{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_209-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-01-21","aktenzeichen":"VIII ZR 209/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 263 Ein Klägerwechsel kann nicht wirksam unter der Bedingung erklärt werden, daß das Gericht die Zulässigkeit der Klage des ursprünglichen Klägers als Prozeßstand- schafter verneint.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 209/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n21. Januar 2004\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 263\n\nEin Klägerwechsel kann nicht wirksam unter der Bedingung erklärt werden, daß das\n\nGericht die Zulässigkeit der Klage des ursprünglichen Klägers als Prozeßstand-\n\nschafter verneint.\n\nBGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 209/03 - LG Chemnitz\nAG Chemnitz\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit\n\nSchriftsatzfrist bis zum 29. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin\n\nDr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Chemnitz vom 10. Juni 2003 wird mit der Maßgabe\n\nzurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte war seit 1964 bis zum 31. Oktober 2001 in C. in der\n\nA. -Straße Mieter einer Wohnung, die seit September 1997 im\n\nEigentum der Klägerin steht. Im September 1997 kündigte die Klägerin Sanie-\n\nrungs- und Modernisierungsmaßnahmen \n\nfür den Wohnblock A. \n\nStraße an. Im Zuge dieser Maßnahmen wurden die bisherigen Ofenheizun-\n\ngen durch eine Zentralheizungsanlage ersetzt, die im Eigentum eines Wärme-\n\ndienstunternehmens steht. Aus den von der Klägerin erteilten Abrechnungen für\n\ndie Abrechnungsperioden der Jahre 1998 bis einschließlich 2000 ergab sich zu\n\nLasten des Beklagten ein offener Betrag von insgesamt 816,66 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:7)(cid:2)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:2)\n\nverweigerte eine Bezahlung. Er hält sich dazu nicht für verpflichtet, weil es für\n\neine Umstellung der Heizungsversorgung auf das sogenannte \"Eigentümermo-\n\n(cid:0)\n\ndell\" einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen Mieter und Ver-\n\nmieter bedurft hätte. Eine solche sei nicht geschlossen worden. Auch sei die\n\nModernisierungsankündigung mangelhaft und inhaltlich falsch gewesen.\n\nWegen der offenen Posten aus der Betriebskostenabrechnung hat die\n\nG. \n\n mbH, H. , \n\n(künftig: G. ), han-\n\ndelnd als Verwalterin der Eigentümerin A. J. , Klage erhoben. Das\n\nAmtsgericht hat die Klage (als unbegründet) abgewiesen. Im Verfahren auf die\n\nvon der G. eingelegte und begründete Berufung hat das Landgericht auf Be-\n\ndenken gegen die Prozeßführungsbefugnis der G. hingewiesen. Daraufhin\n\nhat der Prozeßbevollmächtigte dieser Gesellschaft unter anderem schriftsätzlich\n\nausgeführt:\n\n\"... Hilfsweise, und nur für den Fall, daß das Landgericht Chemnitz\nein eigenständiges rechtsschutzwürdiges Interesse der Klägerin\nam vorliegenden Prozeß nicht annimmt, wird im Wege des Partei-\nwechsels (Hervorhebung im Original) erklärt, daß der Anspruch\nnunmehr durch Frau A. J. , B. straße , \nH. , \nG. \ndurch \n mbH ... geltend gemacht wird.\"\n\nvertreten \n\ndie \n\nDas Landgericht hat die Berufung \"der Klägerin\" zurückgewiesen und die\n\nRevision gegen das Urteil zugelassen. Nach der Kostenentscheidung des Be-\n\nrufungsurteils hat die G. ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie von\n\nden \"bis zu ihrem Ausscheiden\" entstandenen Gerichtskosten und außerge-\n\nrichtlichen Kosten des Beklagten die Hälfte zu tragen. Im übrigen hat das Be-\n\nrufungsgericht der \"Klägerin\" die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit der Revi-\n\nsion werden die Klageanträge weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Der G. fehle die Prozeßfüh-\n\nrungsbefugnis. Die Ermächtigung seitens der Eigentümerin, auf die sich die\n\nGesellschaft stütze, sei unwirksam, weil diese sich nicht auf eine bestimmte\n\nRechtsstreitigkeit beziehe, sondern eine Generalermächtigung darstelle. Auch\n\nfehle der G. das für eine gewillkürte Prozeßstandschaft erforderliche eigene\n\nrechtsschutzwürdige Interesse, den Anspruch der Vermieterin im eigenen Na-\n\nmen geltend zu machen. Der schriftsätzlich erklärte zulässige Parteiwechsel\n\nhabe aber dazu geführt, daß die Eigentümerin A. J. als Klägerin den\n\nProzeß fortführe. Die Klägerin könne jedoch die Modernisierungskosten und die\n\ninfolgedessen neu entstandenen Betriebskosten nur in dem Umfang verlangen,\n\nin dem sie die Bedingungen für die Modernisierungsankündigung und das Miet-\n\nerhöhungsverlangen eingehalten habe. Da es hieran mangele, scheitere ihr\n\nZahlungsanspruch.\n\nII.\n\nDie Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg und ist daher zurückzuwei-\n\nsen. Allerdings ist die Klage bereits unzulässig. Dies hat das Revisionsgericht\n\nauch auf die Revision der klagenden Partei - gegebenenfalls von Amts wegen -\n\nzu berücksichtigen, ohne daß damit ein Verstoß gegen das Verschlechterungs-\n\nverbot (vgl. §§ 557 Abs. 1, 528 ZPO) verbunden ist.\n\n1. Wie dem Inhalt des Berufungsurteils zu entnehmen ist, hat das Beru-\n\nfungsgericht allein über die Klage der nunmehrigen Klägerin entschieden. Das\n\nGericht ist damit dem Begehren der ursprünglichen Klägerin, der G. , gefolgt,\n\ndie für den Fall, daß das Gericht ihre Klage als unzulässig ansehen sollte, einen\n\nParteiwechsel vornehmen wollte. Dementsprechend hat das Berufungsgericht,\n\nda es eine Zulässigkeit der gewillkürten Prozeßstandschaft der G. verneint\n\nhat, in den Entscheidungsgründen zunächst über die Zulässigkeit des Partei-\n\nwechsels befunden. Es hat die Auswechslung der klagenden Partei als zulässi-\n\nge Klageänderung gewertet und ausgeführt, daß nunmehr \"anstelle der aus-\n\nscheidenden G. \" die Eigentümerin A. J. den Prozeß fortführe. In die-\n\nsem Sinne hat es auch die Kosten des Rechtsstreits verteilt. Daß das Gericht\n\nim Rubrum seiner Entscheidung weiterhin die G. als Klägerin und Beru-\n\nfungsklägerin aufführt, ist demgegenüber ohne Bedeutung.\n\nDie Revisionsparteien gehen daher zu Recht davon aus, daß die Eigen-\n\ntümerin A. J. , die mit ihrer Revision das ihre Klage abweisende Urteil\n\nangreift, anstelle ihrer Verwalterin als neue Klägerin in den Prozeß eingetreten\n\nist. Daß sie in ihren Schriftsätzen das in dem Berufungsurteil aufgeführte ur-\n\nsprüngliche - unrichtig gewordene - Rubrum übernommen haben, ist unschäd-\n\nlich. Mit der Klage der ursprünglichen Klägerin G. hat sich das Revisionsge-\n\nricht demnach nicht zu befassen.\n\n2. Wie die Revisionserwiderung zu Recht rügt, ist die Klage der (neuen)\n\nKlägerin bereits unzulässig. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs (BGHZ 65, 264, 268 m.w.Nachw.) sieht das Landgericht im\n\nWechsel auf der Klägerseite eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO. Zu Un-\n\nrecht hält das Berufungsgericht jedoch die Klageänderung für zulässig. Das\n\nGericht hat unberücksichtigt gelassen, daß der Parteiwechsel nur hilfsweise für\n\nden Fall erklärt worden ist, daß das Berufungsgericht die Prozeßführungsbe-\n\nfugnis der G. verneinen würde. Eine Parteiänderung, die zu einer subjektiven\n\nKlagehäufung führt, kann wirksam nicht bedingt erfolgen, weder unter der pro-\n\nzessualen Bedingung, daß der Anspruch der in erster Linie angeführten Partei\n\nfür unbegründet befunden wird (BGH, Urteil vom 25. September 1972 - II ZR\n\n28/69, MDR 1973, 742), noch - wie hier - unter der Bedingung, daß das Gericht\n\ndie Zulässigkeit der Klage der ursprünglichen Klägerin als Prozeßstandschafte-\n\nrin verneint. Bei einem nur bedingten Parteiwechsel handelt es sich nicht wie\n\nbei gewöhnlichen Hilfsanträgen darum, ob demselben Kläger der eine oder der\n\nandere Anspruch zuzubilligen ist, sondern um die Begründung eines Prozeß-\n\nrechtsverhältnisses mit einer anderen Partei. Ob ein solches besteht, darf,\n\nschon um der Rechtsklarheit willen, nicht bis zum Ende des Rechtsstreits in der\n\nSchwebe bleiben (BGH, Urteil vom 25. September 1972, aaO; vgl. auch\n\nStein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., Vor § 59 Rdnr. 4 a).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Deppert\n\nfür den wegen Urlaubs an der\nUnterzeichnung verhinderten\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Leimert\n\n14. Januar 2004\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_209-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-21/viii-zr-209-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_209-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_209-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-21/viii-zr-209-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_209-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:13:11.770506+00:00"}}