{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_190-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-01-28","aktenzeichen":"VIII ZR 190/03","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"WiStG § 5 Verkündet am: 28. Januar 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Das Tatbestandsmerkmal der \"Ausnutzung eines geringen Angebots\" (§ 5 Abs. 2 WiStG) ist nur erfüllt, wenn die Mangellage auf dem Wohnungsmarkt für die Verein- barung der Miete im Einzelfall ursächlich war. Dazu hat der Mieter darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche Bemühungen bei der Wohnungssuche er bisher unternommen hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und daß er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluß des für ihn ungünstigen Mietvertra- ges angewiesen war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVIII ZR 190/03 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nWiStG § 5 \n\nVerkündet am: \n28. Januar 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDas Tatbestandsmerkmal der \"Ausnutzung eines geringen Angebots\" (§ 5 Abs. 2 \n\nWiStG) ist nur erfüllt, wenn die Mangellage auf dem Wohnungsmarkt für die Verein-\n\nbarung der Miete im Einzelfall ursächlich war. Dazu hat der Mieter darzulegen und \n\ngegebenenfalls zu beweisen, welche Bemühungen bei der Wohnungssuche er bisher \n\nunternommen hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und daß er mangels einer \n\nAusweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluß des für ihn ungünstigen Mietvertra-\n\nges angewiesen war. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 28. Januar 2004 - VIII ZR 190/03 -LG Berlin \n\nAG Charlottenburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-\n\nter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 61 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nMit Mietvertrag vom 10. Februar 1993 mieteten der Kläger und seine \n\nEhefrau vom Beklagten eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Berlin, \n\nW. straße . Dabei handelt es sich um eine Dreieinhalb-Zimmer-\n\nWohnung mit einer Wohnfläche von rd. 94 m². Das Anwesen ist zwischen 1920 \n\nund 1929 erbaut worden. \n\nDie Parteien vereinbarten eine Staffelmiete, die anfangs (1993) \n\n1.480 DM und zuletzt (1997) 1.631 DM betrug und die vom Kläger vollständig \n\nbezahlt wurde. \n\nNach der Beendigung des Mietverhältnisses zum Jahresende 1997 for-\n\nderte der Kläger einen Teil der gezahlten Miete mit der Begründung zurück, die \n\nStaffelmiete sei überhöht gewesen; nach § 5 WiStG in Verbindung mit § 134 \n\nBGB sei daher die Vereinbarung über die Höhe der Miete insoweit nichtig und \n\ndie überzahlte Miete gemäß § 812 BGB zurückzuzahlen. Daraufhin erstattete \n\nder Beklagte dem Kläger insgesamt 2.805,04 DM zurück; weitere Rückzahlun-\n\ngen lehnte er ab. \n\nMit der Klage macht der Kläger - nach Teilerledigungserklärung und Kla-\n\ngeerweiterung - einen Erstattungsanspruch in Höhe von zuletzt 7.197,52 DM \n\ngeltend. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der \n\nangemessenen Miete für die Wohnung hat das Amtsgericht der Klage hinsicht-\n\nlich eines Teilbetrages von 6.604,69 DM stattgegeben und sie im übrigen ab-\n\ngewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landge-\n\nricht zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat es diesem \n\nkapitalisierte Zinsen in Höhe von 181,84 € zugesprochen. Mit seiner vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klage-\n\nabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n1. Über die Revision war, da der Kläger in der Revisionsverhandlung \n\ntrotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag des Beklagten durch \n\nVersäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säum-\n\nnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). \n\n2. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von \n\nBedeutung, im wesentlichen ausgeführt: \n\nNach § 134 BGB in Verbindung mit § 5 WiStG sei eine Mietvereinbarung \n\nteilnichtig, wenn der Vermieter sich infolge Ausnutzung eines geringen Ange-\n\nbots an vergleichbaren Mieträumen unangemessene Entgelte versprechen las-\n\nse; das sei dann der Fall, wenn die geltende ortsübliche Miete um mehr als \n\n20 % überschritten werde. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. In dem \n\nmaßgebenden Zeitraum, insbesondere im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, \n\nhabe in Berlin ein Mangel an vergleichbarem Wohnraum in normaler Lage be-\n\nstanden. Ein Indiz hierfür sei die Tatsache, daß jedenfalls für 1993 eine Zweck-\n\nentfremdungsverbotsverordnung bestanden habe und Berlin durch Verordnung \n\nzum Gebiet mit gefährdeter Wohnraumversorgung erklärt worden sei. Der Be-\n\nklagte habe keine Umstände dafür vorgetragen, daß bei Vertragsschluß am \n\n10. Februar 1993 eine solche Mangellage nicht mehr bestanden habe. \n\nAus den Regeln der Preisbildung in der freien Marktwirtschaft ergebe \n\nsich, daß der Beklagte das geringe Angebot bei der Mietpreisvereinbarung aus-\n\ngenutzt habe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß der Kläger \n\nund seine Ehefrau aus besonderen Gründen ohnehin nur an dieser einen Woh-\n\nnung interessiert gewesen seien und die Mietzinsbildung deshalb unabhängig \n\nvon den Verhältnissen des Marktes abgelaufen sei. \n\nNach dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten \n\nübersteige die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als \n\n20 %. Das Gutachten sei nachvollziehbar und hinreichend begründet. Das Vor-\n\ngehen des Sachverständigen, aus den Beträgen des Mietspiegels einen Mittel-\n\nwert zu errechnen, diesen Wert durch Berücksichtigung spezieller Merkmale \n\nder streitgegenständlichen Wohnung zu präzisieren und aus dem so ermittelten \n\nBetrag und der Miete für bestimmte Vergleichswohnungen die ortsübliche Ver-\n\ngleichsmiete festzustellen, sei nicht zu beanstanden. Unschädlich sei insbeson-\n\ndere, daß der Sachverständige lediglich drei konkrete Vergleichswohnungen \n\nberücksichtigt habe, während der vom Beklagten eingeschaltete Privatsachver-\n\nständige seinen Ausführungen, die zu einer höheren ortsüblichen Miete gelangt \n\nseien, sechs Vergleichswohnungen zugrunde gelegt habe. Auf der Grundlage \n\nder vom Sachverständigen ermittelten ortsüblichen Vergleichsmiete und bei \n\nBerücksichtigung einer Wesentlichkeitsgrenze von 20 % ergebe sich eine Über-\n\nzahlung von insgesamt 6.604,69 DM, deren Erstattung der Kläger verlangen \n\nkönne. Der Rückzahlungsanspruch sei - wie das Landgericht näher ausgeführt \n\nhat - auch nicht verwirkt. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\ndaß die Vereinbarung einer Miete nichtig ist und der Mieter deshalb einen Rück-\n\nforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung hat, soweit die verein-\n\nbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 % übersteigt und \n\nsich der Vermieter diese Miete unter Ausnutzung eines geringen Angebots an \n\nvergleichbaren Räumen hat versprechen lassen (§ 5 Abs. 1 und 2 WiStG, \n\n§§ 134, 812 BGB; Rechtsentscheid des Senats BGHZ 89, 316, 319). Zu Un-\n\nrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, im vorliegenden Fall sei \n\neine Ausnutzung in diesem Sinne anzunehmen, weil keine Gründe dafür er-\n\nkennbar seien, daß der Kläger und seine Ehefrau ein besonderes Interesse ge-\n\nrade an dieser Wohnung gehabt hätten und die Situation auf dem Wohnungs-\n\nmarkt deshalb für die Mietzinsbildung keine Rolle gespielt habe. \n\nDie Frage, wann das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines gerin-\n\ngen Angebots an vergleichbaren Räumen erfüllt ist, ist in Rechtsprechung und \n\nSchrifttum allerdings umstritten. Teilweise wird die Meinung vertreten, es sei \n\nausreichend und erforderlich, daß sich der Vermieter die gegebene Lage auf \n\ndem Wohnungsmarkt bewußt zunutze mache; ein Indiz oder ein Anscheinsbe-\n\nweis hierfür liege beispielsweise dann vor, wenn - wie hier - eine Zweckent-\n\nfremdungsverbotsverordnung oder eine Ausweisung der Gemeinde als Gebiet \n\nmit erhöhtem Wohnbedarf bestehe. Die daraus folgende Vermutung habe der \n\nVermieter zu entkräften (vgl. z.B. LG Hamburg, WuM 2000, 426; LG Heidel-\n\nberg, WuM 2001, 346; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 5 WiStG \n\nRdnr. 76 und 95). \n\nNach anderer Ansicht erstreckt sich die Darlegungs- und Beweislast des \n\nMieters zum Merkmal der \"Ausnutzung\" im Rückforderungsprozeß auch auf die \n\nSituation des Mieters im Einzelfall. Danach muß der Mieter, der sich darauf be-\n\nruft, der Vermieter habe eine Mangellage im Sinne des § 5 WiStG ausgenutzt, \n\nim einzelnen darlegen, welche Bemühungen er bei der Suche nach einer an-\n\ngemessenen Wohnung unternommen hat und weshalb diese Suche erfolglos \n\ngeblieben ist (so z.B. LG Aachen, NZM 2001, 466; LG Berlin, GE 2003, 189 und \n\n2002, 1267 mit zustimmender Anmerkung Schach, GE 2002, 1234; vgl. auch \n\nOLG Braunschweig, WuM 1999, 684 = GE 2000, 408). \n\n2. Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung. \n\na) Bei der Auslegung des Begriffs der \"Ausnutzung eines geringen An-\n\ngebots an vergleichbaren Räumen\" in § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG ist zunächst zu \n\nberücksichtigen, daß die Vorschrift das Prinzip der Vertragsfreiheit (Art. 2 GG) \n\nund die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG einschränkt. Diese Einschränkung \n\nist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten daher nur insoweit gerechtfer-\n\ntigt, als sie durch die Sozialbindung des Eigentums - hier: im Hinblick auf den \n\nSchutz des Mieters vor Ausnutzung einer bestehenden Mangellage - geboten \n\nist. Eine ausdehnende Auslegung zum Nachteil des Vermieters kommt deshalb \n\nnicht in Betracht; sie ist überdies weder durch den Schutzzweck der Norm noch \n\ndurch ihren Wortlaut veranlaßt. \n\nb) Soweit die Ordnungswidrigkeitenbestimmung des § 5 WiStG über \n\n§ 134 BGB in das Zivilrecht hineinwirkt, geht es nicht - jedenfalls nicht vorran-\n\ngig - um die Verhinderung von Wettbewerbsstörungen (vgl. dazu Lammel, \n\nWohnraummietrecht, 2. Aufl., § 5 WiStG Rdnr. 1; Schmidt-Futterer/Blank aaO, \n\nRdnr. 1), sondern um den Schutz des Mieters. Durch die Sanktion der \n\n(Teil-)Nichtigkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete sollen der Mieter \n\ndavor geschützt und der Vermieter davon abgehalten werden, auf Grund einer \n\nunausgewogenen Lage auf dem Mietwohnungsmarkt eine unangemessen hohe \n\nMiete zu versprechen bzw. zu fordern. Zwischen der Mangellage und der Ver-\n\neinbarung der überhöhten Miete muß daher ein Kausalzusammenhang beste-\n\nhen; daran fehlt es unter anderem dann, wenn der Mieter unabhängig von der \n\nLage auf dem Wohnungsmarkt bereit ist, eine verhältnismäßig hohe Miete zu \n\nbezahlen, etwa deshalb, weil er aus persönlichen Gründen - beispielsweise we-\n\ngen einer von ihm bevorzugten Wohnlage - nur eine bestimmte und keine ver-\n\ngleichbare andere Wohnung beziehen will. Dasselbe gilt, wenn der Mieter die \n\nWohnung mietet, ohne sich zuvor über ähnliche Objekte und die Höhe der übli-\n\nchen Miete erkundigt zu haben. In allen diesen Fällen bedarf der Mieter nicht \n\ndes Schutzes, den das Gesetz demjenigen Wohnungssuchenden gewähren \n\nwill, der sich auf die unangemessen hohe Miete nur deshalb einläßt, weil er \n\nsonst auf dem unausgewogenen Wohnungsmarkt keine seinen berechtigten \n\nErwartungen entsprechende Wohnung zu finden vermag. \n\nc) Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 \n\nWiStG (\"infolge der Ausnutzung\"). Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit \n\ndie subjektiven Merkmale des Ordnungswidrigkeitentatbestandes im Rahmen \n\ndes § 134 BGB erfüllt sein müssen (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 123, 129 f.). \n\nJedenfalls darf bei dem Tatbestandsmerkmal der \"Ausnutzung\" nicht allein auf \n\ndas Verhalten des Vermieters und die objektive Lage auf dem maßgeblichen \n\nWohnungsmarkt abgestellt werden. Angesichts der Vielgestaltigkeit der denkba-\n\nren Motivlage des Mieters für den Vertragsschluß muß sich das Merkmal der \n\n\"Ausnutzung\" auch auf seine Person beziehen; wer die geforderte Miete ohne \n\nweiteres oder aus besonderen persönlichen Gründen zu zahlen bereit ist, wer \n\nmithin eine objektiv bestehende Ausweichmöglichkeit nicht wahrnimmt, wird \n\nnicht \"ausgenutzt\" (ebenso z.B. Lammel aaO Rdnr. 31; a.A. Schmidt-\n\nFutterer/Blank aaO, Rdnr. 76). \n\n3. Nach diesen Grundsätzen ist eine Beweiserleichterung in Gestalt ei-\n\nnes Anscheinsbeweises oder einer Vermutung zugunsten des Mieters weder \n\ngeboten noch gerechtfertigt. \n\na) Der Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf vor-\n\naus, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und \n\nso sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, daß die besonde-\n\nren und individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (BGHZ 104, \n\n256, 259). Das ist bei individuellen Verhaltensweisen von Menschen in be-\n\nstimmten Lebenslagen ohnehin allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen \n\nanzunehmen (BGHZ aaO und BGHZ 123, 311, 314 ff.). Die Beantwortung der \n\nFrage, aus welchen Gründen ein Mieter in einer bestimmten Situation einen \n\nMietvertrag abgeschlossen hat, kann von den unterschiedlichsten Faktoren ab-\n\nhängen; sie entzieht sich einer derartigen typisierenden Betrachtungsweise. \n\nb) Für eine Beweiserleichterung oder sogar eine Beweislastumkehr be-\n\nsteht im übrigen auch im Hinblick auf den Schutzzweck des § 5 WiStG kein Be-\n\ndürfnis. Dem Mieter ist es ohne weiteres möglich und zumutbar, darzulegen, ob \n\nin seinem konkreten Fall der Vermieter die Lage auf dem Wohnungsmarkt zur \n\nVereinbarung einer unangemessen hohen Miete ausgenutzt hat. Dazu braucht \n\ner lediglich vorzutragen, welche Bemühungen bei der Wohnungssuche er bis-\n\nher unternommen hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und daß er man-\n\ngels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluß des für ihn ungün-\n\nstigen Mietvertrages angewiesen war. Es gibt keinen rechtfertigenden Grund, \n\nihn - abweichend von den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweis-\n\nlast - von der Obliegenheit zum Vortrag dieser für ihn günstigen Tatsachen zu \n\nbefreien mit der Folge, daß der Vermieter darzutun hätte, daß die Höhe der \n\nvereinbarten Miete nicht auf der Mangellage beruhte. Entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts kann die Existenz eines Zweckentfremdungsverbots \n\noder einer ähnlichen Verordnung nicht ausreichen, um ohne weitere tatsächli-\n\nche Grundlagen das Merkmal der unzulässigen Ausnutzung einer Wohnungs-\n\nmangellage zu bejahen. \n\nc) Nach alledem bleibt es auch bei einer Fallgestaltung wie der vorlie-\n\ngenden grundsätzlich dabei, daß der Mieter diejenigen Tatsachen darzutun und \n\ngegebenenfalls zu beweisen hat, aus denen sich die Ausnutzung der Mangelsi-\n\ntuation im Sinne des § 5 WiStG in seinem konkreten Fall ergibt. Dazu fehlt es \n\nbislang an jeglichem Vortrag des Klägers und entsprechenden Feststellungen \n\ndes Tatrichters. Rechtsfehlerhaft hat sich das Berufungsgericht mit dem Beste-\n\nhen des Zweckentfremdungsverbots und der Verordnung über die Gefährdung \n\nder Wohnraumversorgung in Berlin als Indiz begnügt und angenommen, hier-\n\naus und aus den Regeln der Preisbildung in der freien Marktwirtschaft ergebe \n\nsich, daß der Beklagte das geringe Angebot bei der Mietpreisvereinbarung auch \n\nausgenutzt habe; Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger aus besonderen Grün-\n\nden ohnehin nur an dieser einen Wohnung interessiert gewesen sei und die \n\nMietzinsbildung deshalb unabhängig von den Marktverhältnissen abgelaufen \n\nsei, lägen nicht vor. Das ist, wie ausgeführt, nicht ausreichend. \n\nFehlt es mithin bislang an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, der Beklagte habe bei Abschluß des Mietvertrages ge-\n\ngen das Verbot des § 5 WiStG verstoßen, entfällt damit zugleich der gemäß \n\n§ 134 BGB zur Teilnichtigkeit der Mietpreisvereinbarung führende Gesetzesver-\n\nstoß. Damit ist der Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung des Beklag-\n\nten hinsichtlich des Teils der Miete, der die ortsübliche Miete um mehr als 20 % \n\nübersteigt, nicht erfüllt. Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung läßt \n\nsich daher das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten. \n\nIII. \n\nAuf die Revision der Beklagten ist deshalb das Berufungsurteil aufzuhe-\n\nben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 und 3 ZPO). Zu einer eigenen Sachentscheidung ist der Senat nicht in \n\nder Lage, weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Die Erwägun-\n\ngen, mit denen das Berufungsgericht eine Mangellage auf dem Wohnungsmarkt \n\nangenommen und eine Verwirkung des angeblichen Rückforderungsanspruchs \n\ndes Klägers verneint hat, sind allerdings aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden. \n\nIn der neuen Berufungsverhandlung werden die Parteien Gelegenheit \n\nhaben, ihr Vorbringen zu der Frage zu ergänzen, ob und gegebenenfalls welche \n\nerfolglosen Bemühungen der Kläger unternommen hat, bevor er am 10. Febru-\n\nar 1993 den Mietvertrag mit dem Beklagten abgeschlossen hat. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_190-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-28/viii-zr-190-03","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_190-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_190-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-28/viii-zr-190-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_190-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:11:39.084242+00:00"}}