaftung der \n\nKlägerin im Finanzierungsleasing beziehe sich auf den redlichen Leasingneh-\n\nmer, der mit den Leasinggegenständen keine hinreichenden Erträge erwirt-\n\nschaften und deshalb seine Leasingverpflichtungen nicht mehr erfüllen könne. \n\nHabe der Leasingnehmer dagegen wie hier schon bei Vertragsschluß bewußt \n\nfalsche Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht und damit den \n\nVertragsschluß überhaupt erst ermöglicht, sei nicht das von der Klägerin zu tra-\n\ngende Bonitätsrisiko betroffen. Dieses Betrugsrisiko habe vielmehr der Lea-\n\nsinggeber als Vertragspartner des betrügerischen Leasingnehmers zu tragen. \n\nNach der vertraglichen Risikoverteilung sei es daher interessenwidrig, wenn \n\ndem Leasinggeber die Möglichkeit gegeben werde, willkürlich über die Aus-\n\nübung des Anfechtungsrechts gegenüber dem Leasingnehmer und damit über \n\ndie Haftungsverteilung zwischen sich selbst und dem Refinanzierer zu befinden. \n\nBei interessengerechter Auslegung, die das Berufungsgericht versäumt habe, \n\nund unter Berücksichtigung des in § 162 Abs. 1 BGB niedergelegten Rechtsge-\n\ndankens sei Ziffer 3.4 der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag daher so zu \n\nverstehen, daß die Veritätshaftung schon dann eingreife, wenn der Leasingver-\n\ntrag wegen arglistiger Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des \n\nLeasingnehmers anfechtbar sei und die Leasingforderungen aus diesem Grun-\n\nde uneinbringlich seien. \n\nb) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. \n\nSchon der Ansatz der Revision, das Betrugsrisiko gehe zu Lasten des \n\nLeasinggebers, weil er der Vertragspartner des betrügerischen Leasingnehmers \n\nsei, ist zu bezweifeln. Das Risiko, durch betrügerische Machenschaften Scha-\n\nden zu erleiden, trägt jeder, der im Rahmen geschäftlicher Beziehungen an ei-\n\nnen Betrüger gerät. Der redliche Vertragspartner des Betrügers steht dem Risi-\n\nko regelmäßig nicht näher als der geschädigte Dritte, der – wie im vorliegenden \n\nFall die Klägerin – in dessen Gläubigerstellung eingetreten ist. \n\nDas muß um so mehr bei der hier gegebenen vertraglichen Risikovertei-\n\nlung gelten, die die Einstandspflicht des Leasinggebers auf den rechtlichen Be-\n\nstand der verkauften Leasingforderungen beschränkt und seine Haftung für die \n\nZahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers und deren Folgen ohne Einschrän-\n\nkung ausschließt. Die dem gegenüber von der Revision vertretene Auffassung, \n\ndie Klägerin habe nur das Risiko der Bonität des redlichen Leasingnehmers \n\nübernommen, findet in dem Regelwerk des Rahmenvertrags der Parteien \n\nebensowenig wie im Gesetz eine Stütze. Eine derartige Einschränkung der \n\nÜbernahme des Bonitätsrisikos durch die Klägerin wäre entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision auch nicht interessengerecht. Die Klägerin hatte, bevor sie \n\nsich für den Ankauf der Leasingforderungen entschied, Gelegenheit, die wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse der Leasingnehmerin FlowTex eingehend zu prüfen \n\nund sich zu vergewissern, ob deren Angaben zu den wirtschaftlichen Verhält-\n\nnissen ihres Unternehmens den Tatsachen entsprachen. Nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, ist \n\ndie Klägerin im Anschluß an den ersten Kontakt der Parteien wegen eines mög-\n\nlichen Ankaufs von Leasingforderungen gegen FlowTex im September 1999 in \n\neine Überprüfung der Bonität von FlowTex eingetreten. Damit waren gerade die \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse der Leasingnehmerin vor Abschluß des Leasing-\n\nvertrags vom 10. Dezember 1999 Gegenstand der Bonitätsprüfung, die die Klä-\n\ngerin im Hinblick auf die mit dem geplanten Forderungskauf notwendig verbun-\n\ndene Übernahme des Bonitätsrisikos der Leasingnehmerin vornahm. \n\nJedenfalls vor diesem Hintergrund gibt die Interessenlage nichts für die \n\nAuffassung der Revision her, das Risiko einer Täuschung über die wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse bei Abschluß des Leasingvertrags sei von der Beklagten zu \n\ntragen. Nur sie war zwar Vertragspartei des mit FlowTex abgeschlossenen Lea-\n\nsingvertrags. Wirtschaftlich profitieren wollte vom Abschluß dieses Vertrags \n\ndurch dessen Refinanzierung aber ebenso die Klägerin. Die mit dem Engage-\n\nment verbundenen Risiken haben die Parteien vertraglich klar aufgeteilt. Die \n\nvon der Klägerin vorab durchgeführte Bonitätsprüfung diente der Steuerung des \n\nvon ihr übernommenen Risikos der Zahlungsunfähigkeit der Leasingnehmerin. \n\nDaß die Beklagte insoweit über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügt hätte \n\nals die Klägerin, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; übergangenen \n\nSachvortrag der Klägerin hierzu zeigt die Revision nicht auf. Das gilt ebenso für \n\ndie ungewöhnlich erscheinende Ausweitung des Geschäftsbetriebs von Flow-\n\nTex um 1.700 neue Bohrsysteme im Wert von 1,8 Milliarden DM in nur zwei \n\nJahren. \n\n2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß \n\ndie Veritätshaftung der Beklagten nicht dadurch ausgelöst worden ist, daß die \n\nverkauften Leasingforderungen als solche etwa rechtlich nicht existent wären. \n\na) Der Leasingvertrag, aus dem die von der Klägerin angekauften Forde-\n\nrungen resultieren, sind rechtswirksam zustande gekommen. Ein etwa vorhan-\n\ndener geheimer Vorbehalt der Leasingnehmerin FlowTex, das mit der Abgabe \n\ndes Leasingantrags rechtsgeschäftlich Erklärte in Wahrheit nicht zu wollen, ist \n\ngemäß § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich. Das zieht auch die Revision nicht in \n\nZweifel. \n\nb) Der Leasingvertrag ist auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB infolge \n\nAnfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen. Von einem ihr möglicherwei-\n\nse nach § 123 BGB zustehenden Anfechtungsrecht gegenüber FlowTex hat die \n\nBeklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts keinen Gebrauch gemacht. Die bloße Anfechtbarkeit des \n\nLeasingvertrags berührt den Bestand der verkauften Leasingforderungen nicht \n\nund kann daher entgegen der Auffassung der Revision auch nicht die Be-\n\nstandshaftung der Beklagten auslösen. Die Klägerin selbst kann, wie auch die \n\nRevision nicht bezweifelt, den Leasingvertrag nicht anfechten. \n\nNicht gefolgt werden kann der Revision ferner, soweit sie ein Eingreifen \n\nder Veritätshaftung der Beklagten mit der Erwägung zu begründen sucht, die \n\nfristlose Kündigung des Leasingvertrags durch die Beklagte stelle sich im Ver-\n\nhältnis zur Klägerin \"funktional betrachtet\" als Anfechtung wegen arglistiger \n\nTäuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leasingnehmerin beim \n\nAbschluß des Leasingvertrags dar. Die Revision räumt ein, daß die Kündigung \n\nim Verhältnis zwischen der Beklagten und FlowTex selbstverständlich nicht als \n\nAnfechtung, sondern als Kündigung zu behandeln sei. Allein auf dieses Ver-\n\nhältnis kommt es für die Frage der Existenz der verkauften Forderungen indes-\n\nsen an. \n\n3. Die Revision will eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückabwicklung \n\nder Forderungskaufverträge daraus herleiten, daß die Beklagte, wie dem Rah-\n\nmenvertrag der Parteien in ergänzender Vertragsauslegung zu entnehmen sei, \n\nnicht nur für die Verschaffung, sondern darüber hinaus auch für den Fortbe-\n\nstand des Sicherungseigentums der Klägerin an den verleasten Bohrsystemen \n\neinzustehen habe. \n\nAuch darin kann ihr nicht gefolgt werden. Für eine ergänzende Ver-\n\ntragsauslegung fehlt es entgegen der Auffassung der Revision schon an einer \n\nplanwidrigen Regelungslücke (s. dazu z.B. Senatsurteil vom 17. April 2002 \n\n– VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229 unter II 1 m.w.Nachw.). Der Vertrag ist ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision nicht etwa deswegen lückenhaft, weil er \n\nkeine Regelung darüber enthält, wer das Risiko zu tragen hat, daß der Lea-\n\nsingnehmer den Leasinggegenstand unterschlägt und der Refinanzierer da-\n\ndurch sein Sicherungseigentum einbüßt. Denn dieses Risiko hat nach der ge-\n\ntroffenen vertraglichen Regelung die Klägerin zu tragen, weil die Beklagte ihr \n\nnur die Verschaffung des Sicherungseigentums schuldet, dagegen nicht auch \n\nfür dessen Fortbestand einzustehen hat. Mit der vermeintlich ergänzenden Aus-\n\nlegung des Rahmenvertrags will die Revision daher nicht die Schließung einer \n\nLücke im Vertrag, sondern eine inhaltliche Abänderung der vertraglichen Risi-\n\nkoverteilung erreichen. \n\n4. Ob dem mit FlowTex geschlossenen Leasingvertrag deswegen die \n\nGeschäftsgrundlage fehlt, weil die zwischen KSK und FlowTex angeblich ge-\n\nschlossenen Kaufverträge über die Leasingobjekte, in die die Beklagte eingetre-\n\nten ist, als Scheingeschäfte nichtig waren (§ 117 BGB), hat das Berufungsge-\n\nricht zu Recht offengelassen. Denn der Leasingnehmerin FlowTex wäre es, wie \n\ndas Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt, jedenfalls nach Treu und \n\nGlauben verwehrt, sich auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage des Leasing-\n\nvertrags zu berufen, weil sie die zum Fehlen der Geschäftsgrundlage führenden \n\nUmstände selbst vorsätzlich herbeigeführt hat. Auch die Revision zieht letzteres \n\nnicht in Zweifel und räumt ein, daß die Leasingnehmerin FlowTex, wenn sie \n\nnach wie vor zahlungsfähig wäre, den Leasingvertrag bedienen müßte. Entge-\n\ngen ihrer Auffassung ist diese Rechtslage aber auch für das Verhältnis der Par-\n\nteien maßgeblich. Denn wenn die Leasingforderungen rechtswirksam begrün-\n\ndet worden sind, der Leasingnehmer ungeachtet des Fehlens der Geschäfts-\n\ngrundlage zur Zahlung verpflichtet ist und die Durchsetzung der Forderungen \n\nallein an seiner Zahlungsunfähigkeit scheitert, ist nicht die Bestandshaftung der \n\nBeklagten, sondern das Bonitätsrisiko der Klägerin tangiert. Ob die Beklagte \n\nwegen des Fehlens der Geschäftsgrundlage von dem Leasingvertrag hätte zu-\n\nrücktreten können, ist ohne Bedeutung, weil sie von diesem Recht keinen Ge-\n\nbrauch gemacht hat; insoweit kann nichts anderes gelten als für die Anfechtung \n\nwegen arglistiger Täuschung. \n\n5. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen positiver Ver-\n\ntragsverletzung hat das Berufungsgericht gleichfalls zu Recht verneint. \n\na) Daß die Beklagte sich möglicherweise nicht mit der gebotenen Sorg-\n\nfalt über das Bestehen der Kaufverträge zwischen FlowTex und KSK vergewis-\n\nsert hat, in die sie eingetreten ist, kann schon deshalb keine Schadensersatz-\n\npflicht der Beklagten auslösen, weil die Beklagte gegenüber der Klägerin keine \n\ndahin gehende Nachforschungspflicht übernommen hat. Davon abgesehen hat \n\ndas Berufungsgericht einen möglichen Sorgfaltsverstoß der Beklagten zu Recht \n\nals nicht schadensursächlich angesehen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, \n\ndie Betrüger KSK und FlowTex hätten auf entsprechende Nachfrage Vertrags-\n\ndokumente erstellt und der Beklagten überlassen, die keinen Verdacht erregt \n\nhätten, ist nicht zu beanstanden und entspricht auch der Überzeugung des Se-\n\nnats. \n\nb) Zu Nachforschungen über die Standorte der von FlowTex geleasten \n\nBohrsysteme war die Beklagte der Klägerin gegenüber ebenfalls nicht verpflich-\n\ntet. Zu solchen Nachforschungen bestand zudem aus damaliger Sicht der Be-\n\nklagten kein Anlaß. Aufgrund welcher Erkenntnisse die Beklagte Grund gehabt \n\nhaben könnte, die Standorte sämtlicher von der Klägerin finanzierter Systeme \n\nzu überprüfen, zeigt die Revision nicht auf. Allein die Tatsache, daß sich 61 Sy-\n\nsteme bei FlowTex befanden, gab keinen Anlaß zu Nachforschungen, nachdem \n\nes dafür verschiedene Gründe - wie beispielsweise das Vorhalten von Geräten \n\nin Reserve - geben konnte. \n\nc) Welche der Klägerin gegenüber bestehende vertragliche Nebenpflicht \n\ndie Beklagte dadurch verletzt haben könnte, daß ihr vor Februar 2000 keine \n\nVerdachtsmomente im Hinblick auf das von FlowTex praktizierte Betrugssystem \n\naufgefallen sind, ist den Ausführungen der Revision nicht zu entnehmen. Nach \n\nden von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nhat die Beklagte die Bohrsysteme, über die sie den Leasingvertrag mit FlowTex \n\nabgeschlossen hat, in Augenschein genommen und sich dabei vergewissert, \n\ndaß die an den Maschinen angebrachten Identifikationsnummern mit den ent-\n\nsprechenden Angaben im Leasingvertrag, den Lieferantenrechnungen und den \n\nShelter-Briefen übereinstimmten. Daß die Beklagte bessere Erkenntnismöglich-\n\nkeiten gehabt hätte als Banken und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei wiederholten Überprüfun-\n\ngen keine Verdachtsmomente entdecken konnten, ist fernliegend und wird von \n\nder Revision auch nicht geltend gemacht. Nach den fehlerfreien Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts bestanden aus der Sicht der Beklagten keine Anhalts-\n\npunkte dafür, daß FlowTex vorhandene Systeme unter Austausch der Identifi-\n\nkationsnummern mehrmals leasen würde. Übergangenen Sachvortrag der Klä-\n\ngerin hierzu zeigt die Revision nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung fehlte es \n\nauch nicht an der eindeutigen Kennzeichnung der Leasinggegenstände, wenn \n\ndie Beklagte, wie vom Berufungsgericht festgestellt, nicht mit einem Auswech-\n\nseln der Identifikationsnummern rechnen mußte. Daß diese Nummern \"mit ei-\n\nnem gewöhnlichen Schraubenzieher\" hätten ausgetauscht werden können, wie \n\ndie Revision geltend macht, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden \n\nund daher, da die Revision übergangenes Vorbringen nicht aufzeigt, in der Re-\n\nvisionsinstanz unbeachtlicher neuer Sachvortrag, der überdies in Widerspruch \n\nzu der im Strafurteil des Landgerichts Mannheim getroffenen Feststellung steht, \n\ndie Typenschilder mit den Identifikationsnummern seien mit jeweils vier Nieten \n\nan den Maschinen angebracht worden. \n\n6. Nach dem der Revisionsentscheidung zugrunde zu legenden Sach- \n\nund Streitstand ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Klägerin wirksam von \n\ndem Forderungskaufvertrag zurückgetreten ist, und zwar deswegen, weil die \n\nBeklagte ihr das Sicherungseigentum an den Leasingobjekten nicht hat ver-\n\nschaffen können, so daß sie von der Beklagten – Zug um Zug gegen Rückab-\n\ntretung der verkauften Leasingforderungen – die Rückzahlung des Forderungs-\n\nkaufpreises verlangen kann. \n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus den \n\nhierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht, daß die Beklagte der Klä-\n\ngerin das gemäß Ziffer 3.8 der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag ge-\n\nschuldete Sicherungseigentum an den verleasten Bohrsystemen verschafft hat. \n\naa) Für einen Erwerb des Sicherungseigentums vom Berechtigten nach \n\n§ 931 BGB müßte die Beklagte im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abtre-\n\ntung des Herausgabeanspruchs aus dem Leasingvertrag an die Klägerin jeweils \n\nEigentümerin der den verkauften Leasingforderungen zuzuordnenden Bohrsy-\n\nsteme gewesen sein. Das Berufungsgericht hat dies – von seinem Rechts-\n\nstandpunkt aus folgerichtig – offengelassen, weil es einen gutgläubigen Eigen-\n\ntumserwerb der Klägerin angenommen hat. Da diese Auffassung indessen, wie \n\nnoch darzulegen sein wird, von den dazu getroffenen tatsächlichen Feststellun-\n\ngen nicht getragen wird, kann die Frage des Eigentumserwerbs der Beklagten \n\nnicht dahingestellt bleiben. Die bislang getroffenen Feststellungen erlauben es \n\njedoch nicht, sie abschließend zu beantworten. \n\n(1) Die von der Beklagten mit der Lieferantin KSK getroffene \"Eintritts-\n\nvereinbarung\" sieht zwar vor, daß der Leasinggegenstand an den Leasingneh-\n\nmer zu liefern ist und das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises auf die Be-\n\nklagte übergeht (Nr. 1, 5 der \"Eintrittsbedingungen\"). So ist jedoch nicht verfah-\n\nren worden; vielmehr befanden sich die Leasingobjekte bereits im unmittelbaren \n\nBesitz der Leasingnehmerin, bevor die \"Eintrittsvereinbarung\" zustande kam. \n\nFür den Übereignungstatbestand des § 929 S. 1 BGB fehlt es somit an einer \n\nauf die Einigung mit der Beklagten bezogenen Übergabe durch den Veräußerer \n\nKSK an den Besitzmittler (oder die Geheißperson) FlowTex der Beklagten. \n\n(2) Ein Eigentumserwerb durch bloße Einigung mit dem Veräußerer nach \n\n§ 929 S. 2 BGB setzt voraus, daß KSK im Zeitpunkt der Einigung mit der Be-\n\nklagten Eigentümerin der an die Beklagte verkauften Bohrsysteme war. \n\n(a) Davon kann unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht \n\nohne weiteres ausgegangen werden. Zwar sind nach dem erstinstanzlichen \n\nTatsachenvortrag der Klägerin sämtliche Bohrsysteme, über die FlowTex Lea-\n\nsingverträge abgeschlossen hat, durch KSK von dem jeweiligen Hersteller be-\n\nzogen worden. Da jedoch nur etwa 10 % der von KSK an Leasinggesellschaf-\n\nten verkauften Bohrsysteme existierten, folglich jedes Bohrsystem von KSK \n\ndurchschnittlich zehnmal veräußert worden sein muß, spricht wenig dafür, daß \n\nKSK bei Abschluß der \"Eintrittsvereinbarung\" mit der Klägerin noch Eigentüme-\n\nrin der an die Klägerin verkauften Systeme war. \n\n(b) Diese Ungewißheit steht einem Eigentumserwerb der Beklagten nach \n\n§ 929 Satz 2 BGB allerdings dann nicht entgegen, wenn KSK beim Erwerb der \n\nBohrsysteme von dem jeweiligen Hersteller unmittelbaren oder mittelbaren Be-\n\nsitz an denselben erlangt hatte und demzufolge die Eigentumsvermutung des \n\n§ 1006 Abs. 2, 3 BGB eingreift. Zwar hatte KSK im Dezember 1999 wahr-\n\nscheinlich auch den Besitz an den bis dahin vermutlich schon mehrfach veräu-\n\nßerten Bohrsystemen nicht mehr inne. Die von dem Besitzerwerb ausgehende \n\nEigentumsvermutung zugunsten des früheren Besitzers wirkt jedoch gemäß \n\n§ 1006 Abs. 2 BGB – ungeachtet des irreführenden Wortlauts der Bestimmung \n\n– über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fort, bis sie widerlegt wird \n\n(BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 – VIII ZR 270/82, WM 1984, 437 = NJW \n\n1984, 1456 unter 2; Urteil vom 19. Dezember 1994 – II ZR 4/94, WM 1995, 534 \n\n= NJW 1995, 1292 unter III, jeweils m.w.Nachw.; MünchKommBGB/Medicus, \n\n4. Aufl., § 1006 Rdnr. 13, 20; Staudinger/Gursky, BGB (1999), § 1006 Rdnr. 15, \n\n19; Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 10 Rdnr. 7, 9; Westermann/H. P. \n\nWestermann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 34 II 1, III). Solange die Vermutung nicht \n\nwiderlegt ist, wird daher vermutet, daß KSK bei der Lieferung der Bohrsysteme \n\nan die Beklagte Eigentümerin derselben war. Dann hat die Beklagte gemäß \n\n§ 929 S. 2 BGB vom Berechtigten Eigentum erworben. Sie hatte im Zeitpunkt \n\ndes Wirksamwerdens der dinglichen Einigung mit KSK (Ziffer 5 der Eintrittsbe-\n\ndingungen der Beklagten) am 10. Dezember 1999 (Zeitpunkt der Kaufpreiszah-\n\nlung an KSK) durch den Abschluß des Leasingvertrags mit FlowTex am glei-\n\nchen Tag mittelbaren Besitz an den Leasingobjekten erlangt. Für einen Eigen-\n\ntumserwerb vom Berechtigten nach § 929 S. 2 BGB reicht mittelbarer Besitz \n\ndes Erwerbers aus, sofern ihm dieser von einer anderen Person (hier: FlowTex) \n\nals dem Veräußerer vermittelt wird und dieser keinen Besitz behält (allg.M., z.B. \n\nBaur/Stürner aaO § 51 Rdnr. 20; H. P. Westermann aaO § 40 IV; Münch-\n\nKommBGB/Quack aaO § 929 Rdnr. 156, 160). Die für das Eigentum der KSK \n\nstreitende Vermutung kommt auch der Beklagten zugute, die ihr Recht von der \n\nfrüheren Besitzerin KSK ableitet (BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 – II ZR \n\n37/00, WM 2002, 755 = NJW 2002, 2101 unter I 2 a; Westermann/Gursky aaO \n\n§ 34 II 4; Staudinger/Gursky aaO § 1006 Rdnr. 31 m.w.Nachw.; a.A. Münch-\n\nKommBGB/Medicus aaO § 1006 Rdnr. 7). \n\nZur Widerlegung der Vermutung ist der volle Beweis des Gegenteils \n\n(§ 292 ZPO) erforderlich. Indizien, die gegen die Vermutung sprechen, genügen \n\nfür sich genommen nicht, sondern können lediglich im Rahmen der Gesamt-\n\nwürdigung nach § 286 ZPO Berücksichtigung finden. Nur wenn diese Gesamt-\n\nwürdigung zur vollen Überzeugung des Tatrichters ergibt, daß der Besitzer das \n\nEigentum nicht erlangt oder es vor dem maßgeblichen Zeitpunkt wieder verlo-\n\nren hat, ist die Vermutung widerlegt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 aaO un-\n\nter I 2 b). Die Klägerin hätte demnach darlegen und beweisen müssen, daß \n\nKSK das Eigentum entweder nicht erlangt oder es vor der Übertragung auf die \n\nBeklagte bereits wieder verloren hat (H. P. Westermann aaO § 34 I, III). Sach-\n\nvortrag und Beweisantritte hierzu zeigt die Revision nicht auf. \n\n(c) Ob die Beklagte auf diesem Wege das Eigentum an den ihr von KSK \n\nverkauften Bohrsystemen erworben hat, kann indessen auf der Grundlage der \n\nvom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt \n\nwerden. Denn zu der dafür entscheidenden Frage, ob KSK bei der Beschaffung \n\nder Bohrsysteme Besitz an denselben erlangt hat, ist dem Berufungsurteil \n\nnichts zu entnehmen. Sollten die Bohrsysteme, was jedenfalls nicht fernliegt, \n\nnach interner Absprache zwischen KSK und FlowTex auf Anweisung von KSK \n\ndurch den jeweiligen Hersteller unmittelbar an FlowTex ausgeliefert worden \n\nsein, so hätte es, da FlowTex zweifellos nicht als Besitzdienerin von KSK ange-\n\nsehen werden kann, zur Erlangung mittelbaren Besitzes durch KSK eines Be-\n\nsitzmittlungsverhältnisses zwischen KSK und FlowTex bedurft. Dazu fehlt es an \n\ntatrichterlichen Feststellungen. Da es sich bei KSK, wie vom Berufungsgericht \n\nfestgestellt, nur dem äußeren Anschein nach um ein selbständiges Unterneh-\n\nmen, in Wahrheit dagegen um einen bloßen Bestandteil des von FlowTex prak-\n\ntizierten Betrugssystems handelte, könnte das in diesem Fall dagegen spre-\n\nchen, daß zwischen FlowTex und KSK vertragliche Beziehungen bestanden. \n\nFehlte es aber an einem Besitzmittlungsverhältnis zwischen FlowTex und KSK, \n\nso ist anzunehmen, daß KSK von den Geräteherstellern im Wege des soge-\n\nnannten Geheißerwerbs allein das Eigentum und FlowTex den alleinigen (un-\n\nmittelbaren) Besitz erlangt hat. Andererseits erscheint es nicht ausgeschlossen, \n\ndaß beide Firmen, um ihrem System den Anschein der Seriosität zu verleihen, \n\nein wirklich gewolltes Besitzmittlungsverhältnis bezüglich derjenigen Geräte \n\neingegangen waren, die - anders als in der Eintrittsvereinbarung vorausge-\n\nsetzt - bereits unmittelbar an FlowTex ausgeliefert waren. \n\n(3) Ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 BGB setzt voraus, \n\ndaß der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hat (§ 932 Abs. 1 \n\nS. 2 BGB). Auch daran fehlt es. Unmittelbaren Besitz an den gekauften Bohrsy-\n\nstemen hat die Beklagte nicht erlangt. Mittelbarer Besitz ist ihr nicht von KSK \n\nübertragen, sondern – wenn überhaupt – durch den Abschluß des Leasingver-\n\ntrags mit FlowTex begründet worden. Das hätte allenfalls dann genügt, wenn \n\nFlowTex dabei auf Anweisung von KSK gehandelt hätte, was nicht der Fall sein \n\ndürfte. Die hier gegebene Konstellation, daß der redliche Erwerber mit dem \n\nunmittelbaren Besitzer (durch Abschluß des Leasingvertrags mit FlowTex am \n\n10. Dezember 1999) ein Besitzmittlungsverhältnis begründet und sich gleichzei-\n\ntig (mit Wirkung vom 10. Dezember 1999 = Zahlung des Kaufpreises an KSK) \n\nmit dem vermeintlichen Eigentümer KSK auf den Eigentumsübergang einigt, \n\nwird von §§ 929, 932 BGB nicht erfaßt. \n\n(4) Für einen gutgläubigen Eigentumserwerb der Beklagten gemäß \n\n§§ 931, 934 BGB müßte KSK mittelbare Besitzerin der bei FlowTex vorhande-\n\nnen Bohrsysteme gewesen sein und der Beklagten den Herausgabeanspruch \n\ngegen die unmittelbare Besitzerin FlowTex abgetreten haben. Ein Besitzmitt-\n\nlungsverhältnis zwischen KSK und FlowTex ist, wie bereits ausgeführt worden \n\nist, nicht auszuschließen, vom Berufungsgericht aber nicht festgestellt. \n\nbb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe jedenfalls \n\ngemäß §§ 931, 934 BGB kraft guten Glaubens Sicherungseigentum an den \n\nLeasinggegenständen erlangt, wird von den dazu getroffenen Feststellungen \n\nnicht getragen. \n\nDurch eine Übereignung nach § 931 BGB – nur sie kommt im Verhältnis \n\nBeklagte/Klägerin in Betracht – erlangt der gutgläubige Erwerber gem. § 934 \n\nBGB Eigentum, wenn entweder der Veräußerer mittelbarer Besitzer ist oder der \n\nErwerber den Besitz von dem Dritten erlangt. Die zweite Alternative kommt hier \n\nnicht in Betracht. Für die erste Alternative müßte feststehen, daß die Beklagte \n\nbei Vollendung des Erwerbstatbestands – das heißt in Anbetracht der bereits \n\nmit Abschluß des Rahmenvertrags vorweggenommenen dinglichen Einigung \n\njeweils bei Abtretung des Herausgabeanspruchs an die Klägerin – mittelbaren \n\nBesitz an den zu übereignenden Bohrsystemen hatte. Dazu reichen die bislang \n\ngetroffenen Feststellungen nicht aus. \n\nZwar hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht von der Revision unbe-\n\nanstandet festgestellt hat, zeitgleich mit der Annahme des Forderungskaufan-\n\ngebots der Klägerin und der damit verbundenen Abtretung des leasingrechtli-\n\nchen Herausgabeanspruchs an die Klägerin das ihr zuvor von FlowTex unter-\n\nbreitete Leasingvertragsangebot durch Gegenzeichnung angenommen und \n\ndamit ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 BGB begründet. Das Beru-\n\nfungsgericht hat jedoch übersehen, daß es zur Erlangung des mittelbaren Be-\n\nsitzes an den Leasinggegenständen des weiteren erforderlich ist, daß der un-\n\nmittelbare Besitzer zu diesem Zeitpunkt (noch) den Willen hat, für den mittelba-\n\nren Besitzer in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs zu besitzen (Stau-\n\ndinger/Bund, BGB (2000), § 868 Rdnr. 24; MünchKommBGB/Joost, 4. Aufl., \n\n§ 868 Rdnr. 24; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 868 Rdnr. 4). Ihren dahin \n\ngehenden Willen hat FlowTex zwar, wie das Berufungsgericht richtig gesehen \n\nhat, mit Abgabe des Leasingvertragsangebots erklärt. Ein davon abweichender \n\ninnerer Wille ist, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend darlegt, unbeacht-\n\nlich. \n\nUngeklärt ist aber, ob FlowTex nicht bereits vor dem Zeitpunkt des Zu-\n\nstandekommens der Leasingverträge die Aufgabe des zunächst erklärten Wil-\n\nlens, die ihr von der Beklagten verleasten Bohrsysteme für die Beklagte besit-\n\nzen zu wollen, dadurch manifestiert hat, daß die an den Geräten angebrachten \n\nIdentifikationsnummern ausgetauscht wurden, um anschließend über dieselben \n\nBohrsysteme einen weiteren Leasingvertrag mit einem anderen Leasinggeber \n\nabzuschließen. Daß FlowTex dieses Betrugsmanöver in großem Umfang be-\n\ntrieben hat, ergibt sich daraus, daß FlowTex nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts bei einem Bestand von etwa 300 Bohrsystemen rund 3.000 Lea-\n\nsingverträge abgeschlossen und somit jedes existierende System durchschnitt-\n\nlich zehnmal geleast hat. In welchen Zeitabständen FlowTex-Mitarbeiter die für \n\nein Leasinggeschäft jeweils verwendeten Identifikationsnummern nach ihrer \n\nÜberprüfung durch Mitarbeiter der Beklagten entfernten und durch neue Num-\n\nmern ersetzten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. In Anbetracht des \n\nhohen und ständig wachsenden Kapitalbedarfs des von FlowTex praktizierten \n\nSchneeballsystems erscheint es nicht fernliegend, daß insbesondere in der \n\nEndphase die \"verbrauchten\" Identifikationsnummern alsbald entfernt und durch \n\n\"frische\" Nummern ersetzt wurden. Da zwischen der Abgabe des Leasingver-\n\ntragsangebots durch FlowTex bzw. der Überprüfung der Identifikationsnummern \n\ndurch Mitarbeiter der Beklagten und der Unterzeichnung des Leasingvertrags \n\ndurch die Beklagte im Dezember 1999 ein Zeitraum von zwei Tagen lag, ist \n\nnicht auszuschließen, daß die von der Beklagten im Dezember 1999 an Flow-\n\nTex verleasten Bohrsysteme bei Zustandekommen des Leasingvertrags bereits \n\nmit ausgewechselten Identifikationsnummern versehen worden waren. Sollte \n\ndies der Fall sein, so hätte die Beklagte an den betreffenden Leasingobjekten \n\nschon keinen mittelbaren Besitz erlangt. Denn die nach außen manifestierte \n\nWillensänderung des unmittelbaren Besitzers verhindert die Entstehung mittel-\n\nbaren Besitzes bzw. beendet diesen unabhängig davon, ob sie dem angehen-\n\nden bzw. bisherigen mittelbaren Besitzer gegenüber zum Ausdruck gebracht \n\nwird (Senatsurteil vom 10. November 1965 – VIII ZR 228/63, WM 1965, 1254 \n\nunter 3; Staudinger/Bund aaO Rdnr. 86 m.w.Nachw.). \n\ncc) Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB greift insoweit nicht zu-\n\ngunsten der Beklagten ein, als sie gegenwärtigen oder früheren Besitz der Be-\n\nklagten selbst voraussetzt. Denn ob die Beklagte durch den Abschluß des Lea-\n\nsingvertrags mittelbaren Besitz erlangt hat, ist gerade fraglich. \n\nb) Soweit die Beklagte der Klägerin das nach dem Forderungskaufver-\n\ntrag geschuldete Sicherungseigentum an den Leasinggegenständen nicht ver-\n\nschafft haben sollte, haftet sie der Klägerin nach § 437 BGB a.F. (OLG Frank-\n\nfurt am Main, NJW-RR 1989, 762, 763; Staudinger/Köhler, BGB (1995), § 437 \n\nRdnr. 12; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 437 Rdnr. 20; Reviol, Refinanzie-\n\nrung \n\nvon \n\nLeasingverträgen, \n\n2003, \n\nS. 153; \n\nzweifelnd Münch-\n\nKommBGB/Westermann, 3. Aufl., § 437 Rdnr. 11; vgl. auch Schöler-\n\nmann/Schmid-Burgk, WM 1992, 933, 935). Der Klägerin stehen in diesem Fall \n\ngemäß § 440 Abs. 1 BGB a.F. die Rechte aus §§ 320 bis 327 BGB a.F. zu. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Eine ab-\n\nschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil es hierzu weiterer \n\ntatsächlicher Feststellungen bedarf. Der Rechtsstreit ist daher unter Aufhebung \n\ndes Berufungsurteils zu weiterer Sachaufklärung – gegebenenfalls unter Be-\n\nrücksichtigung ergänzenden Sachvortrags der Parteien – an die Vorinstanz zu-\n\nrückzuverweisen. Da das fehlende Sicherungseigentum an den Leasingobjek-\n\nten als Rechtsmangel der verkauften Leasingforderungen zu behandeln ist \n\n(oben II 6 b), liegt nach § 442 BGB a.F. die Beweislast für das Scheitern der \n\nSicherungsübereignung abweichend von dem allgemein geltenden Grundsatz, \n\ndaß der Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtung zu beweisen hat, bei der \n\nKlägerin. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_221-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/viii-zr-221-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 931","ref_norm":"931","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 934","ref_norm":"934","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 442","ref_norm":"442","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_221-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_221-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/viii-zr-221-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_221-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:09:59.916487+00:00"}}