{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_215-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"VIII ZR 215/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 215/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n6. Oktober 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach \n\nVerzicht auf eine Schriftsatzfrist am 8. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 67 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2003 im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung eines Schadenser-\n\nsatzes in Höhe von 4.655,59 € (= 9.105,54 DM) abgewiese n wor-\n\nden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Landgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nMit Mietvertrag vom 11. Juni 1995 mieteten die Beklagten vom Kläger ei-\n\nne Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in B. , K. Straße . Für \n\nSchönheitsreparaturen enthält der Vertrag folgende Klausel: \n\n\"§ 4 Nr. 6 \n\nSchönheitsreparaturen trägt der Mieter (vgl. § 13) einschließlich Au-\nßenanstriche von Fenstern und Balkontür. \n\nDer Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Durchführung von \nSchönheitsreparaturen nach Art und Umfang unverzüglich schriftlich \nanzuzeigen. \n\nEndet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsre-\nparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter, sofern er gemäß § 4 Nr. 6 \ndie Schönheitsreparaturen trägt, verpflichtet, die Kosten für die \nSchönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom \nVermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter \nnach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheits-\nreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt \nder Mieter 20 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages ei-\nnes Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als zwei \nJahre zurück 40 %, länger als drei Jahre 60 %, länger als vier Jahre \n80 %. Der Vermieter kann im übrigen bei übermäßiger Abnutzung Er-\nsatz in Geld verlangen. \n\nDer Anspruch des Vermieters auf Durchführung der Schönheitsrepara-\nturen und Schadensersatz bei Fälligkeit der Schönheitsreparaturen \nbleibt von vorstehender Regelung unberührt. \n\n§ 13 Instandhaltung der Mieträume \n\nDie Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszufüh-\nren: \n\nTapezieren, Anstreichen der Wände und Ecken, das Streichen der \nFußböden, Reinigen von Parkett, Reinigung von Teppichböden, das \nStreichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen \nund Fenster. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, \nso hat er alle je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung er-\nforderlichen Arbeiten unverzüglich auszuführen. Im allgemeinen wer-\nden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitab-\nständen erforderlich: \n\nIn Küchen, Bädern und Duschen \nin Wohn- und Schlafräumen, Fluren, \nDielen und Toiletten \nin anderen Nebenräumen \n\nalle 3 Jahre, \n\nalle 5 Jahre, \nalle 7 Jahre.\" \n\nDas Mietverhältnis endete am 30. September 2000. Wegen Renovie-\n\nrungsarbeiten wandte sich der Kläger in zwei Schreiben an die Beklagten. Im \n\nSchreiben des Klägers an die Beklagten vom 2. Dezember 2000 heißt es: \n\n\"Zweimal hatte ich Ihnen bereits auf Anrufbeantworter mitgeteilt, \ndaß noch Renovierungsarbeiten in ihrer ehemaligen Wohnung in \nder K. Straße ausgeführt werden müssen und Sie um \nKontaktaufnahme gebeten. Leider ist bis heute kein Rückruf er-\nfolgt. Heute hatte ich wieder eine Wohnungsbesichtigung. Wieder \nwurde mir gesagt, daß in dem Renovierungszustand kein Interes-\nse besteht. Es sind tatsächlich umfangreiche Renovierungsarbei-\nten erforderlich. Sie müssen die Renovierungsarbeiten kurzfristig \ndurchführen, damit die Wohnung dann auch wieder vermietbar \nist.\" (GA I 63) \n\nIm Schreiben des Klägers an die Beklagten vom 15. Februar 2001 heißt \n\nes unter anderem: \n\n\"Als Sie, Herr von C. , mir am 30. September 2000 die \nSchlüssel abgaben, sagten Sie mir, falls ich noch etwas zu bean-\nstanden habe, sollte ich mich nach der Wohnungsbesichtigung bei \nIhnen melden. Eventuell notwendige Arbeiten würden Sie dann \nnoch vornehmen, es sollte doch einvernehmlich geregelt werden. \n\nDa Sie mir Ihre neue Anschrift nicht mitgeteilt hatten, sprach ich \nIhnen auf Anrufbeantworter, daß noch Renovierungsarbeiten von \nIhnen auszuführen wären und bat Sie um Kontaktaufnahme, was \njedoch nicht geschah. \n\nNachdem ich dann Ihre Anschrift in Erfahrung gebracht hatte, \nschrieb ich Sie am 2. Dezember 2000 an und bat Sie, sich mit mir \nin Verbindung zu setzen. Daraufhin schrieben Sie mir am \n6. Dezember 2000 - Poststempel 10. Dezember 2000 - und lehn-\nten indirekt jegliche Arbeiten in der Wohnung ab. \n\nIch möchte Ihnen dennoch noch einmal Gelegenheit geben, die \nSchönheitsreparaturen und anderen Mangelbeseitigungen fachge-\nrecht auszuführen. Ich setze Ihnen hierzu eine Frist bis zum Sonn-\ntag, dem 11. März 2001. Sollten Sie bis zum Ablauf dieser Frist \ndie Schönheitsreparaturen und sonstigen Mängelbeseitigungen \nnicht fachgerecht durchgeführt haben, dann lehne ich die Ausfüh-\nrung der Schönheitsreparaturen und sonstigen Mangelbeseitigun-\ngen durch Sie ab und werde Sie auf Schadensersatz wegen \nNichterfüllung verklagen. Die Schlüssel können Sie jederzeit von \nmir erhalten.\" (GA 17) \n\nSodann werden in dem Schreiben die Beanstandungen im einzelnen auf-\n\ngeführt. Im Anschluß daran heißt es vor der Grußformel: \n\n\"Ich möchte Sie eindringlich bitten, die Schönheitsreparaturen und \nsonstigen Mangelbeseitigungen selbst noch vor Fristablauf vorzu-\nnehmen. Ich möchte die Einreichung einer Klage vermeiden. Für \nSie ist es wesentlich preiswerter, wenn Sie die Arbeiten selbst \nausführen - natürlich fachgerecht -, als wenn es bei einer Klage \num das Kostenangebot einer Firma geht.\" (GA 20) \n\nMit seiner Klage hat der Kläger Schadensersatz gemäß einem Kosten-\n\nangebot der Firma B. K. vom 27. März 2001 in Höhe von \n\n16.531,80 DM begehrt mit der Behauptung, die Beklagten hätten die erforderli-\n\nchen Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt und die hinterlassenen Schäden \n\nnicht beseitigt. \n\nDurch das Teilurteil vom 2. August 2001 hat das Amtsgericht die Beklag-\n\nten zur Zahlung von 580 DM nebst Zinsen verurteilt. In Höhe von 9.952,34 DM \n\nnebst Zinsen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Durch das Schlußur-\n\nteil vom 27. September 2001 hat das Amtsgericht dem Kläger weitere \n\n144,42 DM nebst Zinsen zuerkannt, im übrigen hat das Amtsgericht die Klage \n\nabgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger auf die Berufung gegen das \n\nTeilurteil weitere 34,80 DM nebst Zinsen zugesprochen. Die weitergehende Be-\n\nrufung des Klägers gegen das amtsgerichtliche Teilurteil und die Berufung des \n\nKlägers gegen das amtsgerichtliche Schlußurteil hat das Landgericht zurück-\n\ngewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den \n\nSchadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe \n\nvon 9.105,54 DM = 4.655,59 € nebst 5 % Jahreszinsen über dem Basiszinssatz \n\nder Europäischen Zentralbank seit dem 15. Mai 2000 weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein weiterer An-\n\nspruch auf Schadensersatz in Höhe von 9.105,54 DM wegen unterlassener \n\nSchönheitsreparaturen gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. in Verbindung mit \n\ndem am 11. Juni 1995 geschlossenen Mietvertrag zu. Zwar hätten die Beklag-\n\nten grundsätzlich die Schönheitsreparaturen gemäß § 4 Ziff. 6 des Mietvertra-\n\nges zu tragen. Jedoch seien die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB a.F. nicht erfüllt. Die Beklagten seien mit der Vornahme der Schönheitsre-\n\nparaturen noch nicht gemäß § 284 BGB a.F. in Verzug gewesen, als der Kläger \n\nsie mit Schreiben vom 15. Februar 2001 zur Vornahme der Schönheitsreparatu-\n\nren aufgefordert und dies mit einer Fristsetzung zum 11. März und einer Ableh-\n\nnungsandrohung verbunden habe. Das vom Kläger verfaßte Schreiben an die \n\nBeklagten vom 2. Dezember 2000 habe lediglich die Bitte enthalten, sich mit \n\ndem Kläger in Verbindung zu setzen. Insoweit habe keine Mahnung im Sinne \n\neiner an die Beklagten gerichteten Aufforderung des Klägers vorgelegen, die \n\ndas bestimmte Verlangen zum Ausdruck bringe, die konkret benannten Lei-\n\nstungen nunmehr unverzüglich zu bewirken. In dem Schreiben vom 15. Februar \n\nsei auch nicht zugleich eine Mahnung enthalten, die dazu führen könne, daß \n\nder Verzug vor Ablauf der gesetzten Frist hätte eintreten können. Am Ende des \n\nSchreibens heiße es ausdrücklich, daß der Kläger die Beklagten eindringlich \n\nbitten möchte, die Schönheitsreparaturen und sonstigen Mängelbeseitigungen \n\nselbst noch vor Fristablauf vorzunehmen. Damit sei keine eindeutige und sofor-\n\ntige Leistungsaufforderung erfolgt, die den Verzugsbeginn vor Ablauf der Frist \n\nhabe herbeiführen können. Es habe insoweit an einem bestimmten Verlangen \n\ngefehlt, die konkret benannten Leistungen nunmehr unverzüglich zu bewirken. \n\nWegen fehlender Mahnung vor der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sei-\n\nen sämtliche Positionen, die Gegenstand von Renovierungsarbeiten seien, ent-\n\nfallen. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndaß sich die Beklagten zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet \n\nhaben. Die Regelungen in § 4 Nr. 6 und § 13 Nr. 1 des Mietvertrages der Par-\n\nteien sind wirksam. \n\nDie formularmäßige Abwälzung der nach dem Gesetz (§ 536 BGB a.F., \n\njetzt: § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) dem Vermieter obliegenden Schönheitsrepara-\n\nturen auf den Mieter ist grundsätzlich unbedenklich und benachteiligt den Mieter \n\nnicht unangemessen im Sinne des § 9 AGBG, jetzt § 307 BGB (st.Rspr. des \n\nSenats seit BGHZ 92, 363). \n\nEine formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietver-\n\nhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während \n\nder Mietzeit einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten aufgrund des \n\nKostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäf-\n\ntes zu zahlen hat, ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie den Kostenvoranschlag \n\nnicht ausdrücklich für verbindlich erklärt, die für die Abgeltung maßgeblichen \n\nFristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen \n\nausrichtet und dem Mieter nicht untersagt, seiner anteiligen Zahlungsverpflich-\n\ntung dadurch nachzukommen, daß er vor dem Ende des Mietverhältnisses \n\nSchönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführt (Senat, BGHZ \n\n105, 71 f.). \n\n§ 4 Ziff. 6 Abs. 2 des Mietvertrages der Parteien ist nicht zu entnehmen, \n\ndaß der durch ein vom Kläger ausgewähltes Malerfachgeschäft zu erstellenden \n\nKostenvoranschlag ohne weiteres verbindlich und jeglicher Nachprüfung durch \n\ndas Gericht entzogen sein sollte. Auch ist die Möglichkeit einer kostengünstige-\n\nren Endrenovierung in Eigenarbeit der Beklagten durch die Klausel in § 4 Ziff. 6 \n\nAbs. 2 des Mietvertrages nicht ausgeschlossen worden. Die Klausel verstößt \n\ndaher nicht gegen das AGB-Gesetz und ist auch als Formularklausel wirksam. \n\nEntgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung ver-\n\nstößt auch die formularmäßige Regelung des § 13 nicht gegen das Transpa-\n\nrenzgebot, nach welchem der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen verpflichtet ist, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst \n\nklar und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot darf den AGB-\n\nVerwender nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und ver-\n\nständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Gerade bei \n\nder Formulierung von Schönheitsreparaturklauseln treten erhebliche Schwierig-\n\nkeiten auf, die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände und die \n\nvorhandenen Kombinationsmöglichkeiten zu erfassen (vgl. Senat, Urteil vom \n\n3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114 unter III 3). Eine Formularklau-\n\nsel, die den Mieter je nach dem Grad der Abnutzung zur anteiligen Kostentra-\n\ngung entsprechend der abgewohnten Mietzeit verpflichtet, ist deshalb wirksam \n\n(vgl. BGHZ 105, 71 ff.). \n\n2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht jedoch der Ansicht, daß die Vor-\n\naussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB a.F. nicht erfüllt seien. \n\nEs kann dabei dahinstehen, ob der Kläger die Beklagten bereits mit dem \n\nSchreiben vom 2. Dezember 2000 in Verzug gesetzt hat. Der Kläger hat die \n\nBeklagten jedenfalls durch sein Schreiben vom 15. Februar 2001 rechtswirksam \n\ngemahnt, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Eine Mahnung ist eine ge-\n\nschäftsähnliche Handlung. Sie unterliegt nach ihrer rechtlichen Struktur im we-\n\nsentlichen denselben Regeln wie Willenserklärungen. Die tatrichterliche Ausle-\n\ngung einer Willenserklärung unterliegt im Revisionsverfahren zwar nur der ein-\n\ngeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkge-\n\nsetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff au-\n\nßer acht gelassen wurde (Senat, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, \n\nWM 2000, 1289 unter II 2 a). Dies ist aber hier der Fall. \n\nDas Berufungsgericht hat in seinem Urteil wesentlichen Auslegungsstoff \n\nunberücksichtigt gelassen. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß \n\nder Kläger in seinem Schreiben vom 15. Februar 2001 ausgeführt hat: \n\n\"Ich möchte Ihnen dennoch noch einmal Gelegenheit geben, die \nSchönheitsreparaturen und andere Mangelbeseitigungen fachge-\nrecht auszuführen. Ich setze Ihnen hierfür eine Frist bis zum Sonn-\ntag, dem 11. März 2001. Sollten Sie bis zum Ablauf dieser Frist \ndie Schönheitsreparaturen und sonstigen Mangelbeseitigungen \nnicht fachgerecht durchgeführt haben, lehne ich die Ausführung \nder Schönheitsreparaturen und sonstigen Mangelbeseitigungen \ndurch Sie ab und werde Sie auf Schadensersatz wegen Nichterfül-\nlung verklagen.\" \n\nDas Berufungsgericht hat weiter unberücksichtigt gelassen, daß der Klä-\n\nger in dem Schreiben vom 15. Februar 2001 im Anschluß an die eindringliche \n\nBitte, die Schönheitsreparaturen und sonstigen Mangelbeseitigungen selbst \n\nnoch vor Fristablauf vorzunehmen, weiter angemerkt hat: \n\n\"Ich möchte die Einreichung einer Klage vermeiden. Für Sie ist es \nwesentlich preisgünstiger, wenn Sie die Arbeiten selbst ausführen \n- natürlich fachgerecht -, als wenn es bei der Klage um das Ko-\nstenangebot einer Firma geht.\" \n\nDer Kläger hat damit in dem Schreiben vom 15. Februar 2001 unmißver-\n\nständlich zum Ausdruck gebracht, daß er die Leistung von Schönheitsreparatu-\n\nren durch die Beklagten verlangt hat. \n\nMit seinem Schreiben vom 15. Februar 2001 hat der Kläger zugleich die \n\nNachfristsetzung, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung, ausgesprochen. \n\nDaß diese mit der den Verzug begründenden Mahnung in einem Schriftstück \n\nenthalten sein kann, ist ständige Rechtsprechung (RGZ 50, 255, 262; Senat, \n\nUrteil vom 10. Januar 1990 - VIII ZR 337/88, NJW-RR 1990, 442 unter II 2 d). \n\n§ 326 Abs. 1 BGB a.F. verlangt nicht die Setzung zweier Fristen, insbe-\n\nsondere nicht die Setzung einer mit einer Ablehnungsandrohung verbundenen \n\nNachfrist, die später als eine erste Frist enden muß. Vielmehr verlangt § 326 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB a.F. nur, daß einem Schuldner, der sich in Verzug befindet, \n\neine Frist gesetzt wird, die mit der Erklärung verbunden ist, daß der Gläubiger \n\ndie Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnen werde. Diese \n\nFristsetzung nebst Ablehnungsandrohung ist in dem Schreiben des Klägers an \n\ndie Beklagten vom 15. Februar 2001 klar zum Ausdruck gekommen. \n\nDiese Auslegung kann der erkennende Senat auch selbst vornehmen, da \n\nkeine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind (BGH, Urteil vom 3. April \n\n2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195 unter I 2 c). \n\nIII. \n\nAuf die Revision des Klägers ist deshalb das Berufungsurteil aufzuheben \n\nund die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nZPO). Zu einer eigenen Sachentscheidung ist der Senat nicht in der Lage, weil \n\nes weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur Höhe des Schadensersatzes be-\n\ndarf. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_215-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/viii-zr-215-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_215-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_215-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/viii-zr-215-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_215-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:00:15.077865+00:00"}}