{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_188-03B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-03-24","aktenzeichen":"VIII ZR 188/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3; EGBGB Art. 232 § 2 Abs. 2 Der ersatzlose Abriß eines Gebäudes ist keine wirtschaftliche Verwertung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Eine zu diesem Zweck ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter ist daher in den neuen Bundesländern nicht durch Art. 232 § 2 Abs.2 EGBGB ausgeschlossen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 188/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n24. März 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 573 Abs. 2 Nr. 3; \nEGBGB Art. 232 § 2 Abs. 2 \n\nDer ersatzlose Abriß eines Gebäudes ist keine wirtschaftliche Verwertung im Sinne \n\ndes § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. \n\nEine zu diesem Zweck ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses durch den \n\nVermieter ist daher in den neuen Bundesländern nicht durch Art. 232 § 2 Abs.2 \n\nEGBGB ausgeschlossen. \n\nBGH, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 188/03 - LG Gera \nAG Jena \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Gera vom 25. Juni 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagte zu 1 schlossen am \n\n15. Januar 1974 einen Mietvertrag über die im Haus P. -Straße in \n\nJena, rechter Aufgang, 4. Obergeschoß rechts gelegene Wohnung. In das \n\nMietverhältnis, das bereits am 20. Juni 1973 begonnen hatte, wurde gemäß \n\n§ 100 Abs. 3 Satz 1 ZGB/DDR auch die Beklagte zu 2, die Ehefrau des Beklag-\n\nten zu 1, einbezogen. \n\nDie Wohnung befindet sich in einem elfgeschossigen Plattenbau des \n\nTyps P2 mit vier Eingängen und insgesamt 176 Wohneinheiten. Das nicht sa-\n\nnierte Gebäude liegt im Stadtteil Lobeda-Mitte, der durch einen verdichteten \n\nWohnungsbau in Plattenbauweise geprägt ist. In den Jahren 1995 bis 2000 \n\nsank die Einwohnerzahl in diesem Stadtteil um 38% auf knapp 6.600 Einwoh-\n\nner. Nach den Untersuchungen der Stadt Jena wird die demographische Ent-\n\nwicklung bis zum Jahr 2010 zu einem Leerstand von 3.700 bis 4.000 Wohnun-\n\ngen in Lobeda führen. Am stärksten betroffen wird Lobeda-Mitte sein. Die dorti-\n\ngen Plattenbauten des Typs P2 entsprechen wegen ihrer neun- bis elfgeschos-\n\nsigen Bauweise und der ungünstigen Wohnungszuschnitte mit innen liegenden \n\nKüchen und Bädern nicht mehr den Anforderungen des Wohnungsmarktes. \n\nWegen eines jetzt schon vorhandenen Leerstandes zahlloser Wohnungen be-\n\nschloß der Rat der Stadt Jena am 20. Februar 2002 ein Stadtentwicklungskon-\n\nzept, das in einer ersten Phase bis zum 31. Dezember 2004 den ersatzlosen \n\nAbriß von 25 elfgeschossigen Plattenbauten vorsieht. Für den Abriß des Ge-\n\nbäudes, in dem sich die Wohnung der Beklagten befindet, wurden der Klägerin \n\nFördermittel in Höhe von 270.882,44 € bewilligt. \n\nIn diesem Gebäude sind die Beklagten, die berufsbedingt bereits seit \n\nDDR-Zeiten eine weitere Wohnung in Berlin unterhalten und nach dorthin ab-\n\ngemeldet sind, die einzigen verbliebenen Mieter. Mit anderen Mietern vereinbar-\n\nte die Klägerin einvernehmliche Lösungen wie die Beschaffung von Ersatzwoh-\n\nnungen oder die Übernahme von Umzugskosten. Die Klägerin bot auch den \n\nBeklagten zahlreiche Wohnungen in anderen, teilweise bereits sanierten Plat-\n\ntenbauten in Lobeda, eine Altbauwohnung in Jena-Nord und ein Reihenhaus in \n\nJena-Ost an. Diese Angebote lehnten die Beklagten ab, ebenso die Übernahme \n\nvon Umzugskosten und eine Abstandszahlung von 20.000 €. Mit\n\n Schreiben \n\nvom 28. März 2002, das den Beklagten am gleichen Tag zuging, kündigte die \n\nKlägerin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. Dezember \n\n2002. Dem widersprachen die Beklagten. \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagten auf \n\nRäumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch genommen. Die Klägerin \n\nhat behauptet, der Unterhalt des Gebäudes koste sie jährlich 77.172,62 €, de-\n\nnen lediglich die von den Beklagten gezahlte Miete gegenüberstehe, die ein-\n\nschließlich Nebenkostenvorauszahlungen 3.719,16 € pro Jahr beträgt. Die Par-\n\nteien haben insbesondere darüber gestritten, ob der von der Klägerin geplante \n\nersatzlose Abriß des Gebäudes eine Verwertung im Sinne des § 573 Abs. 2 \n\nNr. 3 BGB darstellt und die Kündigung der Klägerin deswegen nach Art. 232 § 2 \n\nAbs. 2 EGBGB ausgeschlossen ist. \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt (ZMR 2003, \n\n505). Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Gewährung einer \n\nRäumungsfrist bis zum 31. Juli 2003 zurückgewiesen (NJW-RR 2003, 1166 = \n\nZMR 2003, 680). Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision. Am 10. September 2003 wurde ihre Woh-\n\nnung durch den Gerichtsvollzieher geräumt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Beklagten seien gemäß § 546 Abs. 1 BGB zur Rückgabe der Miet-\n\nwohnung verpflichtet, weil das Mietverhältnis durch die fristgerechte Kündigung \n\nder Klägerin vom 28. März 2002 zum 31. Dezember 2002 gemäß § 573 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB beendet worden sei. Die Klägerin habe zwar in dem Kündigungs-\n\nschreiben vom 28. März 2002 selbst darauf abgestellt, daß der Abriß des Ge-\n\nbäudes wirtschaftlich zwingend sei. Gleichwohl liege keine Kündigung zum \n\nZwecke einer wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks im Sinne des § 573 \n\nAbs. 2 Nr. 3 BGB vor, die in den neuen Bundesländern nach Art. 232 § 2 Abs. 2 \n\nEGBGB unzulässig sei. Allen Fallgruppen, die von der Rechtsprechung zu \n\n§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB (§ 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB alter Fassung) entwickelt \n\nworden seien, sei gemeinsam, daß sich mit der wirtschaftlichen Verwertung ein \n\nin dem Grundstück liegender Wert realisieren lasse. Das gelte zum Beispiel bei \n\nVerkauf, gewerblicher Vermietung und Begründung dinglicher Rechte, aber \n\nauch bei Abriß mit nachfolgendem Neubau. Bei dem hier vorgesehenen ersatz-\n\nlosen Abriß werde dagegen kein in dem Hausgrundstück liegender Wert reali-\n\nsiert. \n\nDie Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des \n\nMietverhältnisses im Sinne des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Aufzählung der in \n\n§ 573 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB genannten Gründe sei nicht abschließend, wie \n\nsich bereits aus dem Wort \"insbesondere\" ergebe. Die anderen Gründe müßten \n\njedoch ein vergleichbares Gewicht haben. Hier sei zu berücksichtigen, daß der \n\nWohnungsleerstand durch die demographische Entwicklung verursacht und \n\nnicht von der Klägerin verschuldet worden sei. Nach dem Stadtentwicklungs-\n\nkonzept sei der Abriß von Häusern unerläßlich. Das liege auch im öffentlichen \n\nInteresse. Dafür müßten die betreffenden Gebäude frei gemacht werden. Ent-\n\ngegen der Ansicht der Beklagten sei nicht zu beanstanden, daß sich die Kläge-\n\nrin für den Abriß des Gebäudes mit der Wohnung der Beklagten entschieden \n\nhabe. Unabhängig von der Lage wiesen die Plattenbauten vom Typ P2 den \n\nhöchsten Leerstand auf. Wegen des ungünstigen Zuschnitts der Wohnungen \n\nund der dadurch erforderlichen Umbauten sei auch die Sanierung dieses Ge-\n\nbäudetyps am aufwendigsten. Darüber hinaus entstünden der Klägerin auf \n\nDauer erhebliche wirtschaftliche Nachteile, wenn sie den Beklagten nicht kündi-\n\ngen dürfe. Sie habe dargelegt, daß ihr allein durch das Verbleiben der Beklag-\n\nten in dem Haus jährliche Kosten in Höhe von über 70.000 € entstünden. Dem \n\nstehe das Vorbringen der Beklagten nicht entgegen. Die Klägerin habe die \n\nschutzwürdigen Interessen der Beklagten in überobligatorischer Weise berück-\n\nsichtigt, indem sie ihnen eine Vielzahl von Ersatzwohnungen, die Übernahme \n\nder Umzugskosten und die Zahlung einer Entschädigung von 20.000 € angebo-\n\nten habe. Nachvollziehbare Gründe für die Ablehnung der Ersatzwohnungen \n\nhätten die Beklagten erstinstanzlich nicht vorgetragen. Mit ihrem diesbezügli-\n\nchen Vortrag in der Berufungsinstanz seien sie gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 3 ZPO ausgeschlossen. Die Beklagten hätten im übrigen nicht dargelegt, \n\nweshalb sie gerade auf die streitige Wohnung angewiesen seien. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, \n\nso daß die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist. \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagten \n\nnach § 546 Abs. 1 BGB zur Rückgabe der Mietwohnung verpflichtet sind, weil \n\ndas Mietverhältnis der Parteien durch die fristgerechte Kündigung der Klägerin \n\nvom 28. März 2002 zum 31. Dezember 2002 gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nbeendet worden ist. \n\na) Eine Kündigung nach der vorgenannten Bestimmung ist hier nicht \n\ndeswegen ausgeschlossen, weil ihr eine Kündigung nach der spezielleren Vor-\n\nschrift des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorginge und diese Kündigung in den neuen \n\nBundesländern nach Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB unzulässig wäre. Vergeblich \n\nwendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht eine Kündigung \n\nzum Zwecke einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grund-\n\nstücks im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB (sog. Verwertungskündigung) ver-\n\nneint hat. Der von der Klägerin geplante ersatzlose Abriß des Gebäudes mit der \n\nMietwohnung der Beklagten ist keine wirtschaftliche Verwertung in dem ge-\n\nnannten Sinne. \n\naa) Der Begriff der wirtschaftlichen Verwertung ist im Gesetz nicht defi-\n\nniert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Sache wirtschaftlich \n\nverwertet, wenn der ihr innewohnende materielle Wert realisiert wird. Dies ge-\n\nschieht in erster Linie durch Vermietung und Veräußerung (zu letzterer BVerf-\n\nGE 79, 283, 289 ff.). Zwei Sonderfälle dieser beiden Verwertungsformen wer-\n\nden in § 573 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 bzw. 3 BGB selbst angesprochen. Neben der \n\nVermietung und Veräußerung liegt eine wirtschaftliche Verwertung unter ande-\n\nrem auch dann vor, wenn ein auf dem Grundstück stehendes Gebäude mit der \n\nMietwohnung abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird (BayObLG, \n\nRechtsentscheid zu § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F., ZMR 1993, 560 = WuM \n\n1993, 660; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 147; \n\nStaudinger/Rolfs, BGB, Neubearbeitung 2003, § 573 Rdnr. 105; Palandt/ \n\nWeidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 573 Rdnr. 35, jew. m.w.Nachw.). Auch in diesem \n\nFall wird der Wert des Grundstücks durch die Nutzung des Neubaus realisiert. \n\nAnders verhält es sich dagegen beim ersatzlosen Abriß eines Gebäudes. Hier-\n\ndurch können zwar Unkosten vermieden werden. Das stellt jedoch keine Reali-\n\nsierung eines dem Grundstück innewohnenden Wertes dar. Demgemäß ist der \n\nersatzlose Abriß eines Gebäudes keine wirtschaftliche Verwertung im Sinne \n\ndes § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB (so neben den beiden vorinstanzlichen Gerichten, \n\naaO, AG Halle-Saalkreis, NJW 2002, 3413 = WuM 2002, 428 mit zustimmender \n\nAnmerkung Wall, aaO, 430; AG Leipzig, WuM 2003, 276; Schmidt-Futterer/ \n\nBlank, aaO, Rdnr. 148; wohl auch Grundmann, NJW 2001, 2497, 2503). \n\nbb) Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts anderes. § 573 \n\nAbs. 2 Nr. 3 BGB entspricht im wesentlichen § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F., der \n\nwiederum die Regelung des hierdurch ersetzten Art. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 3 des \n\nErsten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes - 1. WKSchG - vom 25. Novem-\n\nber 1971 (BGBl. I 1971 S. 1839) übernommen hat. Bereits in der Begründung \n\ndes Entwurfs des letztgenannten Gesetzes ist als Beispiel für eine wirtschaftli-\n\nche Verwertung neben dem Verkauf ausdrücklich der \"Abbruch des Gebäudes \n\nmit anschließendem Wiederaufbau\" angeführt (BT-Drucks. VI/1549, Einzelbe-\n\ngründung zu § 1, S. 8). Soweit der Bundesrat später vorgeschlagen hat, \n\nArt. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB, durch den die Verwertungskündigung in den neuen \n\nBundesländern ausgeschlossen wird, für den Fall des Abrisses des Gebäudes \n\nunter bestimmten Voraussetzungen einzuschränken (BR-Drucks. 439/00 (Be-\n\nschluß) S. 32 zu Nr. 38 = BT-Drucks. 14/4553 S. 95 zu Nr. 38), läßt dies entge-\n\ngen der Ansicht der Revision keinen verbindlichen Rückschluß darauf zu, daß \n\nder Gesetzgeber zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des § 573 \n\nAbs. 2 Nr. 3 BGB beziehungsweise der vorausgegangenen Vorschriften unter \n\nder wirtschaftlichen Verwertung auch den ersatzlosen Abriß des Gebäudes ver-\n\nstanden wissen wollte. \n\ncc) Entgegen der Ansicht der Revision (wie diese auch Sternel, WuM \n\n2003, 243; Taubenek, NZM 2003, 337, 342; ders. ZMR 2003, 633, 639) ist im \n\nHinblick auf die Interessen des Vermieters auch aus verfassungsrechtlichen \n\nGründen keine andere Auslegung geboten. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB bringt die \n\nInteressen der Parteien des Mietvertrages zu einem angemessenen Ausgleich. \n\nAuf Seiten des Vermieters trägt die Vorschrift dem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 \n\nGG geschützten Interesse an der freien wirtschaftlichen Verfügbarkeit seines \n\nEigentums Rechnung (vgl. BVerfGE 79, 283, 289 zu § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB \n\na.F.). Dieses Interesse erfordert es nicht, unter der wirtschaftlichen Verwertung \n\nim Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch den ersatzlosen Abriß des Gebäu-\n\ndes mit der Mietwohnung zu verstehen. Liegen die Voraussetzungen einer \n\nVerwertungskündigung mangels einer Verwertung des Grundstücks nicht vor, \n\nschließt das eine Kündigung nach der allgemeinen Regelung des § 573 Abs. 1 \n\nBGB nicht aus (vgl. BVerfG, NJW 1992, 105, 106 zu § 564b BGB a.F., \n\nm.w.Nachw.). Danach kann dem genannten Interesse des Vermieters auch im \n\nFall des ersatzlosen Abrisses des Gebäudes Rechnung getragen werden. \n\nAndererseits erscheint es auch nicht geboten, den Begriff der wirtschaft-\n\nlichen Verwertung im Hinblick auf die durch Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB ge-\n\nschützten Belange des Mieters in den neuen Bundesländern weiter auszulegen. \n\nGegen Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB, durch den die Verwertungskündigung in \n\nden neuen Bundesländern ohne zeitliche Begrenzung ausgeschlossen wird, \n\nbestehen inzwischen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken (so bereits \n\nBezG Cottbus, WuM 1992, 301, 302; ferner Beuermann, GE 1995, 1504, 1505; \n\nMünchKomm/Voelskow, BGB, \n\n3. Aufl., \n\n§ 564b Rdnr. 66a; Schmidt-\n\nFutterer/Blank, aaO, § 573 Rdnr. 143; Sternel, aaO, 244; Taubenek, aaO, 640). \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet \n\nes Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, den beabsichtigten Verkauf des Grundstücks vom \n\nAnwendungsbereich des § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. auszunehmen und eine \n\nKündigung erst dann durchgreifen zu lassen, wenn der Eigentümer andernfalls \n\nin Existenznot gerät (BVerfGE 79, 283, 289 ff. und 84, 382, 384 f.; zuletzt ZMR \n\n2004, 95, 96). Erst recht dürfte danach eine Vorschrift zu beanstanden sein, die \n\ndie Verwertung des Grundstücks auf Dauer vollständig ausschließt. Der Aus-\n\nschluß der Verwertungskündigung mag zwar in der Zeit unmittelbar nach dem \n\nBeitritt der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland noch im \n\nRahmen der Sozialbindung des Eigentums gelegen haben. Angesichts der seit-\n\nher eingetretenen demographischen Entwicklung und der hiermit verbundenen \n\nEntwicklung des Wohnungsmarktes in den neuen Bundesländern, die durch \n\neinen erheblichen Leerstand gekennzeichnet ist, dürften jedoch inzwischen die \n\nGrenzen einer verfassungskonformen Einschränkung der Eigentumsgarantie \n\ndes Art. 14 GG überschritten sein (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates \n\nzum Entwurf des Mietrechtsreformgesetzes, BR-Drucks. 439/00 (Beschluß) \n\nS. 32 zu Nr. 38 = BT-Drucks.14/4553 S. 96 zu Nr. 38). Aus diesem Grund hat \n\nder Bundesrat zunächst (aaO) die bereits oben (unter II 1 a bb) erwähnte Ein-\n\nschränkung des Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB und zuletzt (BT-Drucks. 15/1490 \n\nS. 5) die vollständige Aufhebung des Absatzes 2 dieser Vorschrift vorgeschla-\n\ngen. \n\nb) Soweit das Berufungsgericht mit eingehender Begründung auf Seiten \n\nder Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnis-\n\nses im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB bejaht hat, erhebt die Revision keine Ein-\n\nwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken. \n\n2. Dadurch, daß der Gerichtsvollzieher inzwischen im Wege der \n\nZwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts \n\ndie Wohnung der Beklagten geräumt hat, ist eine Erfüllung des Räumungsan-\n\nspruchs der Klägerin nicht eingetreten (vgl. BGHZ 86, 267, 269). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_188-03B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-24/viii-zr-188-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":17},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 2","ref_norm":"232-2","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_188-03B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_188-03B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-24/viii-zr-188-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_188-03B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:26:20.428430+00:00"}}