{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_188-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-08-19","aktenzeichen":"VIII ZR 188/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZR 188/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. August 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2003 durch die\n\nRichter Ball, Dr. Leimert, Wiechers, Wendt und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil\n\nder 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. Juni 2003\n\neinstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagten sind vom Amtsgericht zur Räumung und Herausgabe ihrer\n\nWohnung verurteilt worden. Das Landgericht hat ihre Berufung zurückgewie-\n\nsen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der - vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassenen - Revision. Vorab beantragen sie, die Zwangsvollstreckung einst-\n\nweilen einzustellen.\n\nII.\n\nDer Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-\n\nstreckung ist nicht begründet.\n\nWird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-\n\nlegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstre-\n\nckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen\n\nnicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Inte-\n\nresse des Gläubigers entgegensteht, § 719 Abs. 2 ZPO. Nach der ständigen\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner nur dann\n\ndarauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden\n\nNachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag\n\nnach § 712 ZPO gestellt hat. Hat dies der Schuldner versäumt, kommt eine\n\nEinstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich\n\nnicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner\n\nim Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zu-\n\nmutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (zu-\n\nletzt z.B. Beschlüsse vom 21. November 2001 - XII ZR 263/00, NJW-RR 2002,\n\n573; vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375; vom 27. August\n\n1998 - XII ZR 167/98, NJW-RR 1998, 1603 und vom 5. Juni 1996 - VIII ZR\n\n130/96, NJW 1996, 2103, jeweils m.w.Nachw.).\n\nHier haben die Beklagten in der Berufungsinstanz keinen Vollstre-\n\nckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, daß ihnen dies nicht mög-\n\nlich oder zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\nOhne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, das Berufungsgericht habe ih-\n\nnen bei seiner auf § 708 Nr. 11 ZPO gestützten Entscheidung über die vorläufi-\n\nge Vollstreckbarkeit die Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht nur bezüg-\n\nlich der Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfah-\n\nrens, sondern auch hinsichtlich des Räumungsanspruchs selbst einräumen\n\nmüssen. Ein Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten nach § 712 ZPO wäre\n\nauch dann nicht entbehrlich gewesen, weil die Abwendungsbefugnis des\n\nSchuldners nach § 711 ZPO entfällt, wenn der Gläubiger seinerseits vor der\n\nVollstreckung Sicherheit leistet.\n\nBall Dr. Leimert Wiechers\n\n Wendt Dr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_188-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-19/viii-zr-188-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_188-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_188-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-19/viii-zr-188-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_188-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:38:12.014753+00:00"}}