{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_203-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-09-22","aktenzeichen":"VIII ZR 203/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 324 Abs. 1 a.F. Zum Anspruch des Lieferanten einer technischen Anlage aus § 324 Abs. 1 BGB a.F. auf Zahlung der vereinbarten Vergütung nach § 631 Abs. 1 BGB a.F. gegen den Leasinggeber, wenn der Leasingnehmer die Fertigstellung der Anlage dadurch un- möglich gemacht hat, daß er die Anlage durch einen Dritten hat fertigstellen lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 203/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. September 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 324 Abs. 1 a.F. \n\nZum Anspruch des Lieferanten einer technischen Anlage aus § 324 Abs. 1 BGB a.F. \n\nauf Zahlung der vereinbarten Vergütung nach § 631 Abs. 1 BGB a.F. gegen den \n\nLeasinggeber, wenn der Leasingnehmer die Fertigstellung der Anlage dadurch un-\n\nmöglich gemacht hat, daß er die Anlage durch einen Dritten hat fertigstellen lassen. \n\nBGH, Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 203/03 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die \n\nRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Juni \n\n2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist mit einem Anteil von knapp 50% Gesellschafterin der \n\nB. GmbH (im folgenden: B. GmbH) mit Sitz in H. \n\n(Österreich). Diese machte der Streithelferin der Beklagten (im folgenden nur \n\nnoch: Streithelferin) am 30. Oktober 1998 ein Angebot über die Lieferung und \n\nMontage einer Lackier- und Trocknungsanlage mit \n\n\"B. -\n\nAbsaugsystem\". Danach waren von der Streithelferin bestimmte \"bauseitige \n\nLeistungen\" zu erbringen. Die Streithelferin einigte sich mit der B. GmbH über \n\neinen Festpreis von 660.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und erteilte ihr zu \n\ndiesem Preis am 30. November 1998 einen Auftrag \"lt. Angebot\", den die B. \n\nGmbH am gleichen Tag bestätigte. Durch Schreiben vom 1. Februar 1999 teilte \n\ndie Streithelferin der B. GmbH mit, daß sie die Anlage über die Beklagte bestel-\n\nlen wolle. Am folgenden Tag, dem 2. Februar 1999, unterbreitete die Streithelfe-\n\nrin der Beklagten einen formularmäßigen Antrag für einen Mietkaufvertrag über \n\ndie vorgenannte Anlage. In den auf der Rückseite des Vertragsformulars abge-\n\ndruckten \"Allgemeinen Mietbedingungen\" der Beklagten heißt es: \n\n\"5. Gewährleistung und andere Ansprüche \n\nDer Vermieter haftet dem Mieter für Ansprüche jeder Art (z. B. wegen \nMängeln auf Wandelung oder Minderung, wegen Verzuges, Nichterfül-\nlung oder auf sonstigen Schadensersatz) nur in dem Umfange, in dem er \nseinerseits gegenüber dem Lieferanten und Dritten Ansprüche stellen \nkann und Befriedigung erlangt. \n\nDer Vermieter überträgt diese Ansprüche hiermit auf den Mieter, der der-\nartige Ansprüche gegenüber dem Lieferanten und Dritten zur Leistung an \nden Vermieter fristgerecht geltend zu machen hat. ...\" \n\nDie Beklagte nahm den Antrag am 5. Februar 1999 an. Mit Schreiben \n\nvom gleichen Tag wandte sie sich an die B. GmbH. In dem Schreiben heißt es \n\nunter Bezugnahme auf die Bestellung der Anlage durch die Streithelferin: \n\n\"… mit dem Einverständnis des Leasingnehmers/Mietkäufers bestellen \nwir hiermit bei Ihnen das oben genannte Leasing-/Mietkaufobjekt, dessen \neventuelle Nichtabnahme durch den Leasingnehmer/Mietkäufer allein Ihr \nRisiko ist, zu den beigefügten Einkaufsbedingungen bzw. treten zu die-\nsen Bedingungen in die Bestellung des Leasingnehmers/Mietkäufers ein; \nsofern eine Auflage zwischen dem Leasingnehmer/Mietkäufer und uns \nvereinbart ist, erfolgt unsere Bestellung unter dem Vorbehalt der Erfül-\nlung der Auflage durch den Leasingnehmer/Mietkäufer in der vereinbar-\nten Weise. Ihre Garantie- und Gewährleistungsverpflichtungen sollen \nnicht uns gegenüber, \nsondern gegenüber dem Leasingneh-\nmer/Mietkäufer bestehen, der hieraus unmittelbar berechtigt ist. Wir set-\nzen bei dieser Bestellung voraus, daß Sie dem Leasingneh-\nmer/Mietkäufer eine entsprechende Bestätigung erteilen. \n\nNach Lieferung erbitten wir folgende Unterlagen: \n\n1. … \n\n2. Übernahmebestätigung des Leasingnehmers/Mietkäufers auf unserem \nbeigefügten Formular, das mit den noch fehlenden Daten zu vervollstän-\ndigen ist (vgl. Ziffer 3. der beigefügten Einkaufsbedingungen) \n\n… \n\nDie Bezahlung Ihrer Rechnung erfolgt nach Vorlage der vorstehend ge-\nnannten Unterlagen. \n\nAnzahlungen sind nur gegen Bankbürgschaft möglich.\" \n\nDie Einkaufsbedingungen der Beklagten lauten auszugsweise: \n\n\"6. Garantie \n\nDer Lieferant steht für die Tauglichkeit des Objektes zu dem zwischen \nihm und dem Leasingnehmer vereinbarten Zweck ein. Er verpflichtet \nsich, bei Weigerung des Leasingnehmers zur Zahlung der Raten wegen \nfehlender Tauglichkeit den gezahlten Kaufpreis bis zur abschließenden \nKlärung der Rechtslage sofort und ohne Abzug zurückzuzahlen sowie \nden uns im Zusammenhang mit dem Geschäft entstandenen Zinsauf-\nwand zu erstatten. Der Lieferant verpflichtet sich, einen etwa erforderli-\nchen Rechtsstreit gegen den Leasingnehmer selbst zu führen sowie uns \nden Streit zu verkünden und die Einrede der Verjährung zu erheben. \n\nDer Leasingnehmer ist berechtigt, etwaige Lieferungs-, Gewährleistungs- \nund Kundendienstansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen \nmit der Maßgabe, daß Zahlungen allein an uns zwecks Verrechnung zu \nerfolgen haben. ...\" \n\nMit Datum vom 8. Februar 1999 bestätigte die B. GmbH der Beklagten \n\nderen Bestellung unter Hinweis auf ihre Liefer- und Zahlungsbedingungen. Hin-\n\nsichtlich der \"Zahlungskonditionen\" heißt es in dem Schreiben: \n\n\"30% bei Erhalt der Auftragsbestätigung \n\n60% innert 8 Tagen nach Anlieferung \n\n10% bei Inbetriebnahme, jedoch spätestens 30 Tage nach Erhalt der Lie-\nferung rein netto\". \n\nEbenfalls am 8. Februar 1999 übersandte die B. GmbH der Beklagten \n\neine erste Teilrechnung über einen Gesamtbetrag von 198.000 DM. Dieser \n\nRechnungsbetrag wurde von der Beklagten am 18. Februar 1999 bezahlt, \n\nnachdem die B. GmbH eine Bürgschaft ihrer Hausbank, der E. Bank \n\n AG, beigebracht hatte, die zunächst bis zum \n\n31. März 1999 befristet war und später bis zum 31. Mai 1999 verlängert wurde. \n\nIn Besprechungen am 19. Januar und 10. Februar 1999 zwischen der B. \n\nGmbH und der Streithelferin wurden bauliche Veränderungen in der zur Auf-\n\nnahme der Anlage bestimmten Werkshalle der Streithelferin sowie der zeitliche \n\nAblauf der Montage besprochen. In dem Protokoll der B. GmbH vom 8. Februar \n\n1999 über die erstgenannte Besprechung heißt es unter anderem: \n\n\"Um den Stahlbau für die Fördertechnik im Bereich Aufgabe u. Abnah-\nmepuffer stellen zu können, sollten die Träger im Dachbereich nochmals \ngeprüft werden. Die Unterzüge in diesem Bereich müssen entfernt wer-\nden. Eine durchgehende Raumhöhe von 3500 mm ist erforderlich.\" \n\nNach der Besprechung vom 10. Februar 1999 begann die B. GmbH mit \n\nder Anlieferung und Montage der Anlage. Zu diesem Zweck entfernte die Streit-\n\nhelferin in der Werkshalle eine Zwischendecke. Dabei kam ein Träger zutage, \n\nder dem Einbau der Antriebstation für den automatischen Betrieb der Anlage im \n\nWege stand. Die Inbetriebnahme fand vom 30. März bis zum 2. April 1999 statt. \n\nZu diesem Zeitpunkt war die Anlage nur von Hand und mit einer Gesamtlei-\n\nstung von 40% zu betreiben. \n\nIn der Folgezeit kam es zwischen der B. GmbH und der Streithelferin \n\nzum Streit. Letztere beanstandete, daß die Anlage nicht vollständig angeliefert \n\nund montiert sei. Die B. GmbH zeigte ihrerseits der Streithelferin unter dem \n\n29. April 1999 eine Baubehinderung an und verwies darauf, daß wegen nicht \n\nversetzter \"Säulen oder Pfetten\" die Antriebstation nicht montiert werden könne. \n\nZugleich bot sie der Streithelferin einen Umbau der Antriebstation gegen Erstat-\n\ntung der Kosten an. Dieses Angebot wiederholte sie am folgenden Tag und am \n\n4. Mai 1999. Durch Anwaltsschreiben vom 5. Mai 1999 setzte die Streithelferin \n\nder B. GmbH eine Frist bis zum 15. Mai 1999 für die Fertigstellung der Anlage; \n\nfür den Fall der Nichteinhaltung dieses Termins kündigte sie an, die Anlage \n\ndurch einen Dritten fertigstellen zu lassen und Schadensersatz wegen Nichter-\n\nfüllung zu verlangen. Mit Schreiben vom 7. Mai 1999 verweigerte die Beklagte \n\ndie von der B. GmbH geforderte Zahlung der zweiten Rate über 60% des Ge-\n\nsamtpreises mit der Begründung, daß die B. GmbH insoweit noch keine Bank-\n\nbürgschaft gestellt habe. Unter dem 15. Juni 1999 erklärte sich die B. GmbH \n\nbereit, eine in bestimmter Weise eingeschränkte Bankbürgschaft beizubringen. \n\nDie Beklagte erklärte sich damit nicht einverstanden und nahm keine weitere \n\nZahlung vor. Mit Anwaltsschreiben vom 16. Juli 1999 ließ die Streithelferin der \n\nB. GmbH mitteilen, daß sie von dieser weitere Leistungen ablehne und Scha-\n\ndensersatz wegen Nichterfüllung verlange. Unter dem 2. Mai 2000 erteilte die \n\nB. GmbH der Beklagten eine Rechnung über 649.496 DM. Durch gegenseitige \n\nSchreiben vom 31. Mai 2000 bestätigten der Anwalt der B. GmbH und die Be-\n\nklagte, fernmündlich den Gerichtsstand Hamburg und die Geltung deutschen \n\nRechts unter Ausschluß des UN-Kaufrechts vereinbart zu haben. \n\nMit Beschluß des Landgerichts Feldkirch (Österreich) vom 15. Januar \n\n2002 wurde über das Vermögen der B. GmbH das Ausgleichsverfahren eröff-\n\nnet. Am 13. Februar 2002 traf die B. GmbH mit der Klägerin folgende Abtre-\n\ntungsvereinbarung: \n\n\"Hiermit tritt die B. GmbH ... ihre Ansprüche aus \ndem Vertrag Nr. 6296 mit der Firma M. GmbH ... \n[= Streithelferin] an Frau I. ... ab. \n\nFrau B. wird berechtigt diese Ansprüche sowohl gegenüber der \nFirma M. als auch gegenüber der I. GmbH ...[= Be-\nklagte] geltend zu machen. \n\nFrau I. B. nimmt die Abtretung an.\" \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte auf Be-\n\nzahlung der von der B. GmbH erbrachten Leistungen in Anspruch genommen, \n\ndie sie gemäß deren Rechnung vom 2. Mai 2000 auf 649.496 DM beziffert hat. \n\nUnter Abzug der von der Beklagten geleisteten Anzahlung von 198.000 DM hat \n\nsie von dieser noch Zahlung von 230.592,63 € nebst Zinsen begehrt. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das \n\nBerufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden \n\nRechtsmittels abändernd zur Zahlung von 149.036,96 € neb st Zinsen verurteilt \n\nund die Klage im übrigen abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzli-\n\nchen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nAus den Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und der \n\nBeklagten vom 31. Mai 2000 ergebe sich, daß die Parteien für das Streitver-\n\nhältnis die Geltung deutschen Rechts vereinbart hätten. Gemäß Art. 229 § 5 \n\nEGBGB finde das Schuldrecht in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fas-\n\nsung Anwendung. \n\nDie Klägerin sei aufgrund der mit der B. GmbH getroffenen Abtretungs-\n\nvereinbarung aktivlegitimiert. Zwar enthalte diese nach ihrem Wortlaut eine Ab-\n\ntretung der Ansprüche aus einem Vertrag zwischen der B. GmbH und der \n\nStreithelferin. Die streitgegenständlichen Ansprüche der B. GmbH gegen die \n\nBeklagte würden hingegen nicht ausdrücklich erwähnt. Bei der Auslegung müs-\n\nse jedoch berücksichtigt werden, daß ein Vertrag zwischen der B. GmbH und \n\nder Streithelferin nach der Vereinbarung zwischen der B. GmbH und der Be-\n\nklagten vom 5. und 8. Februar 1999 nicht mehr bestehe. Danach hätten sich die \n\nB. GmbH und die Beklagte mit der Zustimmung der Streithelferin in deren \n\nSchreiben vom 1. Februar 1999 geeinigt, daß die Beklagte an die Stelle der \n\nStreithelferin trete und dieser nur noch Rechte zustehen sollten, soweit ihr diese \n\nvon der Beklagten zur Ausübung überlassen würden. Diese leasingrechtlich \n\nbedingte Vertragskonstruktion sei bei der Abfassung der Abtretungsvereinba-\n\nrung offensichtlich übersehen worden. Die Abtretung sei auch nicht nach § 134 \n\nBGB nichtig. Es liege kein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG vor. Die einmalige \n\nAbtretung einer Forderung zu Einziehungszwecken sei aufgrund der Ehe zwi-\n\nschen dem Geschäftsführer der B. GmbH und der Klägerin nicht als geschäfts-\n\nmäßiges Handeln zu qualifizieren. Zudem handele es sich nicht um eine fremde \n\nForderung der Klägerin, da sie mit etwa 50% Gesellschafterin der B. GmbH sei \n\nund sich auch die weiteren Gesellschaftsanteile im Besitz von Mitgliedern ihrer \n\nFamilie befänden. Die nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das \n\nVermögen der B. GmbH erfolgte Abtretung sei auch nicht nach § 8 der österrei-\n\nchischen Ausgleichsordnung unwirksam. Zwar sei die nach Absatz 2 dieser \n\nVorschrift erforderliche Zustimmung des Ausgleichsverwalters nicht dargetan. \n\nDeren Fehlen habe aber nach Absatz 3 nur die relative Unwirksamkeit der \n\nRechtshandlung den Gläubigern der B. GmbH gegenüber zur Folge. Im übrigen \n\nkönne die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der B. \n\nGmbH schon nach § 531 Abs. 2 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden, weil \n\ndie Beklagte nicht dargelegt habe, warum sie diese Tatsache nicht bereits im \n\nVerfahren vor dem Landgericht, sondern erst im Berufungsverfahren vorgetra-\n\ngen habe. \n\nDer Klägerin stehe aus dem mit der Beklagten geschlossenen Werkliefe-\n\nrungsvertrag (§ 651 BGB) ein Zahlungsanspruch in Höhe von 149.036,96 € zu. \n\nDies sei allerdings kein Erfüllungsanspruch, dem die Beklagte mit dem Hinweis \n\nauf die nicht erfolgte Abnahme und die nicht erteilte Übernahmebestätigung \n\nbegegnen könne. Nachdem die Streithelferin die Abnahme mit Schreiben vom \n\n16. Juli 1999 endgültig verweigert und die Anlage auf eigene Kosten fertigge-\n\nstellt habe, habe sich das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis um-\n\ngewandelt, bei dem eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche stattfinde. \n\nDem könne die Beklagte nicht entgegenhalten, es müsse eine Abwicklung unter \n\nBerücksichtigung der leasingtypischen Besonderheiten im Dreiecksverhältnis \n\nerfolgen. Die Beklagte sei mit ihrer Erklärung vom 5. Februar 1999 als Bestelle-\n\nrin an die Stelle der Streithelferin getreten. Daran müsse sie sich auch im Ab-\n\nrechnungsstadium festhalten lassen. Die Tatsache, daß die Streithelferin die \n\nÜbernahmebestätigung nicht unterzeichnet habe, könne im Abrechnungsstadi-\n\num nicht mehr geltend gemacht werden, weil es sich um eine Einwendung aus \n\ndem Erfüllungsstadium handele. Die Beklagte könne auch nicht unter Hinweis \n\nauf Ziffer 6 Satz 2 ihrer Einkaufsbedingungen ein Zurückbehaltungsrecht gel-\n\ntend machen, weil diese Bestimmung im Abrechnungsstadium keine Anwen-\n\ndung mehr finde. Die Klägerin müsse sich jedoch entsprechend § 649 BGB das \n\nanrechnen lassen, was die B. GmbH infolge der vorzeitigen Beendigung des \n\nVertragsverhältnisses an Aufwendungen erspart habe. Dies seien unter Be-\n\nrücksichtigung des von der Klägerin nicht widerlegten Vortrags der Streithelferin \n\n81.555,66 €. \n\nWeitere Gegenansprüche stünden der Beklagten nicht zu. Zwar könne \n\nsie der Klägerin als neuer Gläubigerin nach § 406 BGB grundsätzlich im Wege \n\nder Drittschadensliquidation Schadensersatzansprüche der Streithelferin nach \n\n§ 326 BGB entgegenhalten. Solche Schadensersatzansprüche seien jedoch \n\nnicht gegeben. Die B. GmbH habe ihre Vertragspflichten gegenüber der Beklag-\n\nten und der Streithelferin nicht schuldhaft verletzt und sich mit der ihr obliegen-\n\nden Hauptleistungspflicht nicht in Verzug befunden. Ein schuldhaftes Verhalten \n\nsei nicht darin zu sehen, daß die B. GmbH die von der Beklagten verlangte un-\n\neingeschränkte Bankbürgschaft für die zweite Rate über 60% des Festpreises \n\nnicht gestellt habe. Die B. GmbH sei hierzu nicht verpflichtet gewesen. Zu einer \n\nausdrücklichen Einigung über die Stellung einer uneingeschränkten Bürgschaft \n\nsei es trotz des Hinweises der Beklagten im Schreiben vom 5. Februar 1999, \n\ndaß \"Anzahlungen nur gegen Bankbürgschaft\" möglich seien, wegen der Be-\n\nzugnahme der B. GmbH auf ihre Liefer- und Zahlungsbedingungen in der Auf-\n\ntragsbestätigung vom 8. Februar 1999 nicht gekommen. Auch die erste, von der \n\nBeklagten akzeptierte Bürgschaft vom 12. Februar 1999 sei nicht uneinge-\n\nschränkt, sondern vielmehr befristet gewesen. Die nachfolgende Verlängerung \n\nder Geltungsdauer bis zum 31. Mai 1999 habe nicht zu einer vertraglichen Ver-\n\neinbarung über den Wegfall der Beschränkung der Bürgschaft geführt. Der B. \n\nGmbH sei des weiteren kein Verschuldensvorwurf daraus zu machen, daß sie \n\nsich Ende April/Anfang Mai 1999 geweigert habe, ohne einen Zusatzauftrag der \n\nStreithelferin die Antriebseinheit für den automatischen Betrieb der Anlage zu \n\ninstallieren. Es sei die Obliegenheit der Streithelferin als Erfüllungsgehilfin der \n\nBeklagten gewesen, die baulichen Voraussetzungen für die Vollendung der An-\n\nlage durch die B. GmbH zu schaffen. Der Einwand der Streithelferin, der dem \n\nEinbau der Antriebseinheit im Weg stehende Träger sei auf einer Zeichnung mit \n\nDatum vom 14. Januar 1999 eingetragen, könne nicht zutreffen. Die Klägerin \n\nhabe unwidersprochen vorgetragen, daß die Produktionshalle der Streithelferin \n\nam 10. Februar 1999 durch die B. GmbH besichtigt und der störende Träger \n\nerst anschließend nach dem Entfernen der Zwischendecke entdeckt worden \n\nsei. Daraus folge, daß die Beklagte mit der Streithelferin als ihrer Erfüllungsge-\n\nhilfin nicht die bauseitigen Voraussetzungen für die Vollendung der Anlage \n\ndurch die B. GmbH geschaffen habe. Die Streithelferin habe weder den stören-\n\nden Träger entfernt noch der B. GmbH den von dieser angebotenen Zusatzauf-\n\ntrag für eine andere Konzeption der Antriebseinheit erteilt. Angesichts dessen \n\ntreffe die B. GmbH an dem Abbruch der Arbeiten kein Verschulden. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Nach-\n\nprüfung stand, so daß die Revision - trotz der Säumnis der Klägerin in der \n\nmündlichen Revisionsverhandlung durch kontradiktorisches Urteil - zurückzu-\n\nweisen ist. \n\n1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Schreiben des ur-\n\nsprünglichen Anwalts der B. GmbH und späteren Prozeßbevollmächtigten der \n\nKlägerin einerseits und der Beklagten andererseits vom 31. Mai 2000 entnom-\n\nmen, daß die Parteien für das Streitverhältnis gemäß Art. 27 EGBGB die Gel-\n\ntung deutschen Rechts vereinbart haben. Weiter ist das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend davon ausgegangen, daß das Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbu-\n\nches in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) \n\nAnwendung findet. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. \n\n2. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klä-\n\ngerin Inhaberin der eingeklagten Forderung ist. \n\na) Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die B. GmbH der Klägerin \n\nmit der Abtretungsvereinbarung vom 13. Februar 2002 die eingeklagte Forde-\n\nrung gegen die Beklagte abgetreten habe, ist entgegen der Ansicht der Revisi-\n\non nicht zu beanstanden. Sie beruht auf der tatrichterlichen Auslegung einer \n\nIndividualerklärung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar ist, ob gesetzli-\n\nche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Er-\n\nfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGHZ 135, \n\n269, 273; Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 270/01, WM 2003, 1089 \n\nunter II 2 a; jew. m.w.Nachw.). Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf. \n\nDer von der Revision angeführte Wortlaut der Abtretungsvereinbarung, \n\nwonach die B. GmbH der Klägerin ihre Ansprüche aus dem Vertrag mit der \n\nStreithelferin abtritt, steht der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen, \n\nda die Beklagte durch die Vereinbarung mit der B. GmbH vom 5./8. Februar \n\n1999 mit der Zustimmung der Streithelferin vom 1. Februar 1999 an deren Stel-\n\nle in den genannten Vertrag eingetreten ist und sich die abgetretenen Ansprü-\n\nche der B. GmbH aus diesem Vertrag danach zumindest auch gegen die Be-\n\nklagte richten. In Übereinstimmung damit heißt es in der Abtretungsvereinba-\n\nrung, daß die Klägerin berechtigt ist, diese Ansprüche auch gegenüber der Be-\n\nklagten geltend zu machen. Ob, wie die Revision dem Berufungsgericht weiter \n\nentgegenhält, der Streithelferin nach dem Eintritt der Beklagten in ihren Vertrag \n\nmit der B. GmbH noch eigene vertragliche Ansprüche gegen diese zustehen, ist \n\nim vorliegenden Zusammenhang unerheblich, da es in der Abtretungsvereinba-\n\nrung allein um Ansprüche der B. GmbH und nicht um solche gegen sie geht. \n\nDavon abgesehen beruht auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der \n\nStreithelferin nach der Vereinbarung der Beklagten mit der B. GmbH vom \n\n5./8. Februar 1999 nur noch Rechte zustehen sollten, soweit ihr diese von der \n\nBeklagten zur Ausübung überlassen würden, auf einer revisionsrechtlich nur \n\nbeschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Auslegung, der die Revision keine \n\nerheblichen Einwendungen entgegenzusetzen hat und die im übrigen durch \n\nNr. 5 der \"Allgemeinen Mietbedingungen\" der Beklagten (\"Der Vermieter über-\n\nträgt diese Ansprüche hiermit auf den Mieter…\") gestützt wird. \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Abtretungsvereinbarung \n\nvom 13. Februar 2002 nicht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 \n\nAbs. 1 RBerG nichtig. Diese Vorschriften finden hier Anwendung, weil sich die \n\nWirksamkeit der Abtretung gemäß Art. 33 Abs. 2 EGBGB nach deutschem \n\nRecht als dem Recht bestimmt, dem die abgetretene Forderung unterliegt (vgl. \n\nBGHZ 111, 376, 379 f). Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ist bereits \n\ndeswegen zu verneinen, weil es an der Besorgung fremder Rechtsangelegen-\n\nheiten durch die Klägerin fehlt. Insoweit könnte allenfalls eine Abtretung der \n\nbetreffenden Forderungen der B. GmbH an die Klägerin zu Einziehungszwek-\n\nken in Betracht kommen. Dafür ist jedoch weder etwas vorgetragen noch sonst \n\nersichtlich. Das gilt gerade auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß \n\nkurz vor der Abtretungsvereinbarung vom 13. Februar 2002 am 15. Januar \n\n2002 das Ausgleichsverfahren über das Vermögen der B. GmbH eröffnet wor-\n\nden ist. Angesichts dessen liegt es näher, daß die Abtretung uneingeschränkt \n\nerfolgt ist. Danach kann dahingestellt bleiben, ob entgegen der Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts ein geschäftsmäßiges Handeln der Klägerin vorliegt und ob es \n\nsich bei den abgetretenen Forderungen für die Klägerin nicht um fremde Forde-\n\nrungen handelt. \n\nc) Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die nach der Eröffnung des \n\nAusgleichsverfahrens über das Vermögen der B. GmbH erfolgte Abtretung auch \n\nnicht nach § 8 der österreichischen Ausgleichsordnung unwirksam sei, ist einer \n\nrevisionsrechtlichen Nachprüfung entzogen. \n\nBei der genannten Vorschrift, die hier nach Artt. 1, 4 und 25 des zum \n\nZeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der B. \n\nGmbH noch gültigen Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und \n\nder Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-\n\n(Ausgleichs-)rechts vom 25. Mai 1979 (BGBl. II 1985 S. 410) Anwendung findet, \n\nhandelt es sich um ausländisches Recht, auf dessen Verletzung die Revision \n\nnach § 545 Abs. 1 ZPO nicht gestützt werden kann. Nach § 560 ZPO sind für \n\ndas Revisionsgericht nicht nur die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Be-\n\nstehen und Inhalt des ausländischen Rechts bindend, sondern auch die Ausle-\n\ngung und Anwendung dieses Rechts durch den Tatrichter (BGHZ 104, 178, \n\n181; BGH, Urteil vom 23. Januar 1996 - VI ZR 291/94, NJW-RR 1996, 732 un-\n\nter II 2 a, jew. m. weit. Nachw.). Der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt \n\nallerdings, ob das Berufungsgericht das ausländische Recht gemäß § 293 ZPO \n\nverfahrensfehlerfrei ermittelt hat (BGHZ 118, 151, 162; BGH, Urteil vom 13. Mai \n\n1997 - IX ZR 292/96, WM 1997, 1245 unter II 2, jew. m.w.Nachw.). Eine Verlet-\n\nzung dieser Pflicht macht die Revision indessen zu Unrecht geltend. Ihre Rüge, \n\ndas Berufungsgericht habe verkannt, daß die Abtretung nach § 8 Abs. 3 der \n\nösterreichischen Ausgleichsordnung der Beklagten gegenüber unwirksam sei, \n\nweil diese wegen eines Bereicherungsanspruchs auf Erstattung ihrer Anzahlung \n\nin Höhe von 198.000 DM Gläubigerin der B. GmbH sei, betrifft nicht die revisi-\n\nonsrechtlich nachprüfbare Ermittlung der ausländischen Vorschrift, sondern de-\n\nren nicht nachprüfbare Anwendung. \n\nDanach kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht \n\nangenommen hat, die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen \n\nder B. GmbH könne schon nach § 531 Abs. 2 ZPO keine Berücksichtigung \n\nmehr finden. \n\n3. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend ge-\n\nmachten Zahlungsanspruch in Höhe von 149.036,96 € bejaht\n\n. \n\na) Soweit das Berufungsgericht in dem in Rede stehenden Vertrag über \n\ndie Lieferung und Montage einer Lackier- und Trocknungsanlage einen Werklie-\n\nferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache gesehen hat, auf den nach \n\n§ 651 Abs. 1 BGB a.F. die Vorschriften über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB \n\na.F.) Anwendung finden, erhebt die Revision keine Einwendungen und beste-\n\nhen im Hinblick darauf, daß diese rechtliche Einordnung dem beiderseitigen \n\nParteivortrag in den Vorinstanzen entspricht, auch sonst keine Bedenken. \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich der von der \n\nKlägerin geltend gemachte Anspruch allerdings nicht aus einem Abrechnungs-\n\nverhältnis, sondern aus § 324 Abs. 1 BGB a.F. \n\naa) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, das Vertrags-\n\nverhältnis zwischen der B. GmbH und der Beklagten habe sich nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. (Urteil \n\nvom 23. November 1978 - VII ZR 29/78, NJW 1979, 549 unter 3; Urteil vom \n\n16. Mai 2002 - VII ZR 479/00, NJW 2002, 3019 unter II 2 a; Urteil vom \n\n10. Oktober 2002 - VII ZR 315/01, NJW 2003, 288 unter II 2 a; ferner BGHZ \n\n142, 278, 281) in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt, nachdem die Streit-\n\nhelferin mit Anwaltsschreiben vom 16. Juli 1999 die Abnahme endgültig verwei-\n\ngert und die Anlage auf eigene Kosten fertiggestellt habe. Das würde gemäß \n\n§ 634 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. voraussetzen, daß die Streithelferin von der B. \n\nGmbH unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung Beseitigung eines Man-\n\ngels verlangt hätte. Das ist nicht der Fall. Die Streithelferin hat mit Schreiben \n\nvom 15. und 28. April 1999 sowie Anwaltsschreiben vom 29. April, 30. April, \n\n4. Mai und 5. Mai 1999 von der B. GmbH nicht die Beseitigung von Mängeln der \n\nAnlage, sondern Erfüllung der vertraglichen Liefer- und Montagepflicht im Wege \n\nder Fertigstellung der Anlage begehrt. \n\nbb) Das Vertragsverhältnis zwischen der B. GmbH und der Streithelferin \n\nist wegen der Erklärung der Streithelferin im Schreiben ihres Anwalts vom \n\n16. Juli 1999, daß sie die Leistung der B. GmbH ablehne und Schadensersatz \n\nwegen Nichterfüllung verlange, auch nicht gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. \n\nin ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt worden. Es bedarf keiner Entschei-\n\ndung, ob die Beklagte der Streithelferin ihre Rechte aus § 326 BGB a.F. gemäß \n\nNr. 5 ihrer Allgemeinen Mietbedingungen abgetreten hat, ob diese Abtretung \n\ngegebenenfalls wirksam war und ob die Streithelferin danach zu der genannten \n\nErklärung befugt war (vgl. Senatsurteil vom 7. März 1990 - VIII ZR 56/89, WM \n\n1990, 987 unter II 1). Jedenfalls fehlt es an dem nach § 326 Abs. 1 BGB a.F. \n\nerforderlichen Verzug. Zu Recht hat das Berufungsgericht in anderem Zusam-\n\nmenhang angenommen, daß die B. GmbH mit ihrer vertraglichen Liefer- und \n\nMontagepflicht nicht in Verzug geraten ist, weil die Streithelferin als Erfüllungs-\n\ngehilfin (§ 278 BGB a.F.) der Beklagten ihrer Obliegenheit, die baulichen Vor-\n\naussetzungen für die Fertigstellung der Anlage zu schaffen, nicht nachgekom-\n\nmen ist, indem sie den dem Einbau der Antriebseinheit im Wege stehenden \n\nTräger trotz Aufforderung durch die B. GmbH nicht beseitigt hat, und weil die B. \n\nGmbH ohne einen entsprechenden Zusatzauftrag auch nicht zu einer Neukon-\n\nzeption der Antriebseinheit verpflichtet war. \n\nGegen die insbesondere auf einer tatrichterlichen Auslegung der vertrag-\n\nlichen Vereinbarungen beruhende Annahme des Berufungsgerichts, daß es der \n\nStreithelferin oblag, die baulichen Voraussetzungen für die Fertigstellung der \n\nAnlage zu schaffen, erhebt die Revision keine Einwendungen und bestehen \n\nauch sonst keine Bedenken. Die Revision beanstandet lediglich, das Beru-\n\nfungsgericht habe verkannt, daß die B. GmbH bereits am 14. Januar 1999 von \n\ndem störenden Träger gewußt habe, ohne sofort darauf hinzuweisen. In diesem \n\nZusammenhang wendet sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, \n\nder betreffende Träger könne auf der Zeichnung mit Datum vom 14. Januar \n\n1999 nicht eingetragen sein, weil die Beklagte dem Vortrag der Klägerin nicht \n\nwidersprochen habe, daß der Träger erst bei der Beseitigung der Zwischendek-\n\nke nach der Besichtigung der Werkshalle vom 10. Februar 1999 entdeckt wor-\n\nden sei. Darauf kommt es nicht an. Eine etwaige Kenntnis der B. GmbH von \n\ndem Träger zu dem genannten Zeitpunkt ändert nichts daran, daß es der \n\nStreithelferin oblag, die baulichen Voraussetzungen für die Fertigstellung der \n\nAnlage zu schaffen, und daß sie dieser Obliegenheit nicht nachgekommen ist. \n\nDavon abgesehen hat die B. GmbH den von der Revision vermißten Hinweis \n\nbei der Besprechung mit der Streithelferin am 19. Januar 1999 ausweislich ih-\n\nres Protokolls vom 8. Februar 1999 erteilt. Danach hat die B. GmbH darauf \n\naufmerksam gemacht, daß \"die Träger im Dachbereich nochmals geprüft wer-\n\nden\" sollten, \"die Unterzüge in diesem Bereich … entfernt werden\" müssen und \n\n\"eine durchgehende Raumhöhe von 3500 mm … erforderlich\" ist. Gegen die \n\nRichtigkeit dieses Protokolls, das die Klägerin bereits mit der Klageschrift zu \n\nden Akten gereicht hat, haben weder die Beklagte noch ihre Streithelferin Ein-\n\nwendungen erhoben. \n\ncc) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich jedoch \n\naus § 324 Abs. 1 BGB a.F. Die Streithelferin hat es der B. GmbH unmöglich \n\ngemacht, die Lackier- und Trocknungsanlage fertigzustellen, indem sie dies \n\nnach der unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts durch ein ande-\n\nres Unternehmen hat vornehmen lassen. Das hat die Streithelferin zu vertreten. \n\nSie hat, wie sich schon aus der ausdrücklichen Ankündigung in ihrem Anwalts-\n\nschreiben vom 5. Mai 1999 ergibt, vorsätzlich gehandelt. Für das Verschulden \n\nder Streithelferin haftet die Beklagte nach § 278 BGB a.F., da die Streithelferin \n\nals ihre Mieterin bei der Übernahme der Mietkaufsache von der B. GmbH ihre \n\nErfüllungsgehilfin ist (vgl. BGHZ 90, 302, 309). Danach behält die B. GmbH \n\ngemäß § 324 Abs. 1 BGB a.F. den Anspruch auf die Gegenleistung in Gestalt \n\nder vereinbarten Vergütung (§ 631 Abs. 1 BGB a.F.); sie muß sich lediglich die \n\ndurch den Wegfall der eigenen Leistungspflicht entstehenden Vorteile anrech-\n\nnen lassen. \n\nc) Dieser Anspruch ist nach der Vereinbarung zwischen der B. GmbH \n\nund der Beklagten vom 5./8. Februar 1999 nicht ausgeschlossen. \n\nDie Revision beanstandet insoweit, das Berufungsgericht habe das \n\nSchreiben der Beklagten an die B. GmbH vom 5. Februar 1999 nicht ausgelegt. \n\nDanach solle die B. GmbH das Risiko tragen, daß die Streithelferin die Anlage \n\nabnehme. Daraus und aus Nr. 6 der dem Schreiben beigefügten Einkaufsbe-\n\ndingungen der Beklagten ergebe sich, daß die Beklagte nach ihrem unmißver-\n\nständlichen Willen mit der Abwicklung des Vertrages nichts habe zu tun haben \n\nwollen. Mit dieser Rüge hat die Revision keinen Erfolg. Es trifft nicht zu, daß \n\ndas Berufungsgericht das Schreiben der Beklagten vom 5. Februar 1999 nicht \n\nausgelegt hat. Vielmehr hat es diesem Schreiben in Verbindung mit dem \n\nSchreiben der B. GmbH vom 8. Februar 1999 ausdrücklich entnommen, daß \n\ndie Beklagte an Stelle der Streithelferin in deren Vertrag mit der B. GmbH ein-\n\ngetreten ist. Allerdings ist das Berufungsgericht nicht auf den von der Revision \n\nangeführten Gesichtspunkt eingegangen. Daher kann der Senat die Auslegung \n\ninsoweit selbst vornehmen. Danach ist der hier in Rede stehende Zahlungsan-\n\nspruch nicht ausgeschlossen. \n\nIn dem Schreiben der Beklagten vom 5. Februar 1999 heißt es zwar, die \n\n\"eventuelle Nichtabnahme\" der Anlage solle allein \"Risiko\" der B. GmbH sein. \n\nDaraus ergibt sich jedoch - selbst wenn die in diesem Zusammenhang unklare \n\nBedeutung des Begriffs \"Risiko\" unberücksichtigt bleibt - allenfalls, daß die Be-\n\nklagte mit einer etwaigen Auseinandersetzung zwischen der Streithelferin und \n\nder B. GmbH über die Abnahme der Anlage nichts zu tun haben wollte. Eine \n\nsolche Auseinandersetzung ist hier nicht gegeben. Eine Abnahme hat nicht \n\nstattgefunden, weil die B. GmbH die Anlage nicht fertiggestellt hat. Sie kommt \n\nauch nicht mehr in Betracht, nachdem die Streithelferin die Fertigstellung der \n\nAnlage durch die B. GmbH unmöglich gemacht hat. \n\nAus Nr. 6 der Einkaufsbedingungen der Beklagten ergibt sich nichts an-\n\nderes. Danach steht der Lieferant für die \"Tauglichkeit des Objekts\" ein und ist \n\ner zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zur Klärung der Rechtslage verpflichtet, \n\nwenn der Leasingnehmer \"wegen fehlender Tauglichkeit\" die Zahlung der Ra-\n\nten verweigert. Ferner ist der Leasingnehmer zur Geltendmachung etwaiger \n\n\"Lieferungs-, Gewährleistungs- und Kundendienstansprüche gegen den Liefe-\n\nranten\" berechtigt. Dies entspricht dem Inhalt des Schreibens vom 5. Februar \n\n1999, wonach die \"Garantie- und Gewährleistungsverpflichtungen\" der B. \n\nGmbH der hieraus unmittelbar berechtigten Streithelferin gegenüber bestehen. \n\nAuch das rechtfertigt schon nach dem Wortlaut nur die Annahme, daß die Be-\n\nklagte mit einer Auseinandersetzung über Mängel der Anlage nichts zu tun ha-\n\nben wollte. Darum geht es hier nicht. Wie oben (unter II 3 b aa) dargelegt, ha-\n\nben die Streithelferin und die B. GmbH nicht über Mängel der Anlage, sondern \n\nüber deren Fertigstellung gestritten. \n\nd) Die Beklagte hat kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) ge-\n\ngenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch. \n\naa) Auf das Fehlen der in ihrem Schreiben vom 5. Februar 1999 gefor-\n\nderten Übernahmebestätigung kann sich die Beklagte nach Treu und Glauben \n\n(§ 242 BGB) nicht berufen, weil eine solche nicht mehr in Betracht kommt, \n\nnachdem die Streithelferin als ihre Erfüllungsgehilfin die Fertigstellung der An-\n\nlage durch die B. GmbH unmöglich gemacht hat. \n\nbb) Auch eine Bankbürgschaft kann die Beklagte nicht verlangen. Ge-\n\nmäß ihrem Schreiben vom 5. Februar 1999 ist eine Bankbürgschaft nur für An-\n\nzahlungen vereinbart. Um eine solche geht es hier nicht, nachdem die Streithel-\n\nferin die Fertigstellung der Anlage unmöglich gemacht hat und die Klägerin \n\ndeswegen gemäß § 324 Abs. 1 BGB a.F. Anspruch auf die Gegenleistung in \n\nForm der vereinbarten Vergütung (§ 631 Abs. 1 BGB a.F.) hat. Daher kann da-\n\nhingestellt bleiben, ob die Beklagte gegebenenfalls eine unbeschränkte Bürg-\n\nschaft verlangen könnte. \n\ne) Gegen die Höhe des vom Berufungsgericht der Klägerin zuerkannten \n\nAnspruchs erhebt die Revision keine Einwendungen und bestehen auch sonst \n\nkeine Bedenken. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_203-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-22/viii-zr-203-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651","ref_norm":"651","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_203-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_203-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-22/viii-zr-203-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_203-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:53:21.822523+00:00"}}