{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_208-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-02-25","aktenzeichen":"VIII ZR 208/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 208/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. Februar 2004\nPotsch,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Stade vom 26. Juni 2003 aufgehoben.\n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDas Landgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des\n\nAmtsgerichts Stade vom 21. Januar 2003 zurückgewiesen. Zugleich hat es die\n\nRevision zugelassen. Das Berufungsurteil enthält keine Bezugnahme auf die\n\ntatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil; auch die Berufungsan-\n\nträge gibt es nicht wieder. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte, unter Auf-\n\nhebung des angefochtenen Berufungsurteils nach seinen Schlußanträgen in der\n\nBerufungsinstanz zu erkennen, hilfsweise beantragt er, die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels jeder tatbestandli-\n\nchen Darstellung und mangels Wiedergabe der Berufungsanträge eine revisi-\n\nonsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.\n\n1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem\n\n1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-\n\nlung vor dem Amtsgericht am 17. Dezember 2002 geschlossen worden ist (§ 26\n\nNr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO.\n\nDanach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muß das\n\nBerufungsurteil jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im\n\nangefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen\n\nenthalten (§ 540 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteil\n\ndie für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche\n\ntatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsur-\n\nteil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, und die Sache ist an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Von der Aufhebung und Zurückverweisung\n\nkann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigen\n\ntatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Ur-\n\nteilsgründen ergeben (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02,\n\nNJW 2003, 1743; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03).\n\n2. Hier enthält das Berufungsurteil keine Bezugnahme auf die tatsächli-\n\nchen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil. Die tatsächliche Grundlage der\n\nEntscheidung ergibt sich auch nicht aus den Urteilsgründen. Auch die Beru-\n\nfungsanträge der Parteien gibt das angefochtene Berufungsurteil weder aus-\n\ndrücklich noch sinngemäß wieder. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuhe-\n\nben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Deppert\n\nDr. Hübsch\n\nDr. Leimert\n\nWiechers\n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_208-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-25/viii-zr-208-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_208-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_208-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-25/viii-zr-208-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_208-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:15:31.029674+00:00"}}