{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_218-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-12-08","aktenzeichen":"VIII ZR 218/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 218/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. Dezember 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Dezember 2004 durch die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert, Dr. Frel-\n\nlesen und die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 27. Juni 2003 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. \n\nDie Klägerin, eine städtische Wohnungsbaugesellschaft, hat mit Mietver-\n\ntrag vom 1. November 1980 an die Beklagte eine 2-Zimmerwohnung im zweiten \n\nObergeschoß eines Mehrfamilienhauses in F. , H. straße 6 vermietet. \n\nSeit längerer Zeit verursacht die Beklagte, insbesondere zur Nachtzeit, ruhestö-\n\nrenden Lärm, indem sie auf dem Boden herumtrampelt und mit Gegenständen \n\ngegen Heizrohre und Heizkörper schlägt. Durch dieses Verhalten stört die Be-\n\nklagte das Zusammenleben der Hausbewohner empfindlich; am stärksten be-\n\ntroffen ist der Mieter N. , der die unter der Wohnung der Beklagten liegenden \n\nWohnung innehat, und für den nach den tatrichterlichen Feststellungen die Si-\n\ntuation \"unerträglich\" geworden ist. \n\nDas Verhalten der jetzt 77 Jahre alten, alleinstehenden Beklagten beruht \n\nauf einer schweren psychischen Erkrankung. Nach einem vom Berufungsge-\n\nricht eingeholten Sachverständigengutachten leidet sie unter Verfolgungswahn. \n\nSie hört ständig Stimmen und versucht, sich der vermeintlichen Angriffe durch \n\nden geschilderten Lärm zu erwehren. Wegen der Erkrankung ist für die Beklag-\n\nte eine Betreuerin bestellt worden. \n\nNach mehrfacher erfolgloser Abmahnung hat die Klägerin mit Schreiben \n\nvom 25. Juni 2001 den Mietvertrag wegen nachhaltiger Störung des Hausfrie-\n\ndens fristlos gekündigt. Die Beklagte hält die Kündigung für unwirksam und \n\nweigert sich, die Wohnung zu räumen. \n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Räumung und Herausgabe der \n\nWohnung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die \n\nhiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: \n\nPrüfungsmaßstab für die Frage, ob die von der Klägerin ausgesprochene \n\nfristlose Kündigung begründet sei, seien nach Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB \n\ndie §§ 543, 569 BGB. Danach sei die Klägerin, wäre die Beklagte nicht psy-\n\nchisch krank, berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, weil die vom \n\nAmtsgericht festgestellten Ruhestörungen den Hausfrieden schwer beeinträch-\n\ntigten und die Beklagte erfolglos abgemahnt worden sei. Nach den genannten \n\nBestimmungen seien jedoch die Interessen des Vermieters und des Mieters \n\nabzuwägen. Dabei wirkten sich zu Gunsten der Beklagten vor allem ihre psy-\n\nchische Erkrankung sowie die Tatsache aus, daß sie bereits seit 21 Jahren in \n\nder innegehabten Wohnung lebe. Ein Räumungsurteil und ebenso die Voll-\n\nstreckung eines solchen Urteils empfinde sie, wie der Sachverständige ausge-\n\nführt habe, als Angriff gegen ihre Person. Es sei daher mit psychischen Reak-\n\ntionen zu rechnen, wobei die Möglichkeit einer Selbsttötung oder eines sog. \n\n\"Totstellreflexes\" mit apathischem Verhalten und Verweigerung der Nahrungs-\n\naufnahme im Vordergrund stünden. Unter diesen Umständen könne die Beklag-\n\nte derzeit nicht zur Räumung der Wohnung verurteilt werden, wobei insbeson-\n\ndere auch die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zum \n\nVollstreckungsschutz in Räumungsverfahren zu berücksichtigen seien. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. \n\n1. Ob der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, Prüfungs-\n\nmaßstab für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung seien die §§ 543, 569 \n\nBGB in der Fassung des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. Juni 2001, unein-\n\ngeschränkt zutrifft, erscheint allerdings fraglich; denn die von der Klägerin aus-\n\ngesprochene fristlose Kündigung ist der Beklagten vor dem 1. September 2001 \n\n- dem Datum des Inkrafttretens des Mietrechtsreformgesetzes - zugegangen. \n\nFür diese Fälle schreibt die Übergangsbestimmung des Art. 229 § 3 Abs. 1 \n\nNr. 1 EGBGB, abweichend von dem Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit \n\nder neuen Regelungen, die Weitergeltung einer Reihe von Normen in der alten \n\nFassung vor. Daß die Vorschrift des § 554a BGB (a.F.) dort nicht aufgeführt ist, \n\nberuht möglicherweise auf einem durch den Verlauf des Gesetzgebungsverfah-\n\nrens (vgl. dazu Haas, Das neue Mietrecht - Mietrechtsreformgesetz, S. 232 ff.) \n\nbedingten Redaktionsversehen; immerhin setzt der an ihre Stelle getretene \n\n§ 569 Abs. 2 BGB das schuldhafte Verhalten einer Vertragspartei nicht mehr als \n\nzwingendes Erfordernis voraus. Im Hinblick auf diese inhaltliche Änderung der \n\nBestimmung hätte es nach der Systematik der Übergangsregelung des Art. 229 \n\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB (vgl. dazu die Begründung des Regierungsentwurfs \n\nzum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 14/4553, S. 75 f.; Jansen, NJW 2001, \n\n3151, 3152 unter II 1) nahe gelegen, § 554a BGB ebenfalls dort aufzuführen \n\nund seine Weitergeltung für Fälle der vorliegenden Art vorzuschreiben. \n\nDie Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn auch nach dem \n\nRechtszustand, wie er vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes be-\n\nstand, war die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bei \n\nschuldlosem Verhalten des Kündigungsgegners anerkannt (vgl. z.B. Schmidt-\n\nFutterer/Blank, Mietrecht, 7. Aufl., § 553 Rdnr. 2 und 46; Emmerich/ \n\nSonnenschein, Miete, 7. Aufl., § 553 Rdnr. 14; Haas, aaO, § 569 Rdnr. 2); sie \n\nwar insbesondere nicht durch die Spezialvorschrift des § 554a BGB a.F. ausge-\n\nschlossen (Senatsurteil vom 7. Juli 1971 - VIII ZR 10/70, WM 1971, 1300 unter \n\n3). \n\n2. Dieser vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes bestehen-\n\nde Rechtszustand hinsichtlich der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist \n\nnunmehr durch die für das gesamte Mietrecht geltende allgemeine Kündi-\n\ngungsvorschrift des § 543 BGB kodifiziert worden. Sie setzt - wie § 553 BGB \n\na.F. - zwar kein Verschulden, wohl aber, soweit der Kündigungsgrund in der \n\nVerletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag besteht, im Regelfall eine erfolglo-\n\nse Abmahnung, die hier gegeben ist, voraus (§ 543 Abs. 3 BGB). Jedenfalls für \n\ndie vorliegende Fallgestaltung, bei der der schuldlos handelnde Mieter durch \n\nsein Verhalten den Hausfrieden nachhaltig stört und dadurch seine mietvertrag-\n\nliche Pflicht zur Wahrung des Hausfriedens in erheblicher Weise verletzt, ent-\n\nhält die neue Bestimmung des § 543 BGB keine inhaltliche Änderung gegen-\n\nüber dem bisherigen Rechtszustand. Gegen ihre Anwendung auch auf eine vor \n\ndem 1. September 2001 zugegangene Kündigung bestehen deshalb - anders \n\nals bei § 569 BGB n.F. - keine Bedenken. \n\n3. Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Partei das Mietverhältnis \n\naus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem \n\nKündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbeson-\n\ndere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der bei-\n\nderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf \n\nder Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses \n\nnicht zugemutet werden kann (Satz 2 aaO). \n\nDanach begegnet die vom Berufungsgericht - auch unter dem Gesichts-\n\npunkt des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) \n\nsowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) und des \n\nRechtsstaatsprinzips - vorgenommene Abwägung zwischen den Belangen der \n\nBeklagten einerseits und der Klägerin sowie der übrigen Mieter andererseits \n\naus Rechtsgründen keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit die Revision \n\nmeint, diese Abwägung sei erst im Rahmen der Härteklausel des § 574 BGB \n\nvorzunehmen, verkennt sie, daß bereits § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB eine solche \n\nAbwägung ausdrücklich vorschreibt. Im übrigen ist die Härteklausel (§ 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB) nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB ohnehin nicht anzuwenden, \n\nwenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen \n\nKündigung berechtigt. \n\n4. Die Abwägung der Umstände des Einzelfalles obliegt in erster Linie \n\ndem Tatrichter. Vom Revisionsgericht kann sie nur daraufhin überprüft werden, \n\nob sie auf einer rechtsfehlerfrei gewonnenen Tatsachengrundlage beruht, alle \n\nrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und ob der Tatrichter den \n\nzutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat (st. Rspr., z.B. Senatsurteile \n\nvom 12. März 2003 - VIII ZR 197/02, WM 2003, 2103 = NJW-RR 2003, 981 un-\n\nter III, und vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246/03 unter II 2). Der Prüfung an \n\ndiesem Maßstab hält das Berufungsurteil stand. Das Landgericht hat auf der \n\nGrundlage eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens fehlerfrei festge-\n\nstellt, bei der Beklagten bestehe schon bei Erlaß eines Räumungsurteils - also \n\nnicht erst bei dessen Vollstreckung - die ernsthafte Gefahr eines Suizids oder \n\njedenfalls eines sog. \"Totstellreflexes\" mit völliger Apathie, Verweigerung der \n\nNahrungsaufnahme und ähnlichen schwerwiegenden Folgen. Wenn das Beru-\n\nfungsgericht bei der Abwägung der berechtigten und gewichtigen Belange der \n\nKlägerin und des Mitmieters N. , dessen Interessen die Klägerin als Vermiete-\n\nrin ebenfalls wahrzunehmen hat, mit den Belangen der Beklagten letzteren den \n\nVorrang eingeräumt hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nIn Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\nhat das Landgericht auf die auch im Erkenntnisverfahren, insbesondere im \n\nRahmen einer vom Gesetz (hier: § 543 Abs. 1 BGB) ausdrücklich vorgeschrie-\n\nbenen umfassenden Abwägung zu berücksichtigenden Wertentscheidungen \n\ndes Grundgesetzes abgestellt. Unter diesem Blickwinkel ist die Entscheidung \n\ndes Berufungsgerichts bedenkenfrei. \n\nIII. \n\nNach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet. Sie \n\nwar daher zurückzuweisen. \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_218-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-08/viii-zr-218-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 553","ref_norm":"553","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_218-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_218-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-08/viii-zr-218-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_218-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:14:21.541778+00:00"}}