{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_186-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"VIII ZR 186/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. November 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 437 a.F. Eine Leasinggesellschaft, die zur Refinanzierung eines Leasingvertrags die aus diesem Vertrag resultie- renden Forderungen gegen den Leasingnehmer à forfait an ein Kreditinstitut verkauft, haftet, sofern nicht anders vereinbart, nur für den rechtlichen Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Forderungen (sog. Bestands- oder Veritätshaftung). BGB § 437 a.F. Die Veritätshaftung der Leasinggesellschaft schließt den Schaden, der durch betrügerisches Verhalten des Leasingnehmers entsteht, nicht schon deswegen ein, weil die Leasinggesellschaft dem Leasingneh- mer als dessen Vertragspartner näher steht als das refinanzierende Kreditinstitut. BGB §§ 437, 442 a.F. Schuldet der Forderungsverkäufer dem Forderungskäufer nach einem vor dem 1. Januar 2002 abge- schlossenen Forderungskaufvertrag die Verschaffung von Sicherungseigentum (hier: an dem den ver- kauften Leasingforderungen zuzuordnenden Leasinggegenstand), so haftet er dem Forderungskäufer nach § 437 BGB a.F. Die Beweislast für das Scheitern der Sicherungsübereignung trägt nach § 442 BGB a.F. der Forderungskäufer. BGB §§ 242 Bb, Cd, 313 Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages (hier: wegen Nichtigkeit des mit Betrugsabsicht nur zum Schein abgeschlossenen Kaufvertrags zwischen Lieferant und Leasingneh- mer über das Leasingobjekt, in den die Leasinggesellschaft eingetreten ist) löst die Bestandshaftung der Leasinggesellschaft jedenfalls dann nicht aus, wenn es dem Leasingnehmer nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich gegenüber der Leasinggesellschaft auf das Fehlen oder den Wegfall der Geschäfts- grundlage zu berufen. BGB §§ 931, 934 Ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs des mittel- baren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer setzt, sofern dieser dem Erwerber nicht den unmittel- baren Besitz überträgt, voraus, daß der unmittelbare Besitzer im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbs- tatbestands (noch) den Willen hat, für den mittelbaren Besitzer in Anerkennung eines Herausgabean- spruchs zu besitzen. Eine nach außen manifestierte Änderung dieses Willens beendet den mittelbaren Besitz oder hindert dessen Entstehung unabhängig davon, ob sie dem bisherigen bzw. angehenden mit- telbaren Besitzer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 10. November 1965 - VIII ZR 228/63, WM 1965, 1254). BGB § 1006 Die von dem Besitzerwerb ausgehende Eigentumsvermutung zugunsten des früheren Besitzers wirkt auch über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fort, bis sie widerlegt wird (Bestätigung von","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 186/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n10. November 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 437 a.F. \nEine Leasinggesellschaft, die zur Refinanzierung eines Leasingvertrags die aus diesem Vertrag resultie-\nrenden Forderungen gegen den Leasingnehmer à forfait an ein Kreditinstitut verkauft, haftet, sofern nicht \nanders vereinbart, nur für den rechtlichen Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Forderungen \n(sog. Bestands- oder Veritätshaftung). \n\nBGB § 437 a.F. \nDie Veritätshaftung der Leasinggesellschaft schließt den Schaden, der durch betrügerisches Verhalten \ndes Leasingnehmers entsteht, nicht schon deswegen ein, weil die Leasinggesellschaft dem Leasingneh-\nmer als dessen Vertragspartner näher steht als das refinanzierende Kreditinstitut. \n\nBGB §§ 437, 442 a.F. \nSchuldet der Forderungsverkäufer dem Forderungskäufer nach einem vor dem 1. Januar 2002 abge-\nschlossenen Forderungskaufvertrag die Verschaffung von Sicherungseigentum (hier: an dem den ver-\nkauften Leasingforderungen zuzuordnenden Leasinggegenstand), so haftet er dem Forderungskäufer \nnach § 437 BGB a.F. Die Beweislast für das Scheitern der Sicherungsübereignung trägt nach § 442 BGB \na.F. der Forderungskäufer. \n\nBGB §§ 242 Bb, Cd, 313 \nDas Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages (hier: wegen Nichtigkeit des \nmit Betrugsabsicht nur zum Schein abgeschlossenen Kaufvertrags zwischen Lieferant und Leasingneh-\nmer über das Leasingobjekt, in den die Leasinggesellschaft eingetreten ist) löst die Bestandshaftung der \nLeasinggesellschaft jedenfalls dann nicht aus, wenn es dem Leasingnehmer nach Treu und Glauben \nverwehrt ist, sich gegenüber der Leasinggesellschaft auf das Fehlen oder den Wegfall der Geschäfts-\ngrundlage zu berufen. \n\nBGB §§ 931, 934 \nEin gutgläubiger Eigentumserwerb durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs des mittel-\nbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer setzt, sofern dieser dem Erwerber nicht den unmittel-\nbaren Besitz überträgt, voraus, daß der unmittelbare Besitzer im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbs-\ntatbestands (noch) den Willen hat, für den mittelbaren Besitzer in Anerkennung eines Herausgabean-\nspruchs zu besitzen. Eine nach außen manifestierte Änderung dieses Willens beendet den mittelbaren \nBesitz oder hindert dessen Entstehung unabhängig davon, ob sie dem bisherigen bzw. angehenden mit-\ntelbaren Besitzer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom \n10. November 1965 - VIII ZR 228/63, WM 1965, 1254). \n\nBGB § 1006 \nDie von dem Besitzerwerb ausgehende Eigentumsvermutung zugunsten des früheren Besitzers wirkt \nauch über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fort, bis sie widerlegt wird (Bestätigung von \nBGH, Urteil vom 19. Dezember 1994 - II ZR 4/94, WM 1995, 534). Sie kommt auch demjenigen zugute, \nder sein Recht von dem früheren Besitzer ableitet (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 \n- II ZR 37/00, WM 2002, 755). \n\nBGB § 1006 \nDie von dem Erwerb des mittelbaren Besitzes ausgehende Eigentumsvermutung besteht auch dann bis \nzu ihrer Widerlegung fort, wenn das Besitzmittlungsverhältnis durch den Wegfall des Besitzmittlungswil-\nlens des unmittelbaren Besitzers beendet ist. \n\nBGH, Urteil vom 10. November 2004 - VIII ZR 186/03 - OLG Frankfurt am Main \n LG Frankfurt am Main \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die \n\nRichter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2003 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, eine Sparkasse, nimmt die beklagte Leasinggesellschaft \n\nder Sparkassen auf Rückzahlung bzw. Ersatz eines Teils des Kaufpreises in \n\nAnspruch, den sie im Zuge zweier Refinanzierungsgeschäfte für den Ankauf \n\nvon Leasingforderungen der Beklagten gegen die inzwischen zusammengebro-\n\nchene FlowTex Technologie GmbH & Co. KG (künftig: FlowTex) an die Beklag-\n\nte gezahlt hat. \n\nFlowTex vermietete gekaufte und geleaste Horizontalbohrsysteme, be-\n\nstehend aus einem Horizontalbohrgerät und einer als \"Shelter\" bezeichneten \n\nVersorgungseinheit, mit deren Hilfe Rohre und Leitungen ohne Aufgraben unter \n\nder Erdoberfläche verlegt werden können, an sogenannte Servicegesellschaf-\n\nten, die das operative Geschäft betrieben. Als Lieferantin der von einem deut-\n\nschen, später von einem italienischen Hersteller bezogenen Geräte trat die \n\n\"KSK Guided Microtunneling Technologies Spezial-Tiefbaugeräte GmbH & Co. \n\nKG\" (künftig: KSK) in Erscheinung. Im Laufe der Zeit gingen die Geschäftsfüh-\n\nrer Schmider und Dr. Kleiser von FlowTex und die Geschäftsführerin der KSK in \n\nbetrügerischem Zusammenwirken dazu über, dieselben Bohrsysteme durch \n\nKSK mehrfach an Leasinggesellschaften zu verkaufen, mit denen FlowTex je-\n\nweils entsprechende Leasingverträge abschloß. Die an KSK fließenden Kauf-\n\npreiszahlungen wurden von FlowTex zur Bezahlung der Leasingraten verwen-\n\ndet. Auf diese Weise schloß FlowTex mehr als 3.000 Leasingverträge über Ho-\n\nrizontalbohrsysteme ab, von denen nur etwa 10 % existierten. \n\nDie Beklagte schloß in den Jahren 1998 und 1999 mit FlowTex mehrere \n\nLeasingverträge über insgesamt 159 Horizontalbohrsysteme ab, die von der \n\nKlägerin und fünf weiteren Sparkassen refinanziert wurden. Grundlage der Re-\n\nfinanzierung war ein Rahmenvertrag der Parteien vom 25. Januar 1991 über \n\nden Ankauf von Forderungen aus Mietverträgen, der unter anderem folgende \n\nRegelungen enthält: \n\n\"III Forderungskauf \n\n... \n\n3. Bedingungen für den Kauf von Mietforderungen \n\n... \n\n3.4 \n\nLGS (= Beklagte) haftet der Sparkasse für den rechtlichen Be-\nstand der Mietforderungen während der Laufzeit des Mietvertra-\nges. ... \n\nLGS haftet nicht für die Zahlungsfähigkeit der Mieter ... sowie für \ndas Risiko einer etwaigen Rückabwicklung des Mietvertrages, die \n\nmittelbar oder unmittelbar durch Zahlungsunfähigkeit des Mieters \nverursacht wird. \n\n... \n\n3.6 \n\nMit dem Übergang der Mietforderungen obliegt der Sparkasse die \nForderungsbeitreibung. ... \n\nMietvertragskündigungen und die Führung von Prozessen, die die \nBestandshaftung betreffen, obliegen LGS. ... \n\n... \n\nBei vorzeitiger Beendigung eines Mietvertrages an die Stelle der \nverkauften Mietforderungen tretende Ansprüche (insbesondere \nentsprechende Schadensersatzansprüche gegen den Mieter) ... \ngehen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung auf die Sparkasse über. \n\n3.8 \n\nZur Sicherung der verkauften Mietforderungen einschließlich der \nan ihre Stelle tretenden Ansprüche gemäß Ziffer 3.6 Absatz 5 so-\nwie der Ansprüche aus der Bestandshaftung gemäß Ziffer 3.4 \nüberträgt LGS hiermit auf die Sparkasse das Eigentum an der zu \nden verkauften Mietforderungen gehörenden und im jeweiligen \nMietvertrag näher bezeichneten Mietausrüstung. ... \n\nLGS versichert, daß sie über das Sicherungsgut uneingeschränkt \nverfügungsberechtigt ist, insbesondere Eigentumsvorbehalte der \nLieferanten und Hersteller sowie Rechte Dritter nicht bestehen. \n\nDie Übergabe des Sicherungsgutes an die Sparkasse wird, soweit \nsich das Sicherungsgut in unmittelbarem Besitz der LGS befindet, \ndadurch ersetzt, daß LGS das Sicherungsgut mit der Sorgfalt ei-\nnes ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für die Sparkasse ver-\nwahrt. Soweit sich das Sicherungsgut im Besitz Dritter (insbeson-\ndere der Mieter) befindet, tritt LGS ihre Herausgabeansprüche ge-\ngen die Dritten an die Sparkasse ab.\" \n\nDie Parteien kamen erstmals im Juni 1998 wegen eines möglichen An-\n\nkaufs von Leasingforderungen der Beklagten gegen FlowTex in Kontakt. Die \n\nKlägerin zeigte Interesse und trat in eine Prüfung der Bonität von FlowTex ein. \n\nIn der Folgezeit kaufte die Klägerin im Rahmen der Refinanzierung zweier Lea-\n\nsingverträge zwischen der Beklagten und FlowTex im Dezember 1998 Leasing-\n\nforderungen im Barwert von 28.710.152,21 DM und im Dezember 1999 Lea-\n\nsingforderungen im Barwert von 33.517.339,70 DM an. Die Transaktionen gin-\n\ngen im einzelnen wie folgt vor sich: \n\nKSK übersandte der Beklagten unter dem 27. November 1998 Rechnun-\n\ngen über 27 angeblich bereits gelieferte, jeweils mit einer eigenen Identitäts-\n\nnummer gekennzeichnete Horizontalbohrsysteme zum Gesamtpreis von \n\n29.996.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Am 2. Dezember 1998 unter-\n\nzeichnete für FlowTex deren Geschäftsführer Schmider den von der Beklagten \n\nvorbereiteten Leasingantrag über diese Bohrsysteme und übergab ihn zusam-\n\nmen mit sogenannten Shelter-Briefen, in denen die jeweilige Identitätsnummer \n\nvermerkt war, der Beklagten. In einer ebenfalls von Schmider unterzeichneten \n\nAbnahmeerklärung vom 2. Dezember 1998 nebst Anlage vom 3. Dezember \n\n1998 bestätigte FlowTex, daß die nach Typ und Id.-Nr. aufgeführten 27 Bohrsy-\n\nsteme am 3. Dezember 1998 vollständig geliefert worden seien. Ebenfalls am \n\n3. Dezember 1998 besichtigten der Geschäftsführer und eine weitere Mitarbei-\n\nterin der Beklagten die Maschinen auf einem mit drei Hallen bebauten Grund-\n\nstück, das Schmider gehört haben soll. Dabei stellten sie fest, daß alle Bohrsy-\n\nsteme neu waren und daß die an den Geräten angebrachten Identitätsnummern \n\nmit den in den Shelter-Briefen angegebenen Nummern übereinstimmten. Am \n\n7. Dezember 1998 übersandte die Beklagte der Klägerin ihr Formular \"An-\n\ntragseinreichung\", das ein von ihr vorbereitetes Angebot der Klägerin zum For-\n\nderungskauf enthielt. Die Klägerin sandte das Formular unterschrieben an die \n\nBeklagte zurück, die es ihrerseits am 15. Dezember 1998 unterzeichnete und \n\nes mit einem Begleitschreiben gleichen Datums und den Shelter-Briefen der \n\nKlägerin zuleitete. In dem Begleitschreiben heißt es: \n\n\"Mit der Zahlung des (Forderungs-) Kaufpreises übertragen wir Ih-\nrem Haus das Sicherungseigentum an den genannten Leasing-\nGegenständen.\" \n\nEbenfalls am 15. Dezember 1998 unterzeichnete die Beklagte den Lea-\n\nsingvertrag mit FlowTex und eine an KSK adressierte \"Eintrittsvereinbarung\", \n\nmit der sie erklärte, zu den auf der Rückseite abgedruckten Eintrittsbedingun-\n\ngen in die Bestellung ihres Leasing-Nehmers FlowTex gegenüber KSK einzu-\n\ntreten. In den Eintrittsbedingungen ist unter anderem folgendes geregelt: \n\n\"1. Der Gegenstand ist an den Leasing-Nehmer zu liefern. \n\n5. Mit Zahlung des Kaufpreises geht das Eigentum am Gegen-\nstand uneingeschränkt auf uns über. Die Besitzverschaffung \nrichtet sich nach Ziffer 1. dieser Vereinbarung.\" \n\nDie Beklagte zahlte den Kaufpreis für die 27 Bohrsysteme am 16. De-\n\nzember 1998 an KSK. Die Klägerin überwies den Forderungskaufpreis von \n\n28.710.152,21 DM mit Wertstellung 22. Dezember 1998 an die Beklagte. \n\nDie Transaktion 1999 wurde dadurch eingeleitet, daß KSK der Beklagten \n\nunter dem 22. Dezember 1999 Rechnungen über 29 angeblich bereits geliefer-\n\nte, jeweils mit einer eigenen Identitätsnummer gekennzeichnete Horizontal-\n\nbohrsysteme zum Gesamtpreis von 32.970.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteu-\n\ner übersandte. Am 23. Dezember 1999 unterzeichnete Schmider für FlowTex \n\nden Leasingantrag über die betreffenden Systeme. Der Geschäftsführer und ein \n\nweiterer Mitarbeiter der Beklagten besichtigten die Systeme am 27. Dezember \n\n1999 in einer Halle von FlowTex. Sie fanden fabrikneu erscheinende Systeme \n\nvor und stellten fest, daß die an den Geräten angebrachten Identitätsnummern \n\nmit den Angaben in den Rechnungen und den Shelter-Briefen übereinstimmten. \n\nUnter dem gleichen Datum bestätigte Schmider für FlowTex durch Unterzeich-\n\nnung einer entsprechenden Abnahme-Erklärung nebst Anlage die Lieferung der \n\nnach Typ und Identitätsnummer aufgeführten 29 Bohrsysteme. Am 28. Dezem-\n\nber unterzeichnete die Beklagte den Leasingvertrag mit FlowTex. Zugleich \n\nübersandte sie die \"Eintrittsvereinbarung\" an KSK und das Formular \"An-\n\ntragseinreichung\" an die Klägerin. Diese reichte das unterzeichnete Formular \n\nnoch am gleichen Tag an die Beklagte zurück, die es ebenfalls noch am 28. \n\nDezember 1999 gegenzeichnete. Die Beklagte überwies den Kaufpreis für die \n\nBohrsysteme am 30. Dezember 1999 an KSK. Den Forderungskaufpreis von \n\n33.517.339,70 DM überwies die Klägerin mit Wertstellung 7. Januar 2000 an \n\ndie Beklagte. \n\nAnfang Februar 2000 flog das FlowTex-Betrugssystem auf. Die beiden \n\nGeschäftsführer von FlowTex wurden am 4. Februar 2000 festgenommen. Zwi-\n\nschenzeitlich sind beide – ebenso wie die Geschäftsführerin von KSK – unter \n\nanderem wegen der hier dargestellten Straftaten zu langjährigen Freiheitsstra-\n\nfen verurteilt worden. Am 8. Februar wurde die Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens über das Vermögen von FlowTex beantragt. Am gleichen Tag kündigte die \n\nBeklagte die Leasingverträge, die bis dahin von FlowTex bedient worden wa-\n\nren, wegen wirtschaftlicher Verschlechterung fristlos. \n\nMit Anwaltsschreiben vom 9. November 2000 erklärte die Klägerin den \n\nRücktritt von den Forderungskaufverträgen und focht diese wegen arglistiger \n\nTäuschung an. Mit einem weiteren Schreiben vom 7. Dezember 2000 forderte \n\nsie die Beklagte unter Ablehnungsandrohung auf, ihr bis 19. Dezember 2000 \n\ndas Sicherungseigentum an den Leasingobjekten zu verschaffen. \n\nMit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung bzw. Ersatz jeweils ei-\n\nnes Teilbetrages des Forderungskaufpreises, den sie jeweils drei der 27 bzw. \n\n29 Bohrsysteme zuordnet und den sie \n\nfür die Transaktion 1998 auf \n\n3.096.697,83 DM, umgerechnet 1.583.316,40 €, und für die Transaktion 1999 \n\nauf 3.759.989,42 DM, umgerechnet 1.922.452 € (Barwer t zuzüglich Zinsen), \n\nbeziffert. Nach Abzug einer ihr von dritter Seite zugeflossenen Zahlung hat sie \n\nzuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.507.137,92 DM, umgerechnet \n\n3.327.046,70 €, nebst Zinsen zu verurteilen und im übri gen die Erledigung der \n\nHauptsache festzustellen. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat \n\nsie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt \n\ndie Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in WM 2003, 1850 ff. veröf-\n\nfentlicht ist, hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: \n\nDer mit der Klage geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin unter \n\nkeinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. \n\nAls Forderungsverkäuferin habe die Beklagte gemäß §§ 437, 440 BGB \n\na.F. nur für den rechtlichen Bestand der verkauften Leasingforderungen einzu-\n\nstehen. Nichts anderes ergebe sich aus Ziffer III 3.4 des Rahmenvertrags der \n\nParteien, der nur insofern von der gesetzlichen Regelung abweiche, als die Be-\n\nklagte den Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Forderungen auch für \n\ndie Zeit nach Vertragsschluß garantiert habe. Aus dieser sogenannten Veritäts-\n\nhaftung könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten, weil die Beklagte ihr die \n\nverkauften Leasingforderungen vertragsgemäß verschafft habe und diese auch \n\nnicht in haftungsbegründender Weise in ihrem Bestand verändert worden seien. \n\nDie Leasingverträge zwischen der Beklagten und FlowTex seien wirksam zu-\n\nstande gekommen. Daß FlowTex die Verträge zum Zwecke strafbarer Schädi-\n\ngung abgeschlossen habe, ändere daran nichts. Von einem Anfechtungsrecht \n\nwegen arglistiger Täuschung durch FlowTex habe die Beklagte keinen Ge-\n\nbrauch gemacht, was ihr als gutgläubigem Opfer freistehe. Auch die fristlose \n\nKündigung der Leasingverträge durch die Beklagte wegen wirtschaftlicher Ver-\n\nschlechterung sei unschädlich, weil insoweit ausschließlich das Bonitätsrisiko \n\nbetroffen gewesen sei, das die Klägerin in für das Forfaitierungsgeschäft typi-\n\nscher Weise übernommen habe. Die Haftung der Beklagten für die Zahlungsfä-\n\nhigkeit der Mieter und für das Risiko einer etwaigen Rückabwicklung des Miet-\n\nvertrags, die mittelbar oder unmittelbar durch Zahlungsunfähigkeit des Mieters \n\nverursacht werde, sei in Ziffer III 3.4 dagegen ausgeschlossen. \n\nAuch die eventuelle Nichtigkeit der Kaufverträge mit KSK oder der Ver-\n\ntragsübernahme durch die Beklagte führe in Ermangelung eines Einheitlich-\n\nkeitswillens der Vertragsparteien nicht zur Nichtigkeit der Leasingverträge. Ein \n\nder Klägerin günstigeres Ergebnis sei auch nicht mit Hilfe des Wegfalls der Ge-\n\nschäftsgrundlage zu erreichen. Selbst wenn die Wirksamkeit der Kaufverträge \n\nals Geschäftsgrundlage der Leasingverträge anzusehen sein sollte, führe deren \n\nFehlen nicht zur Unwirksamkeit der Leasingverträge, weil FlowTex das Fehlen \n\nder Geschäftsgrundlage selbst schuldhaft herbeigeführt habe und deswegen \n\nnach Treu und Glauben daraus keine Rechte herleiten könne. \n\nEine Verpflichtung von FlowTex zur Zahlung von Leasingraten sei zu \n\nBeginn der Vertragslaufzeit wirksam begründet worden. Die verleasten Bohrsy-\n\nsteme hätten tatsächlich existiert und von der Leasingnehmerin, die sie in Be-\n\nsitz gehabt habe, vertragsgemäß genutzt werden können. Daß FlowTex sie an-\n\nschließend habe unterschlagen und zum Gegenstand anderer Leasingverhält-\n\nnisse habe machen wollen, wodurch der Beklagten die weitere Gebrauchsüber-\n\nlassung unmöglich geworden sei, habe gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. \n\nden Anspruch der Beklagten auf die Leasingraten nicht berührt. \n\nDer Bestand der Leasingverträge werde auch nicht dadurch in Frage ge-\n\nstellt, daß der Klägerin das Sicherungseigentum an den Leasingobjekten nicht \n\nverschafft worden sei. Denn die Klägerin habe das Sicherungseigentum jeden-\n\nfalls gemäß §§ 931, 934 BGB unangreifbar gutgläubig erworben, was ausrei-\n\nche. Der dazu erforderliche mittelbare Besitz der Beklagten gründe sich auf die \n\nwirksam abgeschlossenen Leasingverträge, mit deren Abschluß FlowTex er-\n\nklärt habe, die Leasingsachen für die Beklagte besitzen zu wollen. Ein geheimer \n\nVorbehalt des Besitzmittlers sei für den Erwerbstatbestand ebenso unbeachtlich \n\nwie die heimliche Absicht von FlowTex, den Besitz der Beklagten zu brechen, \n\nund die spätere Manifestation dieser Absicht. Dafür, daß die Klägerin ihr Siche-\n\nrungseigentum möglicherweise dadurch wieder verloren habe, daß ein späterer \n\nFinanzier an denselben Bohrsystemen gutgläubig Eigentum erworben habe \n\noder die sicherungsübereigneten Maschinen nicht mehr zu identifizieren und \n\nder Klägerin zuzuordnen gewesen seien, habe die Beklagte nicht einzustehen. \n\nDenn anders als den Bestand der verkauften Leasingforderungen habe sie den \n\nBestand des Sicherungseigentums nicht für die gesamte Vertragslaufzeit garan-\n\ntiert. \n\nDie Beklagte sei der Klägerin auch nicht auf Grund positiver Vertragsver-\n\nletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Etwaige Versäumnisse der Beklagten \n\nin bezug auf die Prüfung der Existenz wirksamer Kaufverträge seien für die \n\nEntstehung des Schadens nicht ursächlich. Denn es bestehe kein Zweifel, daß \n\ndie Betrüger KSK und FlowTex auf Nachfrage völlig unverdächtige Vertragser-\n\nklärungen produziert und geliefert hätten, die keinen Argwohn hervorgerufen \n\nund in gleicher Weise zum Abschluß der Leasing- und der Forderungskaufver-\n\nträge und damit zu dem eingetretenen Schaden geführt hätten. Dasselbe gelte \n\nfür den Vorwurf, die Beklagte habe sich nicht um die Standorte der verleasten \n\nMaschinen gekümmert. Die von FlowTex am 26. Januar 1999 nachgereichte \n\nListe inländischer Standorte zeige, daß FlowTex ohne Schwierigkeiten Standor-\n\nte hätte angeben können, ohne daß Mißtrauen hätte aufkommen müssen. \n\nÜber die erfolgte Lieferung der verleasten Bohrsysteme an FlowTex ha-\n\nbe die Beklagte sich durch körperliche Abnahme und die Kontrolle der Identifi-\n\nkationsnummern hinreichend vergewissert. Mit dem Austausch der Nummern \n\nzu Betrugszwecken habe sie nicht rechnen müssen. Die FlowTex-Gruppe habe \n\nals erfolgreiches und seriöses Unternehmen gegolten, bei dessen wiederholter \n\nÜberprüfung namhafte Wirtschaftsprüfer keine Auffälligkeiten hätten entdecken \n\nkönnen. Der Überprüfungsversuch des Geschäftsführers D. der Beklag-\n\nten im Oktober 1999 – dieser hatte bei einer Besichtigung von Bohrsystemen \n\nan der Unterseite der Geräte zu Kontrollzwecken Klebepunkte angebracht, die \n\nbei einer nachfolgenden Abnahme nicht vorhanden waren – belege nicht, daß \n\ner berechtigten Anlaß zu Mißtrauen gesehen habe, von dem er die Klägerin \n\nhätte in Kenntnis setzen müssen, sondern sei nur als zusätzliche Vorsichts-\n\nmaßnahme zu werten. \n\nMißtrauen habe auch nicht die jeweils nahezu gleich große Anzahl von \n\nBohrsystemen bei den einzelnen Leasingtranchen hervorrufen müssen, denn \n\ndafür gebe es unverdächtige Erklärungen wie etwa ein jeweils gleich hohes Fi-\n\nnanzierungsvolumen. Die der Beklagten vorliegenden Erkenntnisse über die \n\nMarktverhältnisse der KSK seien unverdächtig, ihre im Hinblick auf Gewährlei-\n\nstungsansprüche möglicherweise unzureichende Finanzkraft für die Klägerin \n\nohne Bedeutung gewesen. Der Beklagten sei auch nicht vorzuwerfen, sie habe \n\ndie Marktverhältnisse unzureichend ermittelt und deshalb nicht erkannt, daß die \n\nSysteme überteuert gewesen seien und der Markt nicht mehr aufnahmefähig \n\ngewesen sei. Eine rasche Expansion der technologisch als fortschrittlich gel-\n\ntenden Horizontalbohrsysteme sei nicht unplausibel gewesen, zumal FlowTex \n\nvorgegeben habe, sich eines weitgespannten Franchisesystems im In- und \n\nAusland zu bedienen. \n\nAnsprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stünden der Klägerin \n\ngleichfalls nicht zu. Die Forderungskaufverträge habe sie nicht wirksam ange-\n\nfochten, weil die Täuschungshandlungen von FlowTex und KSK der Beklagten \n\nnicht zuzurechnen seien. Die zwischen der Beklagten und FlowTex geschlos-\n\nsenen Leasingverträge könne die Klägerin nicht anfechten, weil das Anfech-\n\ntungsrecht nicht als Nebenrecht gemäß § 401 BGB auf den Zessionar überge-\n\nhe. Die Beklagte müsse sich auch nicht entsprechend § 162 BGB so behandeln \n\nlassen, als hätte sie von ihrem Anfechtungsrecht gegenüber FlowTex und KSK \n\nGebrauch gemacht. Die Beklagte unterliege keinem Weisungsrecht der Kläge-\n\nrin und sei auch nicht verpflichtet, sich zur Wahrung der Interessen der Klägerin \n\nselbst zu schädigen. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung ist nicht in jeder Hinsicht frei von Rechtsfehlern. \n\n1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungs-\n\ngericht allerdings davon aus, daß die Beklagte nach den im Rahmenvertrag der \n\nParteien getroffenen Abreden zum Forderungskauf in Übereinstimmung mit der \n\ngesetzlichen Regelung des § 437 BGB a.F. nur für den rechtlichen Bestand und \n\ndie Einredefreiheit der verkauften Leasingforderungen einzustehen hat (Ziffer III \n\n3.4 Abs. 1) und daß das Bonitätsrisiko, wie bei Forfaitierungsgeschäften üblich \n\n(z.B. Schölermann/Schmid-Burgk, WM 1992, 933; Peters, WM 1993, 1661), von \n\nder Klägerin als Forderungskäuferin übernommen worden ist (Ziffer III 3.4 \n\nAbs. 2). \n\na) Die Revision vertritt dem gegenüber die Auffassung, die Beklagte \n\nmüsse deswegen für den entstandenen Betrugsschaden einstehen, weil dessen \n\nEntstehung ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen sei. Sie allein sei Ver-\n\ntragspartnerin der durch arglistige Täuschung zustande gekommenen und da-\n\nher anfechtbaren Verträge mit FlowTex und KSK. Nur sie habe einen Überblick \n\nüber das Geschäftsvolumen insgesamt gehabt und sei daher am ehesten in der \n\nLage gewesen, die Ausweitung des Geschäftsbetriebs um 1.700 neue Horizon-\n\ntalbohrsysteme im Wert von 1,8 Milliarden DM allein in den Jahren 1998 und \n\n1999 auf Plausibilität hin zu prüfen. Bei der für die Interessenanalyse maßgebli-\n\nchen abstrakten Betrachtung sei das Betrugsrisiko allein von der Beklagten, \n\nkeineswegs von der Klägerin beherrschbar gewesen. Die Bonitätshaftung der \n\nKlägerin im Finanzierungsleasing beziehe sich auf den redlichen Leasingneh-\n\nmer, der mit den Leasinggegenständen keine hinreichenden Erträge erwirt-\n\nschaften und deshalb seine Leasingverpflichtungen nicht mehr erfüllen könne. \n\nHabe der Leasingnehmer dagegen wie hier schon bei Vertragsschluß bewußt \n\nfalsche Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht und damit den \n\nVertragsschluß überhaupt erst ermöglicht, sei nicht das von der Klägerin zu tra-\n\ngende Bonitätsrisiko betroffen. Dieses Betrugsrisiko habe vielmehr der Lea-\n\nsinggeber als Vertragspartner des betrügerischen Leasingnehmers zu tragen. \n\nNach der vertraglichen Risikoverteilung sei es daher interessenwidrig, wenn \n\ndem Leasinggeber die Möglichkeit gegeben werde, willkürlich über die Aus-\n\nübung des Anfechtungsrechts gegenüber dem Leasingnehmer und damit über \n\ndie Haftungsverteilung zwischen sich selbst und dem Refinanzierer zu befinden. \n\nBei interessengerechter Auslegung, die das Berufungsgericht versäumt habe, \n\nund unter Berücksichtigung des in § 162 Abs. 1 BGB niedergelegten Rechtsge-\n\ndankens sei Ziffer III 3.4 des Rahmenvertrags daher so zu verstehen, daß die \n\nVeritätshaftung schon dann eingreife, wenn der Leasingvertrag wegen arglisti-\n\nger Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leasingnehmers an-\n\nfechtbar sei und die Leasingforderungen aus diesem Grunde uneinbringlich \n\nseien. \n\nb) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. \n\nSchon der Ansatz der Revision, das Betrugsrisiko gehe zu Lasten des \n\nLeasinggebers, weil er der Vertragspartner des betrügerischen Leasingnehmers \n\nsei, ist zu bezweifeln. Das Risiko, durch betrügerische Machenschaften Scha-\n\nden zu erleiden, trägt jeder, der im Rahmen geschäftlicher Beziehungen an ei-\n\nnen Betrüger gerät. Der redliche Vertragspartner des Betrügers steht dem Risi-\n\nko regelmäßig nicht näher als der geschädigte Dritte, der – wie im vorliegenden \n\nFall die Klägerin – in dessen Gläubigerstellung eingetreten ist. \n\nDas muß um so mehr bei der hier gegebenen vertraglichen Risikovertei-\n\nlung gelten, die die Einstandspflicht des Leasinggebers auf den rechtlichen Be-\n\nstand der verkauften Leasingforderungen beschränkt und seine Haftung für die \n\nZahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers und deren Folgen ohne Einschrän-\n\nkung ausschließt. Die dem gegenüber von der Revision vertretene Auffassung, \n\ndie Klägerin habe nur das Risiko der Bonität des redlichen Leasingnehmers \n\nübernommen, findet in dem Regelwerk des Rahmenvertrags der Parteien \n\nebensowenig wie im Gesetz eine Stütze. Eine derartige Einschränkung der \n\nÜbernahme des Bonitätsrisikos durch die Klägerin wäre entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision auch nicht interessengerecht. Die Klägerin hatte, bevor sie \n\nsich für den Ankauf der Leasingforderungen entschied, Gelegenheit, die wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse der Leasingnehmerin FlowTex eingehend zu prüfen \n\nund sich zu vergewissern, ob deren Angaben zu den wirtschaftlichen Verhält-\n\nnissen ihres Unternehmens den Tatsachen entsprachen. Nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, ist \n\ndie Klägerin im Anschluß an den ersten Kontakt der Parteien wegen eines mög-\n\nlichen Ankaufs von Leasingforderungen gegen FlowTex im Juni 1998 in eine \n\nÜberprüfung der Bonität von FlowTex eingetreten. Damit waren gerade die wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse der Leasingnehmerin vor Abschluß des Leasingver-\n\ntrags vom 15. Dezember 1998 Gegenstand der Bonitätsprüfung, die die Kläge-\n\nrin im Hinblick auf die mit dem geplanten Forderungskauf notwendig verbunde-\n\nne Übernahme des Bonitätsrisikos der Leasingnehmerin vornahm. \n\nJedenfalls vor diesem Hintergrund gibt die Interessenlage nichts für die \n\nAuffassung der Revision her, das Risiko einer Täuschung über die wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse bei Abschluß der Leasingverträge sei von der Beklagten zu \n\ntragen. Nur sie war zwar Vertragspartei der mit FlowTex abgeschlossenen Lea-\n\nsingverträge. Wirtschaftlich profitieren wollte vom Abschluß dieser Verträge \n\ndurch deren Refinanzierung aber ebenso die Klägerin. Die mit dem Engage-\n\nment verbundenen Risiken haben die Parteien vertraglich klar aufgeteilt. Die \n\nvon der Klägerin vorab durchgeführte Bonitätsprüfung diente der Steuerung des \n\nvon ihr übernommenen Risikos der Zahlungsunfähigkeit der Leasingnehmerin. \n\nDaß die Beklagte insoweit über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügt hätte \n\nals die Klägerin, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; übergangenen \n\nSachvortrag der Klägerin hierzu zeigt die Revision nicht auf. Das gilt ebenso für \n\ndie ungewöhnlich erscheinende Ausweitung des Geschäftsbetriebs von Flow-\n\nTex um 1.700 neue Bohrsysteme im Wert von 1,8 Milliarden DM in nur zwei \n\nJahren. \n\n2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß \n\ndie Veritätshaftung der Beklagten nicht dadurch ausgelöst worden ist, daß die \n\nverkauften Leasingforderungen als solche etwa rechtlich nicht existent wären. \n\na) Die Leasingverträge, aus denen die von der Klägerin angekauften \n\nForderungen resultieren, sind rechtswirksam zustande gekommen. Ein etwa \n\nvorhandener geheimer Vorbehalt der Leasingnehmerin FlowTex, das mit der \n\nAbgabe der Leasinganträge rechtsgeschäftlich Erklärte in Wahrheit nicht zu \n\nwollen, ist gemäß § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich. Das zieht auch die Revision \n\nnicht in Zweifel. \n\nb) Die Leasingverträge sind auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB infolge \n\nAnfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen. Von einem ihr möglicherwei-\n\nse nach § 123 BGB zustehenden Anfechtungsrecht gegenüber FlowTex hat die \n\nBeklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts keinen Gebrauch gemacht. Die bloße Anfechtbarkeit der \n\nLeasingverträge berührt den Bestand der verkauften Leasingforderungen nicht \n\nund kann daher entgegen der Auffassung der Revision auch nicht die Be-\n\nstandshaftung der Beklagten auslösen. Die Klägerin selbst kann, wie auch die \n\nRevision nicht bezweifelt, die Leasingverträge nicht anfechten. \n\nNicht gefolgt werden kann der Revision ferner, soweit sie ein Eingreifen \n\nder Veritätshaftung der Beklagten mit der Erwägung zu begründen sucht, die \n\nfristlose Kündigung der Leasingverträge durch die Beklagte am 8. Februar 2000 \n\nstelle sich im Verhältnis zur Klägerin \"funktional betrachtet\" als Anfechtung we-\n\ngen arglistiger Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leasing-\n\nnehmerin beim Abschluß der Leasingverträge dar. Die Revision räumt ein, daß \n\ndie Kündigung im Verhältnis zwischen der Beklagten und FlowTex selbstver-\n\nständlich nicht als Anfechtung, sondern als Kündigung zu behandeln sei. Allein \n\nauf dieses Verhältnis kommt es für die Frage der Existenz der verkauften For-\n\nderungen indessen an. \n\n3. Die Revision will eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückabwicklung \n\nder Forderungskaufverträge daraus herleiten, daß die Beklagte, wie dem Rah-\n\nmenvertrag der Parteien in ergänzender Vertragsauslegung zu entnehmen sei, \n\nnicht nur für die Verschaffung, sondern darüber hinaus auch für den Fortbe-\n\nstand des Sicherungseigentums der Klägerin an den verleasten Bohrsystemen \n\neinzustehen habe. \n\nAuch darin kann ihr nicht gefolgt werden. Für eine ergänzende Ver-\n\ntragsauslegung fehlt es entgegen der Auffassung der Revision schon an einer \n\nplanwidrigen Regelungslücke (s. dazu z.B. Senatsurteil vom 17. April 2002 \n\n– VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229 unter II 1 m.w.Nachw.). Der Vertrag ist ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision nicht etwa deswegen lückenhaft, weil er \n\nkeine Regelung darüber enthält, wer das Risiko zu tragen hat, daß der Lea-\n\nsingnehmer den Leasinggegenstand unterschlägt und der Refinanzierer da-\n\ndurch sein Sicherungseigentum einbüßt. Denn dieses Risiko hat nach der ge-\n\ntroffenen vertraglichen Regelung die Klägerin zu tragen, weil die Beklagte ihr \n\nnur die Verschaffung des Sicherungseigentums schuldet, dagegen nicht auch \n\nfür dessen Fortbestand einzustehen hat. Mit der vermeintlich ergänzenden Aus-\n\nlegung des Rahmenvertrags will die Revision daher nicht die Schließung einer \n\nLücke im Vertrag, sondern eine inhaltliche Abänderung der vertraglichen Risi-\n\nkoverteilung erreichen. \n\n4. Ob den mit FlowTex geschlossenen Leasingverträgen deswegen die \n\nGeschäftsgrundlage fehlt, weil die zwischen KSK und FlowTex angeblich ge-\n\nschlossenen Kaufverträge über die Leasingobjekte, in die die Beklagte eingetre-\n\nten ist, als Scheingeschäfte nichtig waren (§ 117 BGB), hat das Berufungsge-\n\nricht zu Recht offengelassen. Denn der Leasingnehmerin FlowTex wäre es, wie \n\ndas Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt, jedenfalls nach Treu und \n\nGlauben verwehrt, sich auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage der Leasingver-\n\nträge zu berufen, weil sie die zum Fehlen der Geschäftsgrundlage führenden \n\nUmstände selbst vorsätzlich herbeigeführt hat. Auch die Revision zieht letzteres \n\nnicht in Zweifel und räumt ein, daß die Leasingnehmerin FlowTex, wenn sie \n\nnach wie vor zahlungsfähig wäre, die Leasingverträge bedienen müßte. Entge-\n\ngen ihrer Auffassung ist diese Rechtslage aber auch für das Verhältnis der Par-\n\nteien maßgeblich. Denn wenn die Leasingforderungen rechtswirksam begrün-\n\ndet worden sind, der Leasingnehmer ungeachtet des Fehlens der Geschäfts-\n\ngrundlage zur Zahlung verpflichtet ist und die Durchsetzung der Forderungen \n\nallein an seiner Zahlungsunfähigkeit scheitert, ist nicht die Bestandshaftung der \n\nBeklagten, sondern das Bonitätsrisiko der Klägerin tangiert. Ob die Beklagte \n\nwegen des Fehlens der Geschäftsgrundlage von den Leasingverträgen hätte \n\nzurücktreten können, ist ohne Bedeutung, weil sie von diesem Recht keinen \n\nGebrauch gemacht hat; insoweit kann nichts anderes gelten als für die Anfech-\n\ntung wegen arglistiger Täuschung. \n\n5. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen positiver Ver-\n\ntragsverletzung hat das Berufungsgericht gleichfalls zu Recht verneint. \n\na) Daß die Beklagte sich möglicherweise nicht mit der gebotenen Sorg-\n\nfalt über das Bestehen der Kaufverträge zwischen FlowTex und KSK vergewis-\n\nsert hat, in die sie eingetreten ist, kann schon deshalb keine Schadensersatz-\n\npflicht der Beklagten auslösen, weil die Beklagte gegenüber der Klägerin keine \n\ndahin gehende Nachforschungspflicht übernommen hat. Davon abgesehen hat \n\ndas Berufungsgericht einen möglichen Sorgfaltsverstoß der Beklagten zu Recht \n\nals nicht schadensursächlich angesehen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, \n\ndie Betrüger KSK und FlowTex hätten auf entsprechende Nachfrage Vertrags-\n\ndokumente erstellt und der Beklagten überlassen, die ebensowenig Verdacht \n\nerregt hätten wie die von FlowTex hergestellten Shelter-Briefe und Identitäts-\n\nnummern der mehrfach an Leasinggesellschaften verkauften Bohrsysteme, ist \n\nnicht zu beanstanden und entspricht auch der Überzeugung des Senats. \n\nb) Zu Nachforschungen über die Standorte der von FlowTex geleasten \n\nBohrsysteme war die Beklagte der Klägerin gegenüber ebenfalls nicht verpflich-\n\ntet. Zu solchen Nachforschungen bestand zudem aus damaliger Sicht der Be-\n\nklagten kein Anlaß. FlowTex hatte der Beklagten im Januar 1999 auf Anfrage \n\neine Liste der angeblichen Standorte der Bohrsysteme übersandt, die Gegen-\n\nstand des Leasingvertrags vom 15. Dezember 1998 waren. Aufgrund welcher \n\nErkenntnisse die Beklagte Grund gehabt haben könnte, diesen Angaben zu \n\nmißtrauen, zeigt die Revision nicht auf. \n\nc) Welche der Klägerin gegenüber bestehende vertragliche Nebenpflicht \n\ndie Beklagte dadurch verletzt haben könnte, daß ihr vor Februar 2000 keine \n\nVerdachtsmomente im Hinblick auf das von FlowTex praktizierte Betrugssystem \n\naufgefallen sind, ist den Ausführungen der Revision nicht zu entnehmen. Nach \n\nden von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nhat die Beklagte die Bohrsysteme, über die sie mit FlowTex Leasingverträge \n\nabgeschlossen hat, jeweils in Augenschein genommen und sich dabei verge-\n\nwissert, daß die an den Maschinen angebrachten Identifikationsnummern mit \n\nden entsprechenden Angaben in den Leasingverträgen, den Lieferantenrech-\n\nnungen und den Shelter-Briefen übereinstimmten. Daß die Beklagte bessere \n\nErkenntnismöglichkeiten gehabt hätte als Banken und Wirtschaftsprüfungsge-\n\nsellschaften, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei wiederhol-\n\nten Überprüfungen keine Verdachtsmomente entdecken konnten, ist fernlie-\n\ngend und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Nach den fehler-\n\nfreien Feststellungen des Berufungsgerichts bestanden aus der Sicht der Be-\n\nklagten keine Anhaltspunkte dafür, daß FlowTex vorhandene Systeme unter \n\nAustausch der Identifikationsnummern mehrmals leasen würde. Übergangenen \n\nSachvortrag der Klägerin hierzu zeigt die Revision nicht auf. Entgegen ihrer \n\nAuffassung fehlte es auch nicht an der eindeutigen Kennzeichnung der Lea-\n\nsinggegenstände, wenn die Beklagte, wie vom Berufungsgericht festgestellt, \n\nnicht mit einem Auswechseln der Identifikationsnummern rechnen mußte. Daß \n\ndiese Nummern \"mit einem gewöhnlichen Schraubenzieher\" hätten ausge-\n\ntauscht werden können, wie die Revision geltend macht, ist vom Berufungsge-\n\nricht nicht festgestellt worden und daher, da die Revision übergangenes Vor-\n\nbringen nicht aufzeigt, in der Revisionsinstanz unbeachtlicher neuer Sachvor-\n\ntrag, der überdies in Widerspruch zu der im Strafurteil des Landgerichts Mann-\n\nheim getroffenen Feststellung steht, die Typenschilder mit den Identifikations-\n\nnummern seien mit jeweils vier Nieten an den Maschinen angebracht worden. \n\n6. Nach dem der Revisionsentscheidung zugrunde zu legenden Sach- \n\nund Streitstand ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Klägerin wirksam von \n\nden Forderungskaufverträgen zurückgetreten ist, und zwar deswegen, weil die \n\nBeklagte ihr das Sicherungseigentum an den Leasingobjekten nicht hat ver-\n\nschaffen können, so daß sie von der Beklagten – Zug um Zug gegen Rückab-\n\ntretung der verkauften Leasingforderungen – die Rückzahlung des Forderungs-\n\nkaufpreises verlangen kann. \n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus den \n\nhierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht, daß die Beklagte der Klä-\n\ngerin das gemäß Ziffer III 3.8 des Rahmenvertrags geschuldete Sicherungsei-\n\ngentum an den verleasten Bohrsystemen verschafft hat. \n\naa) Für einen Erwerb des Sicherungseigentums vom Berechtigten nach \n\n§ 931 BGB müßte die Beklagte im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abtre-\n\ntung des Herausgabeanspruchs aus dem Leasingvertrag an die Klägerin jeweils \n\nEigentümerin der den verkauften Leasingforderungen zuzuordnenden Bohrsy-\n\nsteme gewesen sein. Das Berufungsgericht hat dies – von seinem Rechts-\n\nstandpunkt aus folgerichtig – offengelassen, weil es einen gutgläubigen Eigen-\n\ntumserwerb der Klägerin angenommen hat. Da diese Auffassung indessen, wie \n\nnoch darzulegen sein wird, von den dazu getroffenen tatsächlichen Feststellun-\n\ngen nicht getragen wird, kann die Frage des Eigentumserwerbs der Beklagten \n\nnicht dahingestellt bleiben. Die bislang getroffenen Feststellungen erlauben es \n\njedoch nicht, sie abschließend zu beantworten. \n\n(1) Die von der Beklagten mit der Lieferantin KSK getroffene \"Eintritts-\n\nvereinbarung\" sieht zwar vor, daß der Leasinggegenstand an den Leasingneh-\n\nmer zu liefern ist und das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises auf die Be-\n\nklagte übergeht (Nr. 1, 5 der \"Eintrittsbedingungen\"). So ist jedoch nicht verfah-\n\nren worden; vielmehr befanden sich die Leasingobjekte bereits im unmittelbaren \n\nBesitz der Leasingnehmerin, bevor die \"Eintrittsvereinbarung\" zustande kam. \n\nFür den Übereignungstatbestand des § 929 S. 1 BGB fehlt es somit an einer \n\nauf die Einigung mit der Beklagten bezogenen Übergabe durch den Veräußerer \n\nKSK an den Besitzmittler (oder die Geheißperson) FlowTex der Beklagten. \n\n(2) Ein Eigentumserwerb durch bloße Einigung mit dem Veräußerer nach \n\n§ 929 S. 2 BGB setzt voraus, daß KSK im Zeitpunkt der Einigung mit der Be-\n\nklagten Eigentümerin der an die Beklagte verkauften Bohrsysteme war. \n\n(a) Davon kann unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht \n\nohne weiteres ausgegangen werden. Zwar sind nach dem erstinstanzlichen \n\nTatsachenvortrag der Klägerin sämtliche Bohrsysteme, über die FlowTex Lea-\n\nsingverträge abgeschlossen hat, durch KSK von dem jeweiligen Hersteller be-\n\nzogen worden. Da jedoch nur etwa 10 % der von KSK an Leasinggesellschaf-\n\nten verkauften Bohrsysteme existierten, folglich jedes Bohrsystem von KSK \n\ndurchschnittlich zehnmal veräußert worden sein muß, spricht wenig dafür, daß \n\nKSK bei Abschluß der \"Eintrittsvereinbarung\" mit der Klägerin noch Eigentüme-\n\nrin der an die Klägerin verkauften Systeme war. \n\n(b) Diese Ungewißheit steht einem Eigentumserwerb der Beklagten nach \n\n§ 929 Satz 2 BGB allerdings dann nicht entgegen, wenn KSK beim Erwerb der \n\nBohrsysteme von dem jeweiligen Hersteller unmittelbaren oder mittelbaren Be-\n\nsitz an denselben erlangt hatte und demzufolge die Eigentumsvermutung des \n\n§ 1006 Abs. 2, 3 BGB eingreift. Zwar hatte KSK im Dezember 1998 wahr-\n\nscheinlich auch den Besitz an den bis dahin vermutlich schon mehrfach veräu-\n\nßerten Bohrsystemen nicht mehr inne. Die von dem Besitzerwerb ausgehende \n\nEigentumsvermutung zugunsten des früheren Besitzers wirkt jedoch gemäß \n\n§ 1006 Abs. 2 BGB – ungeachtet des irreführenden Wortlauts der Bestimmung \n\n– über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fort, bis sie widerlegt wird \n\n(BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 – VIII ZR 270/82, WM 1984, 437 = NJW \n\n1984, 1456 unter 2; Urteil vom 19. Dezember 1994 – II ZR 4/94, WM 1995, 534 \n\n= NJW 1995, 1292 unter III, jeweils m.w.Nachw.; MünchKommBGB/Medicus, \n\n4. Aufl., § 1006 Rdnr. 13, 20; Staudinger/Gursky, BGB (1999), § 1006 Rdnr. 15, \n\n19; Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 10 Rdnr. 7, 9; Westermann/H. P. \n\nWestermann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 34 II 1, III). Solange die Vermutung nicht \n\nwiderlegt ist, wird daher vermutet, daß KSK bei der Lieferung der Bohrsysteme \n\nan die Beklagte Eigentümerin derselben war. Dann hat die Beklagte gemäß \n\n§ 929 S. 2 BGB vom Berechtigten Eigentum erworben. Sie hatte im Zeitpunkt \n\ndes Wirksamwerdens der dinglichen Einigung mit KSK (Ziffer 5 der Eintrittsbe-\n\ndingungen der Beklagten) am 16. Dezember 1998 und am 30. Dezember 1999 \n\n(Zeitpunkt der Kaufpreiszahlungen an KSK) durch vorausgegangenen Abschluß \n\nder Leasingverträge mit FlowTex am 15. Dezember 1998 und am 28. Dezem-\n\nber 1999 bereits mittelbaren Besitz an den Leasingobjekten erlangt. Für einen \n\nEigentumserwerb vom Berechtigten nach § 929 S. 2 BGB reicht mittelbarer Be-\n\nsitz des Erwerbers aus, sofern ihm dieser von einer anderen Person (hier: \n\nFlowTex) als dem Veräußerer vermittelt wird und dieser keinen Besitz behält \n\n(allg.M., z.B. Baur/Stürner aaO § 51 Rdnr. 20; H. P. Westermann aaO § 40 IV; \n\nMünchKommBGB/Quack aaO § 929 Rdnr. 156, 160). Die für das Eigentum der \n\nKSK streitende Vermutung kommt auch der Beklagten zugute, die ihr Recht von \n\nder früheren Besitzerin KSK ableitet (BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 – II ZR \n\n37/00, WM 2002, 755 = NJW 2002, 2101 unter I 2 a; Westermann/Gursky aaO \n\n§ 34 II 4; Staudinger/Gursky aaO § 1006 Rdnr. 31 m.w.Nachw.; a.A. Münch-\n\nKommBGB/Medicus aaO § 1006 Rdnr. 7). \n\nZur Widerlegung der Vermutung ist der volle Beweis des Gegenteils \n\n(§ 292 ZPO) erforderlich. Indizien, die gegen die Vermutung sprechen, genügen \n\nfür sich genommen nicht, sondern können lediglich im Rahmen der Gesamt-\n\nwürdigung nach § 286 ZPO Berücksichtigung finden. Nur wenn diese Gesamt-\n\nwürdigung zur vollen Überzeugung des Tatrichters ergibt, daß der Besitzer das \n\nEigentum nicht erlangt oder es vor dem maßgeblichen Zeitpunkt wieder verlo-\n\nren hat, ist die Vermutung widerlegt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 aaO un-\n\nter I 2 b). Die Klägerin hätte demnach darlegen und beweisen müssen, daß \n\nKSK das Eigentum entweder nicht erlangt oder es vor der Übertragung auf die \n\nBeklagte bereits wieder verloren hat (H. P. Westermann aaO § 34 I, III). Sach-\n\nvortrag und Beweisantritte hierzu zeigt die Revision nicht auf. \n\n(c) Ob die Beklagte auf diesem Wege das Eigentum an den ihr von KSK \n\nverkauften Bohrsystemen erworben hat, kann indessen auf der Grundlage der \n\nvom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt \n\nwerden. Denn zu der dafür entscheidenden Frage, ob KSK bei der Beschaffung \n\nder Bohrsysteme Besitz an denselben erlangt hat, ist dem Berufungsurteil \n\nnichts zu entnehmen. Sollten die Bohrsysteme, was jedenfalls nicht fernliegt, \n\nnach interner Absprache zwischen KSK und FlowTex auf Anweisung von KSK \n\ndurch den jeweiligen Hersteller unmittelbar an FlowTex ausgeliefert worden \n\nsein, so hätte es, da FlowTex zweifellos nicht als Besitzdienerin von KSK ange-\n\nsehen werden kann, zur Erlangung mittelbaren Besitzes durch KSK eines Be-\n\nsitzmittlungsverhältnisses zwischen KSK und FlowTex bedurft. Dazu fehlt es an \n\ntatrichterlichen Feststellungen. Da es sich bei KSK, wie vom Berufungsgericht \n\nfestgestellt, nur dem äußeren Anschein nach um ein selbständiges Unterneh-\n\nmen, in Wahrheit dagegen um einen bloßen Bestandteil des von FlowTex prak-\n\ntizierten Betrugssystems handelte, könnte das in diesem Fall dagegen spre-\n\nchen, daß zwischen FlowTex und KSK vertragliche Beziehungen bestanden. \n\nFehlte es aber an einem Besitzmittlungsverhältnis zwischen FlowTex und KSK, \n\nso ist anzunehmen, daß KSK von den Geräteherstellern im Wege des soge-\n\nnannten Geheißerwerbs allein das Eigentum und FlowTex den alleinigen (un-\n\nmittelbaren) Besitz erlangt hat. Andererseits erscheint es nicht ausgeschlossen, \n\ndaß beide Firmen, um ihrem System den Anschein der Seriosität zu verleihen, \n\nein wirklich gewolltes Besitzmittlungsverhältnis bezüglich derjenigen Geräte \n\neingegangen waren, die - anders als in der Eintrittsvereinbarung vorausge-\n\nsetzt - bereits unmittelbar an FlowTex ausgeliefert waren. \n\n(3) Ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 BGB setzt voraus, \n\ndaß der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hat (§ 932 Abs. 1 \n\nS. 2 BGB). Auch daran fehlt es. Unmittelbaren Besitz an den gekauften Bohrsy-\n\nstemen hat die Beklagte nicht erlangt. Mittelbarer Besitz ist ihr nicht von KSK \n\nübertragen, sondern – wenn überhaupt – durch den Abschluß der Leasingver-\n\nträge mit FlowTex begründet worden. Das hätte allenfalls dann genügt, wenn \n\nFlowTex dabei auf Anweisung von KSK gehandelt hätte, was nicht der Fall sein \n\ndürfte. Die hier gegebene Konstellation, daß der redliche Erwerber mit dem \n\nunmittelbaren Besitzer (durch Abschluß der Leasingverträge mit FlowTex am \n\n15. Dezember 1998 und 28. Dezember 1999) ein Besitzmittlungsverhältnis be-\n\ngründet und sich sodann (mit Wirkung vom 16. Dezember 1998 bzw. 30. De-\n\nzember 1999 = Zahlung des Kaufpreises an KSK) mit dem vermeintlichen Ei-\n\ngentümer KSK auf den Eigentumsübergang einigt, wird von §§ 929, 932 BGB \n\nnicht erfaßt. \n\n(4) Für einen gutgläubigen Eigentumserwerb der Beklagten gemäß \n\n§§ 931, 934 BGB müßte KSK mittelbare Besitzerin der bei FlowTex vorhande-\n\nnen Bohrsysteme gewesen sein und der Beklagten den Herausgabeanspruch \n\ngegen die unmittelbare Besitzerin FlowTex abgetreten haben. Ein Besitzmitt-\n\nlungsverhältnis zwischen KSK und FlowTex ist, wie bereits ausgeführt worden \n\nist, nicht auszuschließen, vom Berufungsgericht aber nicht festgestellt. \n\nbb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe jedenfalls \n\ngemäß §§ 931, 934 BGB kraft guten Glaubens Sicherungseigentum an den \n\nLeasinggegenständen erlangt, wird von den dazu getroffenen Feststellungen \n\nnicht getragen. \n\nDurch eine Übereignung nach § 931 BGB – nur sie kommt im Verhältnis \n\nBeklagte/Klägerin in Betracht – erlangt der gutgläubige Erwerber gem. § 934 \n\nBGB Eigentum, wenn entweder der Veräußerer mittelbarer Besitzer ist oder der \n\nErwerber den Besitz von dem Dritten erlangt. Die zweite Alternative kommt hier \n\nnicht in Betracht. Für die erste Alternative müßte feststehen, daß die Beklagte \n\nbei Vollendung des Erwerbstatbestands – das heißt in Anbetracht der bereits \n\nmit Abschluß des Rahmenvertrags vorweggenommenen dinglichen Einigung \n\njeweils bei Abtretung des Herausgabeanspruchs an die Klägerin – mittelbaren \n\nBesitz an den zu übereignenden Bohrsystemen hatte. Dazu reichen die bislang \n\ngetroffenen Feststellungen nicht aus. \n\nZwar hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht von der Revision unbe-\n\nanstandet festgestellt hat, jeweils zeitgleich mit der Annahme des Forderungs-\n\nkaufangebots der Klägerin und der damit verbundenen Abtretung des leasing-\n\nrechtlichen Herausgabeanspruchs an die Klägerin die ihr zuvor von FlowTex \n\nunterbreiteten Leasingvertragsangebote durch Gegenzeichnung angenommen \n\nund damit jeweils ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 BGB begründet. Das \n\nBerufungsgericht hat jedoch übersehen, daß es zur Erlangung des mittelbaren \n\nBesitzes an den Leasinggegenständen des weiteren erforderlich ist, daß der \n\nunmittelbare Besitzer zu diesem Zeitpunkt (noch) den Willen hat, für den mittel-\n\nbaren Besitzer in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs zu besitzen (Stau-\n\ndinger/Bund, BGB (2000), § 868 Rdnr. 24; MünchKommBGB/Joost, 4. Aufl., \n\n§ 868 Rdnr. 24; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 868 Rdnr. 4). Ihren dahin \n\ngehenden Willen hat FlowTex zwar, wie das Berufungsgericht richtig gesehen \n\nhat, mit Abgabe der Leasingvertragsangebote erklärt. Ein davon abweichender \n\ninnerer Wille ist, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend darlegt, unbeacht-\n\nlich. \n\nUngeklärt ist aber, ob FlowTex nicht bereits vor dem Zeitpunkt des Zu-\n\nstandekommens der Leasingverträge die Aufgabe des zunächst erklärten Wil-\n\nlens, die ihr von der Beklagten verleasten Bohrsysteme für die Beklagte besit-\n\nzen zu wollen, dadurch manifestiert hat, daß die an den Geräten angebrachten \n\nIdentifikationsnummern ausgetauscht wurden, um anschließend über dieselben \n\nBohrsysteme einen weiteren Leasingvertrag mit einem anderen Leasinggeber \n\nabzuschließen. Daß FlowTex dieses Betrugsmanöver in großem Umfang be-\n\ntrieben hat, ergibt sich daraus, daß FlowTex nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts bei einem Bestand von etwa 300 Bohrsystemen rund 3.000 Lea-\n\nsingverträge abgeschlossen und somit jedes existierende System durchschnitt-\n\nlich zehnmal geleast hat. In welchen Zeitabständen FlowTex-Mitarbeiter die für \n\nein Leasinggeschäft jeweils verwendeten Identifikationsnummern nach ihrer \n\nÜberprüfung durch Mitarbeiter der Beklagten entfernten und durch neue Num-\n\nmern ersetzten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. In Anbetracht des \n\nhohen und ständig wachsenden Kapitalbedarfs des von FlowTex praktizierten \n\nSchneeballsystems erscheint es nicht fernliegend, daß insbesondere in der \n\nEndphase die \"verbrauchten\" Identifikationsnummern alsbald entfernt und durch \n\n\"frische\" Nummern ersetzt wurden. Da zwischen der Abgabe des Leasingver-\n\ntragsangebots durch FlowTex bzw. der Überprüfung der Identifikationsnummern \n\ndurch Mitarbeiter der Beklagten und der Unterzeichnung des Leasingvertrags \n\ndurch die Beklagte im Dezember 1998 ein Zeitraum von zwölf Tagen lag, ist \n\nnicht auszuschließen, daß die von der Beklagten im Dezember 1998 an Flow-\n\nTex verleasten Bohrsysteme bei Zustandekommen des Leasingvertrags bereits \n\nmit ausgewechselten Identifikationsnummern versehen worden waren. Sollte \n\ndies der Fall sein, so hätte die Beklagte an den betreffenden Leasingobjekten \n\nschon keinen mittelbaren Besitz erlangt. Denn die nach außen manifestierte \n\nWillensänderung des unmittelbaren Besitzers verhindert die Entstehung mittel-\n\nbaren Besitzes bzw. beendet diesen unabhängig davon, ob sie dem angehen-\n\nden bzw. bisherigen mittelbaren Besitzer gegenüber zum Ausdruck gebracht \n\nwird (Senatsurteil vom 10. November 1965 – VIII ZR 228/63, WM 1965, 1254 \n\nunter 3; Staudinger/Bund aaO Rdnr. 86 m.w.Nachw.). \n\nEine weitere Unsicherheit in diesem Sinne ergibt sich daraus, daß die \n\nBeklagte bei der ersten der beiden Transaktionen im Dezember 1998 in einem \n\nBegleitschreiben zu dem Forderungskaufvertrag vom 15. Dezember 1998 den \n\nÜbergang des Sicherungseigentums auf die Klägerin von der Zahlung des For-\n\nderungskaufpreises abhängig gemacht hatte, die erst am 22. Dezember 1998 \n\nerfolgte. Dadurch verlängerte sich der kritische Zeitraum zwischen der Überprü-\n\nfung der Identifikationsnummern durch Mitarbeiter der Beklagten am 3. Dezem-\n\nber 1998 und der Vollendung des Erwerbstatbestands in der Person der Kläge-\n\nrin auf 19 Tage. Denn auch wenn die ursprünglichen Identifikationsnummern \n\nbeim Zustandekommen des Leasingvertrags am 15. Dezember 1998 noch vor-\n\nhanden gewesen sein sollten, so daß die Beklagte mittelbaren Besitz erlangt \n\nhätte, wäre dieser durch das Auswechseln der Nummern zwischen dem 15. und \n\ndem 22. Dezember 1998 wieder verlorengegangen, bevor die Abtretung des \n\nHerausgabeanspruchs mit Bedingungseintritt am 22. Dezember 1998 wirksam \n\nwerden konnte. \n\nBei der Transaktion im Dezember 1999 wurde der Leasingvertrag zwar \n\nam 28. Dezember 1999 und damit nur einen Tag nach der Überprüfung der \n\nIdentifikationsnummern durch Mitarbeiter der Beklagten unterzeichnet. Dennoch \n\nkann auch insoweit nicht als sicher angenommen werden, daß im Zeitpunkt der \n\nUnterzeichnung des Leasingvertrags die tags zuvor festgestellten Identifikati-\n\nonsnummern noch an den bei FlowTex befindlichen Bohrsystemen vorhanden \n\nwaren. Da FlowTex immer höhere Summen einnehmen mußte, um die ständig \n\nzunehmende Zahl von Leasingverträgen bedienen zu können, und KSK dazu \n\njeweils \"neue\" Bohrsysteme an Leasinggesellschaften verkaufen mußte, läßt \n\nsich nicht ausschließen, daß – zumal in der Endphase vor dem Zusammen-\n\nbruch des Betrugssystems – Identifikationsnummern entfernt und ersetzt wur-\n\nden, sobald sie nach Überprüfung der Nummern durch Mitarbeiter der jeweili-\n\ngen Leasinggesellschaft für das Zustandekommen des betreffenden Leasing-\n\nvertrags nicht mehr benötigt wurden. \n\ncc) Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB greift insoweit nicht zu-\n\ngunsten der Beklagten ein, als sie gegenwärtigen oder früheren Besitz der Be-\n\nklagten selbst voraussetzt. Denn ob die Beklagte durch den Abschluß des Lea-\n\nsingvertrags mittelbaren Besitz erlangt hat, ist gerade fraglich. \n\nNur soweit darüber hinaus zweifelhaft ist, ob die Beklagte zwischen dem \n\n15. Dezember und dem 22. Dezember 1998 den mittelbaren Besitz vor Bedin-\n\ngungseintritt wieder verloren hat, käme ihr, wenn die Besitzerlangung feststün-\n\nde, die Vermutung des mit der Besitzerlangung erworbenen und über den Be-\n\nsitzverlust hinaus fortbestehenden Eigentums zugute (BGH, Urteile vom 25. \n\nJanuar 1984 und vom 19. Dezember 1994 aaO; MünchKommBGB/Medicus, \n\naaO, § 1006 Rdnr. 13, 20; Staudinger/Gursky, aaO, § 1006 Rdnr. 15, 19; \n\nBaur/Stürner, aaO, § 10 Rdnr. 7, 9; Westermann/H. P. Westermann, aaO, § 34 \n\nII 1, III). Denn die Vermutung fortbestehenden Eigentums greift auch dann ein, \n\nwenn das Besitzmittlungsverhältnis durch den Wegfall des Besitzmittlungswil-\n\nlens des unmittelbaren Besitzers zwischenzeitlich beendet \n\nist (Staudin-\n\nger/Gursky, aaO, Rdnr. 19 zur Sicherungsübereignung). \n\nb) Soweit die Beklagte der Klägerin das nach dem Forderungskaufver-\n\ntrag geschuldete Sicherungseigentum an den Leasinggegenständen nicht ver-\n\nschafft haben sollte, haftet sie der Klägerin nach § 437 BGB a.F. (OLG Frank-\n\nfurt am Main, NJW-RR 1989, 762, 763; Staudinger/Köhler, BGB (1995), § 437 \n\nRdnr. 12; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 437 Rdnr. 20; Reviol, Refinanzie-\n\nrung \n\nvon \n\nLeasingverträgen, \n\n2003, \n\nS. 153; \n\nzweifelnd Münch-\n\nKommBGB/Westermann, 3. Aufl., § 437 Rdnr. 11; vgl. auch Schölermann/ \n\nSchmid-Burgk, WM 1992, 933, 935). Der Klägerin stehen in diesem Fall gemäß \n\n§ 440 Abs. 1 BGB a.F. die Rechte aus §§ 320 bis 327 BGB a.F. zu. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Eine ab-\n\nschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil es hierzu weiterer \n\ntatsächlicher Feststellungen bedarf. Der Rechtsstreit ist daher unter Aufhebung \n\ndes Berufungsurteils zu weiterer Sachaufklärung – gegebenenfalls unter Be-\n\nrücksichtigung ergänzenden Sachvortrags der Parteien – an die Vorinstanz zu-\n\nrückzuverweisen. Da das fehlende Sicherungseigentum an den Leasingobjek-\n\nten als Rechtsmangel der verkauften Leasingforderungen zu behandeln ist \n\n(oben II 6 b), liegt nach § 442 BGB a.F. die Beweislast für das Scheitern der \n\nSicherungsübereignung abweichend von dem allgemein geltenden Grundsatz, \n\ndaß der Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtung zu beweisen hat, bei der \n\nKlägerin. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/viii-zr-186-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 931","ref_norm":"931","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 934","ref_norm":"934","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 442","ref_norm":"442","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/viii-zr-186-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:05:58.539741+00:00"}}