{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_192-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-07-07","aktenzeichen":"VIII ZR 192/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 242 Ba, 812 Abs. 1; MHG § 2 Übersteigt die in einem Mieterhöhungsverlangen angegebene und der Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche, so kann der Mieter unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereichung die Rückzahlung der in der Folgezeit aufgrund der fehlerhaften Berechnung überzahlten Miete verlangen, wenn die Abweichung der tatsächlichen von der angegebenen Wohnfläche mehr als 10 % beträgt (im Anschluß an Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, zur Veröf- fentlichung vorgesehen).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n7. Juli 2004 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 192/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB §§ 242 Ba, 812 Abs. 1; \nMHG § 2 \n\nÜbersteigt die in einem Mieterhöhungsverlangen angegebene und der Berechnung \n\nzugrunde gelegte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche, so kann der Mieter unter \n\ndem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereichung die Rückzahlung der in der \n\nFolgezeit aufgrund der fehlerhaften Berechnung überzahlten Miete verlangen, wenn \n\ndie Abweichung der tatsächlichen von der angegebenen Wohnfläche mehr als 10 % \n\nbeträgt (im Anschluß an Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, zur Veröf-\n\nfentlichung vorgesehen). \n\nBGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - VIII ZR 192/03 - LG Hamburg \nAG Hamburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach \n\nVerzicht auf Schriftsatzfrist am 14. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Wiechers sowie die Richterin Her-\n\nmanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16 \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 27. Mai 2003 unter Zurückwei-\n\nsung des Rechtsmittels im übrigen teilweise aufgehoben. \n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts \n\nHamburg vom 17. Dezember 2002 im Kostenpunkt und insoweit \n\nabgeändert, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin \n\neinen Betrag von mehr als 2.764,04 € nebst Zinsen in Hö he von \n\n5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2002 \n\nzu zahlen. \n\nIm Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen. \n\nDie weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu \n\n1/4 und der Beklagte zu 3/4 zu tragen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die Klägerin zu 1/5 \n\nund der Beklagte zu 4/5 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte vermietete der Klägerin ab dem 1. Juli 1978 eine 3-Zimmer-\n\nWohnung in H. , U. straße . Die Größe der Wohnfläche ist im Miet-\n\nvertrag nicht angegeben. Die Netto-Kaltmiete betrug ursprünglich 400 DM; sie \n\nwurde in der Folgezeit mehrfach erhöht. \n\nMit Schreiben vom 19. Dezember 1994 verlangte der Beklagte unter Be-\n\nrufung auf den örtlichen Mietspiegel die Zustimmung der Klägerin zur Erhöhung \n\nder monatlichen Miete von 988,65 DM auf 1.081,- DM. Dabei waren die ortsüb-\nliche Nettokaltmiete mit 10,81 DM/m2 und die Wohnungsgröße mit 100 m2 \n\naufgeführt. Die Klägerin stimmte dem Verlangen zu und entrichtete ab dem \n\n1. März 1995 die erhöhte Miete. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1997 \n\nforderte der Beklagte - wiederum unter Bezugnahme auf den Mietspiegel und \nZugrundelegung einer Wohnungsgröße von 100 m2 - die Zustimmung der \nKlägerin zu einer Mieterhöhung auf 12,06 DM/m2. Die Klägerin erteilte abermals \n\nihre Zustimmung und zahlte ab dem 1. März 1998 eine Nettomiete von 1.206,-\n\n DM pro Monat. \n\nEntgegen den Angaben in den beiden Mieterhöhungsverlangen ist die \nvon der Klägerin angemietete Wohnung nicht 100 m2, sondern nur 87,63 m2 \n\ngroß. Dies wurde der Klägerin erst nachträglich bekannt. \n\nMit ihrer Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung des ihrer Ansicht nach \n\nzuviel gezahlten Mietzinses für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Januar 2001 \n\nin Höhe von umgerechnet 3.663,02 €; seit Februar 2001 entrichtet sie nur noch \n\neine der tatsächlichen Wohnfläche entsprechende niedrigere Miete. Die Kläge-\n\nrin ist der Auffassung, ausschlaggebend für die Berechnung der geschuldeten \n\nMiete sei die geringere tatsächliche Wohnfläche, so daß sich unter Berücksich-\ntigung der ortsüblichen Miete von 10,81 DM/m2 bis Februar 1998 und von \n12,06 DM/m2 ab dem 1. März 1998 sowie unter Anrechnung eines Mietrück-\n\nstandes von 237,76 DM der eingeklagte Betrag ergebe. Die am 20. Dezember \n\n2001 bei Gericht eingegangene Klage ist dem Beklagten am 29. Januar 2002 \n\nzugestellt worden. Der Beklagte macht mit seiner Widerklage unter anderem \n\nbehauptete weitere Mietrückstände für die Zeit von Februar 2001 bis Mai 2002 \n\ngeltend. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsan-\n\nsprüche für 1997 hat er die Einrede der Verjährung erhoben. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 3.505,22 € ne bst Zinsen \n\nstattgegeben und festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrages \n\nvon 237,76 DM in der Hauptsache erledigt ist. Auf die Widerklage, mit der der \n\nBeklagte einen Betrag von 1.130,89 €, im wesentlichen \n\nfür rückständige Miete \n\nfür die Monate Februar 2001 bis Mai 2002, begehrt hat, hat das Amtsgericht die \n\nKlägerin zur Zahlung von 135,40 € nebst Zinsen verurteil\n\nt. Im übrigen hat das \n\nAmtsgericht Klage und Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beru-\n\nfung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren zu Klage und Widerklage \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: \n\nDie Parteien seien bei der Berechnung der Mieterhöhung einem gemein-\n\nschaftlichen Kalkulationsirrtum unterlegen. Aufgrund der Berücksichtigung einer \n\nzu großen Wohnfläche seien sie zu einem Ergebnis gekommen, das sie in \n\nKenntnis der wahren Grundlage nicht vereinbart hätten. Die Berechnung sei \n\ndeshalb nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage an-\n\nzupassen und zu berichtigen, da die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei. \nBei der hier gegebenen Abweichung der Wohnfläche von 12,37 m2 sei es ge-\n\nrechtfertigt, die Miete - auch rückwirkend - der tatsächlichen Wohnungsgröße \n\nanzupassen. Dies sei für den Beklagten nicht unzumutbar, da er im Ergebnis \n\ndas behalte, was er bei Kenntnis der tatsächlichen Wohnfläche verlangt und \n\nbekommen hätte. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand, so daß die Revision des Beklagten teilweise Erfolg hat. \n\nDer Klägerin steht zwar gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt \n\nder ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) ein Anspruch \n\nauf Rückzahlung wegen zuviel gezahlter Miete zu; dieser Anspruch ist jedoch \n\nnur in Höhe von 2.764,04 € begründet. Der Beklagte kan n über die ihm auf die \n\nWiderklage zuerkannten Beträge von 135,40 € hinaus keine Ansprüche gegen \n\ndie Klägerin geltend machen. Die Klägerin hat die Miete rechtsgrundlos gezahlt, \n\nsoweit die in den Mieterhöhungsverlangen des Beklagten vom 19. Dezember \n\n1994 und vom 12. Dezember 1997 angegebene Wohnfläche die tatsächliche \n\nWohnungsgröße übersteigt und die Klägerin die Miete in der Folgezeit aufgrund \n\nder fehlerhaften Berechnung der Fläche entrichtet hat. \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß bei der \n\nAngabe einer zu großen Wohnfläche als Grundlage für die Berechnung der \n\nortsüblichen Miete in einem Mieterhöhungsverlangen gemäß § 2 MHG, der hier \n\nnoch anwendbar ist (Art. 229 § 3 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB), nicht die im Erhö-\n\nhungsverlangen zugrunde gelegte Wohnfläche, sondern die tatsächliche, gerin-\n\ngere Größe der Wohnung maßgeblich ist, wenn es sich um eine erhebliche, \n\nnämlich, wie der Senat entschieden hat, um eine Abweichung von mehr als \n\n10 % handelt (Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt, zur Frage der Mietminderung bei einer im Mietvertrag angege-\n\nbenen falschen Wohnungsgröße). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die unzutref-\n\nfende Flächenangabe bereits im Mietvertrag enthalten ist und die fehlerhaften \n\nDaten unverändert in einem Mieterhöhungsverlangen verwendet werden (vgl. \n\nOLG Hamburg, WuM 2000, 348; Schultz in: Bub/Treier, Handbuch der Ge-\n\nschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III A Rdnr. 523; Börstinghaus in: \n\nSchmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 62; Sternel, Mietrecht Ak-\n\ntuell, 5. Aufl., Rdnr. 593; Staudinger/Emmerich (1997) Art. 3 WKSchG II § 2 \n\nMHRG Rdnr. 70). Dieselben Grundsätze sind aber auch für den Fall heranzu-\n\nziehen, daß - wie hier - im Mietvertrag eine bestimmte Wohnfläche nicht aufge-\n\nführt ist. § 2 MHG (jetzt: § 558 BGB) soll es dem Vermieter ermöglichen, eine \n\nam örtlichen Markt orientierte Miete zu erzielen. Wird der Berechnung eine zu \n\ngroße Wohnfläche zugrunde gelegt, so könnte der Vermieter damit einen Miet-\n\nzins erzielen, der über der ortsüblichen Miete für vergleichbare Wohnungen lä-\n\nge. Dies soll durch die Vorschrift gerade verhindert werden. \n\n2. Dabei kann dahinstehen, ob ein Mieterhöhungsverlangen, das irrtüm-\n\nlich eine zu große Wohnfläche angibt, bereits formell unwirksam ist. \n\na) Geht man von einer formellen Wirksamkeit des Verlangens aus (vgl. \n\nfür den Fall der Überschreitung der im Mietspiegel angegebenen Mietzinsspan-\n\nne Senatsurteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 52/03, NJW 2004, 1379) und \n\nstimmt der Mieter diesem Verlangen in Unkenntnis der wahren Wohnungsgröße \n\nzu, so unterliegen die Parteien einem gemeinsamen Kalkulationsirrtum, der \n\nnach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu behandeln ist \n\n(Senatsurteil vom 4. April 1973 - VIII ZR 191/72, WM 1973, 677 unter IV 2; LG \n\nHamburg, NZM 2000, 1121; für die Neufassung des § 557 BGB ebenso \n\nSchmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 557 BGB Rdnr. 68). Eine \n\nAnpassung der getroffenen Vereinbarung ist hier geboten, da die angegebene \nWohnfläche von 100 m2, nach der die verlangte Miete berechnet wurde, und die \ntatsächliche Größe von 87,63 m2 um mehr als 10 % voneinander abweichen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 24. März 2004 aaO unter II 2). Eine derartige Abwei-\n\nchung ist in aller Regel als Mangel im Sinne des § 537 BGB a.F. (jetzt: § 536 \n\nBGB) anzusehen, ohne daß der Mieter darüber hinaus eine Minderung der \n\nTauglichkeit der Wohnung zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch darle-\n\ngen muß (Senatsurteil vom 24. März 2004 aaO unter II 2 b). In diesem Fall ist \n\ndem Mieter das Festhalten an der Vereinbarung nicht zumutbar, während dem \n\nVermieter ein Abgehen von dem Vereinbarten angesonnen werden kann (BGH, \n\nUrteil vom 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425 unter II 2 e). Zwar \n\nkommt bei Dauerschuldverhältnissen eine Anpassung regelmäßig nur für die \n\nZukunft in Betracht (BGHZ 58, 355, 363). Hier ist jedoch ausnahmsweise eine \n\nRückwirkung geboten, da die Geschäftsgrundlage bereits im Zeitpunkt des \n\nMieterhöhungsverlangens vom 19. Dezember 1994 unrichtig war (Senat, Urteil \n\nvom 10. November 1993 - VIII ZR 119/92, NJW 1994, 576 unter II 1). Dabei ist \n\nauch zu berücksichtigen, daß schützenswerte Interessen des Beklagten einer \n\nrückwirkenden Anpassung nicht entgegenstehen. Die zuverlässige Ermittlung \n\nder tatsächlichen Wohnungsgröße ist grundsätzlich Aufgabe des Vermieters. Er \n\nhat deshalb das Risiko einer unzutreffenden Wohnflächenangabe im Mietver-\n\ntrag in einem Mieterhöhungsverlangen oder einer Betriebskostenabrechnung zu \n\ntragen. Der Mieter braucht sich daher nicht an einer Mieterhöhungsvereinba-\n\nrung festhalten zu lassen, die er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben \n\ndes Vermieters über die Größe der Wohnung geschlossen hat und die - würde \n\nsie nicht korrigiert werden - letztlich zu einer ungerechtfertigten Bereicherung \n\ndes Vermieters aufgrund einer deutlich überhöhten Miete führen würde. \n\nEine Anpassung des Mietzinses nach § 242 BGB ist anhand der tatsäch-\n\nlichen Wohnungsgröße und des in dem Mieterhöhungsverlangen des Beklagten \n\nangegebenen Mietpreises pro Quadratmeter vorzunehmen. Entgegen der An-\n\nsicht des Berufungsgerichts kann dies jedoch im vorliegenden Fall nicht dazu \n\nführen, daß für die Zeit von Januar 1997 bis einschließlich Februar 1998 die so \n\nermittelte ortsübliche Miete hinter dem bisher vereinbarten und gezahlten Miet-\n\nzins von 988,65 DM zurückbleibt. Ist ein Mieterhöhungsverlangen wirksam, so \n\nwiderspricht es in der Regel Treu und Glauben, wenn aufgrund einer Anpas-\n\nsung des Vertrages rückwirkend die zuvor geschuldete und von keiner Ver-\n\ntragspartei angegriffene Miete herabgesetzt werden würde. Der Mietzins ist \n\ndamit für die Zeit von Januar 1997 bis einschließlich Februar 1998 auf \n\n988,65 DM zu verringern, für den darauffolgenden Zeitraum von März 1998 bis \n\nJanuar 2001 mit dem Berufungsgericht auf 1.056,82 DM. \n\nb) Ist das Mieterhöhungsverlangen des Beklagten aufgrund der Angabe \n\neiner falschen Wohnfläche dagegen schon als formell unwirksam anzusehen, \n\nso ist zwischen den Parteien weder im Jahr 1994 noch im Jahr 1997 eine Miet-\n\nerhöhung nach § 2 MHG wirksam vereinbart worden. Auch in diesem Fall be-\n\ntrug die geschuldete Miete 988,65 DM für die Zeit von Januar 1997 bis ein-\n\nschließlich Februar 1998, für die darauffolgende Zeit jedenfalls nicht mehr als \n\ndie von der Klägerin zugestandenen 1.056,82 DM. Dies gilt auch dann, wenn \n\nman in dem Mieterhöhungsverlangen - dessen formelle Unwirksamkeit unter-\n\nstellt - und der anschließenden vorbehaltlosen Zustimmung eine nach § 10 \n\nAbs. 1 2. Halbs. MHG wirksame Vereinbarung über eine Mieterhöhung sieht \n\n(Senat, Urteil vom 8. Oktober 1997 - VIII ZR 373/96, NJW 1998, 445 unter II 1 \n\nc). Eine solche Vereinbarung wäre wiederum aufgrund eines gemeinsamen \n\nKalkulationsirrtums zustande gekommen, so daß der Mietzins gemäß den obi-\n\ngen Ausführungen anzupassen wäre. \n\n3. Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung des Mietzinses für das Jahr \n\n1997 sind jedoch verjährt. Zwar enthält das Berufungsurteil hierzu keine Aus-\n\nführungen. Da weiterer Sachvortrag der Parteien jedoch nicht zu erwarten ist, \n\nkann der Senat die erforderlichen Feststellungen selbst treffen (§ 563 Abs. 3 \n\nZPO). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung regel-\n\nmäßig wiederkehrender Leistungen wie der Miete unterliegen der vierjährigen \n\nVerjährungsfrist des § 197 BGB a.F., der hier noch anwendbar ist (Art. 229 § 6 \n\nAbs. 1 EGBGB). Danach sind Rückzahlungsansprüche für die im Jahr 1997 \n\ngezahlte Miete, da eine Unterbrechung oder Hemmung nicht eingetreten ist, mit \n\nAblauf des 31. Dezember 2001 verjährt. \n\nDie am 20. Dezember 2001 eingereichte, aber erst am 29. Januar 2002 \n\nzugestellte Klage hat den Eintritt der Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember \n\n2001 nicht gehindert. Zwar tritt gemäß § 167 ZPO, § 270 Abs. 1 ZPO a.F. die \n\nHemmung beziehungsweise Unterbrechung bereits mit Eingang der Klage ein, \n\nwenn die Zustellung demnächst erfolgt. Die Fristüberschreitung von 29 Tagen \n\nwar aber nicht mehr so geringfügig, daß sie auch bei Verschulden der Klägerin \n\nunschädlich gewesen wäre. Als geringfügig in diesem Sinne wird eine Verzöge-\n\nrung von 12 bis 14 Tagen, jedoch nicht von vier Wochen angesehen (Senatsur-\n\nteil vom 29. September 1983 - VIII ZR 31/83, NJW 1984, 242 unter 2 a). Im vor-\n\nliegenden Fall ist die eingetretene Verzögerung von der Klägerin zu vertreten. \n\nIn der Klageschrift war als Zustellungsadresse des Beklagten fälschlich die An-\n\nschrift der Hausverwaltung mit dem Zusatz \"c/o\" angegeben. Diese Zustellung \n\nscheiterte, da der Beklagte dort nicht anzutreffen war. Grundsätzlich muß sich \n\ndie klagende Partei vergewissern, unter welcher Anschrift der Beklagte erreich-\n\nbar ist. Reicht sie eine Klageschrift erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist ein, \n\nmuß sie besondere Sorgfalt darauf verwenden, daß die Anschrift auch zutrifft \n\n(BGH, Urteil vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69, NJW 1971, 891 unter 4 b). \n\nDies hat die Klägerin versäumt. Hinzu kommt, daß sich der Prozeßbevollmäch-\n\ntigte des Beklagten bereits vorprozessual mit Schreiben vom 19. Februar 2001 \n\nals zustellungsbevollmächtigt für eine eventuelle Klage angegeben hatte, so \n\ndaß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten bereits in der Klageschrift hätte \n\nbenannt werden können. \n\n4. Die Klägerin hat damit Rückzahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 1. Alt. BGB nur für die im Zeitraum von Januar 1998 bis Januar 2001 \n\nüberzahlte Miete. Ausgehend von Zahlungen in Höhe von 1.081 DM für die Mo-\n\nnate Januar und Februar 1998 sowie einer geschuldeten monatlichen Miete von \n\n988,65 DM errechnet sich eine Rückforderung von 92,35 DM monatlich und von \n\n184,70 DM für zwei Monate. Für die Monate März 1998 bis Januar 2001 belie-\n\nfen sich die monatlichen Zahlungen auf 1.206 DM, die geschuldete Miete auf \n\nnicht mehr als 1.056,82 DM. Damit bestehen Rückzahlungsansprüche von mo-\n\nnatlich 149,18 DM, mithin für den Zeitraum von März 1998 bis Januar 2001 von \n\n5.221,30 DM. Insgesamt stehen der Klägerin damit Bereicherungsansprüche in \n\nHöhe von 5.406,- DM oder umgerechnet 2.764,04 € zu. \n\nAus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß die Widerklage des Be-\n\nklagten über die zuerkannten Beträge von 50,52 € (Mietr ückstände der Klägerin \n\nfür die Monate Februar 2001 bis Mai 2002) und 84,88 € (Schadensersatz) kei-\n\nnen Erfolg hat, da die Klägerin eine mit der Widerklage verfolgte höhere Miete \n\nnicht schuldet. \n\nIII. \n\nIn dem Umfang, in dem die Revision begründet ist, hat der Senat das Be-\n\nrufungsurteil aufgehoben und, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, die \n\nKlage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen (§ 563 Abs. 3 \n\nZPO). Soweit der Beklagte darüber hinaus Klageabweisung auch im übrigen \n\nbegehrt und seine Widerklage weiterverfolgt, ist die Revision zurückzuweisen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_192-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/viii-zr-192-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_192-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_192-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/viii-zr-192-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_192-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:45:55.605242+00:00"}}